Entscheidungsdatum
28.05.2018Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
W246 2139202-1/14E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Heinz VERDINO als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geb.XXXX, StA. Afghanistan, vertreten durch den MigrantInnenverein St. Marx, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 02.10.2016, Zl. 1050615700/150081526, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Heinz VERDINO als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , geb.XXXX, StA. Afghanistan, vertreten durch den MigrantInnenverein St. Marx, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 02.10.2016, Zl. 1050615700/150081526, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:
A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer stellte am 22.01.2015 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.
2. Am 23.01.2015 fand vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes die niederschriftliche Erstbefragung des Beschwerdeführers statt.
3. Am 17.02.2016 erfolgte die niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl.
Dabei gab der Beschwerdeführer an, dass er für einen Zeitraum von ca. fünf bis sechs Jahren immer wieder zwischen seinem Heimatdorf in der Provinz Baghlan und der Stadt Kabul hin- und hergefahren sei, weil er in der Stadt Kabul die Schule besucht habe. Im Jahr 2013 hätten ihn ihm unbekannte Personen auf dem Rückweg von der Stadt Kabul in sein Heimatdorf mit einem Messer in den Rücken gestochen, weil sein Vater Kommandant im Krieg gewesen sei. Daraufhin sei der Beschwerdeführer im Krankenhaus behandelt worden und in weiterer Folge aus Afghanistan ausgereist.
In der Einvernahme legte der Beschwerdeführer eine Teilnahmebestätigung an einem "Bildungsangebot für jugendliche Flüchtlinge in Graz" vor.
4. Der Beschwerdeführer legte mit Schreiben vom 23.02.2016 seine Tazkira samt englischer Übersetzung vor.
5. Mit Schreiben vom 26.02.2016 nahm der Beschwerdeführer im Wege seiner damaligen Rechtsvertreterin zu den in der Einvernahme ins Verfahren eingeführten Länderberichten Stellung.
6. Am 24.05.2016 richtete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl eine Anfrage an ACCORD bezüglich einer etwaigen Tätigkeit des Vaters des Beschwerdeführers als einem Mudschaheddin-Kommandanten. Die Anfragebeantwortung vom 22.06.2016 führt aus, dass hierzu keine Informationen gefunden worden seien, was nicht notwendigerweise bedeute, dass die betreffende Person nicht existiere/existiert habe.
7. Der Beschwerdeführer legte im Wege seiner damaligen Rechtsvertreterin mit Schreiben vom 05.07.2016 eine Bestätigung über einen von ihm auf A1-Niveau absolvierten Deutschkurs vor.
8. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wies den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz mit dem im Spruch genannten Bescheid bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten in Spruchpunkt I. gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 idF BGBl. I Nr. 24/2016, und bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan in Spruchpunkt II. gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 leg.cit. ab. Weiters erteilte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 leg.cit., erließ ihm gegenüber gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 leg.cit. iVm § 9 BFA-VG, BGBl. I Nr. 87/2012 idF BGBl. I Nr. 25/2016, eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 24/2016, und stellte gemäß § 52 Abs. 9 leg.cit. fest, dass seine Abschiebung nach Afghanistan gemäß § 46 leg.cit. zulässig sei (Spruchpunkt III.). Schließlich sprach das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl aus, dass gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 leg.cit. die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt IV.).8. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wies den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz mit dem im Spruch genannten Bescheid bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten in Spruchpunkt römisch eins. gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2016,, und bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan in Spruchpunkt römisch zwei. gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, leg.cit. ab. Weiters erteilte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, leg.cit., erließ ihm gegenüber gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, leg.cit. in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 25 aus 2016,, eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2016,, und stellte gemäß Paragraph 52, Absatz 9, leg.cit. fest, dass seine Abschiebung nach Afghanistan gemäß Paragraph 46, leg.cit. zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.). Schließlich sprach das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl aus, dass gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 leg.cit. die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt römisch vier.).
9. Der Beschwerdeführer erhob gegen den oben angeführten Bescheid fristgerecht Beschwerde. Mit der Beschwerde brachte er eine Schulbesuchsbestätigung in Vorlage.
10. Mit Schreiben vom 29.08.2017 tätigte die Volksanwaltschaft eine Anfrage an das Bundesverwaltungsgericht hinsichtlich der Verfahrensdauer des gegenständlichen Verfahrens.
11. Am 06.11.2017 langte ein Schreiben der Mutter der Lebensgefährtin des Beschwerdeführers beim Bundesverwaltungsgericht ein, in welchem diese v.a. Ausführungen zur Beziehung zwischen ihrer Tochter und dem Beschwerdeführer sowie zur Integrationsverfestigung des Beschwerdeführers in Österreich traf.
12. Der Beschwerdeführer brachte mit Schreiben vom 12.12.2017 mehrere Unterlagen zum Nachweis seiner Integration in Österreich in Vorlage (zwei Schulbesuchsbestätigungen; ein Semesterzeugnis; ein B1-Deutschkurszertifikat).
13. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 17.01.2018 u.a. in Anwesenheit des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, in der er ausführlich zu seinen Fluchtgründen, zu seinen persönlichen Umständen im Herkunftsstaat sowie zu seiner Integration in Österreich befragt wurde. Weiters wurde in der mündlichen Verhandlung die Mutter der Lebensgefährtin des Beschwerdeführers als Zeugin zur Beziehung des Beschwerdeführers mit ihrer Tochter sowie seiner Integrationsverfestigung in Österreich befragt.
In der Verhandlung legte der Beschwerdeführer - neben den bereits im bisherigen Verfahren in Vorlage gebrachten Unterlagen - u.a. ein weiteres Semesterzeugnis, drei Zeitbestätigungen zu diversen Beratungsangeboten und ein Empfehlungsschreiben des Bundesrealgymnasiums für Berufstätige Graz vor, die dem Verhandlungsprotokoll als Beilagen angeschlossen wurden.
14. Mit Schreiben vom 22.01.2018 nahm der Beschwerdeführer im Wege seines Rechtsvertreters zu den vom Bundesverwaltungsgericht in das Verfahren eingeführten Länderberichten Stellung und wies dabei insbesondere "auf die katastrophale Sicherheitslage in Afghanistan und die fehlende Existenzmöglichkeit des Beschwerdeführers im Fall einer Rückkehr" hin.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht fest. Auf Grundlage des erhobenen Antrages auf internationalen Schutz, der Erstbefragung sowie Einvernahme des Beschwerdeführers durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sowie des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, der Beschwerde gegen den im Spruch genannten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, der im Verfahren vorgelegten Dokumente, der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht, der Stellungnahme vom 22.01.2018 und der Einsichtnahme in den Bezug habenden Verwaltungsakt, das Zentrale Melderegister, das Fremdeninformationssystem, das Strafregister sowie das Grundversorgungs-Informationssystem werden folgende
Feststellungen getroffen und der Entscheidung zugrunde gelegt:
1.1. Zur Person des Beschwerdeführers, zu seinen persönlichen
Umständen im Herkunftsstaat und zu seiner Ausreise:
Der Beschwerdeführer, ein junger und gesunder Mann, der nicht verheiratet und kinderlos ist, ist Staatsangehöriger von Afghanistan, Angehöriger der Volksgruppe der Tadschiken und sunnitischer Muslim. Die Muttersprache des Beschwerdeführers ist Dari.
Er führt den Namen XXXX und wurde am XXXXin einem Dorf in der Provinz Baghlan in Afghanistan geboren, wo er neun Jahre die Schule besuchte. Danach besuchte er für drei Jahre eine Schule in der Stadt Kabul, wo er die Matura absolvierte. Während dieser Zeit wohnte er unter der Woche bei einer Tante in der Stadt Kabul und fuhr jeweils nur am Wochenende sowie an Feiertagen zu seiner Familie in sein Heimatdorf. Diese Tante des Beschwerdeführers ist aktuell nicht mehr in der Stadt Kabul aufhältig, sie hat Afghanistan mittlerweile verlassen. Der Beschwerdeführer steht noch mit ein bis zwei Freunden aus dieser Zeit, die in der Stadt Kabul leben, in Kontakt. Die Kernfamilie des Beschwerdeführers, bestehend aus seinen Eltern, sechs Brüdern und zwei Schwestern, lebt nach wie vor im Heimatdorf des Beschwerdeführers; der Beschwerdeführer steht mit ihnen in unregelmäßigem Kontakt.Er führt den Namen römisch 40 und wurde am XXXXin einem Dorf in der Provinz Baghlan in Afghanistan geboren, wo er neun Jahre die Schule besuchte. Danach besuchte er für drei Jahre eine Schule in der Stadt Kabul, wo er die Matura absolvierte. Während dieser Zeit wohnte er unter der Woche bei einer Tante in der Stadt Kabul und fuhr jeweils nur am Wochenende sowie an Feiertagen zu seiner Familie in sein Heimatdorf. Diese Tante des Beschwerdeführers ist aktuell nicht mehr in der Stadt Kabul aufhältig, sie hat Afghanistan mittlerweile verlassen. Der Beschwerdeführer steht noch mit ein bis zwei Freunden aus dieser Zeit, die in der Stadt Kabul leben, in Kontakt. Die Kernfamilie des Beschwerdeführers, bestehend aus seinen Eltern, sechs Brüdern und zwei Schwestern, lebt nach wie vor im Heimatdorf des Beschwerdeführers; der Beschwerdeführer steht mit ihnen in unregelmäßigem Kontakt.
Der Beschwerdeführer reiste im Jahr 2014 aus Afghanistan aus und gelangte nach Österreich, wo er am 22.01.2015 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz stellte.
Der Beschwerdeführer hat mehrere deutlich sichtbare Narben auf seinem Rücken. Es kann nicht festgestellt werden, woher diese Narben stammen.
1.2. Zum Leben des Beschwerdeführers in Österreich:
Der Beschwerdeführer befindet sich seit seiner Antragstellung im Jänner 2015 auf Grund einer vorübergehenden Aufenthaltsberechtigung nach dem AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 idF BGBl. I Nr. 145/2017, (in der Folge: AsylG 2005) durchgehend rechtmäßig im Bundesgebiet. Er bezog seit seiner Einreise regelmäßig Leistungen aus der vorübergehenden Grundversorgung.Der Beschwerdeführer befindet sich seit seiner Antragstellung im Jänner 2015 auf Grund einer vorübergehenden Aufenthaltsberechtigung nach dem AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 2017,, (in der Folge: AsylG 2005) durchgehend rechtmäßig im Bundesgebiet. Er bezog seit seiner Einreise regelmäßig Leistungen aus der vorübergehenden Grundversorgung.
Der Beschwerdeführer übt zwar in Österreich keine berufliche Tätigkeit aus und ist nicht selbsterhaltungsfähig, er ist jedoch sichtlich um seine Integration in Österreich bemüht. Er besucht regelmäßig Deutschkurse sowie auch sonstige Kurse und spricht ein einfaches, aber gut verständliches Deutsch. Seine gute Integration äußert sich weiters in seinem Schulbesuch, seinen vielen Freizeitaktivitäten (u.a. Fitnessstudio, Laufen, Boxen, Fußball, Kochen) sowie seinem Kontakt zu österreichischen Staatsbürgern.
Der Beschwerdeführer führt seit ca. zwei Jahren und sechs Monaten eine Beziehung mit einer österreichischen Staatsangehörigen. Der Beschwerdeführer wohnt zwar nicht mit seiner Lebensgefährtin zusammen, er verbringt jedoch die meiste Zeit bei ihr und ihrer Familie; von XXXX2017 bis XXXX2017 war er an einem gemeinsamen Wohnsitz mit seiner Lebensgefährtin gemeldet. Der Beschwerdeführer ist sehr gut in den Familienverband seiner Lebensgefährtin integriert, was sich u.a. in gemeinsamen Weihnachtsfeiern sowie Ausflügen und durch durch ihn verrichtete Hilfstätigkeiten für die Familie (Möbeltransporte, Rasen mähen und Hecken schneiden) zeigt.
Der Beschwerdeführer ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten.
1.3. Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers:
Das vom Beschwerdeführer dargelegte Fluchtvorbringen (betreffend die Gefahr, in Afghanistan von den Taliban auf Grund der Tatsache, dass sein Vater ein Kommandant der Mudschaheddin gewesen ist, auf Grund des Schulbesuches des Beschwerdeführers in der Stadt Kabul und auf Grund seiner - in direkt erfolgten - Weigerung, sich ihnen anzuschließen, verfolgt zu werden) kann nicht festgestellt werden.
Weiters kann nicht festgestellt werden, dass konkret der Beschwerdeführer auf Grund der Tatsache, dass er sich nunmehr seit einigen Jahren in Europa aufgehalten und somit einen "westlichen" Lebensstil angenommen hat bzw. dass jeder afghanische Staatsangehörige, der aus Europa nach Afghanistan zurückkehrt, in Afghanistan psychischer und/oder physischer Gewalt ausgesetzt wäre.
1.4. Zu einer möglichen Rückkehr des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat:
Dem Beschwerdeführer würde bei einer Rückkehr nach Afghanistan in die Provinz Baghlan ein Eingriff in seine körperliche Unversehrtheit drohen. Bei einer Rückkehr nach Afghanistan und einer Ansiedelung außerhalb der Provinz Baghlan, insbesondere in der Stadt Kabul, die über den Luftweg sicher erreichbar ist, würde dem Beschwerdeführer kein Eingriff in seine körperliche Unversehrtheit drohen; er liefe dort nicht Gefahr, grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse wie Nahrung, Kleidung sowie Unterkunft nicht befriedigen zu können und in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Situation zu geraten.
