RS Vfgh 2018/6/7 E1995/2018

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 07.06.2018
beobachten
merken

Index

10/07 Verfassungs- und Verwaltungsgerichtsbarkeit

Norm

ZPO §63 Abs1 / Unterhalt notwendiger

Leitsatz

Abweisung des Verfahrenshilfeantrags aufgrund der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Einschreiters

Rechtssatz

Aus dem beigebrachten Vermögensbekenntnis ergibt sich, dass der Antragsteller als unselbständig Erwerbstätiger ein monatliches Nettoeinkommen in der Höhe von € 3.000,- bezieht und gegenüber seinem Kind und seiner Lebensgefährtin unterhaltspflichtig ist. Sein Konto weist einen Minusstand von € 1.365,34 auf.

Als sonstiges Vermögen verfügt der Antragsteller über ein bebautes und ein unbebautes Grundstück, deren Einheitswerte dem Antragsteller nicht bekannt sind.

Die Voraussetzungen für die Bewilligung der Verfahrenshilfe liegen bei den gegebenen Einkommens- und Vermögensverhältnissen des Einschreiters nicht vor.

Entscheidungstexte

  • E1995/2018
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 07.06.2018 E1995/2018

Schlagworte

VfGH / Verfahrenshilfe

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2018:E1995.2018

Zuletzt aktualisiert am

13.06.2018
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten