TE Bvwg Erkenntnis 2018/6/4 W119 2143091-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 04.06.2018
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Entscheidungsdatum

04.06.2018

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8 Abs1
BFA-VG §9
B-VG Art.133 Abs4
FPG §52
FPG §55
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 10 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 57 heute
  2. AsylG 2005 § 57 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. AsylG 2005 § 57 gültig von 20.07.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig ab 01.03.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 28.02.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

W119 2143091-1/20E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Eigelsberger als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Afghanistan, vertreten durch ARGE Rechtsberatung, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 30. 11. 2016, Zl. 1100631210/152077525, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 24. 1. 2018 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Eigelsberger als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Afghanistan, vertreten durch ARGE Rechtsberatung, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 30. 11. 2016, Zl. 1100631210/152077525, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 24. 1. 2018 zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß §§ 3 Abs.1, 8 Abs. 1, 10 Abs. 1 Z 3, 57 AsylG 2005 idgF, § 9 BFA-VG idgF und §§ 52, 55 FPG idgF als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 3, Absatz eins, 8, Absatz eins, 10, Absatz eins, Ziffer 3, 57, AsylG 2005 idgF, Paragraph 9, BFA-VG idgF und Paragraphen 52, 55, FPG idgF als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

Der damals minderjährige Beschwerdeführer stellte am 29. 12. 2015 in Österreich einen Antrag auf Gewährung von internationalem Schutz.

Bei seiner Erstbefragung, unter Beiziehung eines Dolmetschers für die Sprache Dari, vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am nächsten Tag gab er an, dass er afghanischer Staatsangehöriger sunnitischen Glaubens sei und der Volksgruppe der Tadschiken angehöre. Er sei in Kabul geboren, ledig und habe zuletzt in der Landwirtschaft gearbeitet. In Afghanistan lebten seine Eltern, seine vier Schwestern und sein Bruder. Seine Familie habe ein Haus mit Grundstück. Die finanzielle Situation seiner Familie ist im Erstbefragungsprotokoll mit "mittel" vermerkt. Bei der Wohnsitzadresse des Beschwerdeführers in Afghanistan ist " XXXX " vermerkt. Als Fluchtgrund aus Afghanistan gab er an, dass sein Vater früher für die Regierung gearbeitet habe. Dann habe er viele Bedrohungen von den Taliban erhalten. Da er Angst um sein Leben und um seine Familie gehabt habe, habe er "seinen Job bei der Regierung" gekündigt. Sie hätten danach gemeinsam auf dem familieneigenen Grund gearbeitet. Die Taliban hätten den Beschwerdeführer einmal auf dem Weg zur Schule persönlich bedroht. Daher habe er nicht mehr zur Schule gehen dürfen. Er fürchte sich vor den Taliban und habe deshalb beschlossen, nach Österreich zu fliehen. Bei einer Rückkehr nach Afghanistan würde er wegen der Taliban um sein Leben fürchten.Bei seiner Erstbefragung, unter Beiziehung eines Dolmetschers für die Sprache Dari, vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am nächsten Tag gab er an, dass er afghanischer Staatsangehöriger sunnitischen Glaubens sei und der Volksgruppe der Tadschiken angehöre. Er sei in Kabul geboren, ledig und habe zuletzt in der Landwirtschaft gearbeitet. In Afghanistan lebten seine Eltern, seine vier Schwestern und sein Bruder. Seine Familie habe ein Haus mit Grundstück. Die finanzielle Situation seiner Familie ist im Erstbefragungsprotokoll mit "mittel" vermerkt. Bei der Wohnsitzadresse des Beschwerdeführers in Afghanistan ist " römisch 40 " vermerkt. Als Fluchtgrund aus Afghanistan gab er an, dass sein Vater früher für die Regierung gearbeitet habe. Dann habe er viele Bedrohungen von den Taliban erhalten. Da er Angst um sein Leben und um seine Familie gehabt habe, habe er "seinen Job bei der Regierung" gekündigt. Sie hätten danach gemeinsam auf dem familieneigenen Grund gearbeitet. Die Taliban hätten den Beschwerdeführer einmal auf dem Weg zur Schule persönlich bedroht. Daher habe er nicht mehr zur Schule gehen dürfen. Er fürchte sich vor den Taliban und habe deshalb beschlossen, nach Österreich zu fliehen. Bei einer Rückkehr nach Afghanistan würde er wegen der Taliban um sein Leben fürchten.

Basierend auf einer multifaktoriellen Altersschätzung vom 29. 2. 2016 ergab sich beim Beschwerdeführer als spätestmögliches ,fiktives Geburtsdatum' der XXXX . Dies wurde ihm mit Verfahrensanordnung vom 7. 10. 2016 zur Kenntnis gebracht. Somit wurde der Beschwerdeführer für volljährig erklärt und sein Rechtsberater als gesetzlicher Vertreter im Asylverfahren entlassen.Basierend auf einer multifaktoriellen Altersschätzung vom 29. 2. 2016 ergab sich beim Beschwerdeführer als spätestmögliches ,fiktives Geburtsdatum' der römisch 40 . Dies wurde ihm mit Verfahrensanordnung vom 7. 10. 2016 zur Kenntnis gebracht. Somit wurde der Beschwerdeführer für volljährig erklärt und sein Rechtsberater als gesetzlicher Vertreter im Asylverfahren entlassen.

Am 28. 11. 2016 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (Bundesamt) unter Beiziehung eines Dolmetschers für die Sprache Dari einvernommen. Dabei gab er an, dass seine Muttersprache Paschtu sei und er auch Dari spreche. Er sei gesund und nehme keine Medikamente. Er könne auch arbeiten. Er habe bei der Erstbefragung der Wahrheit entsprechende Angaben gemacht. Jedoch seien die Protokolle ihm nicht rückübersetzt worden und er habe auch keine Kopie erhalten. Er wisse nicht, was er genau gesagt habe und es habe Schwierigkeiten mit dem Dolmetscher gegeben. Er glaube, dass der Dolmetscher nicht alles verstanden habe. Der Beschwerdeführer gab an, dass er afghanischer Staatsangehöriger sunnitischen Glaubens sei und der Volksgruppe der Paschtunen angehöre.

Zu seinem Geburtsdatum befragt, der Beschwerdeführer gab den 5. 1. 1999 an, gab er an, dass sein Vater, der gebildet sei, ihm dieses gesagt habe. In seinem Kalender habe er es vergessen. Sein Vater habe es ihm im gregorianischen Kalender angegeben. Befragt, warum er bei der multifaktoriellen Altersschätzung sein Geburtsdatum im "afghanischen Kalender" angegeben habe, antwortete er: "Ich wusste es ja, ich habe es nur jetzt vergessen."

Er sei in Pakistan geboren und habe die ersten drei Jahre dort, danach in Afghanistan, in der Provinz Nangarhar, die Schule bis zur siebenten Klasse besucht. Danach habe er mit seinem Vater den familieneigenen Grund bewirtschaftet. Sie hätten 18 bis 19 Jirib und dort Gemüse und Weizen angebaut. Das habe er bis zu seiner Ausreise gemacht. Von dem Einkommen habe er den Lebensunterhalt gut bestreiten können. Seine "2-3" Onkel mütterlicherseits lebten in Jalalabad. Die anderen Verwandten hätten Afghanistan verlassen. Er habe zwei Onkel väterlicherseits in London gehabt, wobei einer von ihnen verstorben sei. Wo seine Eltern und Geschwister seien, wisse er nicht. Sein Vater habe ihn einem Freund übergeben. Seit der Ausreise habe er nur mit seinem Onkel väterlicherseits in London Kontakt gehabt. In Österreich habe er keine Verwandten, jedoch einige Freunde, die ihm beim Unterricht helfen würden. Er lebe von der Grundversorgung und besuche fünf Mal in der Woche einen Deutschkurs. Er sei in Afghanistan weder politisch tätig gewesen, noch habe er mit den Behörden Probleme gehabt. Vor ungefähr zwei bis zweieinhalb Jahren habe er Afghanistan verlassen. Er sei über einen längeren Zeitraum beim besten Freund seines Vaters in Pakistan gewesen. Mit ihm sei er losgereist und sie hätten sich in der Türkei getrennt.

Zum Fluchtgrund gab der Beschwerdeführer an, dass die Taliban jedes Jahr von seinem Vater, je nachdem wie viel er erwirtschaftet habe, Geld verlangt hätten. Sie hätten von seinem Vater auch verlangt, dass er seinen Sohn, den Beschwerdeführer, nicht in die Schule schicken solle. Sie hätten ihn gewollt und seinem Vater Drohbriefe geschrieben, dass er ihn zu den Taliban schicken müsse. Deshalb sei seine ganze Familie mit ihm nach Pakistan geflohen. Dort habe sein Vater ihn seinem besten Freund übergeben.

Näher befragt auf welche Weise seine Familie belästigt worden sei, gab er an, dass die Taliban einmal seinen Vater geschlagen und aufgefordert hätten, seinen Sohn mit den Taliban in den Kampf zu schicken. Sein Vater habe Drohbriefe bekommen. Wie viele, wisse er nicht. Was in den Drohbriefen gestanden sei, wisse er nicht. Sein Vater habe ihm nur gesagt, dass sein Leben in Gefahr sei. Er selbst sei von den Taliban nicht persönlich bedroht worden. Er sei geflohen, weil er bei einer Weigerung sich den Taliban anzuschließen, getötet worden wäre.

Befragt, wie es sein kann dass die Taliban gegen ein Mitglied des mächtigsten Stammes, der Poplazai, "entgegentreten", erwiderte der Beschwerdeführer, dass die Stammeszugehörigkeit diese nicht interessiere. Außerdem hätten sie zu den gewöhnlichen Mitgliedern gehört. Er habe nicht den Rückhalt seines Stammes, weil er seinen Stamm nicht kenne.

Er sei einmal als Kleinkind in Kabul gewesen und erinnere sich nicht daran. Er habe nicht mit seinem Vater darüber gesprochen, nach Kabul zu ziehen. Die Sicherheitslage sei überall in Afghanistan schlecht. Er könne nicht nach Kabul, weil die Taliban überall seien, Kontakte hätten, und ihn auch dort suchen würden.

Er wisse nicht, wer sich jetzt um den familiären Grund kümmere. Vielleicht habe sein Vater jemanden beauftragt. Wovon und wo seine Familie in Pakistan gelebt habe, wisse er nicht. Sein Vater habe ihn seinem besten Freund übergeben. Er wisse nicht, wo sein Vater dann hingegangen sei. Sie hätten sich nicht einmal richtig verabschiedet. Auf den Vorhalt, dass man doch die Zeit habe, um Kontaktdaten auszutauschen, antwortete der Beschwerdeführer: "Nein, wir haben das nicht gemacht. Ich hatte Kontakt über den Freund und der ist nach der Türkei auch abgerissen."

Auf den Vorhalt, dass er glaublich wisse, wo sich seine Familie aufhalte und der Kontakt über seinen Onkel in London bestehen könne, erwiderte der Beschwerdeführer, dass sein Onkel bei ihm gewesen, sei, weil er selbst nicht wisse wo dessen Bruder, sein Vater, sei. Der Beschwerdeführer sei auch schon beim Roten Kreuz gewesen, um seine Familie suchen zu lassen.

Am Ende der Einvernahme gab der Beschwerdeführer an, dass er den Dolmetscher sehr gut verstanden habe. Nach der Rückübersetzung gab er an, keine Einwendungen zu haben. Alles sei richtig protokolliert worden. Sowohl der Beschwerdeführer als auch dessen anwesende Vertrauensperson bestätigten durch ihre Unterschrift die Richtigkeit und Vollständigkeit der Niederschrift und der Rückübersetzung.

Mit Bescheid des Bundesamtes vom 30. 11. 2016, Zl. 1100631210/152077525, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Gemäß "§ 57" wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt und gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen. Gemäß § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Afghanistan zulässig ist (Spruchpunkt III.). Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt IV.).Mit Bescheid des Bundesamtes vom 30. 11. 2016, Zl. 1100631210/152077525, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) und gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen. Gemäß "§ 57" wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt und gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen. Gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG wurde festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Afghanistan zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei.). Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt römisch vier.).

Begründend wurde zu Spruchpunkt I ausgeführt, dass der Beschwerdeführer unglaubwürdig sei, indem er behauptet habe, dass sein Vater ihm sein Geburtsdatum, bezogen auf den gregorianischen Kalender, genannt habe. Es sei nicht plausibel, warum sein Vater den gregorianischen Kalender verwenden sollte. Auch habe der Beschwerdeführer bei der Erstbefragung angegeben, dass sein Vater für die Regierung gearbeitet habe. Dies habe er bei der Einvernahme nicht mehr erwähnt. Bei der Erstbefragung habe er wiederum die Gefahr einer Zwangsrekrutierung nicht vorgebracht. Die Angaben zu den "Belästigungen" seiner Familie durch die Taliban und zu deren Drohbriefen seien nur vage gewesen.Begründend wurde zu Spruchpunkt römisch eins ausgeführt, dass der Beschwerdeführer unglaubwürdig sei, indem er behauptet habe, dass sein Vater ihm sein Geburtsdatum, bezogen auf den gregorianischen Kalender, genannt habe. Es sei nicht plausibel, warum sein Vater den gregorianischen Kalender verwenden sollte. Auch habe der Beschwerdeführer bei der Erstbefragung angegeben, dass sein Vater für die Regierung gearbeitet habe. Dies habe er bei der Einvernahme nicht mehr erwähnt. Bei der Erstbefragung habe er wiederum die Gefahr einer Zwangsrekrutierung nicht vorgebracht. Die Angaben zu den "Belästigungen" seiner Familie durch die Taliban und zu deren Drohbriefen seien nur vage gewesen.

Es sei auch nicht plausibel, dass die Familie des Beschwerdeführers mit ihm Afghanistan verlassen habe und niemand sich um deren Grundbesitz kümmere. Ebenso, dass der Beschwerdeführer in Pakistan einem Freund seines Vaters übergeben worden sei, wenn die restliche Familie ebenfalls mit ihm geflohen sei. Das Bundesamt gehe daher davon aus, dass seine restliche Familie sich nach wie vor im Heimatdorf aufhalte und er zu ihr Kontakt habe. Die Behauptung des Beschwerdeführers, dass er nicht einmal die Zeit gehabt habe, sich von seiner Familie zu verabschieden, sei auszuschließen. Denn er behaupte, sich erst in Pakistan, also in Sicherheit, von der Familie getrennt zu haben. Demnach müsse die Zeit vorhanden gewesen sein, um sich zu verabschieden und Kontaktdaten auszutauschen. Diese nicht plausiblen Ausführungen seien ein Indiz für ein konstruiertes Vorbringen.

Eine Rückkehr in den Heimatdistrikt des Beschwerdeführers in der Provinz Nangarhar sei derzeit nicht zumutbar. Der Beschwerdeführer sei arbeitsfähig und könnte seinen Lebensunterhalt in Kabul bestreiten. "Zusätzlich haben sie angegeben als Kind bereits in Kabul gewesen zu sein, weshalb auch auf Grund ihrer bisherigen Verheimlichungen die Behörde auch von sozialen, wenn nicht sogar familiären Kontakten von Ihnen oder Familie, in Kabul ausgehen muss." Auch dürfe der Beschwerdeführer aufgrund des Ehrenkodex der Paschtunen im ,Auffangbecken' der Volksgruppe landend entsprechende Unterstützung erwarten.

Die Rückkehrentscheidung wurde im Wesentlichen damit begründet, dass der Beschwerdeführer in Österreich kein Familienleben habe und aufgrund seines erst kurzen Aufenthaltes hier besondere private Beziehungen und Bindungen "auch gar nicht erst anzunehmen sind."

Gegen diesen Bescheid wurde rechtzeitig Beschwerde erhoben. In dieser wurde ausgeführt, es liege im Wesen der vom Beschwerdeführer vorgebrachten Verfolgungsgefahr, dass die Flucht keinen Aufschub erlaubt habe und die Familie gezwungen gewesen sei, rasch zu fliehen, ohne auf ihre Besitztümer Rücksicht zu nehmen. Das Bundesamt habe zur Familie des Beschwerdeführers keine Ermittlungsschritte unternommen, sondern die Feststellung seiner Unglaubwürdigkeit allein auf eine Umdeutung seines Vorbringens, wonach er den Kontakt zu seiner Familie verloren habe, gestützt. Damit habe es die amtswegige Ermittlungspflicht verletzt. Wenn es dem Vorbringen des Beschwerdeführers Unglaubwürdigkeit unterstellen wolle, so wäre es zumindest gehalten, die von ihm gestellten Suchanfragen an das internationale Rote Kreuz zu überprüfen bzw. eigene zu tätigen. Es sei nicht unglaubhaft, wenn der Vater des Beschwerdeführers seinem Sohn erst kurz vor seiner Flucht nach Europa dessen Geburtsdatum im gregorianischen Kalender nenne, damit er sich auf dieses in Europa beziehen könne. Das Bundesamt habe den Antrag des Beschwerdeführers abgewiesen, weil es ihn als Person als unglaubwürdig einstufe. Dies basiere auf einer unschlüssigen Beweiswürdigung und einer mangelhaften Sachverhaltsermittlung.

