Entscheidungsdatum
01.06.2018Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
W263 2166822-1/18E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Christina KERSCHBAUMER als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, geb. am XXXX, StA. Afghanistan, vertreten durch die ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.07.2017, Zl. 1092524804-151641040, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 29.05.2018, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Christina KERSCHBAUMER als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 , geb. am römisch 40 , StA. Afghanistan, vertreten durch die ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.07.2017, Zl. 1092524804-151641040, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 29.05.2018, zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer (in der Folge: "BF"), ein afghanischer Staatsangehöriger, reiste in das österreichische Bundesgebiet ein, wo er am 28.10.2015 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz stellte.
2. Bei seiner Erstbefragung am selben Tag durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab der BF zusammengefasst an, er sei in XXXX (Anm.: Provinz Ghazni), Afghanistan, geboren. Er sei ledig, seine Muttersprache sei Dari, er gehöre der Volksgruppe der Hazara und der schiitischen Glaubensrichtung des Islam an. Er habe ungefähr XXXX Jahre lang die Grundschule besucht. Als Familienangehörige im Herkunftsstaat oder anderem Drittstaat gab der BF seine Mutter, einen Bruder und zwei Schwestern an. Als seinen Wohnsitz in Afghanistan gab er das Dorf XXXX, Distrikt XXXX, Provinz Ghazni, an. Vor ungefähr zwei Jahren sei er in den Iran gegangen, wo er eben die letzten zwei Jahre in XXXX gelebt und auf einer XXXX gearbeitet habe.2. Bei seiner Erstbefragung am selben Tag durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab der BF zusammengefasst an, er sei in römisch 40 Anmerkung, Provinz Ghazni), Afghanistan, geboren. Er sei ledig, seine Muttersprache sei Dari, er gehöre der Volksgruppe der Hazara und der schiitischen Glaubensrichtung des Islam an. Er habe ungefähr römisch 40 Jahre lang die Grundschule besucht. Als Familienangehörige im Herkunftsstaat oder anderem Drittstaat gab der BF seine Mutter, einen Bruder und zwei Schwestern an. Als seinen Wohnsitz in Afghanistan gab er das Dorf römisch 40 , Distrikt römisch 40 , Provinz Ghazni, an. Vor ungefähr zwei Jahren sei er in den Iran gegangen, wo er eben die letzten zwei Jahre in römisch 40 gelebt und auf einer römisch 40 gearbeitet habe.
Befragt zu seinen Fluchtgründen gab der BF zusammengefasst an: Sein Vater sei an einer Krankheit gestorben; seine Familie habe sich die medizinische Versorgung nicht leisten können. Außerdem würden in seiner Region die Taliban herrschen und Jugendliche auffordern, in den Krieg zu ziehen. Wenn er nicht in den Krieg ziehen würde, würde er getötet werden.
3. Im weiteren Verfahrensverlauf gab der BF in seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA am 29.06.2017 zusammengefasst weiter an:
Zuhause in Afghanistan habe er eine Tazkira, er könne sich diese per Handy/Internet nachschicken lassen.
Er sei schiitischer Moslem.
Im Iran habe er in einem Produktionsbetrieb gearbeitet, in welchem XXXX geschnitten worden sei, welches dann weiter in den Verkauf gegangen sei. In Afghanistan habe er von seiner Ausreise ein normales Leben gehabt, er sei zur Schule gegangen und habe sich in der Landwirtschaft beschäftigt.Im Iran habe er in einem Produktionsbetrieb gearbeitet, in welchem römisch 40 geschnitten worden sei, welches dann weiter in den Verkauf gegangen sei. In Afghanistan habe er von seiner Ausreise ein normales Leben gehabt, er sei zur Schule gegangen und habe sich in der Landwirtschaft beschäftigt.
Sein Vater sei im Jahre XXXX aufgrund einerXXXX gestorben. Sie hätten ihn in ein Krankenhaus bringen wollen, jedoch seien die Taliban vor Ort gewesen und so hätten sie das Dorf nicht verlassen können. Die Taliban würden nicht erlauben, dass man nach XXXX XXXX nach XXXX fahre. Befragt, warum sie nicht in der Früh hätten fahren können, gab der BF an, dass es keine Autos gegeben habe, um nach XXXX zu gelangen und nach XXXX XXXX fahre dann auch keiner nach XXXX. Sein Dorf sei von der Autohaltestelle, wo alle Fahrzeuge nach XXXX fahren würden, weiter weg.Sein Vater sei im Jahre römisch 40 aufgrund einerXXXX gestorben. Sie hätten ihn in ein Krankenhaus bringen wollen, jedoch seien die Taliban vor Ort gewesen und so hätten sie das Dorf nicht verlassen können. Die Taliban würden nicht erlauben, dass man nach römisch 40 römisch 40 nach römisch 40 fahre. Befragt, warum sie nicht in der Früh hätten fahren können, gab der BF an, dass es keine Autos gegeben habe, um nach römisch 40 zu gelangen und nach römisch 40 römisch 40 fahre dann auch keiner nach römisch 40 . Sein Dorf sei von der Autohaltestelle, wo alle Fahrzeuge nach römisch 40 fahren würden, weiter weg.
