TE Lvwg Erkenntnis 2017/8/28 VGW-002/085/10774/2016, VGW-002/V/085/10775/2016, VGW-002/085/11304/201

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 28.08.2017
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Entscheidungsdatum

28.08.2017

Index

34 Monopole
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

GSpG §2 Abs1
GSpG §2 Abs4
GSpG §52 Abs1
GSpG §52 Abs2
VStG §9 Abs1

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Verwaltungsgericht Wien hat durch die Richterin Mag. Mag. Dr. Salamun über die Beschwerden

1.       der Frau V. L. (VGW-002/V/064/10775/2016) und der F. KFT (VGW-002/064/10774/2016-4), beide vertreten durch Rechtsanwalt, gegen das Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Wien vom 23.5.2016, Zl. VStV/916300022003/2016, betreffend Übertretung des § 52 Abs. 1 Z 1 1. Fall iVm § 2 Abs. 4 GSpG iVm § 9 Abs. 1 Verwaltungsstrafgesetz – VStG

2.       des Herrn M. A. (VGW 002/085/11304/2016) und der H. GmbH (VGW-002/V/085/11305/2016), beide vertreten durch Rechtsanwalt, gegen das Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Wien vom 8.6.2016, Zl. VStV/91630057073/2016, betreffend Übertretung des § 52 Abs. 1 Z 1 4. Fall iVm § 2 Abs. 4 GSpG iVm § 9 Abs. 1 Verwaltungsstrafgesetz – VStG

nach durchgeführter öffentlicher mündlicher Verhandlung

zu Recht erkannt:

I. Gemäß § 50 VwGVG wird den zu den Zlen. VGW-002/V/064/10775/2016 und VGW-002/064/10774/2016-4 protokollierten Beschwerden der Frau V. L. und der F. KFT sowie den zu den Zlen. VGW 002/085/11304/2016 und VGW-002/V/085/11305/2016 protokollierten Beschwerden des Herrn M. A. und der H. GmbH hinsichtlich der Spruchpunkte 2 und 4 stattgegeben, das Straferkenntnis hinsichtlich dieser Spruchpunkte behoben und das Verfahren in diesem Umfang auch gemäß § 45 Abs. 1 Z 1 VStG eingestellt.

II. Gemäß § 50 VwGVG werden die Beschwerden im Übrigen als unbegründet abgewiesen und die angefochtenen Bescheide bestätigt;

- dies mit der Maßgabe, dass unbeschadet des Haftungsausspruchs gemäß § 9 Abs. 7 VStG die Tatanlastung des gegen Frau V. L. als Beschuldigte gerichteten Straferkenntnisses wie folgt lautet:

„Sie haben als handelsrechtliche Geschäftsführerin der F. KFT und somit als zur Vertretung nach außen Berufene und für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften strafrechtlich Verantwortliche gemäß § 9 Abs. 1 VStG zu verantworten, dass die F. KFT im Zeitraum von 2.11.2015 bis 30.11.2015 um 13.10 Uhr, in Wien, H.-straße, Lokal „K.“, zur Teilnahme vom Inland aus verbotene Ausspielungen im Sinne des § 2 Abs. 4 GSpG veranstaltete, indem die F. KFT als Unternehmerin entgegen den Bestimmungen des Glücksspielgesetzes die funktionsfähigen und im betriebsbereiten Zustand aufgestellten Glücksspielgeräte

1) Me. mit der Seriennummer ...(FA Nr. 1)

2) Me. mit der Seriennummer ... (FA Nr. 3)

auf eigene Rechnung und Risiko betrieb, an denen Personen die Möglichkeit zur Teilnahme an Glücksspielen ermöglicht wurde, wobei durch Kontrollorgane der Finanzpolizei Team ... am 30.11.2015 durch Probespiele im Zeitraum von 13.10 Uhr bis 13.30 Uhr festgestellt wurde, dass mit den Glücksspielgeräten mehrere Glücksspiele vor allem virtuelle Walzenspiele in unterschiedlichen Einsatzhöhen gespielt werden konnten.“

Die gegen Frau V. L. für lediglich zwei Verwaltungsübertretungen (mit zwei Eingriffsgegenständen im Sinn von § 52 Abs. 2 GSpG) zu verhängende Strafe wird von jeweils € 10.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe von jeweils 66 Stunden) auf jeweils € 9.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe von jeweils 60 Stunden) herabgesetzt. Frau V. L. hat daher zu dem verwaltungsbehördlichen Strafverfahren lediglich einen Kostenbeitrag in der Höhe von € 1.800,-- zu leisten. Der von Frau V. L. zu zahlende Gesamtbetrag beträgt daher: € 19.800,--.

- sowie mit der Maßgabe, dass unbeschadet des Haftungsausspruchs gemäß § 9 Abs. 7 VStG die Tatanlastung des gegen Herrn M. A. als Beschuldigten gerichteten Straferkenntnisses wie folgt lautet:

„Sie haben als handelsrechtlicher Geschäftsführer der H. GmbH und somit als zur Vertretung nach außen Berufener und für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften strafrechtlich Verantwortlicher gemäß § 9 Abs. 1 VStG zu verantworten, dass sich die H. GmbH im Zeitraum von 2.11.2015 bis 30.11.2015 um 13.10 Uhr in Wien, H.-straße, Lokal „K.“, an verbotenen Ausspielungen im Sinne des § 2 Abs. 4 GSpG, an welchen vom Inland aus teilgenommen werden konnte, unternehmerisch beteiligte, indem die genannte Gesellschaft als Unternehmerin entgegen den Bestimmungen des Glücksspielgesetzes dem Glückspielveranstalter zur Erzielung von Einnahmen aus verbotenen Ausspielungen mit den funktionsfähigen und in betriebsbereitem Zustand befindlichen Glücksspielgeräten

1) Me. mit der Seriennummer ...(FA Nr. 1)

2) Me. mit der Seriennummer ... (FA Nr. 3)

an denen Personen die Möglichkeit zur Teilnahme an Glücksspielen ermöglicht wurde, gegen Entgelt die Räumlichkeiten zur Verfügung stellte. Durch die Kontrollorgane der Finanzpolizei Team ... konnte am 30.11.2015 im Zeitraum von 13.10 Uhr bis 13.30 Uhr festgestellt werden, dass mit den Glücksspielgeräten mehrere Glücksspiele, vor allem virtuelle Walzenspiele, in unterschiedlichen Einsatzhöhen gespielt werden konnten.“

Die gegen Herrn M. A. für lediglich zwei Verwaltungsübertretungen (mit zwei Eingriffsgegenständen im Sinn von § 52 Abs. 2 GSpG) zu verhängende Strafe wird von jeweils € 30.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe von jeweils 84 Stunden) auf jeweils € 27.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe von jeweils 76 Stunden) herabgesetzt. Herr M. A. hat daher zu dem verwaltungsbehördlichen Strafverfahren lediglich einen Kostenbeitrag in der Höhe von € 5.400,-- zu leisten.

