RS Vwgh 2018/4/25 Ra 2018/06/0031

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Veröffentlicht am 25.04.2018
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §24 Abs2;

Rechtssatz

Gemäß § 24 Abs. 2 erster Satz VwGG sind (u.a.) Revisionen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt abzufassen und einzubringen (Anwaltspflicht). Die Anwaltspflicht besteht unabhängig von der Staatsangehörigkeit des Revisionswerbers. Für eine vom Revisionswerber beantragte "Aufhebung der Anwaltspflicht" existiert keine gesetzliche Grundlage.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018060031.L01

Im RIS seit

13.06.2018

Zuletzt aktualisiert am

27.08.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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