TE Bvwg Erkenntnis 2018/5/29 W196 2149886-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 29.05.2018
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Entscheidungsdatum

29.05.2018

Norm

AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §3 Abs5
B-VG Art.133 Abs4
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch

W196 2149886-1/19E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Ursula SAHLING als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Somalia, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.02.2017, Zl. 14-1018204404-14611182-BAI, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 18.05.2017 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Ursula SAHLING als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Somalia, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.02.2017, Zl. 14-1018204404-14611182-BAI, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 18.05.2017 zu Recht erkannt:

A) Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs 1 AsylGA) Der Beschwerde wird stattgegeben und römisch 40 gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG

2005 der Status eines Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.2005 der Status eines Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 wird festgestellt, dass römisch 40 damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Somalia, reiste illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 14.05.2014 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz, zu dem er am selben Tag durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt wurde.

Im Zuge der Erstbefragung gab der Beschwerdeführer an, er sei am 18.05.1994 in Mogadischu, Somalia geboren. Er sei Moslem und gehöre er der Volksgruppe Ashraf an. Zu seinen familiären Verhältnissen befragt, gab er an, dass er traditionell verheiratet sei. Seine Ehefrau, seine Mutter und seine Geschwister (drei Schwestern, vier Brüder) würden in seinem Heimatland leben. Der Vater sei bereits verstorben. Zu seinen Fluchtgründen befragt, gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, wegen "Al Shabaab" geflüchtet zu sein. Sie hätten ihn als Kämpfer gewollt. Es herrsche seit Jahren Bürgerkrieg im Land und es gäbe keine Sicherheit. Er fürchte von Al Shabaab getötet zu werden. Im Herbst 2013 habe er Somalia verlassen und sei über Nairobi, den Iran und die Türkei schlepperunterstützt nach Österreich gereist. Vor seiner Ausreise habe er in Dacarta, Gibile gelebt.

Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde der Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.). Unter Spruchpunkt II. dieses Bescheides wurde der Antrag des Beschwerdeführers bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Somalia gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen. Ferner wurden dem Beschwerdeführer unter Spruchpunkt III. Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57, 55 AsylG 2005 nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung nach Somalia gemäß § 46 FPG zulässig ist. Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG beträgt die Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV.).Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde der Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Unter Spruchpunkt römisch zwei. dieses Bescheides wurde der Antrag des Beschwerdeführers bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Somalia gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen. Ferner wurden dem Beschwerdeführer unter Spruchpunkt römisch drei. Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraphen 57, 55, AsylG 2005 nicht erteilt. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung nach Somalia gemäß Paragraph 46, FPG zulässig ist. Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG beträgt die Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch vier.).

Dem Bescheid wurden die entsprechenden Länderfeststellungen zum Herkunftsstaat des Beschwerdeführers zu Grunde gelegt. Festgehalten wurde, dass der Beschwerdeführer Staatsangehöriger Somalias sei, den im Spruch geführten Namen führe und gesund sei. Seine Identität stehe nicht fest. Er sei ledig und habe keine Familienangehörigen im Bundesgebiet und seine traditionelle Ehe würde im islamischen Zentrum Tirol nicht anerkannt.

Fest stehe, dass der Beschwerdeführer aus der Region Mogadischu stamme, Somalisch spreche, Ashraf und Moslem sei.

Es sei nicht glaubhaft, dass der Beschwerdeführer einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt gewesen sei und die Behörde gehe davon aus, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr keine Verfolgung zu befürchten habe. Auch sonst seien keine Hinderungsgründe hervorgekommen, womit eine Rückkehr zumutbar und möglich sei. Es würden unter Berücksichtigung aller bekannten Tatsachen keine Umstände existieren, welche einer Abschiebung der Person des Beschwerdeführers nach Somalia entgegenstünden.

Beweiswürdigend führte die Behörde aus, dass bei der Erzählung der asylrelevante Gründe für das Verlassen seines Herkunftsstaates mangels Konkretisierung, mangels Nachvollziehbarkeit und mangels Plausibilität, die Behörde zum Schluss gelangen musste, dass der Beschwerdeführer das Geschilderte nicht wirklich selbst erlebt habe.

Mit Verfahrensanordnung des Bundesamtes vom 20.02.2017 wurde dem Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht amtswegig ein Rechtsberater zur Seite gestellt.

Gegen diesen Bescheid wurde vom rechtsfreundlichen Vertreter des Beschwerdeführers fristgerecht Beschwerde erhoben und nach Wiedergabe der Fluchtgründe insbesondere ausgeführt, dass die Behörde das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht hinreichend geprüft hätte und ihr Vorgehen nicht den Anforderungen der amtswegigen Ermittlungspflicht entsprochen habe. Angesichts der Sicherheitslage sei es erforderlich gewesen, eine individuelle auf den Einzelfall abgestimmte Prüfung durchzuführen.

Am 18.05.2017 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung im Beisein eines Dolmetschers für die somalische Sprache, dem Beschwerdeführer sowie dessen Rechtsvertreter statt, wobei das Bundesamt mit Eingabe vom 08.03.2017 mitteilte, dass die Teilnahme eines informierten Vertreters an der angesetzten Verhandlung aus dienstlichen und personellen Gründen nicht möglich sei.

Eingangs der Verhandlung gab der Beschwerdeführer an, dass er gesund sei.

Die Ehe mit seiner ersten Frau sei telefonisch aufgelöst worden. Aufgefordert sein Leben in Somalia und seinen Fluchtgrund in chronologischer Reihenfolge zu schildern, gab der Beschwerdeführer folgendes an:

RI: Erzählen Sie bitte, warum Sie aus Mogadischu verlassen haben?

BF: Ich bin in Mogadischu aufgewachsen, ich war nicht in der Schule. Ich bin Ashraf. Das ist mein Stamm. Das ist ein somalischer Klan. Sie sind religiös und verbreiten die islamische Religion. Sie folgen der somalischen Tradition. Es ist einer Minderheit.

RI: Wenn sie sich so für die somalische Tradition sind, warum sind sie dann eine Minderheit?

BF: Sie sind wenige Leute und werden sehr verachtet. Mein Vater war ein Ashraf und mein Großvater ist ebenfalls Ashraf. Mein Vater hat es mir beigebracht. Die Mutter ist eine Gabooye.

RI: Wieso ist es eine verachtete Minderheit, wenn sie das machen, was dort wichtig ist?

BF: Jeder Stamm in Somalia folgt der somalischen Tradition. Je nachdem, welcher Stamm stärker ist. Kleine werden verachtet.

RI: Wie erkennen die anderen, dass Sie Ashraf sind?

BF: Sie Somalier kennen einander und man kennt jeden Stamm.

RI: Mogadischu ist eine Großstadt. Ist es dort auch so schlimm?

BF: Ja, es gibt dort auch diese Stammesangehörigkeit und auch dort wird man diskriminiert und einem das Leben schwer gemacht.

R: Erzählen Sie von Ihren Familienumständen.

BF: Ich bin mit meinen Eltern und sieben Geschwistern aufgewachsen. Mein Vater ist an einem natürlichen Tod gestorben. Meine Mutter hat gearbeitet. Sie hat Gemüse verkauft.

RI: Warum haben Sie dort nicht weitergelebt?

BF: Ich habe einen Job gefunden. Ich habe in einem Copy-Shop in XXXX am Markt XXXX gearbeitet. Ich damit meine Mutter unterstützt.BF: Ich habe einen Job gefunden. Ich habe in einem Copy-Shop in römisch 40 am Markt römisch 40 gearbeitet. Ich damit meine Mutter unterstützt.

RI: Konnten Sie ein bisschen lesen und Schreiben, auch wenn Sie nicht in der Schule waren?

BF: Ja, ich kann somalisch lesen und schreiben. Das habe ich zu Hause gelernt und im Shop habe ich dazugelernt. Ich und ein anderer Kollege haben dort gearbeitet. Die Al-Shabaab Männer sind zu uns gekommen. Sie haben sich selbst vorgestellt. Sie waren normal gekleidet, wie die anderen Zivilisten. Wir haben sie zuerst nicht erkannt. Sie haben gefragt, wes machen Sie hier und dann haben sie sich als Al-Shabaab zu erkennen gegeben und sich vorgestellt. Sie haben angefangen zu uns zu predigen. Sie haben uns Hadis vorgelesen. Sie sagten uns, dass die Regierung ungläubig ist und man sie umbringen soll. Und sie sagten, da wir junge Leute sind, sollen wir am Jihad teilnehmen und unser Land und unsere Religion verteidigen. Sie sind wieder gegangenen. Wir haben darauf nicht geantwortet. Nach zwei bis drei Tagen sind sie wiedergekommen. Sie haben das Gleiche wiederholt. Dass wir gegen die Regierung kämpfen sollen. Es waren dieselben Männer. Wir haben uns jedes Mal zugehört und nicht geantwortet. Am Ende haben sie uns bedroht, dass sie uns laut ihren Gesetzen behandeln werden. Derjenige, der nicht mit ihnen kommt, ist ein Ungläubiger. Wir haben nicht geantwortet. Wir wussten, was sie machen, passt nicht zum Islam. Und eines Tages, als ich zu Hause war, habe ich gehört, dass sie meinen Kollegen namens XXXX getötet haben.BF: Ja, ich kann somalisch lesen und schreiben. Das habe ich zu Hause gelernt und im Shop habe ich dazugelernt. Ich und ein anderer Kollege haben dort gearbeitet. Die Al-Shabaab Männer sind zu uns gekommen. Sie haben sich selbst vorgestellt. Sie waren normal gekleidet, wie die anderen Zivilisten. Wir haben sie zuerst nicht erkannt. Sie haben gefragt, wes machen Sie hier und dann haben sie sich als Al-Shabaab zu erkennen gegeben und sich vorgestellt. Sie haben angefangen zu uns zu predigen. Sie haben uns Hadis vorgelesen. Sie sagten uns, dass die Regierung ungläubig ist und man sie umbringen soll. Und sie sagten, da wir junge Leute sind, sollen wir am Jihad teilnehmen und unser Land und unsere Religion verteidigen. Sie sind wieder gegangenen. Wir haben darauf nicht geantwortet. Nach zwei bis drei Tagen sind sie wiedergekommen. Sie haben das Gleiche wiederholt. Dass wir gegen die Regierung kämpfen sollen. Es waren dieselben Männer. Wir haben uns jedes Mal zugehört und nicht geantwortet. Am Ende haben sie uns bedroht, dass sie uns laut ihren Gesetzen behandeln werden. Derjenige, der nicht mit ihnen kommt, ist ein Ungläubiger. Wir haben nicht geantwortet. Wir wussten, was sie machen, passt nicht zum Islam. Und eines Tages, als ich zu Hause war, habe ich gehört, dass sie meinen Kollegen namens römisch 40 getötet haben.

RI: Warum haben sie ihn getötet?

BF: Er hat ihre Befehle nicht befolgt. Meine Mutter hat es mir erzählt. Es war Abend. Ich habe mit entschieden, nicht mehr in den Shop arbeiten zu gehen. Mein Leben ist schwer geworden, weil mich diese Männer töten wollten. Ich war sieben Tage zu Hause gewesen. Dann ist der Besitzer des Copy-Shops zu mir gekommen und hat mich gebeten wieder arbeiten zu kommen. Er hätte sonst keine Mitarbeiter und dass mir nichts passieren wird. Wir haben das einige Zeit diskutiert und dann habe ich das akzeptiert. Er hat mir eingeredet, dass er mich beschützen kann. Ich bin wieder arbeiten gegangen. Am vierten Tag nach dem ich wieder begonnen hatte zu arbeiten, wollte ich am Abend nach Hause gehen. Ein Auto hat vor mir angehalten. Männer sind ausgestiegen. Mehrere Männer haben mich mit ihren Gewehren bedroht und mich aufgefordert stehen zu bleiben. Ich war schockiert. Sie haben mich gewaltsam in ein Auto gesteckt, meine Augen verbunden und meine Hände gefesselt. Das Auto ist ca. eineinhalb Stunden gefahren. Sie haben mich in ein großes Haus gebracht. Dort waren viele andere. Sie haben mich dann in den Hof geschmissen. Sie haben mich beschimpft. Sie sagten wir haben einen Ungläubigen festgenommen, der sich geweigert hat, für das Land zu kämpfen. Sie haben mir die Augenbinde entfernt. Meine Hände sind verbunden geblieben. Sie haben ein großes Buch geholt und vorgelesen. Sie sagten, dass ich ein Ungläubiger bin und habe ihre Befehle verweigert. Nachdem ich ein junger Mann bin, muss ich kämpfen gehen. Sie haben mich zu hundert Schlägen mit dem Gürtel verurteilt. Sie haben mich auf den Boden gelegt und haben mich mit dem Gürtel geschlagen. Nachdem sie mich geschlagen haben, hat mein Körper wehgetan. Sie haben mich in eine Halle gesteckt. Zirka 2 Wochen verbrachte ich dort mit ca. anderen 20 Gefangengen. Fünf Tage nach den Schlägen sind sie zu mir gekommen und haben gesagt, dass ich trainiert werde. Ich werde ausgebildet, wie man mit dem Gewehr umgeht, wie man Anschläge verübt, wie man ein vermintes Auto wohin bringt und einen Anschlag verübt. Sie haben viel gepredigt und den Koran vorgelesen. Ich hatte dort keine Macht und musste dort zu allem ja sagen und dass alles richtig ist, was sie tun. Eine Woche nach den Schlägen, um ein Uhr in der Nacht, haben sie mich rausgeholt und in ein Auto gesteckt. Wir waren zu dritt, ich der Fahrer und ein Al-Shabaab Kommandant. Das Auto ist einige Stunden gefahren. Es war spät in der Nacht. Dort war der Busch, aber wir sind dort gefahren, wo die Autos fahren können. Während der Fahrt hat der Fahrer ein anderes Auto gesehen. Er hat es dem Kommandanten mitgeteilt. Der Kommandant sagte, dass der Fahrer anhalten sollte. Sie waren misstrauisch, weil sie Angst vor der Regierung hatten. Nach ca. 10 oder 15 Minuten ist das Auto zu uns gekommen. Es war glaube ich ein Soldatenauto und dann gab es eine Schießerei. Sie haben sich gegenseitig geschossen. Es gab einen Schusswechsel. Ich hatte ein Gewehr und habe dieses weggeworfen und bin geflüchtet. Ich bin gekrochen. So bin ich geflüchtet. Ich bin die ganze Nacht gerannt. In der Früh, als die Sonne aufgegangen ist, habe ich ein Dorf gesehen. Dort habe ich einen Mann gesehen und habe ihn gefragt, was die nächste Stadt ist. Er sagt mir, dass Afgooye 30 Minuten entfernt ist. Nach einer halben Stunde bin ich nach Afgooye gekommen. Ich habe einen Kleintransporter Fahrer gebeten mich nach Mogadischu zu bringen. Er hat Gemüse transportiert. Ich sagte ihm er solle mir helfen, ich habe kein Geld, er hat mich nach Mogadischu gefahren. Ich bin nach Hause gegangen. Ich bin eine Woche zu Hause geblieben und dann haben Männer an unsere Tür geklopft. Es war ein Loch in der Tür und meine Schwester hat durch das Loch Männer gesehen. Sie war misstrauisch. Ich bin durch das Fenster geflüchtet. Ich bin gerannt. Die Männer waren bewaffnet. Sie haben auf mich geschossen. Ich bin zu einer Verwandten von meiner Mutter in die Stadt gelaufen. Das war die Cousine meiner Mutter namens Saado Ali Warsame. Sie war ein Parlamentsmitglied und eine Sängerin. Sie hat mir geholfen. Sie hat meine Reise organisiert und die Reise bezahlt. Sie hat mir dazu geraten, die Stadt und das Land zu verlassen. Im September habe ich Mogadischu verlassen. So hat meine Reise begonnen. Die Cousine hat mich kontaktiert, im Jahr 2014, als ich nach Österreich gekommen bin. Sie wurde später getötet.

RI: Wenn Sie jetzt nach Mogadischu fahren würden, was würde passieren?

BF: Ich würde von Al-Shabaab getötet werden.

Vorgelegt werden:

  • -Strichaufzählung
    Eine Teilnahmebestätigung für einen Deutschkurs A1,

  • -Strichaufzählung
    Eine Teilnahmebestätigung vom Roten Kreuz, Auffrischungskurs Erste Hilfe

-Eine Teilnahmebestätigung vom Roten Kreuz, Workshop-Leiter im Projekt "Protect",

  • -Strichaufzählung
    Eine Heiratsurkunde vom islamischen Zentrum Tirol vom 21.08.2016,

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Feststellungen:

Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Somalia und Zugehöriger der Ashraf. Er bekennt sich zum moslemischen Glauben und lebte er vor seiner Ausreise in der Stadt Mogadischu. Im September 2013 verließ der Beschwerdeführer Somalia und reiste schlepperunterstützt nach Österreich, wo er nach illegaler Einreise am 14.05.2014 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz stellte.

Festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer aufgrund der Ablehnung mit Al Shabaab zusammenzuarbeiten und mehrerer ernstzunehmender Androhungen ihn bei Weigerung zu töten seine Heimat verlassen hat.

Das Risiko getötet zu werden wird für den Beschwerdeführer noch vergrößert da er einem Minderheitsclan angehört.

Festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer einer hinreichend intensiven Verfolgung in Somalia wogegen er vom somalischen Staat keinen effektiven Schutz erwarten kann ausgesetzt war. Eine innerstaatliche Fluchtalternative kommt dem Antragsteller nicht zu.

Die Familienangehörigen und Verwandten des Antragstellers befinden sich im Heimatland.

Der Antragsteller ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten.

Zur maßgeblichen Situation in Somalia wird festgestellt:

1. Neueste Ereignisse - Integrierte Kurzinformationen

KI vom 3.5.2018: Überdurchschnittliche Niederschläge, bessere Versorgungssicherheit prognostiziert (betrifft: Abschnitt 21/Grundversorgung und Abschnitt 21.1/Dürresituation)

Schon in den vor der Gu-Regenzeit gemachten Prognosen zeichnete sich eine Entspannung der Situation ab, obwohl damals nur unterdurchschnittliche Regenmengen prognostiziert wurden. Anfang 2018 wurde für Februar-Juni 2018 prognostiziert, dass die Bevölkerung in folgende IPC-Stufen (Klassifizierung zur Sicherheit der Nahrungsmittelversorgung) einzuordnen sein wird: 56% Stufe 1 (minimal); 22% Stufe 2 (stressed); 18% Stufe 3 (crisis); 4% Stufe 4 (emergency); 0% Stufe 5 (famine). IDP-Lager in Südsomalia wurden durchwegs mit Stufe 3 IPC prognostiziert; Städte in Lower und Middle Shabelle, Bay und Jubaland mit Stufe 2; Mogadischu mit Stufe 1. Landesweit zeigt sich, dass die Bevölkerung in den Städten besser versorgt ist, als jene auf dem Lande (FAO 2018).

Verbesserungen bei Nahrungsmittelsicherheit und Ernährung sind auf die höhere Verfügbarkeit von Nahrungsmitteln aus der Deyr-Ernte und aus der gestiegenen Milchproduktion zurückzuführen. Gleichzeitig wird die humanitäre Hilfe aufrechterhalten. Viele Haushalte können Nahrungsmittel mit von humanitären Akteuren zur Verfügung gestellten Geldmitteln oder Gutscheinen erwerben (FEWS 3.2018). Im ersten Quartal 2018 bezogen monatlich 1,84 Millionen Menschen humanitäre Hilfe. Im letzten Quartal 2017 waren es noch 2,5 Millionen gewesen. Insgesamt erreicht die Unterstützung rund 70% der Menschen die sich auf oder über Stufe 3 IPC befinden (FEWS 4.2018a). Auch im Jahr 2018 wird humanitäre Hilfe weiterhin in großem Ausmaß erforderlich sein (FEWS 3.2018).

Der bereits eingetretene Rückgang an Hunger ist auch im Vergleich der Daten der beiden Deyr-Regenzeiten 2016/17 und 2017/18 zu erkennen (FEWS 3.2018):

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(FEWS 3.2018)

Nunmehr ist es im April 2018 in fast allen Landesteilen zu mittleren bis starken Regenfällen gekommen (FAO 27.4.2018). In fast ganz Somalia lag die Niederschlagsmenge der Gu-Regenzeit bis zum 20.4.2018 bei 200% des mehrjährigen Durchschnitts. Nur im Nordosten blieben die Niederschläge unterdurchschnittlich (FEWS 4.2018a). Allerdings werden die Niederschläge bis Juni weiter anhalten (FEWS 4.2018a; vgl. FAO 27.4.2018), auch wenn mit einem Rückgang der Niederschlagsmengen gerechnet wird (FEWS 4.2018a).Nunmehr ist es im April 2018 in fast allen Landesteilen zu mittleren bis starken Regenfällen gekommen (FAO 27.4.2018). In fast ganz Somalia lag die Niederschlagsmenge der Gu-Regenzeit bis zum 20.4.2018 bei 200% des mehrjährigen Durchschnitts. Nur im Nordosten blieben die Niederschläge unterdurchschnittlich (FEWS 4.2018a). Allerdings werden die Niederschläge bis Juni weiter anhalten (FEWS 4.2018a; vergleiche FAO 27.4.2018), auch wenn mit einem Rückgang der Niederschlagsmengen gerechnet wird (FEWS 4.2018a).

Für den Zeitraum Juni-September 2018 wurde eine deutliche Entspannung bei der Nahrungsmittelversorgung angekündigt. Nur noch für Hilfsorganisationen leicht zugängliche Gebiete im Nordwesten werden unter Stufe 4 IPC (emergency) eingestuft, der große Rest des Landes fällt in die Stufen 1-3, Süd-/Zentralsomalia gänzlich (bis auf IDP-Konzentrationen) in die Stufen 1-2 (FEWS 4.2018b).

Aufgrund der überdurchschnittlichen Niederschläge in der Gu-Regenzeit Anfang 2018 wird erwartet, dass sich die Versorgungssicherheit mit Nahrungsmitteln in einigen Teilen Südsomalias noch weiter verbessern wird, als zu Jahresbeginn bereits prognostiziert. Zwar wurden in von Überflutungen betroffenen Gebieten Teile der Ernte vernichtet, jedoch sind die Bedingungen insgesamt so günstig, dass mit einer überdurchschnittlichen Ernte zu rechnen ist (FEWS 4.2018b). Die Felder befinden sich in gutem Zustand. In der Landwirtschaft gibt es Arbeitsmöglichkeiten auf Normalniveau (FEWS 4.2018a).

In den meisten Gebieten haben sich Weidegründe und Wasserverfügbarkeit verbessert (FEWS 4.2018a; vgl. FEWS 4.2018b), der Zustand der Tiere hat sich normalisiert. Allerdings bleibt die durchschnittliche Herdengröße noch hinter dem Normalzustand zurück. Arme Nomaden in Nord- und Zentralsomalia werden weiterhin über zu wenig Vieh verfügen. Dort wird Stufe 3 IPC (crisis) vermutlich weiter vorherrschen (FEWS 4.2018b).In den meisten Gebieten haben sich Weidegründe und Wasserverfügbarkeit verbessert (FEWS 4.2018a; vergleiche FEWS 4.2018b), der Zustand der Tiere hat sich normalisiert. Allerdings bleibt die durchschnittliche Herdengröße noch hinter dem Normalzustand zurück. Arme Nomaden in Nord- und Zentralsomalia werden weiterhin über zu wenig Vieh verfügen. Dort wird Stufe 3 IPC (crisis) vermutlich weiter vorherrschen (FEWS 4.2018b).

Die Entspannung wird auf Karten dokumentiert:

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(FEWS 4.2018b)

Der Handelspreis für 1kg Sorghum ist in Baidoa im ersten Quartal 2018 um 37% eingebrochen, jener für 1kg Mais in Qoryooley um 32%. Auch bei armen Haushalten verbessert sich die Versorgungssicherheit mit Nahrungsmitteln, sie haben nun auf normalem Niveau Zugang zu Arbeit in der Landwirtschaft und die Nahrungsmittelpreise haben sich ebenfalls normalisiert. Mit dem Tageseinkommen können nunmehr 10-18kg lokalen Getreides erstanden werden - 20%-60% mehr als noch vor einem Jahr (FEWS 4.2018a).

Untenstehend findet sich die detaillierte Prognosekarte der Agentur FSNAU der FAO für die Monate 2-6/2018:

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(FAO 2018)

Zusätzlich zu den Niederschlägen fließen aus dem äthiopischen Hochland beträchtliche Mengen Wasser zu (FEWS 4.2018a; vgl. FAO 27.4.2018). Dadurch kam es in einigen Gebieten zu Überschwemmungen. Belet Weyne war besonders stark betroffen, 70% der Haushalte mussten ihre Häuser verlassen. In Qoryooley waren es 250 Haushalte. Außerdem betroffen waren einige Dörfer in Middle Juba und im Bezirk Wanla Weyne. Auch einige landwirtschaftlich genutzte Gebiete in Bay, Lower Juba, Togdheer und Hiiraan wurden überflutet (FEWS 4.2018a). Die Pegel der Flüsse werden vermutlich weiter steigen. Bisher sind rund 630.000 Menschen von Sturzfluten oder Überschwemmung betroffen, ca. 215.000 haben ihre Häuser verlassen müssen (davon 180.000 im Gebiet Belet Weyne). Andererseits verlassen manche IDPs die Lager, um von den Niederschlägen in ihrer ursprünglichen Heimat zu profitieren (UN OCHA 2.5.2018).Zusätzlich zu den Niederschlägen fließen aus dem äthiopischen Hochland beträchtliche Mengen Wasser zu (FEWS 4.2018a; vergleiche FAO 27.4.2018). Dadurch kam es in einigen Gebieten zu Überschwemmungen. Belet Weyne war besonders stark betroffen, 70% der Haushalte mussten ihre Häuser verlassen. In Qoryooley waren es 250 Haushalte. Außerdem betroffen waren einige Dörfer in Middle Juba und im Bezirk Wanla Weyne. Auch einige landwirtschaftlich genutzte Gebiete in Bay, Lower Juba, Togdheer und Hiiraan wurden überflutet (FEWS 4.2018a). Die Pegel der Flüsse werden vermutlich weiter steigen. Bisher sind rund 630.000 Menschen von Sturzfluten oder Überschwemmung betroffen, ca. 215.000 haben ihre Häuser verlassen müssen (davon 180.000 im Gebiet Belet Weyne). Andererseits verlassen manche IDPs die Lager, um von den Niederschlägen in ihrer ursprünglichen Heimat zu profitieren (UN OCHA 2.5.2018).

Quellen:

  • -Strichaufzählung
    FEWS NET - Famine Early Warning Systems Network (4.2018a): Somalia
  • -Strichaufzählung
    Food Security Outlook Update, http://fews.net/east-africa/somalia/food-security-outlook-update/april-2018, Zugriff 2.5.2018

  • -Strichaufzählung
    FEWS NET - Famine Early Warning Systems Network (4.2018b): Somalia
  • -Strichaufzählung
    Food Security Outlook Update, http://fews.net/east-africa/somalia, Zugriff 2.5.2018

  • -Strichaufzählung
    FEWS NET - Famine Early Warning Systems Network (3.2018): Somalia
  • -Strichaufzählung
    Food Security Outlook February to September 2018, http://fews.net/east-africa/somalia/food-security-outlook/february-2018, Zugriff 2.5.2018

  • -Strichaufzählung
    FAO FSNAU - Agentur der Food and Agriculture Organisation der UN (2018): IPC Map, http://www.fsnau.org/ipc/ipc-map, Zugriff 2.5.2018

  • -Strichaufzählung
    FAO SWALIM (27.4.2018): Somalia Rainfall Forecast - Issued: 27 April 2018,
https://reliefweb.int/map/somalia/somalia-rainfall-forecast-issued-27-april-2018, Zugriff 2.5.2018

  • -Strichaufzählung
    UN OCHA - UN Office for the Coordination of Humanitarian Affairs (2.5.2018): OCHA Somalia Flash Update #3 - Humanitarian impact of heavy rains | 2 May 2018,
https://reliefweb.int/report/somalia/ocha-somalia-flash-update-3-humanitarian-impact-heavy-rains-2-may-2018, Zugriff 3.5.2018

2. Politische Lage

Das Gebiet von Somalia ist de facto in drei unterschiedliche administrative Einheiten unterteilt: a) Somaliland, ein 1991 selbstausgerufener unabhängiger Staat, der von der internationalen Gemeinschaft nicht anerkannt wird; b) Puntland, ein 1998 selbstausgerufener autonomer Teilstaat Somalias; c) das Gebiet südlich von Puntland, das Süd-/Zentralsomalia genannt wird (EASO 8.2014). Im Hinblick auf fast alle asylrelevanten Tatsachen ist Somalia in diesen drei Teilen zu betrachten (AA 1.1.2017).

Im Jahr 1988 brach in Somalia ein Bürgerkrieg aus, der im Jahr 1991 im Sturz von Diktator Siyad Barre resultierte. Danach folgten Kämpfe zwischen unterschiedlichen Clans, Interventionen der UN sowie mehrere Friedenskonferenzen (EASO 8.2014). Seit Jahrzehnten gibt es keine allgemeinen Wahlen auf kommunaler, regionaler oder zentralstaatlicher Ebene. Politische Ämter wurden seit dem Sturz Siad Barres 1991 entweder erkämpft oder unter Ägide der internationalen Gemeinschaft, hilfsweise unter Einbeziehung nicht demokratisch legitimierter traditioneller Strukturen (v.a. Clan-Strukturen) vergeben (AA 1.1.2017).

Im August 2012 endete die Periode der Übergangsregierung (BS 2016). Seit damals gibt es eine politische Entwicklung, die den Beginn einer Befriedung und Stabilisierung sowie eines Wiederaufbaus staatlicher Strukturen markiert. Am 1.8.2012 wurde in Mogadischu eine vorläufige Verfassung angenommen. Seitdem ist die Staatsbildung kontinuierlich vorangeschritten. Das im Dezember 2016 gewählte Parlament stellt dabei auch einen deutlichen demokratischen Fortschritt gegenüber dem 2012 gewählten Parlament dar. Während 2012 135 Clanälteste die Zusammensetzung bestimmten (AA 4.2017a; vgl. UNSC 5.9.2017), waren es 2016 über 14.000 Clan-Repräsentanten (UNHRC 6.9.2017) bzw. 13.000. Während die 54 Mitglieder des Oberhauses von den Parlamenten der Bundesstaaten gewählt wurden, wählten die o.g. Clan-Repräsentanten die 275 auf Clan-Basis ausgewählten Abgeordneten des Unterhauses (UNSC 9.5.2017).Im August 2012 endete die Periode der Übergangsregierung (BS 2016). Seit damals gibt es eine politische Entwicklung, die den Beginn einer Befriedung und Stabilisierung sowie eines Wiederaufbaus staatlicher Strukturen markiert. Am 1.8.2012 wurde in Mogadischu eine vorläufige Verfassung angenommen. Seitdem ist die Staatsbildung kontinuierlich vorangeschritten. Das im Dezember 2016 gewählte Parlament stellt dabei auch einen deutlichen demokratischen Fortschritt gegenüber dem 2012 gewählten Parlament dar. Während 2012 135 Clanälteste die Zusammensetzung bestimmten (AA 4.2017a; vergleiche UNSC 5.9.2017), waren es 2016 über 14.000 Clan-Repräsentanten (UNHRC 6.9.2017) bzw. 13.000. Während die 54 Mitglieder des Oberhauses von den Parlamenten der Bundesstaaten gewählt wurden, wählten die o.g. Clan-Repräsentanten die 275 auf Clan-Basis ausgewählten Abgeordneten des Unterhauses (UNSC 9.5.2017).

Auch wenn es sich um keine allgemeine Wahl gehandelt hat, ist diese Wahl im Vergleich zu vorangegangenen Wahlen ein Fortschritt gewesen (DW 10.2.2017). Allerdings war auch dieser Wahlprozess problematisch, es gibt zahlreiche Vorwürfe von Stimmenkauf und Korruption (SEMG 8.11.2017). Im Februar 2017 wählte das neue Zweikammerparlament Mohamed Abdullahi Mohamed "Farmaajo" zum Präsidenten; im März bestätigte es Hassan Ali Kheyre als Premierminister (AA 4.2017a; vgl. UNSC 5.9.2017, SEMG 8.11.2017). Das Parlament bestätigte am 29.3.2017 dessen 69-köpfiges Kabinett (UNSC 9.5.2017).Auch wenn es sich um keine allgemeine Wahl gehandelt hat, ist diese Wahl im Vergleich zu vorangegangenen Wahlen ein Fortschritt gewesen (DW 10.2.2017). Allerdings war auch dieser Wahlprozess problematisch, es gibt zahlreiche Vorwürfe von Stimmenkauf und Korruption (SEMG 8.11.2017). Im Februar 2017 wählte das neue Zweikammerparlament Mohamed Abdullahi Mohamed "Farmaajo" zum Präsidenten; im März bestätigte es Hassan Ali Kheyre als Premierminister (AA 4.2017a; vergleiche UNSC 5.9.2017, SEMG 8.11.2017). Das Parlament bestätigte am 29.3.2017 dessen 69-köpfiges Kabinett (UNSC 9.5.2017).

Die Macht wurde friedlich und reibungslos an die neue Regierung übergeben (WB 18.7.2017). Somalia hat den Zustand eines failed state überwunden, bleibt aber ein fragiler Staat (AA 1.1.2017). Die Regierung stellt sich den Herausforderungen, welche Dürre und Sicherheit darstellen. Überhaupt hat die Regierung seit Amtsantritt gezeigt, dass sie dazu bereit ist, die Probleme des Landes zu beheben (UNSC 5.9.2017). Dabei mangelt es der Bundesregierung an Einkünften, diese sind nach wie vor von den wenigen in Mogadischu erzielten Einnahmen abhängig (SEMG 8.11.2017).

Außerdem wird die Autorität der Zentralregierung vom nach Unabhängigkeit strebenden Somaliland im Nordwesten sowie von der die Regierung aktiv bekämpfenden, radikal-islamistischen al Shabaab-Miliz in Frage gestellt. Außerdem gibt es aber keine flächendeckende effektive Staatsgewalt. Die vorhandenen staatlichen Strukturen sind fragil und schwach (AA 1.1.2017). Die föderale Regierung hat es bislang kaum geschafft, sich außerhalb Mogadischus durchzusetzen (ÖB 9.2016).

Allgemeine Wahlen sind für das Jahr 2020 (UNSC 9.5.2017) bzw. 2021 vorgesehen (UNSC 5.9.2017; vgl. UNNS 13.9.2017). Deren Durchführung wird aber maßgeblich davon abhängen, wie sich die Sicherheitslage entwickelt, ob sich Wahlkommissionen auch in den Bundesstaaten etablieren können und ob ein Verfassungsgericht eingerichtet wird (UNSC 5.9.2017).Allgemeine Wahlen sind für das Jahr 2020 (UNSC 9.5.2017) bzw. 2021 vorgesehen (UNSC 5.9.2017; vergleiche UNNS 13.9.2017). Deren Durchführung wird aber maßgeblich davon abhängen, wie sich die Sicherheitslage entwickelt, ob sich Wahlkommissionen auch in den Bundesstaaten etablieren können und ob ein Verfassungsgericht eingerichtet wird (UNSC 5.9.2017).

Neue föderale Teilstaaten (Bundesstaaten)

Generell befindet sich das föderalistische System Somalias immer noch in einer frühen Phase und muss in den kommenden Jahren konsolidiert werden (UNSC 9.5.2017). Zwar gibt es in manchen Gebieten Verbesserungen bei der Verwaltung und bei der Sicherheit. Es ist aber ein langsamer Prozess. Die Errichtung staatlicher Strukturen ist das größte Problem, hier versucht die internationale Gemeinschaft zu unterstützen (BFA 8.2017).

Kaum ein Bundesstaat ist in der Lage, das ihm zugesprochene Gebiet tatsächlich unter Kontrolle zu haben. Bei den neu etablierten Entitäten reicht die Macht nur wenige Kilometer über die Städte hinaus (BFA 8.2017; vgl. NLMBZ 11.2017).Kaum ein Bundesstaat ist in der Lage, das ihm zugesprochene Gebiet tatsächlich unter Kontrolle zu haben. Bei den neu etablierten Entitäten reicht die Macht nur wenige Kilometer über die Städte hinaus (BFA 8.2017; vergleiche NLMBZ 11.2017).

Während im Norden bereits die Gliedstaaten Somaliland und Puntland etabliert waren, begann mit dem international vermittelten Abkommen von Addis Abeba von Ende August 2013 der Prozess der Gliedstaatsgründung im weiteren Somalia, der nach der Gründung der Bundesstaaten Jubaland, South West State (SWS), Galmudug und Hirshabelle 2016 seinen weitgehenden Abschluss fand (AA 4.2017a). Offen ist noch der finale Status der Hauptstadtregion Benadir/Mogadischu (AA 4.2017a; vgl. UNSC 5.9.2017, BFA 8.2017).Während im Norden bereits die Gliedstaaten Somaliland und Puntland etabliert waren, begann mit dem international vermittelten Abkommen von Addis Abeba von Ende August 2013 der Prozess der Gliedstaatsgründung im weiteren Somalia, der nach der Gründung der Bundesstaaten Jubaland, South West State (SWS), Galmudug und Hirshabelle 2016 seinen weitgehenden Abschluss fand (AA 4.2017a). Offen ist noch der finale Status der Hauptstadtregion Benadir/Mogadischu (AA 4.2017a; vergleiche UNSC 5.9.2017, BFA 8.2017).

Die Bildung der Bundesstaaten erfolgte im Lichte der Clan-Balance.

Rein technisch bedeutet dies: Galmudug und HirShabelle für die Hawiye; Puntland und Jubaland für die Darod; der SWS für die Rahanweyn; Somaliland für die Dir (BFA 8.2017).

Die Beziehungen zwischen der Bundesregierung und den Regierungen der Bundesstaaten sind angespannt, da es bei der Sicherheitsarchitektur und bei der Ressourcenverteilung nach wie vor Unklarheiten gibt (SEMG 8.11.2017). Außerdem hat der Schritt zur Föderalisierung zur Verschärfung von lokalen Clan-Spannungen beigetragen und eine Reihe gewalttätiger Konflikte ausgelöst. Die Föderalisierung hat zu politischen Kämpfen zwischen lokalen Größen und ihren Clans geführt (BS 2016). Denn in jedem Bundesstaat gibt es unterschiedliche Clankonstellationen und überall finden sich Clans, die mit der Zusammensetzung ihres Bundesstaates unzufrieden sind, weil sie plötzlich zur Minderheit wurden. Sie fühlen sich marginalisiert (BFA 8.2017).

Im Zuge der Föderalisierung Somalias wurden mehrere Teilverwaltungen (Bundesstaaten) neu geschaffen: Galmudug Interim Administration (GIA); die Jubaland Interim Administration (JIA); Interim South West State Administration (ISWA). Keine dieser Verwaltungen hat die volle Kontrolle über die ihr unterstehenden Gebiete (USDOS 3.3.2017). Außerdem müssen noch wichtige Aspekte geklärt und reguliert werden, wie etwa die Machtverteilung zwischen Bund und Ländern, die Verteilung der Einkünfte oder die Verwaltung von Ressourcen. Internationale Geber unterstützen den Aufbau der Verwaltungen in den Bundesstaaten (UNSC 5.9.2017).

1) Jubaland (Gedo, Lower Juba, Middle Juba): Im Jahr 2013 kam es zu einem Abkommen zwischen der Bundesregierung und Delegierten von Jubaland über die Bildung des Bundesstaates Jubaland. Im gleichen Jahr wurde Ahmed Mohamed Islam "Madobe" zum Präsidenten gewählt (USDOS 3.3.2017). Der JIA ist es gelungen, zumindest in Kismayo eine Verwaltung zu etablieren. Die Machtbalance in Jubaland wurde verbessert, seit die Ogadeni auch mit anderen Clans kooperieren und diese in Strukturen einbinden (BFA 8.2017).

2) South West State (SWS; Bay, Bakool, Lower Shabelle): Nach einer Gründungskonferenz im Jahr 2014 formierte sich im Dezember 2015 das Parlament des Bundesstaates South West State. Dieses wählte Sharif Hassan Sheikh Adam zum Übergangspräsidenten (USDOS 3.3.2017). Insgesamt befindet sich der SWS immer noch im Aufbau, die Regierungsstrukturen sind schwach, Ministerien bestehen nur auf dem Papier. Es gibt kaum Beamte, und in der Politik kommt es zu Streitigkeiten. Die Region Bakool ist besser an den SWS angebunden, als dies bei Lower Shabelle der Fall ist. Die Beziehungen von Lower Shabelle zur Bundesregierung und zum SWS sind kompliziert, der SWS hat dort kaum Mitsprache (BFA 8.2017).

3) HirShabelle (Hiiraan, Middle Shabelle): Bei der Bildung des Bundesstaates HirShabelle wurde längere Zeit über gestritten. Beide Regionen (Hiiraan und Middle Shabelle) haben erklärt, dass sie genügend Einwohner hätten, um jeweils einen eigenen Bundesstaat gründen zu können. Trotzdem wurden die Regionen fusioniert (BFA 8.2017). Im Jänner 2016 fand eine Konferenz zur Bildung eines Bundesstaates aus Hiiraan und Middle Shabelle statt. In der Folge wurde im Oktober 2016 der Bundesstaat Hirshabelle eingerichtet: Ein Parlament wurde zusammengestellt und ein Präsident - Ali Abdullahi Osoble - gewählt. Anführer der Hawadle haben eine Teilnahme verweigert (USDOS 3.3.2017). Das Kabinett wurde Mitte März 2017 vom Parlament bestätigt (BFA 8.2017; vgl. UNSC 9.5.2017). Der Großteil der Regierung von HirShabelle befindet sich in Mogadischu. Die Bildung des Bundesstaates scheint alte Clan-Konflikte neu angeheizt zu haben, die Hawadle fühlen sich marginalisiert (BFA 8.2017).3) HirShabelle (Hiiraan, Middle Shabelle): Bei der Bildung des Bundesstaates HirShabelle wurde längere Zeit über gestritten. Beide Regionen (Hiiraan und Middle Shabelle) haben erklärt, dass sie genügend Einwohner hätten, um jeweils einen eigenen Bundesstaat gründen zu können. Trotzdem wurden die Regionen fusioniert (BFA 8.2017). Im Jänner 2016 fand eine Konferenz zur Bildung eines Bundesstaates aus Hiiraan und Middle Shabelle statt. In der Folge wurde im Oktober 2016 der Bundesstaat Hirshabelle eingerichtet: Ein Parlament wurde zusammengestellt und ein Präsident - Ali Abdullahi Osoble - gewählt. Anführer der Hawadle haben eine Teilnahme verweigert (USDOS 3.3.2017). Das Kabinett wurde Mitte März 2017 vom Parlament bestätigt (BFA 8.2017; vergleiche UNSC 9.5.2017). Der Großteil der Regierung von HirShabelle befindet sich in Mogadischu. Die Bildung des Bundesstaates scheint alte Clan-Konflikte neu angeheizt zu haben, die Hawadle fühlen sich marginalisiert (BFA 8.2017).

4) Galmudug (Galgaduud, Teile von Mudug): 2015 wurde eine Regionalversammlung gebildet und Abdikarim Hussein Guled als Präsident gewählt hat (EASO 2.2016). Die Regionalversammlung war von der Bundesregierung eingesetzt worden. Ausgewählt wurden die 89 Mitglieder von 40 Ältesten, welche wiederum 11 Clans repräsentierten. Die Gruppe Ahlu Sunna wal Jama'a (ASWJ), die Teile der Region Galgaduud kontrolliert, hat den Prozess boykottiert und eine eigene Verwaltung eingerichtet (USDOS 3.3.2017). Die GIA wird von Hawiye/Habr Gedir/Sa'ad dominiert (EASO 2.2016). Am 25.2.2017 trat der Präsident von Galmudug, Abdikarim Hussein Guled, zurück (UNSC 9.5.2017). Am 3.5.2017 wurde Ahmed Duale Geele "Xaaf" vom Regionalparlament von Galmudug zum neuen Präsidenten gewählt (UNSC 5.9.2017). Auch der neue Präsident hat noch keine Lösung mit der ASWJ herbeigeführt (UNSOM 13.9.2017).

Quellen:

  • -Strichaufzählung
    AA - Auswärtiges Amt (1.1.2017): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Somalia

  • -Strichaufzählung
    AA - Auswärtiges Amt (4.2017a): Somalia - Innenpolitik, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Somalia/Innenpolitik_node.html, Zugriff 13.9.2017

  • -Strichaufzählung
    BFA - BFA Staatendokumentation (8.2017): Fact Finding Mission Report Somalia. Sicherheitslage in Somalia. Bericht zur österreichisch-schweizerischen FFM, http://www.bfa.gv.at/files/berichte/FFM%20Report_Somalia%20Sicherheitslage_Onlineversion_2017_08_KE_neu.pdf, Zugriff 13.9.2017

  • -Strichaufzählung
    BS - Bertelsmann Stiftung (2016): BTI 2016 - Somalia Country Report,
https://www.bti-project.org/fileadmin/files/BTI/Downloads/Reports/2016/pdf/BTI_2016_Somalia.pdf, Zugriff 20.11.2017

  • -Strichaufzählung
    DW - Deutsche Welle (10.2.2017): Kommentar: Farmajo, der neue Präsident Somalias - Wie viele Löcher hat der Käse? http://www.dw.com/de/kommentar-farmajo-der-neue-pr%C3%A4sident-somalias-wie-viele-l%C3%B6cher-hat-der-k%C3%A4se/a-37496267, Zugriff 24.11.2017

  • -Strichaufzählung
    EASO - European Asylum Support Office (2.2016): Somalia Security Situation,
http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1457606427_easo-somalia-security-feb-2016.pdf, Zugriff 21.12.2017

  • -Strichaufzählung
    EASO - European Asylum Support Office (8.2014): South and Central Somalia: Country Overview,
http://www.ecoi.net/file_upload/90_1412334993_easo-2014-08-coi-report-somalia.pdf, Zugriff 21.11.2017

  • -Strichaufzählung
    NLMBZ - (Niederlande) Ministerie von Buitenlandse Zaken (11.2017):
Algemeen Ambtsbericht Zuid- en Centraal- Somalië, http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1512376193_correctie-aab-zuid-en-centraal-somalie-2017-def-zvb.pdf, Zugriff 10.1.2018

  • -Strichaufzählung
    ÖB - Österreichische Botschaft Nairobi (9.2016): Asylländerberic
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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