Die Strafsanktionsnormen in den angefochtenen Straferkenntnissen sind mit „§ 52 Abs. 2 1. Strafsatz GSpG in Verbindung mit § 52 Abs. 1 Einleitungssatz GSpG“ (betreffend V. L.) bzw. „§ 52 Abs. 2 2. Strafsatz GSpG in Verbindung mit § 52 Abs. 1 Einleitungssatz GSpG“ (betreffend M. A.) zu zitieren.

Die Fundstelle der angeführten gesetzlichen Bestimmungen ist in den angefochtenen Straferkenntnissen betreffend § 52 GSpG mit „BGBl. Nr. 620/1989 idF BGBl. I Nr. 118/2016“ und betreffend § 2 GSpG mit „BGBl. Nr. 620/1989 idF BGBl. I Nr.73/2010“ zu zitieren.

II. Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG ist kein Beitrag zu den Kosten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens zu leisten.

III. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

Entscheidungsgründe

I.

1.

Der Spruch des gegen V. L. als Beschuldigte gerichteten Straferkenntnisses (VGW-002/V/064/10775/2016 und VGW-002/064/10774/2016-4) lautet:

„Sie haben als handelsrechtliche Geschäftsführerin der Firma F. KFT und somit als zur Vertretung nach außen Berufene und für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften strafrechtlich Verantwortliche gem. § 9 Abs. 1 VStG im Zeitraum von 01.11.2015 bis 30.11.2015 um 13.10 Uhr, in Wien, H.-straße, Lokal „K.“, zur Teilnahme vom Inland aus verbotene Ausspielungen im Sinne des § 2 Abs. 4 GSpG veranstaltet, indem die Firma F. KFT als Unternehmerin auf eigene Rechnung und Risiko entgegen den Bestimmungen des Glücksspielgesetzes die funktionsfähigen und in betriebsbereiten Zustand aufgestellten Glücksspielgeräte der Marke/Type;

1) Me. mit der Seriennummer ...(FA Nr. 1)

2) Mi. mit der Seriennummer ... (FA. Nr. 2)

3) Me. mit der Seriennummer ... (FA Nr. 3)

4) Mi. mit der Seriennummer ... (FA. Nr. 4)

betrieben, an denen Personen die Möglichkeit zur Teilnahme an Glückssielen ermöglicht wurde, wobei durch Kontrollorgane der Finanzpolizei Team ... am 30.11.2015 durch Probespiele im Zeitraum von 13.10 Uhr bis 13.30 Uhr festgestellt werden konnte, dass mit den Glücksspielgeräten mehrere Glücksspiele, vor allem virtuelle Walzenspiele, mit unterschiedlichen Einsatzhöhen gespielt werden konnten.

Die Firma F. KFT haftet gem. § 9 Abs. 7 VStG für die verhängte Geldstrafe, sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen und die Verfahrenskosten zur ungeteilten Hand.

Der Beschuldigte hat dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

§ 2 Abs. 4, i.V.m. § 52 Abs. 1 Zif. 1 (1. Fall) Glücksspielgesetz BGBl.Nr. 620/1989 i.d.g.F. i.V.m § 9 Abs. 1 VStG.

Wegen dieser Verwaltungsübertretung(en) wird (werden) über Sie folgende Strafe(n) verhängt:

Geldstrafe von

falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von

Freiheitsstrafe von

Gemäß

1) € 10.000,00

66 Stunde(n)

XXX

§ 52 Abs. 1 Z 1 Glücksspielgesetz (GSpG)

2) € 10.000,00

66 Stunde(n)

XXX

§ 52 Abs. 1 Z 1 Glücksspielgesetz (GSpG)

3) € 10.000,00

66 Stunde(n)

XXX

§ 52 Abs. 1 Z 1 Glücksspielgesetz (GSpG)

4) € 10.000,00

66 Stunde(n)

XXX

§ 52 Abs. 1 Z 1 Glücksspielgesetz (GSpG)

Weitere Verfügungen (z.B.Verfallsausspruch, Anrechnung von Vorhaft): --

Vorhaft: keine

Ferner hat der Beschuldigte gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 – VStG zu zahlen:

1) € 1.000,00

2) € 1.000,00

3) € 1.000,00

4) € 1.000,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10% der Strafe, jedoch mindestens 10 Euro für jedes Delikt (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich € 100,00 angerechnet).

€ ---- als Ersatz der Barauslage für ----.

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher

€ 44.000,00“

2.

Der Spruch des gegen M. A. als Beschuldigten gerichteten Straferkenntnisses (VGW 002/085/11304/2016 und VGW-002/V/085/11305/2016) lautet:

"Sie haben sich als handelsrechtlicher Geschäftsführer der Firma H. GmbH und somit als zur Vertretung nach außen Berufener und zur Einhaltung der Verwaltungsvorschriften strafrechtlich Verantwortlicher gem. § 9 Abs. 1 VStG im Zeitraum vom 1.11.2015 bis 30.11.2015 um 13.10 Uhr, in Wien, H.-straße, Lokal „K.“, zur Teilnahme vom Inland aus verbotene Ausspielungen im Sinne des § 2 Abs. 4 GSpG unternehmerisch beteiligt, indem die Firma H. als Unternehmerin, entgegen den Bestimmungen des Glücksspielgesetzes die funktionsfähigen und in betriebsbereiten Zustand aufgestellten Glücksspielgeräte der Marke/Type;

1) Me. mit der Seriennummer ...(FA Nr. 1)

2) Mi. mit der Seriennummer ... (FA. Nr. 2)

3) Me. mit der Seriennummer ... (FA Nr. 3)

4) Mi. mit der Seriennummer ... (FA. Nr. 4)

die Räumlichkeiten gegen Entgelt zur Verfügung gestellt hatte und an denen Personen die Möglichkeit zur Teilnahme an Glücksspielen ermöglicht wurde. Durch Kontrollorgane der Finanzpolizei Team ... wurde am 30.11.2016 im Zeitraum von 13.10 Uhr bis 13.30 Uhr durch Probespiele festgestellt, dass mit den Glücksspielgeräten mehrere Glücksspiele, vor allem virtuelle Walzenspiele, in unterschiedlichen Einsatzhöhen gespielt werden konnten.

