RS Lvwg 2018/4/19 LVwG-AV-373/001-2018

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.04.2018
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

19.04.2018

Norm

WRG 1959 §38 Abs1
WRG 1959 §138 Abs1
VwGVG 2014 §28 Abs3

Rechtssatz

Soweit ein Amtssachverständiger auf (dem Gutachten nicht angeschlossen gewesene) „Richtlinien“ Bezug nimmt, an denen er die in Rede stehenden Baulichkeiten und Anlagen [hier: Fischerhütte] gemessen hat, ist darauf hinzuweisen, dass solchen Richtlinien offensichtlich nicht die Qualität verbindlicher Normen zukommt und derartigen Beurteilungsbehelfen allenfalls der Charakter eines generellen Gutachtens zugemessen werden kann.

Schlagworte

Umweltrecht; Wasserrecht; Hochwasserabfluss; Verfahrensrecht; Zurückverweisung; Gutachten; Richtlinien;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.373.001.2018

Zuletzt aktualisiert am

12.06.2018
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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