TE Bvwg Erkenntnis 2018/5/28 W156 2184763-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 28.05.2018
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Entscheidungsdatum

28.05.2018

Norm

AuslBG §3 Abs5
B-VG Art.133 Abs4
  1. AuslBG § 3 heute
  2. AuslBG § 3 gültig ab 01.10.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2022
  3. AuslBG § 3 gültig von 01.07.2020 bis 30.09.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2019
  4. AuslBG § 3 gültig von 01.09.2018 bis 30.06.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  5. AuslBG § 3 gültig von 01.10.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2017
  6. AuslBG § 3 gültig von 01.01.2014 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 72/2013
  7. AuslBG § 3 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 25/2011
  8. AuslBG § 3 gültig von 27.06.2006 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2006
  9. AuslBG § 3 gültig von 01.01.2006 bis 26.06.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2005
  10. AuslBG § 3 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 126/2002
  11. AuslBG § 3 gültig von 01.07.2002 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2002
  12. AuslBG § 3 gültig von 24.08.2001 bis 30.06.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 115/2001
  13. AuslBG § 3 gültig von 01.01.1998 bis 23.08.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/1997
  14. AuslBG § 3 gültig von 02.06.1996 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  15. AuslBG § 3 gültig von 01.06.1996 bis 01.06.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 895/1995
  16. AuslBG § 3 gültig von 01.07.1994 bis 31.05.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  17. AuslBG § 3 gültig von 01.01.1994 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 475/1992
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch

W156 2184763-1/6E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Alexandra Krebitz als Vorsitzende und die fachkundigen Laienrichterin Mag. Brigitte Schulz und des fachkundigen Laienrichter Mag. Peter MASKA über den Vorlageantrag in Verbindung mit der Beschwerde von N XXXX - XXXX , gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Esteplatz, in der Fassung der Beschwerdevorlage, GZ 08114 ABA-Nr.: XXXX , vom 15.12.2017 nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 02.05.2018 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Alexandra Krebitz als Vorsitzende und die fachkundigen Laienrichterin Mag. Brigitte Schulz und des fachkundigen Laienrichter Mag. Peter MASKA über den Vorlageantrag in Verbindung mit der Beschwerde von N römisch 40 - römisch 40 , gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Esteplatz, in der Fassung der Beschwerdevorlage, GZ 08114 ABA-Nr.: römisch 40 , vom 15.12.2017 nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 02.05.2018 zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

Mit Bescheid vom 01.03.2016 hat das Arbeitsmarktservice Wien Esteplatz, in Folge als belangte Behörde bezeichnet, den von der Beschwerdeführerin, in Folge als BF bezeichnet, am 7.08.2017 gestellten Antrages auf Ausstellung einer Anzeigebestätigung, dass die Beschäftigung des Herrn für B XXXX M XXXX , StA. S XXXX , infolge als Mitbeteiligter bezeichnet, als Volontär keiner Beschäftigungsbewilligung bedürfe, gemäß § 3 Abs. 5 AuslBG abgewiesen.Mit Bescheid vom 01.03.2016 hat das Arbeitsmarktservice Wien Esteplatz, in Folge als belangte Behörde bezeichnet, den von der Beschwerdeführerin, in Folge als BF bezeichnet, am 7.08.2017 gestellten Antrages auf Ausstellung einer Anzeigebestätigung, dass die Beschäftigung des Herrn für B römisch 40 M römisch 40 , StA. S römisch 40 , infolge als Mitbeteiligter bezeichnet, als Volontär keiner Beschäftigungsbewilligung bedürfe, gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AuslBG abgewiesen.

Zur Begründung dieser Entscheidung führte das AMS aus, dass die Voraussetzungen für ein Volontariat nicht vorlägen.

Dagegen wurde von der BF fristgerecht Beschwerde eingebracht.

Mit angefochtener Beschwerdevorentscheidung vom 15.12.2017 wies die belangte Behörde die Beschwerde ab und führte aus, dass die nach Angaben der BF im Vordergrund stehenden Gründe "des Wiedererlernens sozialer Fähigkeiten" nicht dem Sinn und Zweck eines Volontariats entsprächen.

Gegen diesen Bescheid brachte die BF fristgerecht einen Vorlageantrag ein.

Das Bundesverwaltungsgericht führte am 02.05.2018 eine mündliche Verhandlung durch, zu der die BF als auch der Mitbeteiligte geladen wurden. Der Mitbeteiligte behob die ordnungsgemäß zugestellte Ladung nicht und erschien in Folge auch nicht zur mündlichen Verhandlung.

Mit Schreiben vom 09.05.2018 übermittelte die BF die Mustervereinbarung für das Volontariat (Qualifizierungsvertrag).

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die BF bietet als Verein Resozialisierungshilfe für Straffällige, Unterstützung von Opfern und Prävention an und arbeitet im Bereich der justiznahen Sozialarbeit, der Straffälligenhilfe (Bewährungshilfe, Haftentlassenenhilfe), Opferhilfe und Prävention.

Inhalt des in Rede stehenden Volontariates ist das Arbeitstraining, dass es dem Mitbeteiligten ermöglichen soll, am ersten Arbeitsmarkt Fuß zu fassen.

Es bietet in Kombination mit der Bewährungshilfe und Haftentlassenenhilfe sozialpädagogische Unterstützung sowie betreuerische Aspekte zu Begleitung des Mitbeteiligten, um die Resozialisierung zu gewährleisten.

Vor Antritt des Volontariates werden die Kompetenzen und Fähigkeiten der betroffenen abgeklärt. In der Phase des Volontariates sollen die Betroffenen für drei Monate in das Volontariat aufgenommen und in den Werkstätten der BF eingesetzt werden. Grundlegende Inhalte sind das Erlernen sozialer Kompetenzen, wie Pünktlichkeit, Verbindlichkeit, Einhalten von Strukturen, Stärkung der Belastbarkeit, Kennenlernen von eigenen Stärken und Kompetenzen.

Der Mitbeteiligte besitzt keine abgeschlossene Ausbildung und es liegen keine Nachweise über Schulbildung oder Berufsqualifikationen vor.

Der Mitbeteiligte ist Staatsangehöriger S XXXX und Asylwerber. Der Mitbeteiligte sollte in der Fahrradwerkstätte der BF eingesetzt werden und technische Arbeiten in der Fahrradwerkstätte ausüben, die er zuvor noch zu erlernen hätte.Der Mitbeteiligte ist Staatsangehöriger S römisch 40 und Asylwerber. Der Mitbeteiligte sollte in der Fahrradwerkstätte der BF eingesetzt werden und technische Arbeiten in der Fahrradwerkstätte ausüben, die er zuvor noch zu erlernen hätte.

Die Volontariatsvereinbarung bestimmt unter Punkt2.:

Der Verein ermöglicht dem/der Volontär/in, entsprechend den Zielen des Projektes bzw. der Maßnahme, unter Anleitung erfahrener Mitarbeiter/innen die Teilnahme an Arbeitstrainings- und Qualifizierungsmaßnahmen zur Stärkung der persönlichen Beschäftigungsfähigkeit auf dem Arbeitsmarkt. Die (BF) kann diese Vereinbarung jederzeit beenden, falls der /die Teilnehmer/in unentschuldigt Trainingstermine versäumt bzw. nicht zu der für den Erfolg der Maßnahme notwendigen Mitwirkung bereit ist.

2. Beweiswürdigung:

Beweis wurde aufgenommen durch Einsicht in den Akt der belangten Behörde sowie die im Rahmen der mündlichen Verhandlung vorgebrachten Angaben.

Die Inhalte des Volontariates und deren Zielsetzungen ergeben sich aus den Stellungnahmen der BF in der mündlichen Verhandlung, ebenso die Angaben zur Qualifizierung des Mitbeteiligten.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1 Materiellrechtliche Grundlagen:

