RS Vwgh 2018/5/18 Ra 2016/02/0139

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.05.2018
beobachten
merken

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren
50/03 Personenbeförderung Güterbeförderung
90/02 Kraftfahrgesetz
96/02 Sonstige Angelegenheiten des Straßenbaus

Norm

BStMG 2002;
GBefG 1952 idF 1992/453;
GütbefG 1995;
KFG 1967 §134 Abs4;
KFG 1967 §134 Abs4a;
KFG 1967 §134 Abs4b;
VStG §17;
VStG §37 Abs5;
VwRallg;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):Ra 2016/02/0140

Rechtssatz

Nach den Materialien zum Güterbeförderungsgesetz (ErläutRV 506 BlgNR 18. GP 6) und zum BStMG 2002 (ErläutRV 1139 BlgNR 21. GP 23f) soll allein die Möglichkeit der Verfügung der Unterbrechung der Weiterfahrt generalpräventive Wirkung gegen dort genannte Verstöße erzielen und es soll die Fahrtunterbrechung Lenker sowie Zulassungsbesitzer doch noch zur Leistung der vorläufigen Sicherheit bewegen. Einer zusätzlichen Beschlagnahme nach § 134 Abs. 4b KFG 1967 oder des Verfalls nach § 37 Abs. 5 iVm § 17 VStG bedarf es dazu noch nicht.

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2016020139.L02

Im RIS seit

07.06.2018

Zuletzt aktualisiert am

13.06.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten