TE Bvwg Erkenntnis 2018/5/30 W153 2177686-1

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Veröffentlicht am 30.05.2018
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Entscheidungsdatum

30.05.2018

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8 Abs1 Z1
BFA-VG §9
B-VG Art.133 Abs4
FPG §46
FPG §50
FPG §52 Abs2 Z2
FPG §52 Abs9
FPG §55 Abs2
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 10 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 57 heute
  2. AsylG 2005 § 57 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. AsylG 2005 § 57 gültig von 20.07.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig ab 01.03.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 28.02.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 46 heute
  2. FPG § 46 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. FPG § 46 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. FPG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. FPG § 46 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. FPG § 46 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2005
  10. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005
  1. FPG § 50 heute
  2. FPG § 50 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 50 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  4. FPG § 50 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. FPG § 50 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

W153 2177686-1/12E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Christoph KOROSEC als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 23.10.2017, Zl. 1125751305-161105765, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 23.02.2018, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Christoph KOROSEC als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 23.10.2017, Zl. 1125751305-161105765, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 23.02.2018, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird abgewiesen.

B)

Die ordentliche Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die ordentliche Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer (BF) aus Afghanistan brachte am 09.08.2016 den vorliegenden Antrag auf internationalen Schutz in Österreich ein.

Am 10.08.2016 fand die Erstbefragung statt. Darin brachte der BF vor, er habe seine Heimat verlassen müssen, weil die Taliban seine Familie und ihn bedroht haben. Sie hätten seinen Großvater getötet und auf seinen Vater geschossen, der dies aber überlebt habe. Da sein Leben auch in Gefahr sei, habe der Vater ihn und seinen Bruder nach Europa geschickt. Bei einer Rückkehr in seine Heimat fürchte er sich vor den Taliban.

Bei der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) am 21.08.2017 führte er zum Fluchtgrund näher aus, dass seine Familie von einer in der Provinz Herat bekannten Person, namens XXXX bedroht werde. Dieser arbeite für die Taliban. Sie seien auch angegriffen und einmal seien sie bei einem Angriff auf ihr Auto durch Schüsse verletzt worden. Dabei habe sein Vater einen Kopfschuss überlebt. Sie haben beide im Krankenhaus behandelt werden müssen. In der Türkei habe er dann erfahren, dass sein Großvater getötet worden sei. Er habe eine gute Stellung an der Grenze von Afghanistan zum Iran gehabt. Er fürchte daher bei einer Rückkehr um sein Leben. Wäre sein Leben in Afghanistan sicher gewesen, wäre er dort geblieben.Bei der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) am 21.08.2017 führte er zum Fluchtgrund näher aus, dass seine Familie von einer in der Provinz Herat bekannten Person, namens römisch 40 bedroht werde. Dieser arbeite für die Taliban. Sie seien auch angegriffen und einmal seien sie bei einem Angriff auf ihr Auto durch Schüsse verletzt worden. Dabei habe sein Vater einen Kopfschuss überlebt. Sie haben beide im Krankenhaus behandelt werden müssen. In der Türkei habe er dann erfahren, dass sein Großvater getötet worden sei. Er habe eine gute Stellung an der Grenze von Afghanistan zum Iran gehabt. Er fürchte daher bei einer Rückkehr um sein Leben. Wäre sein Leben in Afghanistan sicher gewesen, wäre er dort geblieben.

Der BF legte als Beweismittel eine Bestätigung des Krankenhauses XXXX vom 29.11.2016 vor, darin wird bestätigt, dass er, XXXX, Sohn von XXXX, wohnhaft im Dorf XXXX, im Distrikt XXXX, am 16.11.1393 (05.02.2015), und auch sein Vater brutal geschlagen wurden. Die beiden wurden daher stationär aufgenommen. Dieses Schreiben stammt vom 29.01.1396 (18.04.2017).Der BF legte als Beweismittel eine Bestätigung des Krankenhauses römisch 40 vom 29.11.2016 vor, darin wird bestätigt, dass er, römisch 40 , Sohn von römisch 40 , wohnhaft im Dorf römisch 40 , im Distrikt römisch 40 , am 16.11.1393 (05.02.2015), und auch sein Vater brutal geschlagen wurden. Die beiden wurden daher stationär aufgenommen. Dieses Schreiben stammt vom 29.01.1396 (18.04.2017).