Die im angefochtenen Bescheid getroffenen Länderfeststellungen seien unvollständig und teilweise unrichtig. Das Bundesamt habe es unterlassen, Berichte über die Situation von Familienmitgliedern von durch die Taliban bedrohten Personen sowie über Zwangsrekrutierungen und das Vorgehen der Taliban mithilfe von Drohbriefen einzuholen, und in die Entscheidung einfließen zu lassen. Zitiert wurde aus Berichten aus den Jahren 2015 und 2016 zu "Night Letters" und Zwangsrekrutierung. Die Taliban würden bereits die Weigerung der Familie des Beschwerdeführers weitere Kämpfer bereitzustellen als Ausdruck einer - allenfalls unterstellten - oppositionellen Gesinnung betrachten und diese daher verfolgen. Es sei jedenfalls von einer Verletzung des rechtlichen Gehörs auszugehen, weil aus dem Protokoll nicht ersichtlich sei, dass die Länderberichte dem Beschwerdeführer ausgehändigt worden seien und keine Frist für eine allfällige Stellungnahme eingeräumt worden sei. Eine Stellungnahme sei angesichts der Erlassung des Bescheides zwei Tage nach der Einvernahme auch nicht möglich gewesen.

Hätte das Bundesamt das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers in der Beweiswürdigung mit den einschlägigen Länderberichten abgeglichen, wäre es zum Schluss gekommen, dass die detailliert und lebensnah geschilderte Verfolgungsgefahr objektiv nachvollziehbar sei. Soweit das Bundesamt die Unglaubwürdigkeit des Beschwerdeführers auf Widersprüche zwischen der Erstbefragung und der Einvernahme stütze, werde auf Judikatur des VfGH verwiesen, wonach die Entscheidung nicht vorrangig auf solche Widersprüche gestützt werden dürfe. Auch sei die Erstbefragung den Angaben des Beschwerdeführers zufolge ohne geeigneten Dolmetscher erfolgt und deren Protokollierung daher rechtswidrig.

Das Bundesamt habe es unterlassen, sich mit dem asylrelevanten Vorbringen der Zwangsrekrutierung sowie der realen Möglichkeit einer innerstaatlichen Fluchtalternative auseinanderzusetzen. Somit wäre dem Beschwerdeführer internationaler Schutz gemäß § 3 AsylG zu gewähren gewesen.Das Bundesamt habe es unterlassen, sich mit dem asylrelevanten Vorbringen der Zwangsrekrutierung sowie der realen Möglichkeit einer innerstaatlichen Fluchtalternative auseinanderzusetzen. Somit wäre dem Beschwerdeführer internationaler Schutz gemäß Paragraph 3, AsylG zu gewähren gewesen.

Das Bundesamt habe es zudem unterlassen, sich mit den Lebensumständen des Beschwerdeführers auseinanderzusetzen. Es unterstelle ihm, dass er in Kabul Verwandte habe und habe es unterlassen, sich damit auseinanderzusetzen, dass er keine Berufsausbildung habe und auch vor seiner Flucht aus Afghanistan nicht selbsterhaltungsfähig gewesen sei. Er habe kein soziales Netzwerk in Kabul und habe seine Familie auf der Flucht in Pakistan verloren. Das Bundesamt hätte ihm den Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkennen müssen. Auch sei der angefochtene Bescheid rechtswidrig, weil der Beschwerdeführer ein schützenswertes Privatleben in Österreich habe.

Der Beschwerde wurde eine Teilnahmebestätigung an einem Deutschkurs auf Niveau A1.1 vom 23. 11. 2016 beigelegt.

Am 24. 1. 2018 fand eine mündliche Verhandlung, unter Beiziehung einer Dolmetscherin für die Sprache Dari, vor dem Bundesverwaltungsgericht statt, an der das Bundesamt als weitere Partei des Verfahrens nicht teilnahm. Der Beschwerdeführer gab an, dass er gesund sei, die Dolmetscherin gut verstehe und keine Hinderungsgründe für die mündliche Verhandlung vorlägen.

Er gab an, dass er mit seiner Familie Paschtu spreche, jedoch in Dari einvernommen werden möchte. Dies um Zweifel zu beseitigen, dass er eventuell nicht aus Afghanistan stammen könnte. Afghanen die nur Paschtu sprächen würden oft damit konfrontiert, dass sie nicht aus Afghanistan seien.

Befragt, warum er bei der Erstbefragung angegeben habe, in Kabul geboren zu sein, gab er an, dass der Dolmetscher bei der Erstbefragung aus dem Iran gewesen sei. Er habe nicht so gut Farsi sprechen können. Seine Angaben seien anders übersetzt worden. Er sei damals neu in Österreich gewesen, habe eine schwere Reise hinter sich gehabt und habe bei dieser Befragung einiges durcheinander gebracht. Er habe seine Fluchtgründe nicht richtig darlegen können. Er habe auch nicht angegeben, dass er Tadschike sei. Er sei Paschtune.

Er sei in Pakistan geboren und seine Familie stamme aus der Provinz Nangarhar, Distrikt XXXX , Dorf XXXX . Seine Familie sei (vor seiner Geburt) nach Pakistan gezogen, weil sein Vater lange Zeit als Sicherheitsbeamter gearbeitet habe. Als die Taliban an die Macht gekommen seien und in Afghanistan Krieg geherrscht habe, habe seinem Vater Lebensgefahr gedroht. Er habe bis zur dritten Klasse die Schule in Pakistan besucht und danach seien sie alle nach Afghanistan zurückgekehrt. Die Lage der Flüchtlinge in Pakistan sei damals sehr schlecht gewesen. Diese seien des Landes verwiesen worden, insbesondere afghanische Flüchtlinge. Außerdem habe sich damals die Lage in Afghanistan etwas gebessert, ihre Heimatprovinz, Nangarhar sei etwas sicherer geworden. Dorthin seien sie dann zurückgekehrt. Sie hätten in ihrem Heimatdorf eigene Grundstücke gehabt und diese wieder bewirtschaftet, indem sie Gemüse und Weizen angebaut hätten. Er sei dann noch vier Jahre in Afghanistan zur Schule gegangen. Er habe danach auf den Grundstücken gearbeitet.Er sei in Pakistan geboren und seine Familie stamme aus der Provinz Nangarhar, Distrikt römisch 40 , Dorf römisch 40 . Seine Familie sei (vor seiner Geburt) nach Pakistan gezogen, weil sein Vater lange Zeit als Sicherheitsbeamter gearbeitet habe. Als die Taliban an die Macht gekommen seien und in Afghanistan Krieg geherrscht habe, habe seinem Vater Lebensgefahr gedroht. Er habe bis zur dritten Klasse die Schule in Pakistan besucht und danach seien sie alle nach Afghanistan zurückgekehrt. Die Lage der Flüchtlinge in Pakistan sei damals sehr schlecht gewesen. Diese seien des Landes verwiesen worden, insbesondere afghanische Flüchtlinge. Außerdem habe sich damals die Lage in Afghanistan etwas gebessert, ihre Heimatprovinz, Nangarhar sei etwas sicherer geworden. Dorthin seien sie dann zurückgekehrt. Sie hätten in ihrem Heimatdorf eigene Grundstücke gehabt und diese wieder bewirtschaftet, indem sie Gemüse und Weizen angebaut hätten. Er sei dann noch vier Jahre in Afghanistan zur Schule gegangen. Er habe danach auf den Grundstücken gearbeitet.

Seine Mutter habe eine Schwester, über die er jedoch nichts wisse. Auf den Vorhalt, dass er beim Bundesamt ausgesagt habe, dass zwei bis drei Onkel mütterlicherseits in Jalalabad lebten, erwiderte er, dass dabei ein Fehler passiert sei. Er habe angegeben, dass er zwei Onkel väterlicherseits habe, welche in London seien, von denen aber einer gestorben sei. Sein älterer Onkel väterlicherseits besitze ein Geschäft in London und es gehe ihm wirtschaftlich gut. Sein jüngerer Onkel väterlicherseits sei in Großbritannien verstorben, dessen Familie lebe aber weiterhin dort.

Auf den folgenden Vorhalt, dass ihm das Protokoll rückübersetzt worden sei und wieso er dies nicht gerügt habe, gab er an, dass ihm dies nicht aufgefallen sei. Seine Einvernahme habe sechs oder sieben Stunden gedauert und er sei nicht mehr konzentriert gewesen. Dem anschließenden Vorhalt, dass seine Einvernahme dem Aktinhalt zufolge zwei Stunden gedauert habe, entgegnete er, dass sie länger gedauert habe.

Er habe Afghanistan verlassen weil, "[a]ls ich erwachsen war" die Taliban von seinem Vater verlangt hätten, dass er ihn nicht mehr in die Schule schicken soll, weil dort Ungläubige ihre Hände im Spiel hätten. Sie hätten gewollt, dass sein Vater ihn in eine Madrassa schicke, damit er dort über die Religion lerne. Sein Vater habe diese Gespräche nicht sehr ernst genommen. Schließlich hätten "wir" Warnbriefe von den Taliban erhalten. In den Warnbriefen sei gestanden, dass sein Vater ihn nicht mehr in die Schule schicken soll sondern in die Madrassa, sonst würde seine ganze Familie vernichtet werden. Sein Vater habe ihm nur wenig von den Briefen erzählt. Er habe ihnen die Briefe nicht gezeigt, weil er wahrscheinlich verhindern habe wollen, dass sie verängstigt seien. Einmal sei sein Vater auf seinem Grundstück von den Taliban geschlagen worden. Auch hätten die Taliban den Beschwerdeführer einmal auf dem Schulweg angehalten, um ihn mitzunehmen. Er sei ihnen jedoch weggelaufen, nach Hause gegangen und habe seinem Vater gesagt, dass er auf diese Art dort nicht mehr leben könne. Sein Vater habe gesagt, dass er das Leben der gesamten Familie keiner Gefahr aussetzen möchte. "In dieser Nacht wurden wir zu Hause angegriffen" und seinem Vater sei klar geworden, dass sie dort nicht mehr bleiben könnten. Deshalb seien sie alle erneut nach Pakistan geflüchtet.

Auf die Vorhalte, dass er beim Bundesamt mit keinem Wort erwähnt habe, dass die Taliban seinen Vater aufgefordert hätten, ihn in eine Madrassa zu schicken und er immer davon gesprochen habe, dass die Taliban ihn in den Kampf mitnehmen hätten wollen, erwiderte der Beschwerdeführer, dass man zum Mitglied der Taliban werde und dann an ihren Taten beteiligt sei, wenn man in die Madrassa gehe und dort unterrichtet werde.

Auf den Vorhalt warum er nichts darüber beim Bundesamt angegeben habe, dass die Taliban ihn einmal auf dem Schulweg angehalten hätten, um ihn mitzunehmen und er vor der Behörde die Frage, ob er einmal direkt von den Taliban bedroht worden sei, verneint habe, entgegnete der Beschwerdeführer, dass er dies bejaht habe.

Er wisse nicht wo sich seine Familie aufhalte. Den Kontakt habe er in Pakistan verloren. Als sie nach Pakistan gekommen seien, habe sein Vater ihn seinem Freund übergeben. Mit diesem sei er in die Türkei gereist. Nach dieser Übergabe habe er nichts mehr von seiner Familie gehört. Die Frage warum seine Familie nicht gemeinsam die Flucht angetreten habe, beantwortete der Beschwerdeführer folgendermaßen: "Wir sind aus Afghanistan gemeinsam geflüchtet, in Pakistan hat mich mein Vater seinem Freund übergeben. Er sagte mir, dass dieser Mann sein guter Freund wäre und er großes Vertrauen zu Ihm hätte. Dieser Freund von ihm würde mich in Sicherheit bringen."

Er habe seine Familie (von Österreich aus) über das Rote Kreuz gesucht. Eine Bestätigung darüber habe er nicht. Er sei damals minderjährig gewesen und diese Bestätigungen habe sein Betreuer aufbewahrt. Als er volljährig geworden sei, habe er nichts davon bekommen. Auch sein in London lebender Onkel habe keinen Kontakt zu seinem Vater. Er habe sich auch sehr bemüht, habe aber bisher niemanden gefunden.

Er sei ein oder zwei Mal, als er sehr jung gewesen sei, in Kabul gewesen. Er könne sich aber nicht daran erinnern. Außer in Nangarhar hätten sie sonst in keiner Provinz gelebt. Er könne sich nicht vorstellen in Kabul zu leben, weil sein Leben dort in Gefahr sei. Außerdem habe er dort keine Familie. Er sei seit ca. zwei bis drei Jahren in Österreich und habe sich an das Leben hier gewöhnt. Es sei für ihn schwierig, wieder in Afghanistan zu leben. Er könne nach Afghanistan auf keinen Fall zurückkehren, weil dort sein Leben in Gefahr sei. Er habe Afghanistan verlassen, um sich in Sicherheit zu bringen und habe dort niemanden mehr.

Seit ungefähr einem Jahr habe er in Österreich eine Freundin. Sie sei aus der Türkei und lebe in Linz. Er lebe in einer anderen Stadt. Sie würden einander drei bis vier Mal in der Woche sehen. Sie arbeite in einer Apotheke und komme zu ihm, wenn sie Zeit habe. Er habe sie drei bis vier Mal in Linz besucht. Er kenne ihre genaue Wohnadresse nicht. Welchen aufenthaltsrechtlichen Status sie habe, wisse er nicht.

Er lebe in Österreich von der Grundversorgung. Für kurze Zeit habe er einen Schneiderkurs besucht, weil er in Österreich einen Afghanen kennengelernt habe, der vom Beruf Schneider sei. Er sei gemeinsam mit ein paar anderen Afghanen zu ihm gegangen, damit dieser ihnen das Schneidern beibringe. Er habe österreichische Freunde aus seiner Umgebung. Mitglied in einem Verein sei er nicht. Er habe sich vergeblich darum bemüht, eine gemeinnützige Arbeit zu verrichten.

Am Ende der Verhandlung wurden der Vertreterin des Beschwerdeführers die vorläufigen Sachverhaltsannahmen des Bundesverwaltungsgerichtes zur Situation in Afghanistan übergeben und ihr eine Frist von drei Wochen zur Stellungnahme gewährt.

Der Beschwerdeführer legte bei der Verhandlung unter anderem eine Kursbesuchsbestätigung über ein 112-stündiges Modul im Rahmen der Basisbildung vom 19. 1. 2018 vor.

Am 21. 2. 2018 langte beim Bundesverwaltungsgericht eine entsprechende Stellungnahme der Vertreterin des Beschwerdeführers ein. In dieser wurde im Wesentlichen, unter Zitierung verschiedener aktueller Berichte, ausgeführt, dass durch die zwangsweise Abschiebung von jungen afghanischen Männern für den Nachschub der Taliban gesorgt werde. Aus dem Bericht "Arbeitsübersetzung, Afghanistan: Der Nachrichtendienst der Taliban und die Einschüchterungskampagne, Landinfo Informationszentrum für Herkunftsländer, BFA 2017" gehe hervor, dass die Taliban angeben, durch Spione bei der Grenzpolizei am Flughafen Kabul und anderen Stellen, regelmäßig darüber Berichte zu erhalten, wer in das Land einreise. Im vorliegenden Fall komme erschwerend hinzu, dass der Beschwerdeführer durch die Verweigerung der Zusammenarbeit mit den Taliban bereits in deren Visier geraten sei.

Auch habe sich die Sicherheitslage in Afghanistan verschlechtert und die Taliban würden mehr Territorium kontrollieren als bislang angenommen. Dazu wurde auf zahlreiches aktuelles Berichtsmaterial verwiesen. In Afghanistan bzw. in Kabul seien zunehmend verheerende (Selbstmord-) Anschläge zu verzeichnen. Das Europaparlament habe in einer Entschließung vom 14. 12. 2017 vor einer humanitären Krise gewarnt. In der Entschließung seien die Regierungen aufgefordert worden, von Rückführungen von Afghanen Abstand zu nehmen, weil diese einen Verstoß gegen das humanitäre Völkerrecht darstellten.

Er habe längere Zeit in Pakistan gelebt. Es sei ihm nicht bekannt, wo sich seine Familie momentan befinde. Lediglich eine Tante mütterlicherseits lebe in Afghanistan. Zu dieser habe er keinen Kontakt und ihr Aufenthaltsort könne nicht ausfindig gemacht werden. Folglich wäre er in Afghanistan auf sich alleine gestellt. Auch sei zu berücksichtigen, dass er keine Tazkira habe. Diese sei sowohl für die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit als auch für den Zugang zu Hilfe von Hilfsorganisationen notwendig. Eine medizinische Behandlung ohne Tazkira sei nahezu ausgeschlossen. Eine Neuausstellung dieses Dokuments sei wegen eines fehlenden männlichen Verwandten aussichtslos. Zudem müsste er wegen der Abholung der Tazkira in seine Heimatprovinz zurück, was mit erheblichen Gefahren verbunden wäre.

Zur Situation der Rückkehrer wurde aus dem Aufsatz von Friederike Stahlmann: "Überleben in Afghanistan? Zur humanitären Lage von Rückkehrenden und ihren Chancen auf familiäre Unterstützung", Berichten der Schweizerischen Flüchtlingshilfe aus 2016 und 2017 und einer gutachterlichen Stellungnahme in einem Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht im Jahr 2017 zitiert. Die Annahme, dass zumindest alleinstehende junge gesunde Männer ihr Überleben aus eigener Kraft sichern könnten, sei durch die derzeitige humanitäre Lage inzwischen grundlegend in Frage gestellt.

Der Beschwerdeführer habe einige Jahre in Pakistan und zuletzt in Europa gelebt. Die prägenden Jahre habe er daher außerhalb Afghanistans verbracht. Dies wäre wegen seines Erscheinungsbildes

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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