1.5. Zur maßgeblichen Situation in Afghanistan:
1.5.1. Auszug aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 02.03.2017 samt Aktualisierungen bis Dezember 2017 (bereinigt um grammatikalische und orthographische Fehler):
Sicherheitslage
Allgemeines
Die Sicherheitslage ist beeinträchtigt durch eine tief verwurzelte militante Opposition. Die afghanische Regierung behält die Kontrolle über Kabul, größere Bevölkerungszentren, Transitrouten, Provinzhauptstädte und den Großteil der Distriktzentren. Die afghanischen Sicherheitskräfte zeigten Entschlossenheit und steigerten auch weiterhin ihre Leistungsfähigkeit im Kampf gegen den von den Taliban geführten Aufstand. Die Taliban kämpften weiterhin um Distriktzentren, bedrohten Provinzhauptstädte und eroberten landesweit kurzfristig Hauptkommunikationsrouten - speziell in Gegenden von Bedeutung wie z.B. Kunduz City und der Provinz Helmand (USDOD 12.2016). Zu Jahresende haben die afghanischen Sicherheitskräfte (ANDSF) Aufständische in Gegenden von Helmand, Uruzgan, Kandahar, Kunduz, Laghman, Zabul, Wardak und Faryab bekämpft (SIGAR 30.1.2017).
In den letzten zwei Jahren hatten die Taliban kurzzeitig Fortschritte gemacht, wie z.B. in Helmand und Kunduz, nachdem die ISAF-Truppen die Sicherheitsverantwortung den afghanischen Sicherheits- und Verteidigungskräften (ANDSF) übergeben hatten. Die Taliban nutzen die Schwächen der ANDSF aus, wann immer sie Gelegenheit dazu haben. Der IS (Islamischer Staat) ist eine neue Form des Terrors im Namen des Islam, ähnlich der al-Qaida, auf zahlenmäßig niedrigerem Niveau, aber mit einem deutlich brutaleren Vorgehen. Die Gruppierung operierte ursprünglich im Osten entlang der afghanisch-pakistanischen Grenze und erscheint Einzelberichten zufolge auch im Nordosten und Nordwesten des Landes (lokaler Sicherheitsberater in Afghanistan, 17.2.2017).
Mit Stand September 2016 schätzt die Unterstützungsmission der NATO, dass die Taliban rund 10% der Bevölkerung beeinflussen oder kontrollieren. Die afghanischen Verteidigungsstreitkräfte (ANDSF) waren im Allgemeinen in der Lage, große Bevölkerungszentren zu beschützen. Sie hielten die Taliban davon ab, Kontrolle in bestimmten Gegenden über einen längeren Zeitraum zu halten und reagierten auf Talibanangriffe. Den Taliban hingegen gelang es, ländliche Gegenden einzunehmen; sie kehrten in Gegenden zurück, die von den ANDSF bereits befreit worden waren, und in denen die ANDSF ihre Präsenz nicht halten konnten. Sie führten außerdem Angriffe durch, um das öffentliche Vertrauen in die Sicherheitskräfte der Regierung, und deren Fähigkeit, für Schutz zu sorgen, zu untergraben (USDOD 12.2016). Berichten zufolge hat sich die Anzahl direkter Schussangriffe der Taliban gegen Mitglieder der afghanischen Nationalarmee (ANA) und afghaninischen Nationalpolizei (ANP) erhöht (SIGAR 30.1.2017).
Einem Bericht des U.S.-amerikanischen Pentagons zufolge haben die afghanischen Sicherheitskräfte Fortschritte gemacht, wenn auch keine dauerhaften (USDOD 12.2016). Laut Innenministerium wurden im Jahr 2016 im Zuge von militärischen Operationen - ausgeführt durch die Polizei und das Militär - landesweit mehr als 18.500 feindliche Kämpfer getötet und weitere 12.000 verletzt. Die afghanischen Sicherheitskräfte versprachen, sie würden auch während des harten Winters gegen die Taliban und den Islamischen Staat vorgehen (VOA 5.1.2017).
Obwohl die afghanischen Sicherheitskräfte alle Provinzhauptstädte sichern konnten, wurden sie von den Taliban landesweit herausgefordert: Intensive bewaffnete Zusammenstöße zwischen Taliban und afghanischen Sicherheitskräften verschlechterten die Sicherheitslage im Berichtszeitraum (16.8. - 17.11.2016) (UN GASC 13.12.2016; vgl. auch SCR 30.11.2016). Den afghanischen Sicherheitskräften gelang es im August 2016, mehrere große Talibanangriffe auf verschiedene Provinzhauptstädte zu vereiteln und verlorenes Territorium rasch wieder zurückzuerobern (USDOD 12.2016).Obwohl die afghanischen Sicherheitskräfte alle Provinzhauptstädte sichern konnten, wurden sie von den Taliban landesweit herausgefordert: Intensive bewaffnete Zusammenstöße zwischen Taliban und afghanischen Sicherheitskräften verschlechterten die Sicherheitslage im Berichtszeitraum (16.8. - 17.11.2016) (UN GASC 13.12.2016; vergleiche auch SCR 30.11.2016). Den afghanischen Sicherheitskräften gelang es im August 2016, mehrere große Talibanangriffe auf verschiedene Provinzhauptstädte zu vereiteln und verlorenes Territorium rasch wieder zurückzuerobern (USDOD 12.2016).
Kontrolle von Distrikten und Regionen
Den Aufständischen misslangen acht Versuche, die Provinzhauptstadt einzunehmen; den Rebellen war es möglich, Territorium einzunehmen. High-profile Angriffe hielten an. Im vierten Quartal 2016 waren 2,5 Millionen Menschen unter direktem Einfluss der Taliban, während es im 3. Quartal noch 2,9 Millionen waren (SIGAR 30.1.2017).
Laut einem Sicherheitsbericht für das vierte Quartal sind 57,2% der 407 Distrikte unter Regierungskontrolle bzw. -einfluss; dies bedeutet einen Rückgang von 6,2% gegenüber dem dritten Quartal: Zu jenem Zeitpunkt waren 233 Distrikte unter Regierungskontrolle, 51 Distrikte waren unter Kontrolle der Rebellen und 133 Distrikte waren umkämpft. Provinzen mit der höchsten Anzahl an Distrikten unter Rebelleneinfluss oder -kontrolle waren Uruzgan mit 5 von 6 Distrikten und Helmand mit 8 von 14 Distrikten. Regionen, in denen Rebellen den größten Einfluss oder Kontrolle haben, konzentrieren sich auf den Nordosten in Helmand, den Nordwesten von Kandahar und die Grenzregion der beiden Provinzen (Kandahar und Helmand) sowie Uruzgan und das nordwestliche Zabul (SIGAR 30.1.2017).
Rebellengruppen
Regierungsfeindliche Elemente versuchten weiterhin durch Bedrohungen, Entführungen und gezielte Tötungen ihren Einfluss zu verstärken. Im Berichtszeitraum wurden 183 Mordanschläge registriert, davon sind 27 gescheitert. Dies bedeutet einen Rückgang von 32% gegenüber dem Vergleichszeitraum im Jahr 2015 (UN GASC 13.12.2016). Rebellengruppen, inklusive hochrangiger Führer der Taliban und des Haqqani Netzwerkes, behielten ihre Rückzugsgebiete auf pakistanischem Territorium (USDOD 12.2016).
Afghanistan ist mit einer Bedrohung durch militante Opposition und extremistischen Netzwerken konfrontiert; zu diesen zählen die Taliban, das Haqqani Netzwerk und in geringerem Maße al-Qaida und andere Rebellengruppen und extremistische Gruppierungen. Die Vereinigten Staaten von Amerika unterstützen eine von Afghanen geführte und ausgehandelte Konfliktresolution in Afghanistan - gemeinsam mit internationalen Partnern sollen die Rahmenbedingungen für einen friedlichen politischen Vergleich zwischen afghanischer Regierung und Rebellengruppen geschaffen werden (USDOD 12.2016).
Zwangsrekrutierungen durch die Taliban, Milizen, Warlords oder kriminelle Banden sind nicht auszuschließen. Konkrete Fälle kommen jedoch aus Furcht vor Konsequenzen für die Rekrutierten oder ihren Familien kaum an die Öffentlichkeit (AA 9.2016).
Taliban und ihre Offensive
Die afghanischen Sicherheitskräfte behielten die Kontrolle über große Ballungsräume und reagierten rasch auf jegliche Gebietsgewinne der Taliban (USDOD 12.2016). Die Taliban erhöhten das Operationstempo im Herbst 2016, indem sie Druck auf die Provinzhauptstädte von Helmand, Uruzgan, Farah und Kunduz ausübten sowie die Regierungskontrolle in Schlüsseldistrikten beeinträchtigten und versuchten, Versorgungsrouten zu unterbrechen (UN GASC 13.12.2016). Die Taliban verweigern einen politischen Dialog mit der Regierung (SCR 12.2016).
Die Taliban haben die Zie