Die Firma H. GmbH haftet gemäß. § 9 Abs. 7 VStG für die verhängte Geldstrafe, sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen und die Verfahrenskosten zur ungeteilten Hand.

Der Beschuldigte hat dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

§ 52 Abs. 1 Z 1 (4. Fall) i.V.m. § 2 Abs. 4 Glücksspielgesetz BGBl. Nr. 620/1989 i.d.g.F., i.V.m. § 9 Abs. 1 VStG

Wegen dieser Verwaltungsübertretung(en) wird (werden) über Sie folgende Strafe(n) verhängt:

Geldstrafe von

falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von

Freiheitsstrafe von

Gemäß

1) € 30.000,00

84 Stunde(n)

XXX

§ 52 Abs. 1 Z 1 Glücksspielgesetz (GSpG)

2) € 30.000,00

84 Stunde(n)

XXX

§ 52 Abs. 1 Z 1 Glücksspielgesetz (GSpG)

3) € 30.000,00

84 Stunde(n)

XXX

§ 52 Abs. 1 Z 1 Glücksspielgesetz (GSpG)

4) € 30.000,00

84 Stunde(n)

XXX

§ 52 Abs. 1 Z 1 Glücksspielgesetz (GSpG)

Weitere Verfügungen (z.B.Verfallsausspruch, Anrechnung von Vorhaft): --

Vorhaft: keine

Ferner hat der Beschuldigte gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 – VStG zu zahlen:

1) € 3.000,00

2) € 3.000,00

3) € 3.000,00

4) € 3.000,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10% der Strafe, jedoch mindestens 10 Euro für jedes Delikt (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich € 100,00 angerechnet).

€ ---- als Ersatz der Barauslage für ----.

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher

€ 132.000,00“

II.

1.

Gegen diese Straferkenntnisse richten sich die vorliegenden Beschwerden, in welchen im Wesentlichen gleichlautend ausgeführt wird, dass die belangte Behörde unzuständig sei, da die subsidiäre Anwendbarkeit des § 168 StGB nach § 52 Abs. 3 GSpG zum Zeitpunkt der Beschlagnahme nicht gegeben war. Durch die neue Regelung des § 52 Abs. 3 GSpG bleibe in weiterer Folge die Bestimmung des § 168 StGB sinnlos, da es zu keinen Anwendungsfällen mehr kommen könne. Neben dem Doppelbestrafungsverbot seien weitere verfassungsgesetzlich gewährleistete Rechte der Beschwerdeführer verletzt, nämlich das Recht auf den gesetzlichen Richter, sodass das Gesetz als verfassungswidrig aufzuheben wäre (Normenprüfungsverfahren).

Zudem widerspreche das von der Behörde zur Anwendung genommene Gesetz zweifelsfrei auch den Bestimmungen des gemeinschaftsrechtlich normierten freien Dienstleistungsverkehrs.

Ferner handle es sich bei den Geräten um Geschicklichkeitsapparate, bei denen durch Beobachtung und Lernfähigkeit das Ergebnis beeinflusst werden könne. Es erscheinen nämlich im Falle der Ausspielung eines Spiels Karten in einer Reihenfolge, die sich immer wiederholt und daher vom Spieler leicht gemerkt werden könne. Das mit diesen Geräten gespielte Programm „Skill Games“ sei zudem vom Verwaltungsgerichtshof noch niemals als ein Glücksspielprogramm eingestuft worden.

In der Beschwerde betreffend M. A. und H. GmbH wird ergänzend angeführt, der Umstand dass die H. GmbH Vermieter des Lokales sei, berechtige für sich allein keinesfalls die Strafbarkeit nach dem Glücksspielgesetz im Sinne des § 52 ff. GSpG. Es bestehe demzufolge auch keine unternehmerische Beteiligung im Sinn des § 2 Abs. 4 GSpG und habe der Beschwerdeführer weder verwaltungsstrafrechtliches Verhalten Dritter begünstigt oder ermöglicht, sodass eine Bestrafung mangels innerer Tatseite bereits zu verneinen sei. Jedoch seien auch objektiv durch eine Vermietung alleine keine Straftatbestände im Sinne des VStG bzw. Glücksspielgesetzes gesetzt worden. Auch sei der Tatzeitpunkt mit 30.11.2016 unrichtig. Zu den Geräten Nr. 2 und Nr. 4 wird ausgeführt, dass diese beiden Geräte überhaupt nicht betriebsbereit gewesen seien und daher eine Strafbarkeit zu diesen Geräten per se nicht vorliege.

Die Beschwerdeführer führen abschließend aus, dass das Glücksspielmonopol in Österreich nicht geeignet sei, dem Anliegen Rechnung zu tragen, die Gelegenheit zum Spiel zu verringern und die Spielsucht einzudämmen. Folglich sei das Monopol gemeinschaftsrechtswidrig und aufgrund des Anwendungsvorrangs des Unionsrechtes unanwendbar.

Beantragt wurde, der Beschwerde Folge zu geben, den in Beschwerde gezogenen Bescheid ersatzlos zu beheben, die Einstellung des Verfahrens, in eventu wesentliche Herabsetzung der verhängten Geldstrafe sowie Durchführung einer mündlichen Verhandlung.

2.

Die belangte Behörde traf in den Verfahren keine Beschwerdevorentscheidungen und legte die Beschwerden dem Verwaltungsgericht Wien samt den Akten des Verwaltungsverfahrens vor.

3.

Das gemäß § 50 Abs. 5 GSpG Parteistellung genießende Finanzamt erstattete auf Aufforderung des Verwaltungsgerichts Wien keine Stellungnahmen zu den Straferkenntnissen.

III.

Mit der Ladung zur mündlichen Verhandlung am 9.11.2016 und 7.7.2017 nahm das Verwaltungsgericht Wien in Hinblick auf die Beurteilung der Unionsrechtskonformität des Glücksspielgesetzes verschiedene amtswegig beigeschaffte Unterlagen zum Akt und verwies die Verfahrensparteien auf die Möglichkeit der Akteneinsicht.

Das Verwaltungsgericht Wien führte am 9.11.2016 eine gemeinsame öffentliche mündliche Verhandlung zu den verbundenen Verfahren (betreffend die beiden gegenständlichen Straferkenntnisse) durch, zu welchen die Vertreterin des Finanzamts erschien und die Kontrollorgane der Finanzpolizei Frau He. und Herr Di G. sowie ein Angestellter der F. KFT, Herr P., als Zeugen einvernommen wurden. Die Landespolizeidirektion Wien verzichtete auf die Teilnahme. Die beschwerdeführenden Parteien blieben den Verhandlungen ohne Angabe von Gründen fern. Der Vertreter der beschwerdeführenden Parteien nahm an der Verhandlung am 9.11.2016 teil.

Die Zeugin Frau He. gab Folgendes zu Protokoll:

„Ich kann mich an die gegenständliche Amtshandlung noch erinnern. Es handelte sich um die zweite Kontrolle, die in dem in Rede stehenden Lokal durchgeführt wurde. Die erste Kontrolle hatte bereits im September 2015 stattgefunden und waren danach erneut Anzeige eingegangen, wonach in den Lokal wieder verbotene Ausspielungen vorgenommen wurden. Aus diesem Grund kam es zu der Kontrolle am 30.11.2015. anlässlich der Kontrolle konnte festgestellt werden, dass in dem Lokal erneut 4 Geräte aufgestellt waren. Ich selber habe bei dem Gerät mit der Nummer 3 einen Spieler vorgefunden, der auf diesem Gerät Glücksspiele gespielt hat. Er hat an dem Gerät unter anderem die Straftaste betätigt. Ich habe mich mit dem Spieler unterhalten und mir auch von dem Spieler schildern lassen, in welcher Weise er das Gerät bespielt hat. Der Spieler ließ sich anschließend das Restguthaben in Euro auszahlen. Ich selber habe dem Gerät 10 Euro zugeführt und habe an dem Gerät Testspiele durchgeführt. Nach dem Zuführen des Geldscheines und betätigen der Starttaste begannen sich auf dem Gerät im unteren Bereich 3 Walzen zu drehen. Wenn man die Starttaste losgelassen hat, haben die kleinen Walzen aufgehört sich zu drehen. Je nach Stand der Walzen hat dann das Spiel mit den großen Tasten begonnen. Ein Gewinnplan war erst bei Erzielen eines Gewinns zu sehen. Den Gewinnplan hatte ich aber auch schon bei dem Spieler gesehen. Es stand daher fest, dass es sich um verbotene Ausspielungen handelte.

Es handelte sich bei diesem Lokal um ein Kojenlokal, in welchem in zwei Kojen jeweils 2 Geräte aufgestellt waren, von denen jeweils eines beschädigt war. Die beschädigten Geräte ließen sich aufdrehen und auch hochfahren, allerdings konnten an diesen beschädigten Geräten keine Testspiele durchgeführt werden.

Hinsichtlich des Zeitpunktes seit dem 2 der 4 Geräte beschädigt waren, kann ich folgende Angaben machen:

Am 3.11.2015 hat eine verdeckte Vorerhebung stattgefunden, bei der festgestellt wurde, dass sich 4 betriebsbereite Geräte in dem Lokal befanden. Darüber hinaus ging am 4.11.2015 eine anonyme Anzeige ein, aus welcher sich ebenfalls ergab, dass in dem Lokal 4 betriebsbereite Geräte aufgestellt waren. Betreffend das gegenständliche Lokal erhalten wir viele Anzeigen, da offensichtlich die Gewinnauszahlung für die Spieler nicht zufriedenstellend ist.

Der Spieler hat mir gegenüber sinngemäß angegeben, dass für ihn nur der Lauf der großen Walzen von Interesse sei. Die kleinen Walzen würden ihn nicht interessieren. Ich habe mir von dem Spieler auch ein zweites Spiel zeigen lassen, bei welchem ebenfalls aus Sicht des Spielers ausschließlich der Lauf der großen Walzen von Interesse war. Weiters hat mir der Spieler erklärt, dass natürlich den auf den Bildschirm aufscheinenden Punkten ein entsprechender Geldbetrag in Euro zuordenbar sei und man natürlich um Geld spielen würde. Es werde ein Geldbetrag eingegeben und entspreche ein Punkt einem Euro.

Zu dem zweiten betriebsbereiten Gerät habe ich keine eigenen Wahrnehmungen. Ich habe durch die offene Türe in die zweite Koje hineingesehen und konnte dabei ein betriebsbereites Gerät auf welchem anschließend ein Kollege Testspiele durchführte, sowie ein beschädigtes Gerät (eingeschlagener Bildschirm) erkennen.

In dem Lokal war auch ein Angestellter anwesend, den wir auch bereits bei der ersten Kontrolle angetroffen hatten. Dieser meinte, dass er von einem M. wieder angerufen worden sei und der M. gemeint habe, dass er wieder kommen könne. Die Geräte würden wieder seit einigen Wochen in dem Lokal stehen. Da sei ja wohl nichts dabei.

Von dem Angestellten in dem Lokal, welcher Herr P. heißt, haben wir weiters erfahren, dass seitens der LPD Herr Hofrat P. ca. 1 Woche vor dem 30.11.2015 in dem Lokal im Zusammenhang mit einer Betriebsschließung war und man Herr Hofrat P. dahingehend informiert habe, dass das Lokal nunmehr von einer neuen Firma betrieben werde. Aus diesem Grund wurde seitens der LPD vor dem bzw. am 30.11.2015 keine Betriebsschließung durchgeführt. Wir haben in dem gegenständlichen Lokal in weiterer Folge noch zwei Kontrollen durchgeführt, wobei anlässlich der dritten Kontrolle eine Betriebsschließung vorgenommen wurde. Diese wurde jedoch relativ rasch missachtet. Es wurden einfach nach dem dritten Mal das betreffende Schild mit der Betriebsschließung bzw. nach dem vierten Mal, die Schlösser ausgetauscht und wurde wieder gespielt.“

Über Befragen durch den Vertreter der Beschwerdeführer:

„Die dritte Kontrolle hat am 11.2.2016 und die vierte Kontrolle am 11.7.2016 stattgefunden. Ich gebe den Text der anonymen Anzeige vom 4.11.2015, dass sich vier Spielautomaten in Betrieb, im Kammerl versteckt, befinden würden. Die Anzeige wurde telefonisch entgegen genommen. Ich weiß nicht wie der Spieler heißt und ich habe auch keine genauen Erinnerungen wie der Spieler ausgesehen hat. Er hatte für mich keine besonderen Auffälligkeiten. Ich habe zu dem Gespräch mit dem Spieler allerdings eine Notiz angefertigt, welche sich auf dem Blatt betreffend die Testspiele auf Gerät Nr. 3 befindet. Ich hätte dies Notizen nicht angefertigt, wenn diese inhaltlich nicht zutreffend gewesen wären. Im Übrigen bin ich bei derartigen Kontrollen niemals alleine, dies wäre unter anderem viel zu gefährlich.“

Der Zeuge Di G. gab Folgendes zu Protokoll:

„Ich kann mich an die Amtshandlung am 30.11.2015 noch erinnern. Bei dem Lokal gab es drei Kojen, wobei in den beiden rechten Kojen jeweils zwei Glücksspielgeräte aufgestellt waren. Von den vier Geräten konnten das erste und das dritte bespielt werden. Am zweiten und vierten Gerät konnten keine Spiele durchgeführt werden. In der linken größeren Koje saß ein Mann, dem die Aufgabe zukam etwaige Gewinne auszubezahlen. Ich selber habe auch Testspiele durchgeführt und zwar auf dem Gerät mit der Kontrollnummer 1.

Ich schildere den Spielverlauf wie folgt:

Dem Gerät wurde ein Geldschein zugeführt, es handelte sich bei den Testspielen um 10 Euro. Daraufhin wurde auf dem Gerät ein Guthaben von 10 Punkten angezeigt, wobei offensichtlich ein Punkt einem Euro entspricht. Wir haben zu dem Verlauf des Testspiels eine entsprechende Dokumentation mit dem Formular GSP 26 angefertigt. Bei dem Spiel Neptuns Gold war ein Mindesteinsatz von 30 Cent erforderlich und konnte ein Höchsteinsatz von 5 Euro getätigt werden, allerdings war zu Beginn des Spiels kein Gewinnplan ersichtlich. Nach Betätigen der Starttaste begannen sich drei Karten im unteren Bereich des Bildschirms aufzuklappen, wobei dann wenn bei einer der drei Karten ein Kamerasymbol aufschien, nach der Spielbeschreibung ein Movie zu laufen beginnen sollte. Es begann aber kein Film zu laufen sondern begannen sich die drei virtuellen Walzen zu bewegen, ohne das der Spieler auf deren Verlauf Einfluss nehmen hätte können. Die Karten waren so aufgedeckt, dass man ohne Schwierigkeiten erkennen konnte, wenn eine Kamera aufschien und es war dementsprechend einfach zum geeigneten Zeitpunkt die Starttaste loszulassen. Neben dem Gerät mit der Nr. 1 stand ein weiteres Gerät mit einem beschädigten Bildschirm, dieses Gerät ließ sich einschalten, allerdings konnten in Folge des beschädigten Bildschirms keine Spiele durchgeführt werden. Ich kann mich nicht mehr genau erinnern, ob in der Koje in der die Geräte 1 und 2 standen, ein Spieler anwesend war. Ich kann nicht mehr angeben, ob ich selber auch mit dem Angestellten gesprochen habe. Ich war für die Dokumentation des GSP 26 verantwortlich, seitens des Teams, welches für die Niederschriften zuständig ist wurde sicher Kontakt mit dem Angestellten aufgenommen. Ich kann mich im Übrigen noch daran erinnern, dass in der zweiten Koje vor dem Gerät Nr. 3 ein Spieler angetroffen wurde und dass das Gerät Nr. 4 ebenfalls beschädigt war. Der Spieler wurde im Übrigen dabei beobachtet wie er sich von dem Angestellten einen Gewinn ausbezahlen hat lassen. Die Geräte wurden in weiterer Folge beschlagnahmt und von der MA 48 abtransportiert.“

Über Befragen durch den Vertreter der Beschwerdeführer:

„Bei den Geräten gab es einen unteren Bereich des Bildschirms, welcher leicht abgeschrägt ist und einen oberen Bereich welcher senkrecht zum Spieler steht. In dem oberen Bereich ist entweder die Spielbeschreibung bzw. in weiterer Folge der Gewinnplan im Falle der Erzielung eines Gewinns ersichtlich.“

Der Zeuge P. gab Folgendes zu Protokoll:

„Ich habe in dem Lokal in der H.-straße zunächst für die Firma H. und anschließend für die F. gearbeitet. Meine Aufgabe bestand darin das Lokal zu öffnen zu schließen und die Gewinne auszubezahlen. Ich musste die Geräte weder betreuen noch warten. Ich bin kein Techniker, ich weiß auch nicht wer die Geräte gewartet hat. Ich weiß nicht genau, woher das Geld kam, mit welchem die Gewinne ausbezahlt wurden. Ich habe das Geld einer Brieftasche entnommen, welche in dem Lokal auflag und offensichtlich immer wieder aufgefüllt wurde. Ich weiß allerdings nicht, von wem das Geld in die Brieftasche gelegt wurde. Ich habe einmal wöchentlich in dem Lokal gearbeitet. Das Lokal hatte von 12 Uhr mittags bis 22 Uhr abends geöffnet. Ich habe keine genauen Erinnerungen mehr daran, wie hoch die Beträge waren, die ich ausbezahlt habe. Es handelte sich um keine größeren Beträge. Ich habe täglich schätzungsweise 300 Euro und in Ausnahmefällen 600 Euro ausbezahlt. Wenn ich das Lokal aufgesperrt habe, habe ich in der Brieftasche meistens um die 2000 Euro vorgefunden. Die Ausbezahlung der Gewinne wurde in der Weise dokumentiert, dass die Streifen, die die Kunden vorgelegt haben, gesammelt wurden. Ich kann mich an zwei Kontrollen erinnern. Bei der ersten Kontrolle waren vier Geräte aufgestellt. Bei der zweiten Kontrolle waren zwei oder vier Geräte aufgestellt. Ich kann mich daran nicht mehr erinnern. Ich kann mich an die genauen Daten nicht mehr erinnern. Ich glaube aber das die erste Kontrolle in etwa im Sommer 2015 stattgefunden hat und die zweite Kontrolle gegen Ende des Jahres 2015. Ich habe zum ersten Mal im Mai 2015 in dem Lokal gearbeitet. Zum letzten Mal habe ich in dem Lokal gearbeitet als die Geräte beschlagnahmt wurden. Ca. 14 Tage nach der ersten Kontrolle wurden die Geräte in dem Lokal wieder aufgestellt und befanden sich in dem Lokal bis zu dem Zeitpunkt wo sie anlässlich der zweiten Kontrolle beschlagnahmt und abtransportiert wurden. Es sei daher zutreffend, dass sich die gegenständlichen Geräte um den Zeitraum von 1.11.2015 bis 30.11.2015 in dem Lokal befanden. Ich kann mich nicht daran erinnern, ob einige dieser Geräte beschädigt waren. Ich habe den Nebenjob über einen Kollegen bekommen. Mein Ansprechpartner war Herr A.. Mein Gehalt habe ich in der Art und Weise erhalten, dass ich jeweils am Ende des Arbeitstages den entsprechenden Betrag der Brieftasche entnommen habe. Mit Herrn A. habe ich zwei oder drei Mal telefoniert. Ich hatte sonst mit niemandem Kontakt, der mit dem Lokal oder den Geräten zu tun gehabt hätte.“

