RS Vwgh 2018/5/18 Ra 2017/02/0079

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Veröffentlicht am 18.05.2018
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art132 Abs1 Z2;
B-VG Art133 Abs6 Z3;
VwGG §26 Abs1 Z3;
VwGG §29;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §36 Abs2;

Rechtssatz

Soweit die Bundesministerin in ihrer gemäß § 36 Abs. 2 iVm § 29 VwGG erstatteten "Revisionsbeantwortung" selbst den Antrag auf Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses stellt, ist festzuhalten, dass ihr eine Kopie des angefochtenen Erkenntnisses am 28. März 2017 zugestellt wurde und der in ihrem am 22. Mai 2017 zur Post gegebenen Schriftsatz gestellte Antrag auf Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses - der Sache nach als Revision der belangten Behörde zu verstehen - nach § 26 Abs. 1 Z 3 VwGG verspätet ist, sodass dieser Antrag gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen war (vgl. VwGH 9.9.2016, Ra 2016/02/0137).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2017020079.L03

Im RIS seit

07.06.2018

Zuletzt aktualisiert am

13.06.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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