Weiters gab der BF an, dass sein Vater auf dem Weg ins Krankenhaus gestorben sei. Sie hätten ihr Dorf zu Fuß verlassen und ihren Vater XXXX zu dieser Autohaltestelle getragen. Diese befindet sich in XXXX, von dort seien sie in der Richtung XXXX gefahren und sein Vater sei auf dem Weg dahin gestorben. Sie seien dann zurück in ihr Dorf und hätten ihren Vater traditionell beerdigt. Er könne sich jetzt nicht mehr genau daran erinnern, wie spät es gewesen sei, als er mit seinem Vater nach XXXX gefahren sei.Weiters gab der BF an, dass sein Vater auf dem Weg ins Krankenhaus gestorben sei. Sie hätten ihr Dorf zu Fuß verlassen und ihren Vater römisch 40 zu dieser Autohaltestelle getragen. Diese befindet sich in römisch 40 , von dort seien sie in der Richtung römisch 40 gefahren und sein Vater sei auf dem Weg dahin gestorben. Sie seien dann zurück in ihr Dorf und hätten ihren Vater traditionell beerdigt. Er könne sich jetzt nicht mehr genau daran erinnern, wie spät es gewesen sei, als er mit seinem Vater nach römisch 40 gefahren sei.
Im Heimatdorf würden noch seine Mutter, sein Bruder und seine zwei Schwestern im Haus der Familie leben. Sie hätten in Afghanistan von der Landwirtschaft gelebt. Sie hätten für andere gearbeitet und seien dafür bezahlt worden. Es sei ihnen "normal" gegangen. Er habe väterlicherseits eine Tante und einen Stiefonkel väterlicherseits, welche auch noch im Heimatdorf leben; ansonsten nur Nachbarn. Er habe über einen Nachbarn Kontakt mit seiner Mutter; seiner Familie gehe es gut.
Zu Fuß und teilweise mit mithilfe eines Schleppers sei der BF nach Pakistan und weiter in den Iran gelangt. Die Ausreise habe er selbst organisiert; das Geld dafür hätten sie gehabt.
Befragt nach seinen Flucht- und Asylgründen Afghanistan betreffend, gab der BF an: Er sei wegen der Taliban geflüchtet, weil sie von ihm verlangt hätten, mit ihnen zu arbeiten, ansonsten würden sie ihn töten. Es habe viele Taliban in ihrer Gegend gegeben, welche auf unterschiedlichsten Wegen von ihrem Dorf in andere Gebiete unterwegs waren. Diese hätten alle Personen auf der Durchreise aufgehalten und nach ihrer Religion befragt. Wenn man Schiite sei, köpfen die Taliban alle. Für Schiiten sei es in Afghanistan sehr schwer zu leben. In letzter Zeit habe es viele Anschläge auf Schiiten gegeben. Er habe nicht von seinem Dorf nach XXXX fahren können, weil alle von Taliban aufgehalten worden seien, deshalb habe er sich für Europa entschieden. Seinen Fluchtgrund sei, er sei Schiite und könne nicht in Afghanistan leben.Befragt nach seinen Flucht- und Asylgründen Afghanistan betreffend, gab der BF an: Er sei wegen der Taliban geflüchtet, weil sie von ihm verlangt hätten, mit ihnen zu arbeiten, ansonsten würden sie ihn töten. Es habe viele Taliban in ihrer Gegend gegeben, welche auf unterschiedlichsten Wegen von ihrem Dorf in andere Gebiete unterwegs waren. Diese hätten alle Personen auf der Durchreise aufgehalten und nach ihrer Religion befragt. Wenn man Schiite sei, köpfen die Taliban alle. Für Schiiten sei es in Afghanistan sehr schwer zu leben. In letzter Zeit habe es viele Anschläge auf Schiiten gegeben. Er habe nicht von seinem Dorf nach römisch 40 fahren können, weil alle von Taliban aufgehalten worden seien, deshalb habe er sich für Europa entschieden. Seinen Fluchtgrund sei, er sei Schiite und könne nicht in Afghanistan leben.
Befragt, ob er aufgehalten worden sei, als er von seinem Dorf nach XXXX gefahren sei, gab der BF an, ja, er sei aufgehalten worden und die Taliban hätten von ihm verlangt, dass er mit ihnen zusammenarbeiten solle, ansonsten würden sie töten. Sie hätten ihm eine Frist von zehn Tagen gegeben, dann hätte er zu ihnen gehen müssen, aber er sei in den Iran geflüchtet.Befragt, ob er aufgehalten worden sei, als er von seinem Dorf nach römisch 40 gefahren sei, gab der BF an, ja, er sei aufgehalten worden und die Taliban hätten von ihm verlangt, dass er mit ihnen zusammenarbeiten solle, ansonsten würden sie töten. Sie hätten ihm eine Frist von zehn Tagen gegeben, dann hätte er zu ihnen gehen müssen, aber er sei in den Iran geflüchtet.
Über Vorhalt, dass die Taliban nach seinen früheren Angaben auf dem Weg nach XXXX stehen würden und alle schiitischen Hazara köpfen würden, der BF jedoch weiterfahren hätte können und eine Frist von zehn Tagen bekommen hätte, gab der BF an, er sei von ihrem Dorf nach XXXX gekommen und an diesem Tag hätten die Taliban die Autos nicht angehalten. Die Taliban würden so zwei Tagen in der Woche Personen aufhalten, also nicht jeden Tag.Über Vorhalt, dass die Taliban nach seinen früheren Angaben auf dem Weg nach römisch 40 stehen würden und alle schiitischen Hazara köpfen würden, der BF jedoch weiterfahren hätte können und eine Frist von zehn Tagen bekommen hätte, gab der BF an, er sei von ihrem Dorf nach römisch 40 gekommen und an diesem Tag hätten die Taliban die Autos nicht angehalten. Die Taliban würden so zwei Tagen in der Woche Personen aufhalten, also nicht jeden Tag.
Vier bis fünf Männer seien mit einem kleinen Auto gekommen und hätten ihm eine Frist von zehn Tagen gegeben. Die Gesichter habe er nicht sehen können, weil alle verschleiert gewesen seien. Den Taliban-Kommandanten seiner Heimatregion kenne er nicht, aber in XXXX seien viele Taliban und in XXXX seien viele Kutchi-Nomaden. Die Kutchis würden sie entführen.Vier bis fünf Männer seien mit einem kleinen Auto gekommen und hätten ihm eine Frist von zehn Tagen gegeben. Die Gesichter habe er nicht sehen können, weil alle verschleiert gewesen seien. Den Taliban-Kommandanten seiner Heimatregion kenne er nicht, aber in römisch 40 seien viele Taliban und in römisch 40 seien viele Kutchi-Nomaden. Die Kutchis würden sie entführen.
Einmal sei er auf dem Weg nach XXXX aufgehalten worden und man habe ihm eine Frist von zehn Tagen gegeben. Er sei dann nach Hause, habe sich bedroht gefühlt und sei dann nach zwei Tagen geflüchtet.Einmal sei er auf dem Weg nach römisch 40 aufgehalten worden und man habe ihm eine Frist von zehn Tagen gegeben. Er sei dann nach Hause, habe sich bedroht gefühlt und sei dann nach zwei Tagen geflüchtet.
Leute, welche für die Regierung arbeiten, würden mit Zivilisten zusammen reisen und wenn diese aufgehalten werden würden, so würden die Taliban glauben, man arbeite für die Regierung. Es sei jemand von der Regierung mitgereist, als er aufgehalten worden sei. Er wisse nicht, ob dieser zum Militär gehört habe oder ziviler Regierungsmitarbeiter gewesen sei. Sie hätten ihr Auto aufgehalten und diesen Mann auf eine Seite gebracht und sie auf die andere Seite. Er habe den Fahrer gefragt, was los sei und dieser haben gesagt, dass der Mann ein Regierungsmitarbeiter sei.
Befragt ob der BF jemals persönlich bedroht oder angegriffen worden sei, gab er an, nein, er sei nur aufgehalten worden. Persönlich sei er aufgrund seiner Volksgruppenzugehörigkeit nicht bedroht oder verfolgt worden. Seine Familie sei in Sicherheit, es seien Frauen und diese seien nicht so von Sicherheitsproblemen betroffen. Sein Bruder sei XXXX Jahre alt, hütete Schafe und habe keine Probleme.Befragt ob der BF jemals persönlich bedroht oder angegriffen worden sei, gab er an, nein, er sei nur aufgehalten worden. Persönlich sei er aufgrund seiner Volksgruppenzugehörigkeit nicht bedroht oder verfolgt worden. Seine Familie sei in Sicherheit, es seien Frauen und diese seien nicht so von Sicherheitsproblemen betroffen. Sein Bruder sei römisch 40 Jahre alt, hütete Schafe und habe keine Probleme.
