TE Bvwg Erkenntnis 2018/6/4 W194 2182463-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 04.06.2018
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Entscheidungsdatum

04.06.2018

Norm

AVG §13 Abs3
B-VG Art.133 Abs4
FeZG §1
FeZG §11
FeZG §2
FeZG §3 Abs2
FeZG §4 Abs1
FeZG §4 Abs2
FeZG §4 Abs5
FeZG §6
FeZG §9 Abs1
FeZG §9 Abs6
FMGebO §47 Abs1
FMGebO §48
FMGebO §49
FMGebO §50 Abs1 Z1
FMGebO §50 Abs4
FMGebO §51 Abs1
RGG §3 Abs1
RGG §3 Abs5
RGG §4 Abs1
RGG §6 Abs1
RGG §6 Abs2
VwGVG §24 Abs1
VwGVG §24 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
  1. AVG § 13 heute
  2. AVG § 13 gültig ab 15.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. AVG § 13 gültig von 01.01.2012 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2011
  4. AVG § 13 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  5. AVG § 13 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
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  7. AVG § 13 gültig von 01.03.2004 bis 30.06.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  8. AVG § 13 gültig von 20.04.2002 bis 29.02.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
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  11. AVG § 13 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. B-VG Art. 133 heute
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  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
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  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FeZG § 2 heute
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  5. FeZG § 2 gültig von 01.01.2001 bis 30.12.2010
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  3. FeZG § 3 gültig von 31.12.2010 bis 31.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  4. FeZG § 3 gültig von 01.01.2001 bis 30.12.2010
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  2. FeZG § 4 gültig ab 01.01.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2023
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  5. FeZG § 4 gültig von 01.01.2001 bis 30.12.2010
  1. FeZG § 4 heute
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  4. FeZG § 4 gültig von 31.12.2010 bis 30.06.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
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  3. FeZG § 6 gültig von 01.09.2016 bis 31.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 81/2016
  4. FeZG § 6 gültig von 12.08.2016 bis 31.08.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 81/2016
  5. FeZG § 6 gültig von 31.12.2010 bis 11.08.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  6. FeZG § 6 gültig von 01.01.2001 bis 30.12.2010
  1. FeZG § 9 heute
  2. FeZG § 9 gültig ab 01.01.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2023
  3. FeZG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 96/2013
  4. FeZG § 9 gültig von 31.12.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  5. FeZG § 9 gültig von 01.01.2001 bis 30.12.2010
  1. FeZG § 9 heute
  2. FeZG § 9 gültig ab 01.01.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2023
  3. FeZG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 96/2013
  4. FeZG § 9 gültig von 31.12.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  5. FeZG § 9 gültig von 01.01.2001 bis 30.12.2010
  1. RGG § 3 gültig von 01.09.2016 bis 31.12.2023 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 112/2023
  2. RGG § 3 gültig von 01.09.2012 bis 31.08.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2012
  3. RGG § 3 gültig von 01.01.2004 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  4. RGG § 3 gültig von 01.07.2003 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
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  6. RGG § 3 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.2001
  1. RGG § 3 gültig von 01.09.2016 bis 31.12.2023 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 112/2023
  2. RGG § 3 gültig von 01.09.2012 bis 31.08.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2012
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  6. RGG § 3 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.2001
  1. RGG § 6 gültig von 01.11.2021 bis 31.12.2023 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 112/2023
  2. RGG § 6 gültig von 01.09.2016 bis 31.10.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2016
  3. RGG § 6 gültig von 01.01.2014 bis 31.08.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2013
  4. RGG § 6 gültig von 14.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/2010
  5. RGG § 6 gültig von 01.07.2003 bis 13.01.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  6. RGG § 6 gültig von 01.01.2000 bis 30.06.2003
  1. RGG § 6 gültig von 01.11.2021 bis 31.12.2023 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 112/2023
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  6. RGG § 6 gültig von 01.01.2000 bis 30.06.2003