Vom Vertreter der Beschwerdeführer wurden keine zusätzlichen Fragen an den Zeugen gestellt.

Auf die mündliche Verkündung der Entscheidung wurde ausdrücklich verzichtet.

Das Verwaltungsgericht Wien führte am 7.7.2017 eine weitere gemeinsame öffentliche mündliche Verhandlung zu den verbundenen Verfahren (betreffend die beiden gegenständlichen Straferkenntnisse) durch, zu welchen der Vertreter des Finanzamts erschien und die Kontrollorgane der Finanzpolizei Herr Gr., Frau He. und Herr Di G. als Zeugen einvernommen wurden. Der als Zeuge geladene Angestellte der F. KFT, Herr P., erschien unentschuldigt nicht. Die Landespolizeidirektion Wien verzichtete auf die Teilnahme. Die beschwerdeführenden Parteien blieben den Verhandlungen ohne Angabe von Gründen fern. Der Vertreter der beschwerdeführenden Parteien nahm an der Verhandlung am 7.7.2017 teil.

In der mündlichen Verhandlung wurde der Verlesung aller Akteninhalte (Behördenakt- und VGW-Akte, beigeschaffte VGW-Akte 103/040/3497/2016, 002/022/10766/2016, 002/V/022/10767/2016 und 002/022/7314/2017, insbesondere der Gutachten und Einvernahmeprotokolle und der durch diese wiedergegebenen Zeugenaussagen), von allen anwesenden Parteien zugestimmt. Auf die tatsächliche Verlesung wurde verzichtet.

Der Vertreter der Beschwerdeführer gab Folgendes zu Protokoll:

„Ein Untermietvertrag ist nicht bekannt. Die 4 Glücksspielautomaten standen im Eigentum der F. KFT Auf die Frage ob die F. in Ungarn über Bewilligung z.B. gewerberechtliche oder Glücksspielbewilligungen verfügt kann ich keine Angaben machen. Ich gehe davon aus, dass die F. in Ungarn über Räumlichkeiten verfügt, kann das aber nicht genau sagen.“

Der Zeuge Gr. gab Folgendes zu Protokoll:

„Auf die Kontrolle am 1.11.2015 befragt gebe ich an, dass ich mich nicht genau erinnern kann ob ich dabei war, grundsätzlich war ich aber bei jeder Kontrolle dabei. Es kann durchaus sein, dass wir am 1.11.2015 dort waren um zu sehen, ob die Anzeigen die wir erhalten haben wahr waren.“

Die Zeugin He. gab Folgendes zu Protokoll:

„Ich vermute es handelte sich bei der Kontrolle am 1.11.2015 um eine Vorerhebung, die durch zwei Kollegen stattfand. Diese meldeten, dass 4 Automaten in betriebsbereitem Zustand vorhanden waren. In der Niederschrift am Tag der Kontrolle hat der Zeuge P. angegeben, dass die Automaten eine Woche vor dem 30.11.2015 noch funktioniert haben. Ich selbst war am 1.11.2015 nicht anwesend.“

Der Vertreter des Finanzamtes brachte vor, der Zeuge P. habe im Verhandlungsprotokoll am 9.11.2016 angegeben, dass sich die Geräte im gesamten Tatzeitraum in dem Lokal befanden.

Der Zeuge Di G. gab Folgendes zu Protokoll:

„Ich kann nicht mehr genau sagen ob ich am 1.11.2015 bei der Kontrolle anwesend war. Wären die Geräte vor dem 30.11.2015 kaputt gewesen, dann hätten wir das in das GSp 26 eingetragen. Es gab davor ca. 4 Kontrollen soweit ich mich erinnern kann, ich kann mich aber nicht genau erinnern wann sie waren. Soweit ich mich erinnern kann, wurden bei jeder dieser Kontrollen die Geräte beschlagnahmt und abtransportiert.“

Der Vertreter des Finanzamtes gab an, der 1.11.2015 ergebe sich aus der Aussage des Herrn P. bei der Kontrolle und legte einen Aktenvermerk vom 4.11.2015 vor, nach dem am 3.11.2015 eine verdeckte Erhebung durchgeführt worden war und vier betriebsbereite Geräte vorgefunden worden waren.

Auf die mündliche Verkündung der Entscheidung wurde ausdrücklich verzichtet.

IV. Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen:

1. Rechtsvorschriften

Gemäß § 1 Abs. 1 Glücksspielgesetz – GSpG, BGBl. 620/1989 idF BGBl. I 13/2014, ist ein Glücksspiel im Sinne dieses Bundesgesetzes ein Spiel, bei dem die Entscheidung über das Spielergebnis ausschließlich oder vorwiegend vom Zufall abhängt.

§ 2 GSpG, BGBl. 620/1989 idF BGBl. I 73/2010, lautet (auszugsweise):

"Ausspielungen

§ 2. (1) Ausspielungen sind Glücksspiele,

         1. die ein Unternehmer veranstaltet, organisiert, anbietet oder zugänglich macht und

         2. bei denen Spieler oder andere eine vermögenswerte Leistung in Zusammenhang mit der Teilnahme am Glücksspiel erbringen (Einsatz) und

         3. bei denen vom Unternehmer, von Spielern oder von anderen eine vermögenswerte Leistung in Aussicht gestellt wird (Gewinn).

(2) Unternehmer ist, wer selbstständig eine nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen aus der Durchführung von Glücksspielen ausübt, mag sie auch nicht auf Gewinn gerichtet sein. […]

(3) Eine Ausspielung mit Glücksspielautomaten liegt vor, wenn die Entscheidung über das Spielergebnis nicht zentralseitig, sondern durch eine mechanische oder elektronische Vorrichtung im Glücksspielautomaten selbst erfolgt. Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, durch Verordnung bau- und spieltechnische Merkmale von Glücksspielautomaten näher zu regeln sowie Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten festzulegen. […]

(4) Verbotene Ausspielungen sind Ausspielungen, für die eine Konzession oder Bewilligung nach diesem Bundesgesetz nicht erteilt wurde und die nicht vom Glücksspielmonopol des Bundes gemäß § 4 ausgenommen sind."

§ 4 Abs. 2 GSpG, BGBl. 620/1989 idF vor der GSpG-Novelle 2010, BGBl. I 73/2010, lautete:

"Ausnahmen aus dem Glücksspielmonopol

§ 4. (1) […]

(2) Ausspielungen mittels eines Glücksspielautomaten unterliegen nicht dem Glücksspielmonopol,

wenn

         1. die vermögensrechtliche Leistung des Spielers den Betrag oder den Gegenwert von 0,50 Euro nicht übersteigt und

         2. der Gewinn den Betrag oder den Gegenwert von 20 Euro nicht übersteigt."

Gemäß § 4 Abs. 2 GSpG idF BGBl. I 73/2010 unterliegen Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten nach Maßgabe des § 5 nicht dem Glücksspielmonopol des Bundes.

§ 5 GSpG, BGBl. 620/1989 idF BGBl. I 118/2016, lautet (auszugsweise):

"Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten

§ 5. (1) Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten sind Ausspielungen nach § 2 Abs. 3 an ortsfesten, öffentlich zugänglichen Betriebsstätten unter Einhaltung ordnungspolitischer Mindestanforderungen an Bewilligungswerber (Abs. 2) sowie besonderer Begleitmaßnahmen der Spielsuchtvorbeugung (Abs. 3 bis 5), der Geldwäschevorbeugung (Abs. 6) und der Aufsicht (Abs. 7)

         1. in Automatensalons mit mindestens 10 und höchstens 50 Glücksspielautomaten oder

         2. in Einzelaufstellung mit höchstens drei Glücksspielautomaten.

Dabei darf ein höchstzulässiges Verhältnis von einem Glücksspielautomat pro 1 200 Einwohner insgesamt im Bundesland nicht überschritten werden und die Anzahl der aufrechten Bewilligungen zum Betrieb von Glücksspielautomaten ist mit höchstens drei pro Bundesland beschränkt. Im Bundesland Wien beträgt das höchstzulässige Verhältnis ein Glücksspielautomat pro 600 Einwohner. Die Einwohnerzahl eines Bundeslandes bestimmt sich nach dem für den jeweiligen Finanzausgleich von der Bundesanstalt Statistik Österreich zuletzt festgestellten und kundgemachten Ergebnis der Statistik des Bevölkerungsstandes oder der Volkszählung zum Stichtag 31. Oktober, wobei das zuletzt kundgemachte Ergebnis im Zeitpunkt der Erteilung von Bewilligungen maßgeblich ist. […]

(2) Ordnungspolitische Anforderungen an Bewilligungswerber bzw. Inhaber sind zumindest:

         1. eine Kapitalgesellschaft mit Aufsichtsrat, die keine Gesellschafter hat, die über einen beherrschenden Einfluss verfügen und die Zuverlässigkeit in ordnungspolitischer Hinsicht gefährden;

         2. die Abwicklung des Betriebs der Glücksspielautomaten in einer Form, die eine effektive und umfassende ordnungspolitische Aufsicht nach diesem Bundesgesetz erlaubt;

         3. der Nachweis eines eingezahlten Stamm- oder Grundkapitals von mindestens 8 000 Euro je betriebsberechtigtem Glücksspielautomaten und der rechtmäßigen Mittelherkunft in geeigneter Weise sowie einer Sicherstellung mit einem Haftungsbetrag von zumindest 20 vH des Mindeststamm- oder Mindestgrundkapitals;

         4. ein Entsenderecht des Bundesministers für Finanzen für einen Staatskommissär und dessen Stellvertreter zur Überprüfung der Einhaltung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes bei den Betreibern von Automatensalons, wobei § 76 BWG sinngemäß anzuwenden ist;

         5. die Bestellung eines oder mehrerer Geschäftsleiter, die aufgrund entsprechender Vorbildung fachlich geeignet sind, über die für den ordnungsgemäßen Geschäftsbetrieb erforderlichen Eigenschaften und Erfahrungen verfügen und gegen die kein Ausschließungsgrund nach § 13 der Gewerbeordnung 1994 vorliegt;

         6. eine Eigentümer- oder allenfalls Konzernstruktur, die eine wirksame Aufsicht über den Bewilligungsinhaber nicht behindert;

         7. ein technisches Gutachten über die Einhaltung der Bestimmungen der Abs. 4, 5 und 7 über den Spielerschutz und die Sicherung der Gewinnausschüttung;

         8. eine Höchstbewilligungsdauer von 15 Jahren.

(3) Spielsuchtvorbeugende Maßnahmen bei Landesausspielungen mit Glücks-spielautomaten bestehen aus Spielerschutz begleitenden Rahmenbedingungen und einem spielerschutzorientierten Spielverlauf.