Am 06.10.2017 legte der BF eine Kopie seiner Tazkira vor. Nach der Übersetzung des BFA lautet das Ausstellungsdatum umgerechnet 21.03.2015.
4. Mit Bescheid vom 17.07.2017 wies das BFA den Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt II.) ab. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 wurde nicht erteilt; gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) wurde eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF nach Afghanistan gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt III.). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG wurde eine Frist von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung für die freiwillige Ausreise festgelegt (Spruchpunkt IV.).4. Mit Bescheid vom 17.07.2017 wies das BFA den Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.) sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt römisch zwei.) ab. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 wurde nicht erteilt; gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) wurde eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) erlassen und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF nach Afghanistan gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.). Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG wurde eine Frist von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung für die freiwillige Ausreise festgelegt (Spruchpunkt römisch vier.).
5. Mit Verfahrensanordnung vom 17.07.2017 wurde dem BF gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG amtswegig die ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe als Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht zur Seite gestellt.5. Mit Verfahrensanordnung vom 17.07.2017 wurde dem BF gemäß Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG amtswegig die ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe als Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht zur Seite gestellt.
6. Der BF erhob, vertreten durch die ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe, gegen den oben genannten Bescheid fristgerecht Beschwerde vom 31.07.2017, welche am 01.08.2017 beim BFA einlangte und in der Folge unter Anschluss des Aktes an das Bundesverwaltungsgericht weitergeleitet wurde (eingelangt am 07.08.2017).
7. Das Bundesverwaltungsgericht beraumte für den 11.04.2018 eine mündliche Beschwerdeverhandlung an. Die Ladung wurde der Rechtsvertretung des BF am 09.02.2018 zugestellt. Es wurde darin schriftlich die Möglichkeit eingeräumt, zu den mit dieser Ladung übermittelten Länderberichten entweder bis eine Woche vor der Verhandlung schriftlich oder während der Verhandlung mündlich Stellung zu nehmen.
8. Am Nachmittag des 10.04.2018 wurde dem Bundesverwaltungsgericht telefonisch mitgeteilt, dass der BF zum christlichen Glauben konvertiert sei. Es wurde eine Stellungnahme zu den mit der Ladung übermittelten Länderberichten übermittelt, in welcher zusammengefasst auch vorgebracht wurde, dass der BF vor ungefähr drei Monaten aufgrund seiner inneren Überzeugung zum christlichen Glauben konvertiert sei. Dafür besuche er regelmäßig den sonntäglichen Gottesdienst und befinde sich im XXXX - XXXX in einem Bibelkurs. Zum Beweis dafür, dass der BF nicht mehr der islamischen Glaubensgemeinschaft angehöre und sich seit einigen Monaten zum christlichen Glauben bekenne, wurde die zeugenschaftliche Einvernahme des Pastors XXXX beantragt. Es wurde eine ladungsfähige Adresse bekannt gegeben.8. Am Nachmittag des 10.04.2018 wurde dem Bundesverwaltungsgericht telefonisch mitgeteilt, dass der BF zum christlichen Glauben konvertiert sei. Es wurde eine Stellungnahme zu den mit der Ladung übermittelten Länderberichten übermittelt, in welcher zusammengefasst auch vorgebracht wurde, dass der BF vor ungefähr drei Monaten aufgrund seiner inneren Überzeugung zum christlichen Glauben konvertiert sei. Dafür besuche er regelmäßig den sonntäglichen Gottesdienst und befinde sich im römisch 40 - römisch 40 in einem Bibelkurs. Zum Beweis dafür, dass der BF nicht mehr der islamischen Glaubensgemeinschaft angehöre und sich seit einigen Monaten zum christlichen Glauben bekenne, wurde die zeugenschaftliche Einvernahme des Pastors römisch 40 beantragt. Es wurde eine ladungsfähige Adresse bekannt gegeben.
9. Das Bundesverwaltungsgericht führte sohin am 29.05.2018 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an welcher der BF und sein Rechtsvertreter teilnahmen und der eine Dolmetscherin für die Sprache Dari beigezogen und der beantragte Zeuge einvernommen wurde. Ein Vertreter des BFA nahm an der Verhandlung nicht teil; die Verhandlungsschrift wurde dem BFA übermittelt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei