RS Vwgh 2018/4/24 Ra 2018/05/0032

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.04.2018
beobachten
merken

Index

L37154 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Oberösterreich
L81704 Baulärm Umgebungslärm Oberösterreich
L82004 Bauordnung Oberösterreich
L82304 Abwasser Kanalisation Oberösterreich
001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §17;
AVG §8;
BauO OÖ 1994 §31;
BauO OÖ 1994 §49;
VwRallg;

Rechtssatz

Dem Revisionsvorbringen, dass ein Nachbar, der die Parteistellung im Baubewilligungsverfahren mangels Erhebung von Einwendungen verloren hat, das Recht auf eine spätere Überprüfung der konsenskonformen Umsetzung des Bauvorhabens und daher ein Recht auf Akteneinsicht haben müsse, ist entgegenzuhalten, dass die OÖ BauO 1994 einem Nachbarn keinen Rechtsanspruch auf Einleitung eines baubehördlichen Auftragsverfahrens (bzw. Aufrechterhaltung eines baupolizeilichen Auftrages) oder auf Beseitigung eines konsenslosen Baues einräumt, sodass auch in dieser Hinsicht die Zuerkennung eines Rechtes auf Akteneinsicht nicht als geboten erscheint.

Schlagworte

Baurecht NachbarIndividuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018050032.L02

Im RIS seit

07.06.2018

Zuletzt aktualisiert am

13.06.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten