TE Lvwg Erkenntnis 2018/2/5 VGW-101/014/14759/2017

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Veröffentlicht am 05.02.2018
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Entscheidungsdatum

05.02.2018

Index

50/01 Gewerbeordnung
50/03 Personenbeförderung, Güterbeförderung
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

GewO 1994 §87 Abs1
GelVerkG §5 Abs1
VwGVG §29 Abs5

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Verwaltungsgericht Wien hat durch die Richterin Dr. Findeis über die Beschwerde der A. KG vom 17.8.2017 gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den … Bezirk, vom 21.7.2017, Zahl 252282-2017, betreffend Entziehung der Gewerbeberechtigung für das Taxi-Gewerbe, zu Recht erkannt:

Der Beschwerde wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben.

Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

B E G R Ü N D U N G

Der Magistrat der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den … Bezirk, entzog mit Bescheid vom 21.7.2017, Zahl 252282-2017, gemäß § 5 Abs. 1 Gelegenheitsverkehrs-Gesetzes 1996 (GelverkG) der A. KG, Rechtsform: Kommanditgesellschaft, Firmenbuchnummer: ..., die Berechtigung zur Ausübung des Gewerbes: Taxi-Gewerbe, beschränkt auf die Verwendung von 6 Personenkraftwagen im Standort Wien, S.-gasse.

Begründet wurde dies im Wesentlichen damit, dass die Gewerbeinhaberin mit Schreiben vom 26.4.2017 aufgefordert worden sei, binnen drei Wochen die erforderlichen Abstellplätze nachzuweisen. Da innerhalb der gesetzten Frist keine entsprechenden Unterlagen nachgewiesen worden seien, sei das Entziehungsverfahren eingeleitet worden. Die Gewerbeinhaberin habe von der Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme nicht Gebrauch gemacht ebenso sei der Nachweis der erforderlichen Abstellplätze nicht nachgewiesen worden.

Dagegen richtet sich die rechtzeitig erhobene Beschwerde vom 17.8.2017. Die A. KG führt darin aus, dass der Gewerbeinhaber des Unternehmens, Herr E. F. in der Zeit vom 18.4.2017 bis 25.5.2017 in Anstaltspflege und von der Abgabestelle Wien, D.-straße abwesend gewesen sei. Er sei nach dessen Spitalsaufenthalt durchgehend im Krankenstand gewesen.

Es sei daher davon auszugehen, dass die Aufforderung vom 26.4.2017 dem gewerberechtlichen Geschäftsführer gar nicht zugestellt worden sei. Ungeachtet dessen sei dieser aufgrund seiner schweren Erkrankung, sohin aufgrund eines unvorhersehbaren und unabwendbaren Ereignisses gar nicht in der Lage gewesen, innerhalb dreiwöchiger Frist die erforderlichen Abstellplätze nachzuweisen. Nach seiner Erkrankung sei er aufgrund eines familiären Notfalles nach Ägypten abgereist und sei dieser daher durchgehend nicht in der Lage gewesen fristgerechte Abstellplätze zu organisieren bzw. nachzuweisen.

Die Beschwerdeführerin beantragte die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen den Fristenablauf. Sie habe erst durch die Zustellung des angefochtenen Bescheides erfahren.

In der Folge gab die Beschwerdeführerin unter Vorlage des Mietvertrages vom 7.9.2017 mit der U. (samt Einzahlungsbelegs über eine Kaution 400 Euro vom 7.9.2017) der belangten Behörde bekannt, dass sie in der Gemeinde G. über Abstellplätze für sechs Kraftfahrzeuge verfüge. Das Bauamt der Stadtgemeinde G. bestätigte mit E-Mail vom 18.10.2017, dass das Abstellen von 6 KFZ außerhalb von Straßen mit öffentlchem Verkehr auf dem Gelände der I.-straße in G. möglich sei.

Mit Bescheid vom 24.10.2017, Zahl 252282-2017, wies die belangte Behörde den Wiedereinsetzungsantrag als verspätet zurück.

Der Sitz der Gewerbeinhaberin, der A. KG ist in Wien, D.-straße gelegen, dem Hauptwohnsitz des einzigen unbeschränkt haftenden Gesellschafters der A. KG, Herrn E. F..

Nachdem die Wirtschaftskammer Wien, Fachgruppe für das Beförderungsgewerbe mit Personenkraftwagen, der belangten Behörde die Wiederaufnahme der Gewerbeberechtigung für das Taxigewerbe (mit 6 PKW) durch die Beschwerdeführerin ab 20.3.2017 angezeigt hatte, forderte die belangte Behörde die A. KG (u.a.) mit Schreiben vom 26.4.2017, unter Hinweis auf die gesetzlichen Bestimmungen auf, binnen drei Wochen ab Zustellung die erforderlichen Abstellplätze außerhalb von Straßen mit öffentlichem Verkehr für die genannten PKW vorzulegen. Laut Zustellnachweis wurde diese RSb-Sendung am 2.5.2017 von einem „Mitbewohner“ der Beschwerdeführerin übernommen.

Da dem Auftrag nicht entsprochen wurde, setzte die belangte Behörde die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 30.6.2017 in Kenntnis, dass sie die Beschwerdeführerin der neuerlichen Aufforderung zum Nachweis des Abstellplatzes vom sechsten 20.4.2017 nicht nachgekommen sei, weshalb davon auszugehen sei, dass keine entsprechenden Abstellplätze vorhanden seien. Die von der Wirtschaftskammer Wien und der Kammer für Arbeiter und Angestellte eingeholte Stellungnahme werde ihr ebenfalls zur Kenntnis gebracht. Die belangte Behörde beabsichtige die Gewerbeberechtigung zu entziehen. Diese RSb- Sendung, die nach einem erfolglosen Zustellversuch am Sitz der belangten Behörde am4.7.2017 bei der Postfiliale … Wien hinterlegt wurde und ab dem 5.7.2017 zur Abholung bereit gehalten wurde, blieb unbeantwortet. Sie wurde der belangten Behörde als unbehoben rückgemittelt. In der Folge wurde der nunmehr angefochtene Bescheid erlassen.

