TE Vwgh Beschluss 2018/4/25 Ra 2018/06/0031

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Veröffentlicht am 25.04.2018
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;

Norm

VwGG §24 Abs2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Köhler sowie Hofrätin Dr. Bayjones und Hofrat Mag. Haunold als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Schreiber, in der Revisionssache des DI (FH) G S in U, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 11. Dezember 2017, Zl. LVwG-2017/36/0273-13, betreffend Einwendungen gegen ein Bauvorhaben (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Reutte; mitbeteiligte Partei: H GmbH in H, vertreten durch die Mader - Steskal Rechtsanwälte Partnerschaft in 6600 Reutte, Claudiastraße 8), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.

Begründung

1 Der unvertretene Revisionswerber brachte beim Landesverwaltungsgericht Tirol die nicht durch einen Rechtsanwalt abgefasste außerordentliche Revision ein, in der er unter anderem die "Aufhebung der Anwaltspflicht" forderte.

2 Mit verfahrensleitender Anordnung vom 21. Februar 2018, in der unter anderem auch auf die Möglichkeit der Stellung eines Antrages auf Bewilligung der Verfahrenshilfe hingewiesen wurde, forderte der Verwaltungsgerichtshof den Revisionswerber gemäß § 34 Abs. 2 VwGG unter Einräumung einer Frist von zwei Wochen dazu auf, seine Revision unter Angabe aller - näher dargestellten - gesetzlich geforderten Inhalte durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt einzubringen.

3 Dazu nahm der Revisionswerber mit dem erneut selbst verfassten Schriftsatz vom 15. März 2018 Stellung, in dem er den "Antrag auf Aufhebung der Anwaltspflicht" stellte; dies unter anderem mit der Bemerkung, er "könnte die Kosten natürlich aufbringen, sehe aber nicht ein, als sowieso schon Geschädigter zusätzlich noch Kosten auf mich nehmen zu müssen". Als deutscher Staatsbürger fühle er sich diskriminiert, denn mit der Anwaltspflicht solle lediglich verhindert werden, dass das Urteil des Landesverwaltungsgerichtes Tirol von höherer Instanz überprüft werden könne.

4 Gemäß § 24 Abs. 2 erster Satz VwGG sind (u.a.) Revisionen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt abzufassen und einzubringen (Anwaltspflicht). Die Anwaltspflicht besteht unabhängig von der Staatsangehörigkeit der revisionswerbenden Partei. Für die vom Revisionswerber beantragte "Aufhebung der Anwaltspflicht" existiert keine gesetzliche Grundlage.

5 Dem mit der hg. Verfügung vom 21. Februar 2018 erteilten Mängelbehebungsauftrag wurde vom Revisionswerber innerhalb der gesetzten Frist nicht entsprochen. Insbesondere wurde (auch) der Mangel der unterbliebenen Einbringung der Revision durch einen Rechtsanwalt nicht behoben, sodass diese gemäß § 34 Abs. 2 VwGG als zurückgezogen gilt.

6 Im Hinblick darauf war die Revision gemäß § 34 Abs. 2 in Verbindung mit § 33 Abs. 1 zweiter Satz VwGG in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 1 lit. b VwGG gebildeten Senat als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen.

Wien, am 25. April 2018

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018060031.L00

Im RIS seit

13.06.2018

Zuletzt aktualisiert am

27.08.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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