RS Lvwg 2017/5/3 VGW-151/086/3497/2017

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 03.05.2017
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Rechtssatznummer

2

Entscheidungsdatum

03.05.2017

Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht
70/06 Schulunterricht

Norm

NAG §24 Abs1
NAG §63 Abs1
NAG §63 Abs3
NAG-DV §7 Abs1
NAG-DV §8 Z6 litc
SchUG-BKV §26

Rechtssatz

Wurde während des anhängigen Verlängerungsverfahrens ein weiteres Schuljahr vollendet, so ist zur Beurteilung des Schulerfolges das jüngst abgelaufene Schuljahr heranzuziehen. Ein allfälliger Schulerfolg im „vorangegangenen Schuljahr“ ist daher ohne Belang.

Schlagworte

Schulerfolgsnachweis, maßgebliches Studienjahr, vorangegangenes Schuljahr, positives Schulzeugnis, Berechtigung zum Aufstieg, Absehen von der Erbringung eines Schulerfolgsnachweises, unabwendbarer oder unvorhersehbarer Hinderungsgrund

Anmerkung

VwGH vom 23.5.2018, Ra 2017/22/0098

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGWI:2017:VGW.151.086.3497.2017

Zuletzt aktualisiert am

11.06.2018
Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
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