RS Vfgh 2018/6/11 E3362/2017 ua

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 11.06.2018
beobachten
merken

Index

41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht

Norm

BVG-Rassendiskriminierung ArtI Abs1
EMRK Art8
AsylG 2005 §2, §35
FremdenpolizeiG 2005 §11, §11a, §26
VwGVG §14

Leitsatz

Verletzung im Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander durch Versagung von Einreisetiteln für die Ehegattin und die minderjährigen Kinder eines in Österreich subsidiär schutzberechtigten afghanischen Staatsangehörigen; keine nachvollziehbare Entscheidungsbegründung

Rechtssatz

Das Bundesverwaltungsgericht hegt im angefochtenen Erkenntnis keine Zweifel, dass es sich bei der mj Zweitbeschwerdeführerin und dem mj Drittbeschwerdeführer um die Kinder der in Österreich lebenden subsidiär schutzberechtigten Person handelt.

Die Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichtes, dass zur Ausreise der Zweitbeschwerdeführerin und des Drittbeschwerdeführers jedenfalls auch die Zustimmung der Erstbeschwerdeführerin als Obsorgeberechtigte notwendig und diese nicht erteilt worden sei, sind in keiner Weise nachvollziehbar, weil - bereits nach der Begründung des erstinstanzlichen Bescheides - die Erstbeschwerdeführerin als gesetzliche Vertreterin die Anträge gemäß §35 AsylG 2005 für ihre Kinder selbst bei der Österreichischen Botschaft Teheran gestellt hat und die alleinige Zustimmung der Erstbeschwerdeführerin zur Ausreise der Zweitbeschwerdeführerin und des Drittbeschwerdeführers ausreicht.

Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses auch hinsichtlich der Verweigerung der Einreiseerlaubnis für die Erstbeschwerdeführerin, weil vor diesem Hintergrund zu prüfen gewesen wäre, ob - ungeachtet des eventuellen Nichtvorliegens einer Ehe - Art8 EMRK gebieten würde, der Erstbeschwerdeführerin die Einreise zur Wahrung des Familienlebens zu gestatten.

Entscheidungstexte

  • E3362/2017 ua
    Entscheidungstext VfGH Erkenntnis 11.06.2018 E3362/2017 ua

Schlagworte

Asylrecht, Fremdenpolizei, Entscheidungsbegründung, Privat- und Familienleben

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2018:E3362.2017

Zuletzt aktualisiert am

13.06.2018
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten