TE Vwgh Erkenntnis 2018/5/18 Ra 2017/02/0079

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Veröffentlicht am 18.05.2018
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Index

L46107 Tierhaltung Tirol;
L46109 Tierhaltung Wien;
001 Verwaltungsrecht allgemein;
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
86/01 Veterinärrecht allgemein;

Norm

B-VG Art132 Abs1 Z2;
B-VG Art133 Abs6 Z3;
TierschutzG 2005 §15;
TierschutzG 2005 §30 Abs3 idF 2017/I/061;
TierschutzG 2005 §30 Abs3;
TierschutzG 2005 §30 Abs7;
TierschutzG 2005 §30;
TierschutzG Tir 2002 §21 Abs2;
TierschutzG Wr 1987 §13a Abs3 idF 2004/028;
TierschutzG Wr 1987 §16 Abs5 idF 2004/028;
TierschutzG Wr 1987 §16 Abs6 idF 2004/028;
TierschutzG Wr 1987 §23 Abs1 idF 2004/028;
VwGG §26 Abs1 Z3;
VwGG §29;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §36 Abs2;
VwGG §42 Abs2 Z1;
VwRallg;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Beck sowie die Hofräte Mag. Dr. Köller und Dr. N. Bachler, die Hofrätin Mag. Dr. Maurer-Kober und den Hofrat Mag. Straßegger als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Harrer, über die Revision des Magistrats der Stadt Wien gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes Wien vom 6. Februar 2017, Zl. VGW-101/014/14425/2016-4, betreffend Kostenvorschreibung nach dem TSchG (mitbeteiligte Partei: P in W),

1. zu Recht erkannt:

Spruch

Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

2. den Beschluss gefasst:

Der Antrag der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen auf Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Die Mitbeteiligte ist Tierhalterin einer Katze, die am 29. August 2016 von einer dritten Person gefunden, in der Folge in einem von der Stadt Wien beauftragten Tierheim untergebracht und in dieser Zeit aus gesundheitlichen Gründen an der veterinärmedizinischen Universität tierärztlich behandelt wurde. Die Mitbeteiligte holte ihre Katze am 28. September 2016 von der Betreuungseinrichtung ab und beglich die bis dahin bekannten Kosten für den Aufenthalt und den Transport des Tieres.

2 Mit Bescheid des revisionswerbenden Magistrats (Revisionswerber) vom 18. Oktober 2016 wurde der Mitbeteiligten der Ersatz der Kosten für die veterinärmedizinische Betreuung ihrer entlaufenen Katze gemäß § 30 Abs. 3 Tierschutzgesetz - TSchG zur Zahlung vorgeschrieben.

3 Der dagegen erhobenen Beschwerde der Mitbeteiligten gab das Verwaltungsgericht Wien mit dem angefochtenen Erkenntnis Folge und behob den bekämpften Bescheid. Die Revision gegen dieses Erkenntnis wurde für nicht zulässig erklärt.

Begründend führte das Gericht aus, § 30 Abs. 3 TSchG verpflichte den Tierhalter zur Tragung der Kosten (nur) für die Unterbringung seines entlaufenen Tieres. Nicht zu ersetzen seien darüber hinaus gehende Kosten der tierärztlichen Versorgung außerhalb der mit der Unterbringung betrauten Einrichtung. Die Mitbeteiligte habe daher für die nicht näher genannten veterinärmedizinischen Leistungen in einem nicht aufgeschlüsselten Gesamtbetrag keinen Kostenersatz zu leisten. Den Ausspruch über die Unzulässigkeit der Revision begründete das Gericht damit, dass die Rechtslage eindeutig sei.

4 In der gegen dieses Erkenntnis gerichteten Revision des Magistrats wird ausgeführt, zur Unterbringung im Sinne des § 30 Abs. 3 TSchG gehöre auch die aus veterinärmedizinischer Sicht unbedingt erforderliche und der Pflicht des Tierhalters gemäß § 15 TSchG entsprechende Behandlung der Katze. Dazu gebe es noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.

5 Das Landesverwaltungsgericht übermittelte diese Revision samt einer Kopie des angefochtenen Erkenntnisses an die Mitbeteiligte und gemäß § 30a Abs. 7 iVm § 29 VwGG der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen, der die genannten Schriftstücke am 28. März 2017 zugestellt wurden.

6 Der Verwaltungsgerichtshof leitete über diese Revision gemäß § 36 VwGG das Vorverfahren ein, in dessen Rahmen die Mitbeteiligte eine Revisionsbeantwortung erstattete, worin die Notwendigkeit und der Erfolg der tierärztlichen Behandlung angezweifelt werden. Ebenso brachte die Bundesministerin für Gesundheit und Frauen einen am 22. Mai 2017 zur Post gegebenen und als "Revisionsbeantwortung" bezeichneten Schriftsatz ein, in dem sie beantragte, der Revision des Revisionswerbers Folge zu geben und das angefochtene Erkenntnis aufzuheben.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

7 §§ 15 und 30 des Tierschutzgesetzes - TSchG in der im Revisionsfall noch anzuwendenden Stammfassung BGBl. I Nr. 118/2004 lauten auszugsweise samt Überschriften:

"2. Hauptstück

Tierhaltung

1. Abschnitt

Allgemeine Bestimmungen

...

Versorgung bei Krankheit oder Verletzung

§ 15. Weist ein Tier Anzeichen einer Krankheit oder Verletzung auf, so muss es unverzüglich ordnungsgemäß versorgt werden, erforderlichenfalls unter Heranziehung eines Tierarztes. Kranke oder verletzte Tiere sind diesen besonderen Ansprüchen angemessen und erforderlichenfalls gesondert unterzubringen.

...

Entlaufene, ausgesetzte, zurückgelassene sowie von der Behörde beschlagnahmte oder abgenommene Tiere

§ 30. (1) Die Behörde hat - soweit eine Übergabe an den Halter nicht in Betracht kommt - Vorsorge zu treffen, dass entlaufene, ausgesetzte, zurückgelassene sowie von der Behörde beschlagnahmte oder abgenommene Tiere an Personen, Institutionen und Vereinigungen übergeben werden, die eine Tierhaltung im Sinne dieses Bundesgesetzes gewährleisten können. Diese Personen, Vereinigungen oder Institutionen (im Folgenden: Verwahrer) haben die Pflichten eines Halters.

(2) ...

(3) Solange sich die Tiere im Sinne des Abs. 1 in der Obhut der Behörde befinden, erfolgt die Unterbringung dieser Tiere auf Kosten und Gefahr des Tierhalters.

(4) Verwahrer von Tieren im Sinne des Abs. 1 haben den Organen, die mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes beauftragt sind, jederzeitigen Zutritt zu den Tierhaltungseinrichtungen und jederzeitige Kontrolle des Gesundheitszustandes des Tieres zu gewähren und allen Anweisungen der Behörde Folge zu leisten.

(5) Für die Dauer der amtlichen Verwahrung trägt die Behörde die Pflichten des Tierhalters.

(6) ...

(7) Wird nicht innerhalb von einem Monat nach Bekanntgabe gemäß Abs. 6 eine Ausfolgung im Sinne des Abs. 8 begehrt, so kann das Eigentum am Tier auf Dritte übertragen werden. Sollte daraufhin innerhalb Jahresfrist der Eigentümer sein Eigentumsrecht geltend machen, so ist ihm der gemeine Wert des Tieres abzüglich der angefallenen Kosten zu ersetzen.

(8) ..."

8 Zu § 30 TSchG führen die Materialien aus, die vorgeschlagene Bestimmung folge dem im Land Wien praktizierten Modell, das der Tiroler Regelung ähnlich sei (ErläutRV 446 BlgNR 22. GP 26). Nach dem bis zur Erlassung des TSchG geltenden Wiener Tierschutz- und Tierhaltegesetz, LGBl. Nr. 39/1987 in der Fassung LGBl. Nr. 28/04, hatte die Behörde durch Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt die zur Beseitigung näher genannter Gefahren erforderlichen Maßnahmen anzuordnen und erforderlichenfalls auf Kosten und Gefahr des Halters der Tiere unverzüglich vorzunehmen (§§ 13a Abs. 3 und 16 Abs. 6 leg. cit.); darüber hinaus hatte in bestimmten Fällen die Abnahme und sichere Verwahrung oder Betreuung des Tieres auf Kosten und Gefahr des Eigentümers zu erfolgen (§§ 16 Abs. 5 und 23 Abs. 1 Z 2 und 3 leg. cit.). Gemäß § 21 Abs. 2 des Tiroler Tierschutzgesetzes, LGBl. Nr. 86/2002, hatte die Behörde für die vorläufige Verwahrung und Betreuung eines ihr übergebenen entlaufenen Tieres zu sorgen und der Halter hatte der Behörde oder dem Betreiber des Tierheimes oder des Tierparks die während der vorläufigen Verwahrung aufgewendeten Kosten zu ersetzen.