Die Beschwerdeführerin legte über hg. Aufforderung eine vom Spital ausgestellte Aufenthaltsbestätigung vom 25.5.2017 vor, wonach sich Herr E. F. im Zeitraum 18.4.2017 bis 25.5.2017 zur Pflege in dieser Krankenanstalt befand.

Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen:

Entsprechend § 5 Abs. 1 GelVerkG darf die Konzession nur erteilt werden, wenn neben den allgemeinen Voraussetzungen für die Ausübung eines reglementierten Gewerbes folgende Voraussetzungen gemäß Art. 3 Verordnung (EG) Nr. 1071/09 erfüllt sind:

1. die Zuverlässigkeit,

2. die finanzielle Leistungsfähigkeit,

3. die fachliche Eignung (Befähigungsnachweis) und

4. eine tatsächliche und dauerhafte Niederlassung in Österreich.

Z 1 bis 4 gilt auch für die nicht von der Verordnung (EG) Nr. 1071/09 erfassten Gewerbe. Der Bewerber hat überdies entsprechend dem beabsichtigten Konzessionsumfang (§ 4) in der in Aussicht genommenen Standortgemeinde oder einer daran unmittelbar angrenzenden Gemeinde über die erforderlichen Abstellplätze außerhalb von Straßen mit öffentlichem Verkehr zu verfügen. Sämtliche Voraussetzungen müssen während der gesamten Dauer der Gewerbeausübung vorliegen. Werden diese Voraussetzungen vom Gewerbetreibenden nicht mehr erfüllt, so ist die Konzession zu entziehen. Die §§ 87 bis 91 GewO 1994 bleiben hiervon unberührt. Die zuständige Gliederung der Landeskammer der gewerblichen Wirtschaft ist vor der Erteilung der Konzession aufzufordern, zur Frage der Leistungsfähigkeit des Betriebes eine Stellungnahme abzugeben.

§ 5 Abs. 1 GelverkG verlangt, dass sämtliche Voraussetzungen - somit auch die erforderlichen Abstellplätze außerhalb von Straßen mit öffentlichem Verkehr - während der gesamten Dauer der Gewerbeausübung vorliegen. Werden diese Voraussetzungen vom Gewerbebetreibenden nicht mehr erfüllt, so ist die Konzession unbeschadet der §§ 87 bis 91 GewO 1994 zu entziehen.

Dem Grundsatz der Amtswegigkeit des Verwaltungsverfahrens korrespondiert eine Verpflichtung der Partei, an der Ermittlung des maßgeblichen Sachverhaltes mitzuwirken, wenn der amtswegigen behördlichen Erhebung im Hinblick auf die nach den materiellrechtlichen Verwaltungsvorschriften zu beachtenden Tatbestandsmerkmale faktische Grenzen gesetzt sind. Dies trifft in Ansehung der Vollziehung des § 5 GelverkG 1996 insofern zu, als die damit im Zusammenhang stehenden Feststellungen notwendigerweise ein entsprechendes Vorbringen und Bescheinigungsanbieten der Partei voraussetzen (vgl. z.B. das zu § 87 Abs. 2 GewO 1994 ergangene VwGH-Erkenntnis vom 15.9.1999, Zl. 99/04/0092, mwN).

Die belangte Behörde folgerte aus dem Umstand, dass die Beschwerdeführerin ihrer Aufforderung vom 26.4.2017, die erforderlichen Abstellplätze nachzuweisen, nicht nachkam, dass die erforderlichen Abstellplätze nicht vorlägen. Dabei wurde übersehen, dass die Zustellung dieses Schreibens unwirksam war, denn die an die A. KG gerichtete Aufforderung, wurde laut Zustellnachweis einem „Mitbewohner“ ausgehändigt; bei der Beschwerdeführerin handelt es sich jedoch um keine natürliche Person, sondern um eine Personengesellschaft und hätte demnach die Zustellung entweder an den zur Vertretung nach außen Berufenen (hier: den einzigen unbeschränkt haftenden Gesellschafters Herrn E. F.) oder an einen Arbeitnehmer der KG als Ersatzempfäger erfolgen müssen. Dies war jedoch nicht der Fall. Vielmehr hat die Beschwerdeführerin glaubhaft dargelegt, dass ihr (einziger) unbeschränkt haftender Gesellschafter während des Zustellvorganges krankheitsbedingt von der Abgabestelle ortsabwesend war.

Dazu kommt, dass die Beschwerdeführerin - noch vor Vorlage der Beschwerde - die erforderliche Anzahl der Abstellplätze in einer an die Standortgemeinde Wien unmittelbar angrenzenden Gemeinde nachgewiesen hat, weshalb der von der belangten Behörde angenommene Entziehungsgrund tatsächlich nicht vorliegt.

Es war daher spruchgmäß zu entscheiden.

Gegen dieses Erkenntnis ist die ordentliche Revision nicht zulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Überdies liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Gewerbeberechtigung, Entzug der; Gewerbeausschluss; Mitwirkung; Zustellung; gekürzte Ausfertigung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGWI:2018:VGW.101.014.14759.2017

Zuletzt aktualisiert am

12.06.2018
Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
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