TE Vwgh Erkenntnis 2000/2/24 96/15/0197

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Veröffentlicht am 24.02.2000
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag;

Norm

EStG 1988 §34;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Wetzel und die Hofräte Dr. Karger, Dr. Sulyok, Dr. Fuchs und Dr. Zorn als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Doralt, über die Beschwerde der BM in G, vertreten durch Dr. Thomas Stampfer und Dr. Christoph Orgler, Rechtsanwälte in 8010 Graz, Schmiedgasse 21, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Steiermark vom 22. Juli 1996, Zl. B-M9-9/95, betreffend Jahresausgleich 1992, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die Beschwerdeführerin erzielte im Streitjahr Einkünfte aus nicht selbstständiger Tätigkeit als Ärztin. Im Antrag auf Jahresausgleich 1992 begehrte sie die Anerkennung von Aufwendungen für eine Haushälterin als außergewöhnliche Belastung. Sie begründete diesen Anspruch damit, dass sie als alleinstehende Person neben der Betreuung zweier minderjähriger Kinder einer Berufstätigkeit habe nachgehen müssen. Nach der Scheidung ihrer Ehe erhalte sie für sich keine Unterhaltsleistungen.

Das Finanzamt anerkannte die Aufwendungen für die Beschäftigung einer Haushaltsgehilfin auf Grund der Einkommensverhältnisse der Beschwerdeführerin nicht als außergewöhnliche Belastung.

Die Beschwerdeführerin erhob Berufung. Darin führte sie - soweit für die Erledigung der Beschwerde von Bedeutung - aus, ihr Einkommen betrage nach Berichtigung der Sonderausgaben und Abzug der Lohnsteuer unter Hinzurechnung der Familienbeihilfe S 420.376,--. Sie habe kein Vermögen, jedoch Schulden in Höhe von rund 1 Mio. S. Es lägen daher keineswegs wirtschaftliche Verhältnisse vor, bei denen die Mehrzahl der Steuerpflichtigen sich eine Haushaltsgehilfin halten würde.

Nach Erlassung einer abweisenden Berufungsvorentscheidung begehrte die Beschwerdeführerin die Entscheidung der Abgabenbehörde zweiter Instanz.

Mit dem nunmehr vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid wurde die Berufung als unbegründet abgewiesen.

In der Begründung führte die belangte Behörde nach kurzer Darstellung des Verwaltungsgeschehens aus, das wirtschaftliche Einkommen der Beschwerdeführerin betrage nicht, wie diese behauptet habe, S 420.376,-- sondern S 691.174,94 (Bruttobezüge abzüglich Werbungskosten und einbehaltene Lohnsteuer, zuzüglich Alimente für die Kinder und Kinderbeihilfe). Wenn auch die Notwendigkeit der Beschäftigung der Haushälterin zur Betreuung der Kinder zwangsläufig gegeben erscheine, sei die Beschäftigung einer Haushälterin bei einem durchschnittlich in Höhe von S 57.600,-- pro Monat zur Verfügung stehenden Geldbetrag allgemein üblich. Dies werde dadurch bestätigt, dass im Haushalt der Beschwerdeführerin auch vor ihrer Ehescheidung eine Haushaltshilfe tätig gewesen sei. Nach Abzug der monatlichen Kosten für die Haushälterin in Höhe von durchschnittlich S 13.272,-- und geschätzten Kreditrückzahlungen in Höhe von S 10.000,-- monatlich verblieben der Beschwerdeführerin immerhin noch rund S 34.300,-- zur Bestreitung des Unterhaltes für sich und die beiden Kinder.

Dem § 34 EStG 1988 liege der Gedanke zu Grunde, dass die inländischen Steuerpflichtigen eine Gemeinschaft bilden, die in den Ausnahmefällen der außergewöhnlichen Belastung, die die steuerliche Leistungsfähigkeit eines Angehörigen der Gemeinschaft wesentlich beeinträchtigt, den Steuerausfall auf sich nimmt, der dadurch entsteht, dass den betroffenen Angehörigen eine Steuerermäßigung gewährt wird. Wenn nun der Beschwerdeführerin die Steuerermäßigung der Gewährung der Kosten für eine Haushaltshilfe als außergewöhnliche Belastung gewährt würde, hätten den dadurch entstandenen Steuerausfall die übrigen österreichischen Steuerpflichtigen auf sich zu nehmen. Da das Einkommen der weitaus überwiegenden Zahl der übrigen österreichischen Steuerpflichtigen weit unter dem der Beschwerdeführerin liege, würde dadurch dieser Gedanke verfehlt werden.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machende Beschwerde mit dem Begehren, ihn kostenpflichtig aufzuheben.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Die Beschwerdeführerin bringt unter dem Gesichtspunkt einer Rechtswidrigkeit des Inhaltes und einer Rechtswidrigkeit infolge

Verletzung von Verfahrensvorschriften Folgendes vor:

Die belangte Behörde gehe davon aus, dass die Beschäftigung einer Haushälterin bei einem durchschnittlichen wirtschaftlichen Einkommen von rund S 57.600,-- pro Monat allgemein üblich sei, d. h., die Mehrheit der Haushalte dieser Einkommenskategorie beschäftige eine Haushälterin. Nach dem Ergebnis der Volkszählung 1991 gebe es in ganz Österreich 9.872 Hausgehilfen und Hausgehilfinnen. Nach der vom österreichischen statistischen Zentralamt vorgenommenen Auswertung des Berichtes über die soziale Lage des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales gebe es in der Einkommenskategorie der Beschwerdeführerin in ganz Österreich im Bereich der nichtselbstständig Beschäftigten 73.000 Personen und in der darüber liegenden Einkommenskategorie 37.000 Personen. Im Bereich der selbstständig Beschäftigten lägen in der Einkommenskategorie der Beschwerdeführerin 21.121 Steuerfälle vor und in der darüberliegenden Einkommenskategorie 27.833. Für das Streitjahr ergebe sich, dass von rund 159.000 Personen mit den gleichen Einkommensverhältnissen wie die Beschwerdeführerin auszugehen sei. Diesen Personen stünden Hausgehilfen und Hausgehilfinnen in einer Anzahl von 10.000 gegenüber. Daraus ergebe sich, dass nicht die Mehrzahl, sondern nur 6,29 % der fraglichen Steuerpflichtigen eine Hausgehilfin beschäftigten.

Im Beschwerdefall komme noch dazu, dass die Beschwerdeführerin über kein Vermögen verfüge, hingegen aber Verbindlichkeiten von rund 1 Mio. S habe. Bei dieser Sachlage seien die Aufwendungen für die Hausgehilfin als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen.

Mit diesem Vorbringen zeigt die Beschwerdeführerin keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf. Nach § 34 Abs. 1 EStG 1988 in der im Beschwerdefall anzuwendenden Stammfassung kann jeder unbeschränkt Steuerpflichtige beantragen, dass bei Ermittlung des Einkommens nach Abzug der Sonderausgaben außergewöhnliche Belastungen abgezogen werden. Die Belastung muss dabei sowohl außergewöhnlich sein (Abs. 2) als auch zwangsläufig erwachsen (Abs. 3) und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit wesentlich beeinträchtigen (Abs. 4).

Nach § 34 Abs. 2 EStG 1988 ist die Belastung außergewöhnlich, soweit sie höher ist als jene, die der Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhältnisse, gleicher Vermögensverhältnisse und gleichen Familienstandes erwächst.

Nach der Rechtsprechung (vgl. etwa die hg. Erkenntnisse vom 19. September 1989, 86/14/0192, vom 11. Mai 1993, 90/14/0019, vom 2. August 1995, 94/13/0207, vom 13. Dezember 1995, 93/13/0272, und vom 20. November 1996, 94/15/0141) kann die Beschäftigung einer Hausgehilfin nur ausnahmsweise bei Vorliegen besonderer Umstände eine Belastung nach sich ziehen, die für eine Steuerermäßigung nach § 34 EStG in Betracht kommt. Insbesondere sind Aufwendungen für eine Hausgehilfin kein Grund für eine Steuerermäßigung, wenn die Einkommens- und Vermögensverhältnisse sowie der Familienstand des Steuerpflichtigen in der Regel die Beschäftigung einer Hausgehilfin nicht mehr als außergewöhnlich erscheinen lassen. Entscheidend ist daher, ob eine Einkommens- oder Vermögenssituation vorliegt, bei der die Beschäftigung einer Hausgehilfin ohnehin üblich ist. In den Fällen, in denen das Einkommen oder das Vermögen des Steuerpflichtigen allein die Höhe der Aufwendungen bestimmt, dafür also ursächlich ist, kann von keiner außergewöhnlichen Belastung gesprochen werden, weil es sich in der Regel hiebei um Ausgaben auf Grund der gehobenen Lebensführung handelt. Wenn die belangte Behörde bei den unstrittigen Einkommensverhältnissen der Beschwerdeführerin (Nettoeinkommen S 691.174,94 im Streitjahr) die Beschäftigung einer Hausgehilfin nicht als außergewöhnlich angesehen hat, kann ihr nicht mit Erfolg entgegengetreten werden. Die Ausführungen in der Beschwerde sprechen nicht gegen diese Auffassung, sondern bestätigen sie sogar. Es wird ausdrücklich geltend gemacht, dass die in Österreich insgesamt tätigen Hausgehilfen und Hausgehilfinnen nur von den Angehörigen der Einkommenskategorie der Beschwerdeführerin und allenfalls der nächsthöheren beschäftigt werden. Die belangte Behörde ist daher zu Recht davon ausgegangen, dass die Beschäftigung einer Hausgehilfin bereits bei diesen Einkommensverhältnissen im Bereich der normalen Lebensführung gelegen und daher nicht außergewöhnlich ist.

Für die Beurteilung der Außergewöhnlichkeit der Aufwendungen ist nicht von Bedeutung, ob das den Aufwand auslösende Ereignis selbst außergewöhnlich ist. Dieser Umstand wurde im Beschwerdefall zutreffend bei Beurteilung der Frage der Zwangsläufigkeit mitberücksichtigt. Es ist daher, abgesehen davon, dass die entsprechende Annahme der belangten Behörde keine tragende Bescheidbegründung darstellt, nicht zu erörtern, ob die Beschwerdeführerin bereits vor ihrer Ehescheidung die Haushaltshilfe beschäftigt hat oder nicht. Auf die Frage, ob die von der belangten Behörde bejahte Zwangsläufigkeit der Aufwendungen gegeben ist und ob § 34 Abs. 7 EStG 1988 allenfalls der Berücksichtigung dieser Aufwendungen entgegenstünde (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom 2. August 1995, 94/13/0207), war im Beschwerdefall nicht weiter einzugehen.

Die Beschwerde ist daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG i.V.m. der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

Wien, am 24. Februar 2000

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1996150197.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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