9 Eine Einschränkung auf den Ersatz bloß der Kosten, die aus der Unterbringung der Tiere in Räumen, Ställen oder dergleichen herrühren, ist den Vorgängerbestimmungen des TSchG, die diesem zum Vorbild dienten, nicht zu entnehmen. Vor allem nach § 21 Abs. 2 des Tiroler Tierschutzgesetzes kam es generell auf die Kosten an, die während der vorläufigen Verwahrung aufgewendet wurden.

10 Ebenso lässt der Regelungsinhalt des danach gültigen § 30 TSchG erkennen, dass umfassende Maßnahmen der Vorsorge für u. a. entlaufene Tiere getroffen werden sollen. Die Übergabe der Tiere an näher genannte Einrichtungen ist an deren Fähigkeit, eine Tierhaltung im Sinne des TSchG zu gewährleisten geknüpft und den derart bestellten Verwahrern werden ausdrücklich noch die Pflichten eines Halters überbunden. Darüber hinaus werden auch der Behörde für die Dauer der amtlichen Verwahrung die Pflichten des Tierhalters auferlegt. Zu diesen zählen nach § 15 TSchG die ordnungsgemäße Versorgung des kranken oder verletzten Tieres, erforderlichenfalls unter Heranziehung eines Tierarztes. Unter Bedachtnahme auf diesen Regelungszusammenhang ist die in § 30 Abs. 3 TSchG angeordnete Unterbringung der in der Obhut der Behörde befindlichen Tiere auf Kosten des Tierhalters dahingehend zu verstehen, dass von der Ersatzpflicht all jene Aufwendungen erfasst sind, die mit der Tierhaltung nach den Anforderungen des TSchG verbunden sind.

11 In diese Richtung deutet auch die in § 30 Abs. 7 TSchG enthaltene Bestimmung über die Entschädigung des früheren Eigentümers nach der Übertragung des Eigentums am Tier auf einen Dritten. Hier ist der Ersatz des gemeinen Wertes des Tieres abzüglich der angefallenen Kosten zu leisten. Eine Einschränkung auf irgendwelche Aufwendungen für eine räumliche Unterbringung ist nicht vorgesehen. Schließlich erfolgte mit BGBl. I Nr. 61/2017 eine Änderung des Wortlautes des § 30 Abs. 3 TSchG, der statt der Unterbringung nunmehr die Haltung auf Kosten des Tierhalters anordnet. Damit wollte der Gesetzgeber ausweislich der Materialien (AB 1544 BlgNR 25. GP 2) nur klarstellen, dass bei Betreuung der Tiere in Obhut der Behörde sämtliche notwendigen Aufwendungen für die Haltung (Behausung, Fütterung, tierärztliche Betreuung) auf Kosten des Tierhalters erfolgen sollen, weil der Begriff "Unterbringung" entgegen den Vorstellungen des Gesetzgebers zu eng interpretiert worden sei.

12 Indem das Landesverwaltungsgericht die von der Mitbeteiligten der Stadt Wien gemäß § 30 Abs. 3 TSchG zu ersetzenden Kosten zu einschränkend auslegte und das Tierarzthonorar pauschal ausschloss, belastete es das angefochtene Erkenntnis mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit. Angesichts der von der Mitbeteiligten bestrittenen Notwendigkeit der erfolgten tierärztlichen Behandlung und dazu fehlender Feststellungen im angefochtenen Erkenntnis, können die während der Dauer der behördlichen Obhut über die Katze der Mitbeteiligten mit der Tierhaltung nach den Anforderungen des TSchG verbunden Kosten nicht abschließend beurteilt werden. Das angefochtene Erkenntnis war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben.

13 Soweit die Bundesministerin für Gesundheit und Frauen in ihrer gemäß § 36 Abs. 2 in Verbindung mit § 29 VwGG erstatteten "Revisionsbeantwortung" selbst den Antrag auf Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses stellt, ist festzuhalten, dass ihr eine Kopie des angefochtenen Erkenntnisses am 28. März 2017 zugestellt wurde und der in ihrem am 22. Mai 2017 zur Post gegebenen Schriftsatz gestellte Antrag auf Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses - der Sache nach als Revision der belangten Behörde zu verstehen - nach § 26 Abs. 1 Z 3 VwGG verspätet ist, sodass dieser Antrag gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen war (vgl. zu einer vergleichbaren Konstellation: VwGH 9.9.2016, Ra 2016/02/0137).

Wien, am 18. Mai 2018

Schlagworte

Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2Besondere RechtsgebieteAuslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2017020079.L00

Im RIS seit

07.06.2018

Zuletzt aktualisiert am

04.07.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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