RS Vwgh 2018/4/25 Ra 2015/06/0103

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Veröffentlicht am 25.04.2018
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §66 Abs2;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):Ra 2015/06/0104

Rechtssatz

Nach der Rechtsprechung des VwGH zu § 66 Abs. 2 AVG (vgl. dazu bereits VwGH VS 22.10.1971, VwSlg 8091 A/1971) erstreckt sich die von einem rechtskräftigen Zurückverweisungsbescheid ausgehende Bindungswirkung nicht nur auf die angewiesene Unterbehörde und die Parteien des Verfahrens, die diesbezüglich ein subjektives Recht haben. Innerhalb der Grenzen der Rechtskraft ist die dem Behebungsbescheid zu Grunde liegende Rechtsansicht allgemein "verbindlich", d.h. im Falle eines weiteren Rechtsganges auch für die bescheiderlassende Behörde selbst sowie in weiterer Folge für eine allenfalls im Instanzenzug übergeordnete Behörde. Wie die Verwaltungsbehörden sind auch die Gerichtshöfe öffentlichen Rechts - sofern nicht eine wesentliche Änderung der Sach- oder Rechtslage eingetreten ist - an die die Aufhebung tragenden Gründe gebunden. Die eingetretene Rechtskraft der Zurückverweisungsbescheide vom 4. Dezember 2013 hatte demnach zur Folge, dass im vorliegenden Verfahren das LVwG bei unveränderter Sach- und Rechtslage an die von der Landesregierung geäußerte, für die Behebung maßgebende Rechtsansicht gebunden war.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2015060103.L01

Im RIS seit

13.06.2018

Zuletzt aktualisiert am

14.06.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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