Spruch

W194 2182463-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Daniela SABETZER als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX gegen den Bescheid der GIS Gebühren Info Service GmbH vom 14.11.2017, GZ 0001833475, Teilnehmernummer: XXXX , zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Daniela SABETZER als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 gegen den Bescheid der GIS Gebühren Info Service GmbH vom 14.11.2017, GZ 0001833475, Teilnehmernummer: römisch 40 , zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:

1. Mit am 20.09.2017 bei der belangten Behörde eingelangtem Schreiben beantragte der Beschwerdeführer - für den bis zum 30.11.2017 eine Rundfunkgebührenbefreiung bestanden hat - die (weitere) Befreiung von der Rundfunkgebühr für seine Radio- und Fernsehempfangseinrichtungen sowie eine Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt.

Auf dem Antragsformular kreuzte der Beschwerdeführer unter der Rubrik "wenn Sie eine der nachstehenden Anspruchsvoraussetzungen erfüllen, kreuzen Sie bitte das entsprechende Feld an" die dort angegebene Auswahlmöglichkeit "Bezieher von Leistungen nach pensionsrechtlichen Bestimmungen oder diesen Zuwendungen vergleichbaren sonstigen wiederkehrenden Leistungen versorgungsrechtlicher Art" an. Weiters gab er an, dass eine weitere Person - XXXX - mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebe.Auf dem Antragsformular kreuzte der Beschwerdeführer unter der Rubrik "wenn Sie eine der nachstehenden Anspruchsvoraussetzungen erfüllen, kreuzen Sie bitte das entsprechende Feld an" die dort angegebene Auswahlmöglichkeit "Bezieher von Leistungen nach pensionsrechtlichen Bestimmungen oder diesen Zuwendungen vergleichbaren sonstigen wiederkehrenden Leistungen versorgungsrechtlicher Art" an. Weiters gab er an, dass eine weitere Person - römisch 40 - mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebe.

Dem Antrag waren folgende Unterlagen angeschlossen:

  • -Strichaufzählung
    ein Kontoauszug des XXXX , welcher eine Überweisung der PVA vom 01.09.2017 ausweist,ein Kontoauszug des römisch 40 , welcher eine Überweisung der PVA vom 01.09.2017 ausweist,

  • -Strichaufzählung
    ein Bescheid der PVA vom 22.07.2016 über die Gewährung von Pflegegeld an den Beschwerdeführer sowie

  • -Strichaufzählung
    eine Meldebestätigung des XXXX für den verfahrensgegenständlichen Standort.eine Meldebestätigung des römisch 40 für den verfahrensgegenständlichen Standort.

2. Am 04.10.2017 richtete die belangte Behörde an den Beschwerdeführer unter dem Titel "ANTRAG AUF BEFREIUNG - NACHREICHUNG VON UNTERLAGEN" folgendes Schreiben:

"[...] danke für Ihren Antrag [...] auf

* Befreiung von der Rundfunkgebühr für Fernsehempfangseinrichtungen

* Befreiung von der Rundfunkgebühr für Radioempfangseinrichtungen

* Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt

Für die weitere Bearbeitung, benötigen wir von Ihnen noch folgende Angaben bzw. Unterlagen:

* Nachweis über alle Bezüge des/der Antragsteller/in bzw. gegebenenfalls aller Personen, die im gemeinsamen Haushalt leben.

Dies können beispielsweise sein - bitte immer in Kopie:

* bei Berufstätigen die aktuelle Lohnbestätigung oder der letzte Einkommenssteuerbescheid

* bei Pensionisten die aktuelle Bestätigung über die Pensionsbezüge

* bei Auszubildenden die Bestätigung der Lehrlingsentschädigungen

* bei Schülern und Studenten die Bescheide über Schüler- und Studienbeihilfen sowie Angabe der sonstigen Zuwendungen (Unterhaltszahlungen der Eltern) und Einkünfte (geringfügige Beschäftigung)

* bei Personen, die in der Landwirtschaft tätig sind, die Einheitswertbescheide

* sowie gegebenenfalls Bezüge von Alimenten bzw. sonstigen Unterhaltszahlungen

Einkommen von XXXX Rehabgeld Dauer und Höhe nachreichenEinkommen von römisch 40 Rehabgeld Dauer und Höhe nachreichen

Wir bitten Sie, die noch fehlenden Unterlagen innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens nachzureichen. Bitte legen Sie Ihren Unterlagen unbedingt das beiliegende Formular ‚Deckblatt zur Nachreichung von Unterlagen' bei. Auf diese Weise ist eine rasche Bearbeitung Ihres Antrags möglich.

[...]

Sollten uns bis zum Stichtag die benötigten Informationen und Unterlagen nicht vorliegen, müssen wir Ihren Antrag leider zurückweisen."

3. Weitere Unterlagen des Beschwerdeführers langten daraufhin bei der belangten Behörde nicht ein.

4. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 14.11.2017 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers zurück. Begründend führte sie aus, dass der Beschwerdeführer schriftlich dazu aufgefordert worden sei, fehlende Angaben bzw. Unterlagen nachzureichen. Die belangte Behörde begründete ihre Entscheidung damit, dass vom Beschwerdeführer kein Nachweis über seine Bezüge nachgereicht worden sei: "Einkommen von XXXX Rehabgeld Dauer und Höhe wurde nicht nachgereicht".4. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 14.11.2017 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers zurück. Begründend führte sie aus, dass der Beschwerdeführer schriftlich dazu aufgefordert worden sei, fehlende Angaben bzw. Unterlagen nachzureichen. Die belangte Behörde begründete ihre Entscheidung damit, dass vom Beschwerdeführer kein Nachweis über seine Bezüge nachgereicht worden sei: "Einkommen von römisch 40 Rehabgeld Dauer und Höhe wurde nicht nachgereicht".

5. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde vom 22.11.2017, die am 23.11.2017 bei der belangten Behörde einlangte. In dieser wird begründend ausgeführt, dass der Beschwerdeführer in der Anlage die Kopie der fehlenden Unterlage (GKK-Lohnbestätigung) übersende. Er hoffe, dass sein Antrag auf Gebührenbefreiung nun bewilligt werde. Der Beschwerde war ein Schreiben der GKK XXXX vom 29.08.2017 betreffend die Anweisung von Reha-Geld an den Beschwerdeführer beigeschlossen.5. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde vom 22.11.2017, die am 23.11.2017 bei der belangten Behörde einlangte. In dieser wird begründend ausgeführt, dass der Beschwerdeführer in der Anlage die Kopie der fehlenden Unterlage (GKK-Lohnbestätigung) übersende. Er hoffe, dass sein Antrag auf Gebührenbefreiung nun bewilligt werde. Der Beschwerde war ein Schreiben der GKK römisch 40 vom 29.08.2017 betreffend die Anweisung von Reha-Geld an den Beschwerdeführer beigeschlossen.

6. Mit hg. am 10.01.2018 eingelangter Beschwerdevorlage übermittelte die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht die Akten zum vorliegenden Verfahren.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der im Beschwerdefall maßgebliche Sachverhalt ergibt sich aus den Ausführungen unter I.Der im Beschwerdefall maßgebliche Sachverhalt ergibt sich aus den Ausführungen unter römisch eins.

2. Beweiswürdigung:

Diese Ausführungen gründen sich auf die jeweils erwähnten Entscheidungen, Unterlagen und Schriftsätze, welche Teil der dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Verfahrensakten sind.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchpunkt A)

3.1. § 28 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013, regelt die Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte und lautet auszugsweise wie folgt:3.1. Paragraph 28, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, regelt die Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte und lautet auszugsweise wie folgt:

"Erkenntnisse

§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.Paragraph 28, (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn(2) Über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

(3) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.(3) Liegen die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

(4) Hat die Behörde bei ihrer Entscheidung Ermessen zu üben, hat das Verwaltungsgericht, wenn es nicht gemäß Abs. 2 in der Sache selbst zu entscheiden hat und wenn die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder abzuweisen ist, den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.(4) Hat die Behörde bei ihrer Entscheidung Ermessen zu üben, hat das Verwaltungsgericht, wenn es nicht gemäß Absatz 2, in der Sache selbst zu entscheiden hat und wenn die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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