Weiters wurden Zertifikate seines Vaters vorgelegt, die dessen soziales Engagement bestätigen sollen sowie Farbkopie dessen Mitgliedsausweis Nr. XXXX der KlinikXXXX und Farbkopie dessen Ausweis als Dorfälteste Nr.XXXX, ausgestellt am 10.06.1394 (01.09.2015).Weiters wurden Zertifikate seines Vaters vorgelegt, die dessen soziales Engagement bestätigen sollen sowie Farbkopie dessen Mitgliedsausweis Nr. römisch 40 der KlinikXXXX und Farbkopie dessen Ausweis als Dorfälteste Nr.XXXX, ausgestellt am 10.06.1394 (01.09.2015).

Das BFA hat mit Bescheid vom 23.10.2017 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.), als auch bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan abgewiesen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem BF gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) erlassen. Es wurde gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Afghanistan zulässig ist (Spruchpunkt III.) und dass gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt (Spruchpunkt IV.).Das BFA hat mit Bescheid vom 23.10.2017 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.), als auch bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem BF gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) erlassen. Es wurde gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass eine Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Afghanistan zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei.) und dass gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt (Spruchpunkt römisch vier.).

Mit Verfahrensanordnung vom 23.10.2017 wurde dem BF ein Rechtsberater gemäß § 52 BFA-VG für ein allfälliges Beschwerdeverfahren zur Seite gestellt.Mit Verfahrensanordnung vom 23.10.2017 wurde dem BF ein Rechtsberater gemäß Paragraph 52, BFA-VG für ein allfälliges Beschwerdeverfahren zur Seite gestellt.

Gegen diese Entscheidung erhob der BF am 22.11.2017 Beschwerde und wiederholte im Wesentlichen sein Vorbringen. Der BF habe ein detailliertes, widerspruchsfreies und asylrelevantes Vorbringen erstattet. Eine innerstaatliche Fluchtalternative komme nicht in Betracht, da der BF keine Familie oder Verwandte in XXXX habe. Da er Tadschike sei gehöre er einer besonders vulnerablen Personengruppe an. Er leide an einer posttraumatischen Belastungsstörung und im Falle einer Rückkehr würde ihm auch Ungläubigkeit unterstellt werden.Gegen diese Entscheidung erhob der BF am 22.11.2017 Beschwerde und wiederholte im Wesentlichen sein Vorbringen. Der BF habe ein detailliertes, widerspruchsfreies und asylrelevantes Vorbringen erstattet. Eine innerstaatliche Fluchtalternative komme nicht in Betracht, da der BF keine Familie oder Verwandte in römisch 40 habe. Da er Tadschike sei gehöre er einer besonders vulnerablen Personengruppe an. Er leide an einer posttraumatischen Belastungsstörung und im Falle einer Rückkehr würde ihm auch Ungläubigkeit unterstellt werden.

Der Beschwerde ist eine Teilnahmebestätigung für einen Deutschkurs (Zeitraum 11.09.2017 bis 23.10.2017) beigelegt.

Am 09.02.2018 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht im Beisein seines bevollmächtigten Vertreters und einer Dolmetscherin für die Sprache Dari eine öffentliche mündliche Verhandlung statt. Der BF wurde ausführlich zu seinen Fluchtgründen und zu seiner Person befragt.

Seitens des BF wurden zwei Teilnahmebestätigungen für Deutschkurse sowie ein Konvolut mit Beiträgen und Judikatur zur Situation in Afghanistan von vorgelegt.

Ein Vertreter des BFA nahm wie angekündigt an der Verhandlung nicht teil. Die Verhandlungsschrift wurde dem BFA übermittelt.

In der Stellungnahme vom 07.03.2018 hat der BF nochmals insbesondere auf die Schutzunfähigkeit des afghanischen Staates hingewiesen. Der BF wäre weder in Kabul noch in anderen Landesteilen vor Verfolgungshandlungen durch die Taliban sicher.

Dem Schreiben sind Fotos des Reisepasses des BF und dessen Vater, eine Todesanzeige des Großvaters und ein Beileidschreiben anlässlich dessen Todes beigelegt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Zur Person und den Fluchtgründen des BF

Der BF reiste im Jänner 2016 legal in den Iran und gelangte dann über die Türkei illegal nach Europa und dann weiter über Griechenland, Mazedonien, Serbien und Ungarn nach Österreich, wo er am 10.08.2016 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz stellte.

Die Identität des BF steht nicht fest. Angaben zu seiner Person dienen lediglich einer Identifizierung für das Verfahren.

Der BF ist afghanischer Staatsangehöriger, Angehöriger der Volksgruppe der Tadschiken und bekennt sich zur sunnitischen Glaubensrichtung des Islam. Die Muttersprache des BF ist Dari, er wuchs in der Provinz XXXX, Distrikt XXXX, XXXX auf und lebte zuletzt mit seiner Familie in der Stadt XXXX. Der BF war Schüler und arbeitete danach im Geschäft des Vaters. In seiner Heimat leben noch seine Eltern und Verwandte (Tanten väterlicherseits, eine Tante mütterlicherseits). Eine Schwester und ein Bruder mit deren Familien leben im Iran. Die Familie ist wohlhabend, besitzt eine Firma, Häuser und landwirtschaftliche Flächen (vgl. AS 95f). Der Vater hat die Reise nach Europa in der Höhe von rund 14.000 bis 15.000 €Der BF ist afghanischer Staatsangehöriger, Angehöriger der Volksgruppe der Tadschiken und bekennt sich zur sunnitischen Glaubensrichtung des Islam. Die Muttersprache des BF ist Dari, er wuchs in der Provinz römisch 40 , Distrikt römisch 40 , römisch 40 auf und lebte zuletzt mit seiner Familie in der Stadt römisch 40 . Der BF war Schüler und arbeitete danach im Geschäft des Vaters. In seiner Heimat leben noch seine Eltern und Verwandte (Tanten väterlicherseits, eine Tante mütterlicherseits). Eine Schwester und ein Bruder mit deren Familien leben im Iran. Die Familie ist wohlhabend, besitzt eine Firma, Häuser und landwirtschaftliche Flächen vergleiche AS 95f). Der Vater hat die Reise nach Europa in der Höhe von rund 14.000 bis 15.000 €

bezahlt.

Der BF hat regelmäßigen Kontakt zu seinen Eltern in Afghanistan.

Es kann nicht festgestellt werden, dass der BF in Afghanistan aufgrund der Aktivitäten seines Vaters und Großvaters einer asylrelevanten individuellen Verfolgung etwa durch Taliban, namentlich durch XXXX, oder durch Familien von Kriminellen, die seiner Familie unterstellen, für deren Tod durch die Polizei verantwortlich zu sein, ausgesetzt war oder er eine solche, im Falle einer Rückkehr, zu befürchten hat.Es kann nicht festgestellt werden, dass der BF in Afghanistan aufgrund der Aktivitäten seines Vaters und Großvaters einer asylrelevanten individuellen Verfolgung etwa durch Taliban, namentlich durch römisch 40 , oder durch Familien von Kriminellen, die seiner Familie unterstellen, für deren Tod durch die Polizei verantwortlich zu sein, ausgesetzt war oder er eine solche, im Falle einer Rückkehr, zu befürchten hat.

Es kann auch nicht festgestellt werden, dass dem BF im Falle seiner Rückkehr nach Afghanistan eine Verfolgung aus Gründen seiner Rasse, Religion, Nationalität als Tadschike, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder aus seiner politischen Gesinnung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit droht. Insbesondere kann nicht festgestellt werden, dass er aufgrund eines langen Aufenthaltes im "Westen" bei einer Rückkehr nach Afghanistan einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt ist.

Abgesehen davon steht dem BF bei einer etwaigen Privatverfolgung eine zumutbare Fluchtalternative in Kabul auch, wenn er dort kein soziales Netzwerk hat, zur Verfügung.

Zur Rückkehrsituation des BF in seinem Herkunftsland

Im Falle einer Rückkehr in den Herkunftsstaat droht dem BF kein reales Risiko einer Verletzung der Art. 2 oder 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (in der Folge EMRK), oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention. Es ist ihm zumutbar, wie seine Familie, in seiner Heimatstadt Kabul zu leben.Im Falle einer Rückkehr in den Herkunftsstaat droht dem BF kein reales Risiko einer Verletzung der Artikel 2, oder 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (in der Folge EMRK), oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention. Es ist ihm zumutbar, wie seine Familie, in seiner Heimatstadt Kabul zu leben.

Der BF ist grundsätzlich gesund und arbeitsfähig. Außergewöhnliche Gründe, die eine Rückkehr des BF ausschließen könnten, konnten nicht festgestellt werden.

Bei einer Rückkehr nach Afghanistan und einer Ansiedelung in der Stadt XXXX, wo er die Schule besucht und nunmehr seine Eltern wohnen, droht dem BF kein Eingriff in seine körperliche Unversehrtheit. Er läuft nicht Gefahr grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse wie Nahrung, Kleidung sowie Unterkunft nicht befriedigen zu können und in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Situation zu geraten. Er verfügt dort über familiäre und soziale Anknüpfungspunkte. Er kann bei einer Rückkehr auch mit Unterstützung seitens seiner Familie rechnen. Der BF hat auch bereits Berufserfahrung gesammelt und kann somit dort seine Existenzzumindest anfänglich - mit Hilfs- und Gelegenheitsarbeiten sichern. Er hat auch die Möglichkeit, Rückkehrunterstützung in Anspruch zu nehmen und damit eine weitere finanzielle Hilfe sowie Hilfe vor Ort zu erhalten. Es ist ihm aber auch zumutbar in Kabul, wo er zwar über kein soziales Netzwerk verfügt, aufgrund der guten wirtschaftlichen Basis seiner Familie, mit deren Unterstützung dort Fuß zu fassen.Bei einer Rückkehr nach Afghanistan und einer Ansiedelung in der Stadt römisch 40 , wo er die Schule besucht und nunmehr seine Eltern wohnen, droht dem BF kein Eingriff in seine körperliche Unversehrtheit. Er läuft nicht Gefahr grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse wie Nahrung, Kleidung sowie Unterkunft nicht befriedigen zu können und in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Situation zu geraten. Er verfügt dort über familiäre und soziale Anknüpfungspunkte. Er kann bei einer Rückkehr auch mit Unterstützung seitens seiner Familie rechnen. Der BF hat auch bereits Berufserfahrung gesammelt und kann somit dort seine Existenzzumindest anfänglich - mit Hilfs- und Gelegenheitsarbeiten sichern. Er hat auch die Möglichkeit, Rückkehrunterstützung in Anspruch zu nehmen und damit eine weitere finanzielle Hilfe sowie Hilfe vor Ort zu erhalten. Es ist ihm aber auch zumutbar in Kabul, wo er zwar über kein soziales Netzwerk verfügt, aufgrund der guten wirtschaftlichen Basis seiner Familie, mit deren Unterstützung dort Fuß zu fassen.

Der BF wurde in der Beschwerdeverhandlung über die Rückkehrunterstützungen und Reintegrationsmaßnahmen in Kenntnis gesetzt.

Zum Privat- und Familienleben des BF

Der BF verbrachte den Großteil seines Lebens im Herkunftsstaat. Er reiste im August 2016 illegal in Österreich ein und hält sich seither nur aufgrund eines vorläufigen Aufenthaltsrechts als Asylwerber im österreichischen Bundesgebiet auf.

Der BF verfügt in Österreich über keine schützenswerten familiären oder privaten Bindungen. Es leben weder Verwandte im Bundesgebiet, noch besteht eine Lebensgemeinschaft. Er spricht kaum Deutsch, hat zwar Deutschkurse belegt, jedoch keine Prüfung abgelegt. Er hat zwar österreichische Bekannte, eine besondere Integrationswilligkeit konnte jedoch nicht festgestellt werden. Der BF wohnt in einer Asylunterkunft, lebt von der Grundversorgung und ist nicht selbsterhaltungsfähig.

Der BF ist in Österreich strafrechtlich unbescholten.

Hinweise auf das Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen für einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen kamen nicht hervor.

Zur Lage im Herkunftsstaat

Zur Situation in Afghanistan werden auszugsweise folgende Feststellungen aus dem BFA-Länderinformationsblatt der Staatendokumentation (Stand 30.01.2018), einem Gutachten sowie aus dem Beschwerdevorbringen zitiert:

BFA-Länderinformationsblatt der Staatendokumentation:

"KI vom 30.01.2018: Angriffe in Kabul (betrifft: Abschnitt 3 Sicherheitslage)