(4) Als Spielerschutz begleitende Rahmenbedingungen nach Abs. 3 sind zumindest verpflichtend vorzusehen

         a) für Automatensalons:

         1. die Einrichtung eines Zutrittssystems, das sicherstellt, dass jeder Besuch des Automatensalons nur volljährigen Personen gestattet ist, die ihre Identität durch Vorlage eines amtlichen Lichtbildausweises nachgewiesen haben, der den Anforderungen des § 40 Abs. 1 BWG entspricht, wobei der Bewilligungsinhaber die Identität des Besuchers und die Daten des amtlichen Lichtbildausweises, mit dem diese Identität nachgewiesen wurde, festzuhalten und diese Aufzeichnungen mindestens fünf Jahre aufzubewahren hat;

         2. die Vorlage eines Konzepts über die Schulung der Mitarbeiter im Umgang mit Spielsucht und über die Zusammenarbeit mit einer oder mehreren Spielerschutzeinrichtung(en);

         3. die Einrichtung eines Warnsystems mit abgestuften Spielerschutzmaßnahmen von der Spielerinformation bis zur Spielersperre abhängig vom Ausmaß der Besuche des Spielteilnehmers in den Automatensalons eines Bewilligungsinhabers;

         4. die Anzeige der mathematisch ermittelten Gewinnausschüttungsquote des jeweiligen Spielprogramms bei der gewählten Einsatzgröße am Glücksspielautomat, wobei diese ausgehend von einer unendlichen Serie an Einzelspielen in einer Bandbreite von 85 bis 95 vH liegen muss und nur nach vorheriger Bekanntgabe an die zuständige Landesbehörde geändert werden darf; werden dem Spielteilnehmer in einem Spielprogramm verschiedene Gewinnchancen zur Auswahl angeboten, so darf keine dieser Gewinnchancen für sich alleine betrachtet, ausgehend von einer unendlichen Serie an Einzelspielen, über 95 vH liegen;

         5. das Verbot zu Spielinhalten mit aggressiven, gewalttätigen, kriminellen, rassistischen oder pornographischen Darstellungen;

         6. die Möglichkeit für Spieler zur jederzeitigen Einsichtnahme in eine deutsche Fassung der Spielbeschreibungen aller Spiele der Glücksspielautomaten;

         7. die Einhaltung eines Mindestabstands von 15 Kilometern Luftlinie oder in Gemeinden mit mehr als 500 000 Einwohnern von 2 Kilometern Luftlinie für Automatensalons mit mehr als 15 Glücksspielautomaten zum Standort einer Spielbank, wobei der Abstand eines Automatensalons in einer Gemeinde mit mehr als 500 000 Einwohnern auf dem Gebiet dieser Gemeinde nicht mehr als 2 Kilometer Luftlinie betragen muss; zudem darf im Umkreis von 300 Metern oder in Gemeinden mit mehr als 10 000 Einwohnern von 150 Metern Luftlinie eines Automatensalons mit mehr als 15 Glücksspielautomaten kein weiterer Automatensalon mit mehr als 15 Glücksspielautomaten eröffnet werden; schließlich muss zwischen Automatensalons desselben Bewilligungsinhabers jedenfalls ein Mindestabstand von 100 Metern Gehweg eingehalten werden; die Einwohnerzahl der Gemeinden richtet sich dabei nach dem von der Bundesanstalt Statistik Österreich kundgemachten Ergebnis der letzten Volkszählung;

         8. die Teilnahme an einer vom Bundesgesetzgeber den Grundsätzen des Datenschutzrechts entsprechend noch vorzusehenden Austauschsverpflichtung von Daten über Besuchs- und Spielsperren oder -beschränkungen zwischen Glücksspielanbietern;

         9. die sinngemäße Einhaltung der Bestimmung des § 25 Abs. 3.

         b) bei Einzelaufstellung:

         1. die Einrichtung eines Identifikationssystems, das sicherstellt, dass nur volljährige Personen an den Glücksspielautomaten spielen können und das eine zeitliche Begrenzung der Spielzeiten an den Glücksspielautomaten ermöglicht;

         2. die Ausstellung einer laufend nummerierten Spielerkarte durch den Bewilligungsinhaber oder dessen Vertragspartner zur Einhaltung der höchstzulässigen Tagesspieldauer (Abs. 5 lit. b Z 7), auf der der Name des Bewilligungsinhabers sowie Name, Geburtsdatum und Lichtbild des Spielteilnehmers sowie das (Erst-) Ausstellungsdatum angebracht sind; dabei ist durch den Bewilligungswerber oder dessen Vertragspartner sicherzustellen, dass pro Spieler nur jeweils eine Spielerkarte ausgestellt ist, oder, wenn mehrere Spielerkarten für einen Spieler ausgestellt wurden, jeweils nur eine Spielerkarte für einen Spieler gültig ist, und nur diese Spielerkarte zur Teilnahme am Spiel berechtigt; die Dauer der bereits absolvierten Spielteilnahmen muss bei Ausstellung einer neuen Spielerkarte für einen Spielteilnehmer auf diese Spielerkarte übertragen werden;

         3. die Einrichtung eines Warnsystems mit abgestuften Spielerschutzmaßnahmen von der Spielerinformation bis zur Spielersperre abhängig vom Ausmaß der Spielzeiten des Spielers;

         4. die Anzeige der mathematisch ermittelten Gewinnausschüttungsquote des jeweiligen Spielprogramms am Glücksspielautomat, wobei diese ausgehend von einer unendlichen Serie an Einzelspielen in einer Bandbreite von 82 bis 92 vH liegen muss und nur nach vorheriger Bekanntgabe an die zuständige Landesbehörde geändert werden darf; werden dem Spielteilnehmer in einem Spielprogramm verschiedene Gewinnchancen zur Auswahl angeboten, so darf keine dieser Gewinnchancen für sich alleine betrachtet, ausgehend von einer unendlichen Serie an Einzelspielen, über 92 vH liegen;

         5. das Verbot zu Spielinhalten mit aggressiven, gewalttätigen, kriminellen, rassistischen oder pornographischen Darstellungen;

         6. die Möglichkeit für Spieler zur jederzeitigen Einsichtnahme in eine deutsche Fassung der Spielbeschreibungen aller Spiele der Glücksspielautomaten.

(5) Ein Spielerschutz orientierter Spielverlauf nach Abs. 3 besteht,

         a) wenn in Automatensalons zumindest

         1. die vermögenswerte Leistung des Spielers höchstens 10 Euro pro Spiel beträgt;

         2. die in Aussicht gestellten vermögenswerten Leistungen (Gewinne in Geld, Waren oder geldwerten Leistungen) 10 000 Euro pro Spiel nicht überschreiten;

         3. jedes Spiel zumindest 1 Sekunde dauert und vom Spielteiln

Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
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