RS Vwgh 2018/5/3 Ra 2017/19/0574

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Veröffentlicht am 03.05.2018
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

B-VG Art133 Abs4;
VwGG §25a Abs1;
VwGG §25a Abs3;
VwGVG 2014 §31;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):Ra 2017/19/0575

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2018/19/0020 B 3. Mai 2018 RS 4

Stammrechtssatz

Ist ein Beschluss als bloß verfahrensleitend zu qualifizieren, ist die Revision selbst dann als unzulässig zurückzuweisen, wenn der angefochtene Beschluss nach seiner äußeren Gestaltung den Eindruck eines verfahrensabschließenden Beschlusses erweckt, insbesondere etwa einen Ausspruch im Sinn des § 25a Abs. 1 VwGG, eine (unzutreffende) Begründung für das (Nicht-)Vorliegen einer grundsätzlichen Rechtsfrage im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG und die (unrichtige) Rechtsmittelbelehrung, dass eine - allenfalls:

außerordentliche - Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden könne, enthält (vgl. VwGH 17.2.2015, Ra 2015/01/0022, mwN).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2017190574.L02

Im RIS seit

13.06.2018

Zuletzt aktualisiert am

14.06.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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