Entscheidungsdatum
28.05.2018Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
W261 2150941-1/23E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Karin Gastinger, MAS als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX auch XXXX XXXXauch XXXX, geboren am XXXX, Staatsangehörigkeit Afghanistan, vertreten durch Mag.a Ariane OLSCHAK, "Asyl in Not" - Unterstützungskomittee für politisch verfolgte AusländerInnen, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Salzburg, Außenstelle Salzburg, vom 24.02.2017, Zahl XXXX, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Karin Gastinger, MAS als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 auch römisch 40 XXXXauch römisch 40 , geboren am römisch 40 , Staatsangehörigkeit Afghanistan, vertreten durch Mag.a Ariane OLSCHAK, "Asyl in Not" - Unterstützungskomittee für politisch verfolgte AusländerInnen, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Salzburg, Außenstelle Salzburg, vom 24.02.2017, Zahl römisch 40 , zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Gang des Verfahrens:römisch eins. Gang des Verfahrens:
Der Beschwerdeführer (in der Folge BF), ein afghanischer Staatsbürger, reiste nach eigenen Angaben am 06.09.2015 als unbegleiteter Minderjähriger Flüchtling irregulär in Österreich ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz.
Am 07.09.2015 erfolgte die Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes in Anwesenheit eines Dolmetschers in der Sprache Arabisch. Dabei gab der BF an, afghanischer Staatsangehöriger und schiitischer Moslem zu sein, und der Volksgruppe der Paschtunen anzugehören. Er sei am XXXX in Kabul geboren, von wo aus er auch seine Flucht angetreten habe. Er sei Hilfsarbeiter gewesen und habe Afghanistan aus Furcht vor Verfolgung durch die Taliban verlassen. Sein Vater sei bereits von den Taliban getötet worden, weil er für amerikanische Soldaten als Fahrer gearbeitet habe. Er selbst habe Drohbriefe der Taliban erhalten. Zudem sei seine finanzielle Lage als Hilfsarbeiter sehr schlecht gewesen.Am 07.09.2015 erfolgte die Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes in Anwesenheit eines Dolmetschers in der Sprache Arabisch. Dabei gab der BF an, afghanischer Staatsangehöriger und schiitischer Moslem zu sein, und der Volksgruppe der Paschtunen anzugehören. Er sei am römisch 40 in Kabul geboren, von wo aus er auch seine Flucht angetreten habe. Er sei Hilfsarbeiter gewesen und habe Afghanistan aus Furcht vor Verfolgung durch die Taliban verlassen. Sein Vater sei bereits von den Taliban getötet worden, weil er für amerikanische Soldaten als Fahrer gearbeitet habe. Er selbst habe Drohbriefe der Taliban erhalten. Zudem sei seine finanzielle Lage als Hilfsarbeiter sehr schlecht gewesen.
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Erstaufnahmestelle Ost, veranlasste ein Handwurzelröntgen zur Bestimmung des Knochenalters des BF. Mit Gutachten vom 14.10.2015 stellte der medizinische Sachverständige nach Durchführung eines Handwurzelröntgens fest, dass beim BF GP31, Schmeling 4 vorliege. Mit Gutachten der medizinischen Universität Wien vom 04.04.2016, basierend auf einer persönlichen Untersuchung des BF am 11.02.2016, stellte der medizinische Sachverständige fest, dass das errechnete fiktive Geburtsdatum der XXXX sei, der BF sei daher zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjährig gewesen.Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Erstaufnahmestelle Ost, veranlasste ein Handwurzelröntgen zur Bestimmung des Knochenalters des BF. Mit Gutachten vom 14.10.2015 stellte der medizinische Sachverständige nach Durchführung eines Handwurzelröntgens fest, dass beim BF GP31, Schmeling 4 vorliege. Mit Gutachten der medizinischen Universität Wien vom 04.04.2016, basierend auf einer persönlichen Untersuchung des BF am 11.02.2016, stellte der medizinische Sachverständige fest, dass das errechnete fiktive Geburtsdatum der römisch 40 sei, der BF sei daher zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjährig gewesen.
Am 12.12.2016 erfolgte die niederschriftliche Einvernahme des BF vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Außenstelle Salzburg (in der Folg belangte Behörde) im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Dari. Obwohl der BF Paschtune sei, spreche er besser Dari als Paschtu. Dabei erhielt er Parteiengehör zum Ergebnis der medizinischen Untersuchung. Dabei gab der BF bekannt, dass er in Maidan Wardak geboren und in Kabul aufgewachsen sei. Zu seinen Fluchtgründen befragt gab der BF an, dass er als Reinigungskraft und Teekocher einer Firma, für welche auch sein Vater als Fahrer gearbeitet habe, von den Taliban bedroht worden sei. Der BF legte keine Integrationsunterlagen vor.
Die belangte Behörde wies in weiterer Folge den Antrag des BF auf internationalen Schutz mit dem im Spruch genannten Bescheid bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten in Spruchpunkt I. gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005, und bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan in Spruchpunkt II. gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 leg. cit. ab. Weiters erteilte die belangte Behörde dem BF keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 leg. cit., erließ ihm gegenüber gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 leg. cit. iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG und stellte gemäß § 52 Abs. 9 leg. cit. fest, dass seine Abschiebung nach Afghanistan gemäß § 46 leg. cit. zulässig sei (Spruchpunkt III.). Schließlich sprach die belangte Behörde aus, dass gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 leg. cit. die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt IV.).Die belangte Behörde wies in weiterer Folge den Antrag des BF auf internationalen Schutz mit dem im Spruch genannten Bescheid bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten in Spruchpunkt römisch eins. gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005, und bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan in Spruchpunkt römisch zwei. gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, leg. cit. ab. Weiters erteilte die belangte Behörde dem BF keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, leg. cit., erließ ihm gegenüber gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, leg. cit. in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG und stellte gemäß Paragraph 52, Absatz 9, leg. cit. fest, dass seine Abschiebung nach Afghanistan gemäß Paragraph 46, leg. cit. zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.). Schließlich sprach die belangte Behörde aus, dass gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 leg. cit. die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt römisch vier.).
Begründend führte die belangte Behörde aus, dass es nicht festgestellt werden könne, dass der BF in Afghanistan einer begründeten Frucht vor asylrelevanter Verfolgung ausgesetzt gewesen sei, bzw. er einer solchen dort gegenwärtig noch ausgesetzt wäre. Der BF leide an keiner Krankheit, die ein Rückkehrhindernis in seine Heimatprovinz Kabul darstellen würde. Der BF sei arbeitsfähig und willig einer Beschäftigung nachzugehen. Eine reale Gefahr im Falle einer Rückkehr sei vom BF nicht vorgebracht worden und habe auch im Ermittlungsverfahren nicht ausgemittelt werden können. Der BF lebe bisher ausschließlich von Geldern der öffentlichen Hand. Es bestehe kein nennenswertes soziales Umfeld in Österreich. Ein schützenswertes Privat- und Familienleben liege nicht vor.
Mit Verfahrensanordnung vom 28.02.2017 teilte die belangte Behörde dem BF mit, dass er verpflichtet sei, ein Rückkehrberatungsgespräch in Anspruch zu nehmen. Mit Verfahrensanordnung vom selben Tag stellte die belangte Behörde dem BF die juristische Person Verein Menschenrechte Österreich (in der Folge VMÖ) als Rechtsberater amtswegig zur Seite.
Mit Eingabe vom 17.03.2017 erhob der BF, bevollmächtigt vertreten durch den VMÖ, Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Darin brachte er vor, dass er Afghanistan aus wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung verlassen habe, und daher als Flüchtling nach der Genfer Flüchtlingskonvention anzuerkennen sei. Entgegen der Begründung der belangten Behörde sei sein Vorbingen glaubhaft, er werde von den Taliban verfolgt. Die belangte Behörde habe es verabsäumt, sich mit dem Vorbingen des BF hinreichend auseinander zu setzen. Falls dem Vorbingen des BF keine Asylrelevanz zugestanden werde, werde in eventu der Antrag gestellt, dem BF subsidiären Schutz zu gewähren. Eine Rückkehr nach Afghanistan würde den BF in eine nach den Art. 2 und 3 EMRK widersprechende ausweglose Lage bringen. Es werde auch die Aufhebung der bereits ausgesprochenen Rückkehrentscheidung begehrt.Mit Eingabe vom 17.03.2017 erhob der BF, bevollmächtigt vertreten durch den VMÖ, Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Darin brachte er vor, dass er Afghanistan aus wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung verlassen habe, und daher als Flüchtling nach der Genfer Flüchtlingskonvention anzuerkennen sei. Entgegen der Begründung der belangten Behörde sei sein Vorbingen glaubhaft, er werde von den Taliban verfolgt. Die belangte Behörde habe es verabsäumt, sich mit dem Vorbingen des BF hinreichend auseinander zu setzen. Falls dem Vorbingen des BF keine Asylrelevanz zugestanden werde, werde in eventu der Antrag gestellt, dem BF subsidiären Schutz zu gewähren. Eine Rückkehr nach Afghanistan würde den BF in eine nach den Artikel 2 und 3 EMRK widersprechende ausweglose Lage bringen. Es werde auch die Aufhebung der bereits ausgesprochenen Rückkehrentscheidung begehrt.
Die belangte Behörde legte den Aktenvorgang mit Schreiben samt Stellungnahme vom 21.03.2017 dem Bundesverwaltungsgericht vor, wo dieser am 23.03.2017 einlangte.
Mit Eingabe vom 08.09.2017 gab der BF, nunmehr vertreten durch Mag.a Ariane OLSCHAK, Asyl in Not, eine Stellungnahme ab, und teilte gleichzeitig mit, dass das Vollmachtsverhältnis zu VMÖ aufgelöst sei. Der BF falle unter eine der in den UNHCR Richtlinien dezidiert aufgezählten Risikogruppen. Der BF sei zum Zeitpunkt der Vorfälle minderjährig gewesen, was zu berücksichtigen sei. Eine innerstaatliche Fluchtalternative liege nicht vor. Der BF sei insofern eine vulnerable Person, weil er über keine Schulbildung und kein familiäres Netz verfüge, auf welches er im Falle seiner Rückkehr zurückgreifen könne. In Anbetracht des afghanischen Arbeitsmarktes sei es für ihn nicht möglich, im Falle einer Rückkehr eine Arbeit zu finden und sich menschenwürdig zu versorgen. Der BF werde daher mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan in eine ausweglose Situation geraten. Mit dieser Stellungnahme legte der BF einerseits Integrationsunterlagen und andererseits eine Kopie eines Dienstausweises des BF vor.
Mit Schreiben vom 05.10.2017 übermittelte das BVwG dem BF das aktuelle Länderinformationsblatt Afghanistan in der Fassung vom 25.09.2017.
Am 11.09.2017 fand vor dem BVwG eine öffentliche mündliche Verhandlung im Beisein einer Dolmetscherin für die Sprache Dari statt, zu der der BF persönlich gemeinsam mit seiner Rechtsvertreterin erschien. Die belangte Behörde verzichtete auf die Teilnahme an der mündlichen Verhandlung. Der BF gab dabei bekannt, dass seine Muttersprache Paschtu sei. Die beigezogene Dolmetscherin führte aus, dass die Verständigung mit dem BF nur eingeschränkt möglich sei, weil der BF muttersprachlich Paschtune sei und einen Dari Dialekt spreche, der vorwiegend in Gegenden gebräuchlich sei, in denen Paschtu gesprochen werde. Daraufhin vertagte das BVwG die Beschwerdeverhandlung.
Am 23.10.2017 fand vor dem BVWG eine weitere mündliche Verhandlung im Beisein einer Dolmetscherin für die Sprache Paschtu statt. Der BF erschien mit seiner bevollmächtigten Vertreterin. Die belangte Behörde verzichtete auf eine Teilnahme an der Verhandlung.
Der BF führte zu seinen Fluchtgründen aus, dass er nicht gewusst habe, dass ein Vater Feinde gehabt habe, und weswegen er getötet worden sei. Er selbst sei von Jugendlichen angegriffen und geschlagen worden. Er sei verletzt nach Hause gekommen, und seine Mutter habe ihm gesagt, dass er das Land verlassen solle. Seine Mutter habe nicht gewollt, dass er irgendetwas über die Feinde seines Vaters erfahre. Er wisse nicht, ob dieser Angriff mit den Feinden seines Vaters zu tun gehabt habe, oder in dem Umstand begründet sei, dass er für diese Firma gearbeitet habe.
Das BVwG übermittelte mit Schreiben vom 07.05.2018 den Parteien des Verfahrens das aktuelle Länderinformationsblatt Afghanistan in der Fassung vom 30.01.2018 zur Stellungnahme im Rahmen des Parteiengehörs.
Das BVwG führte am 08.05.2018 eine Auskunft im Strafregister durch, wonach für den BF im Strafregister der Republik Österreich keine Verurteilung aufscheint.
Das BVwG führte am 08.05.2018 eine Abfrage im Betreuungsinformationssystem durch, wonach der BF seit seiner Ankunft in Österreich Leistungen aus der Grundversorgung bezieht.
Der BF gab mit Eingabe vom 22.05.2018 durch seine bevollmächtigte Vertreterin eine Stellungnahme ab. Darin führte er aus, dass ihm aufgrund seiner Tätigkeit wegen einer unterstellten politischen Gesinnung Verfolgung drohe. Hinsichtlich seiner möglichen Rückkehr nach Afghanistan lasse sich aus den Länderinformationen entnehmen, dass die Sicherheitslage in Afghanistan nach wie vor höchst volatil sei. Er verwies ergänzend auf weitere Länderinformationen, die dies belegen würden. Insbesondere verweise er auf ein aktuelles Gutachten von Frederike Stahlmann vom 28.03.2018, welches er auszugsweise zitierte. Diese halte klar fest, dass die derzeit drohenden Gefahren grundsätzlich landesweit drohen würden und, insofern sie akut regional unterschiedlich gewichtet seien, nicht vorhersehbar sei, wann sich wo Machtverhältnisse ändern würden. Insbesondere aus dem westlichen Ausland zurückkehrende abgelehnte Asylwerber seien besonderen Gefährdungen ausgesetzt. Dabei sei familiäre Anbindung jedoch die Grundvoraussetzung für den Zugang zu existentiellen Ressourcen. Angesichts der vielen alltäglichen Gefahren und des fehlenden Schutzes durch staatliche Institutionen, seien soziale Netzwerke jedoch auch der einzig mögliche, wenn auch relative Schutz vor gewaltsamen Bedrohungen. Abgeschobene Asylwerber aus Europa ohne schutzwillige soziale Netze würden in jederlei Hinsicht einen Extremfall darstellen. Auch als Hilfs- oder Tagelöhner das Auskommen zu finden, sei inzwischen ohne aufnahmewillige und gut vernetzte soziale Netzwerke nicht mehr denkbar. Eine Rückkehr des BF nach Afghanistan sei daher nicht zumutbar.
Ergänzend legte der BF durch seine bevollmächtigte Vertreterin mit Emailnachricht vom 24.05.2018 weitere Integrationsunterlagen vor.
Die belangte Behörde gab keine Stellungnahme ab.
Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
o Zur Person des Beschwerdeführers:
Der BF trägt den Namen XXXX auch XXXX auch XXXX und ist am XXXX in der Provinz Maidan Wadrak geboren. Er ist Staatsangehöriger von Afghanistan, Angehöriger der Volksgruppe der Paschtunen und sunnitischer Muslim.Der BF trägt den Namen römisch 40 auch römisch 40 auch römisch 40 und ist am römisch 40 in der Provinz Maidan Wadrak geboren. Er ist Staatsangehöriger von Afghanistan, Angehöriger der Volksgruppe der Paschtunen und sunnitischer Muslim.
Die Muttersprache des BF ist Paschtu. Der BF spricht auch Dari.
Der BF stammt aus dem Stamm der XXXX.Der BF stammt aus dem Stamm der römisch 40 .
Der BF lebte nach seiner Geburt in der Provinz Maidan Wardak. Nach einigen Jahren zog die Familie nach Kabul, wo er einige Jahre lebte. Zuletzt lebte der BF in XXXX im Distrikt Kabul.Der BF lebte nach seiner Geburt in der Provinz Maidan Wardak. Nach einigen Jahren zog die Familie nach Kabul, wo er einige Jahre lebte. Zuletzt lebte der BF in römisch 40 im Distrikt Kabul.
Der Familie des BF besteht aus seinem bereits verstorbenen Vater XXXX, seiner Mutter XXXX, zwei Brüdern und zwei Schwestern. Der BF ist der älteste Sohn der Familie.Der Familie des BF besteht aus seinem bereits verstorbenen Vater römisch 40 , seiner Mutter römisch 40 , zwei Brüdern und zwei Schwestern. Der BF ist der älteste Sohn der Familie.
Es kann nicht festgestellt werden, wo der Vater des BF arbeitete, wann und wie der Vater des BF zu Tode gekommen ist.
Die Mutter und die Geschwister des BF leben nach wie vor in Kabul. Die Mutter des BF ernährt die Familie als Haushälterin. Der BF hat Kontakt mit seiner Familie.
Der BF hat eine Tante väterlicherseits, die in der Provinz Maidan Wardak lebt. Ein Onkel väterl