RS Lvwg 2018/4/12 LVwG-AV-1067/001-2016

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 12.04.2018
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

12.04.2018

Norm

GewO 1994 §75 Abs2
GewO 1994 §76a
GewO 1994 §79
GewO 1994 §79a Abs3
GewO 1994 §112 Abs3

Rechtssatz

Gelingt es dem Antragsteller nicht, glaubhaft zu machen, dass er als Nachbar vor den Auswirkungen einer konsensgemäß betriebenen Anlage hinreichend geschützt ist, bzw nachzuweisen, dass er im Zeitpunkt der Genehmigung Nachbar im Sinne des § 75 Abs. 2 und 3 GewO war, so ist ein Antrag gemäß § 79a GewO zurückzuweisen.

Schlagworte

Gewerberecht; Betriebsanlage; Genehmigung; Nachbarn;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.1067.001.2016

Zuletzt aktualisiert am

20.06.2018
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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