Landesweit haben in den letzten Monaten Aufständische, inklusive der Taliban und des IS, ihre Angriffe auf afghanische Truppen und Polizisten intensiviert (The Guardian; vgl. BBC 29.1.2018). Die Gewalt Aufständischer gegen Mitarbeiter/innen von Hilfsorganisationen hat in den letzten Jahren zugenommen (The Guardian 24.1.2018). Die Taliban erhöhen ihre Operationen, um ausländische Kräfte zu vertreiben; der IS hingegen versucht seinen relativ kleinen Einflussbereich zu erweitern. Kabul ist in diesem Falle für beide Gruppierungen interessant (Asia Pacific 30.1.2018).Landesweit haben in den letzten Monaten Aufständische, inklusive der Taliban und des IS, ihre Angriffe auf afghanische Truppen und Polizisten intensiviert (The Guardian; vergleiche BBC 29.1.2018). Die Gewalt Aufständischer gegen Mitarbeiter/innen von Hilfsorganisationen hat in den letzten Jahren zugenommen (The Guardian 24.1.2018). Die Taliban erhöhen ihre Operationen, um ausländische Kräfte zu vertreiben; der IS hingegen versucht seinen relativ kleinen Einflussbereich zu erweitern. Kabul ist in diesem Falle für beide Gruppierungen interessant (Asia Pacific 30.1.2018).

Im Stadtzentrum und im Diplomatenviertel wurden Dutzende Hindernisse, Kontrollpunkte und Sicherheitskameras errichtet. Lastwagen, die nach Kabul fahren, werden von Sicherheitskräften, Spürhunden und weiteren Scannern kontrolliert, um sicherzustellen, dass keine Sprengstoffe, Raketen oder Sprengstoffwesten transportiert werden. Die zeitaufwändigen Kontrollen führen zu langen Wartezeiten; sollten die korrekten Papiere nicht mitgeführt werden, so werden sie zum Umkehren gezwungen. Ebenso werden die Passagiere in Autos von der Polizei kontrolliert (Asia Pacific 30.1.2018).

Angriff auf die Marshal Fahim Militärakademie 29.1.2018

Am Montag den 29.1.2018 attackierten fünf bewaffnete Angreifer einen militärischen Außenposten in der Nähe der Marshal Fahim Militärakademie (auch bekannt als Verteidigungsakademie), die in einem westlichen Außendistrikt der Hauptstadt liegt. Bei dem Vorfall wurden mindestens elf Soldaten getötet und 15 weitere verletzt, bevor die vier Angreifer getötet und ein weiterer gefasst werden konnten. Der Islamische Staat bekannte sich zu dem Vorfall (Reuters 29.1.2018; vgl. NYT 28.1.2018).Am Montag den 29.1.2018 attackierten fünf bewaffnete Angreifer einen militärischen Außenposten in der Nähe der Marshal Fahim Militärakademie (auch bekannt als Verteidigungsakademie), die in einem westlichen Außendistrikt der Hauptstadt liegt. Bei dem Vorfall wurden mindestens elf Soldaten getötet und 15 weitere verletzt, bevor die vier Angreifer getötet und ein weiterer gefasst werden konnten. Der Islamische Staat bekannte sich zu dem Vorfall (Reuters 29.1.2018; vergleiche NYT 28.1.2018).

Quellen zufolge operiert der IS in den Bergen der östlichen Provinz Nangarhar (The Guardian 29.1.2018); die Provinzhauptstadt Jalalabad wird als eine Festung des IS erachtet, dessen Kämpfer seit 2015 dort aktiv sind (BBC 24.1.2018). Nachdem der IS in Ostafghanistan unter anhaltenden militärischen Druck gekommen war, hatte dieser immer mehr Angriffe in den Städten für sich beansprucht. Nationale und Internationale Expert/innen sehen die Angriffe in den Städten als Überlappung zwischen dem IS und dem Haqqani-Netzwerk (einem extremen Arm der Taliban) (NYT 28.1.2018).

Angriff im Regierungs- und Diplomatenviertel in Kabul am 27.1.2018

Bei einem der schwersten Angriffe der letzten Monate tötete am Samstag den 27.1.2018 ein Selbstmordattentäter der Taliban mehr als 100 Menschen und verletzte mindestens 235 weitere (Reuters 28.1.2018; vgl. The Guardian 28.1.2018). Eine Bombe - versteckt in einem Rettungswagen - detonierte in einem schwer gesicherten Bereich der afghanischen Hauptstadt (The Guardian 27.1.2018; vgl. The Guardian 28.1.2018). Der Vorfall ereignete sich im Regierungs- und Diplomatenviertel und wird als einer der schwersten seit dem Angriff vom Mai 2017 betrachtet, bei dem eine Bombe in der Nähe der deutschen Botschaft explodiert war und 150 Menschen getötet hatte (Reuters 28.1.2018).Bei einem der schwersten Angriffe der letzten Monate tötete am Samstag den 27.1.2018 ein Selbstmord

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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