Gemäß § 3 Abs. 5 lit a AuslBG bedürfen Ausländer, die ausschließlich zum Zwecke der Erweiterung und Anwendung von Kenntnissen zum Erwerb von Fertigkeiten für die Praxis ohne Arbeitspflicht und ohne Entgeltanspruch (Volontäre) bis zu drei Monaten im Kalenderjahr beschäftigt werden, keiner Beschäftigungsbewilligung. Verrichten Ausländer Hilfsarbeiten, einfache angelernte Tätigkeiten oder Arbeiten auf Baustellen, liegt kein Volontariat im Sinne dieses Bundesgesetzes vor. Als Ferial- oder Berufspraktikum im Sinne dieses Bundesgesetzes gilt nur eine Tätigkeit, welche Schülern eines geregelten Lehr- oder Studienganges an einer inländischen Bildungseinrichtung mit Öffentlichkeitsrecht vorgeschrieben ist. Die Beschäftigung eines ausländischen Volontärs oder Ferial- oder Berufspraktikanten ist vom Inhaber des Betriebs, in dem der/die Ausländer/in beschäftigt wird, spätestens zwei Wochen vor Beginn der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice und der zuständigen Abgabenbehörde nach Maßgabe der Bestimmungen des Abgabenverwaltungsorganisationsgesetzes - AVOG, BGBl. Nr. 18/1975, anzuzeigen. Die zuständige regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice hat binnen zweier Wochen eine Anzeigebestätigung auszustellen. Nach Ablauf dieser Frist darf die Beschäftigung aber auch vor Ausstellung der Anzeigebestätigung aufgenommen werden. Bei einer allfälligen Ablehnung der Anzeigebestätigung nach Ablauf dieser Frist ist die bereits begonnene Beschäftigung umgehend, spätestens jedoch binnen einer Woche nach Zustellung der Ablehnung, zu beenden. Die Anzeigebestätigung ist nur auszustellen, wenn die Gewähr gegeben ist, dass der wahre wirtschaftliche Gehalt der beabsichtigten Beschäftigung dem eines Volontariates oder Ferial- oder Berufspraktikums entspricht.Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, Litera a, AuslBG bedürfen Ausländer, die ausschließlich zum Zwecke der Erweiterung und Anwendung von Kenntnissen zum Erwerb von Fertigkeiten für die Praxis ohne Arbeitspflicht und ohne Entgeltanspruch (Volontäre) bis zu drei Monaten im Kalenderjahr beschäftigt werden, keiner Beschäftigungsbewilligung. Verrichten Ausländer Hilfsarbeiten, einfache angelernte Tätigkeiten oder Arbeiten auf Baustellen, liegt kein Volontariat im Sinne dieses Bundesgesetzes vor. Als Ferial- oder Berufspraktikum im Sinne dieses Bundesgesetzes gilt nur eine Tätigkeit, welche Schülern eines geregelten Lehr- oder Studienganges an einer inländischen Bildungseinrichtung mit Öffentlichkeitsrecht vorgeschrieben ist. Die Beschäftigung eines ausländischen Volontärs oder Ferial- oder Berufspraktikanten ist vom Inhaber des Betriebs, in dem der/die Ausländer/in beschäftigt wird, spätestens zwei Wochen vor Beginn der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice und der zuständigen Abgabenbehörde nach Maßgabe der Bestimmungen des Abgabenverwaltungsorganisationsgesetzes - AVOG, Bundesgesetzblatt Nr. 18 aus 1975,, anzuzeigen. Die zuständige regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice hat binnen zweier Wochen eine Anzeigebestätigung auszustellen. Nach Ablauf dieser Frist darf die Beschäftigung aber auch vor Ausstellung der Anzeigebestätigung aufgenommen werden. Bei einer allfälligen Ablehnung der Anzeigebestätigung nach Ablauf dieser Frist ist die bereits begonnene Beschäftigung umgehend, spätestens jedoch binnen einer Woche nach Zustellung der Ablehnung, zu beenden. Die Anzeigebestätigung ist nur auszustellen, wenn die Gewähr gegeben ist, dass der wahre wirtschaftliche Gehalt der beabsichtigten Beschäftigung dem eines Volontariates oder Ferial- oder Berufspraktikums entspricht.

Wenn sich die BF in ihrem Vorbringen auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 14.03.2013, Zl. 2011/08/0015, bezieht, indem der Verwaltungsgerichtshof betreffend Versicherungspflicht gemäß § 8 Abs. 1 Z 3 lit.c ASVG ausgesprochen hat, dass der Erwerb sozialer Fähigkeiten ein Volontariat nicht notwendigerweise ausschließt, ist dem entgegen zuhalten, dass sich dieses Erkenntnis auf die Versicherungspflicht eines Volontariates nachWenn sich die BF in ihrem Vorbringen auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 14.03.2013, Zl. 2011/08/0015, bezieht, indem der Verwaltungsgerichtshof betreffend Versicherungspflicht gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 3, Litera c, ASVG ausgesprochen hat, dass der Erwerb sozialer Fähigkeiten ein Volontariat nicht notwendigerweise ausschließt, ist dem entgegen zuhalten, dass sich dieses Erkenntnis auf die Versicherungspflicht eines Volontariates nach

§ 8 Abs. 1 Z3 lit.c ASVG bezieht.Paragraph 8, Absatz eins, Z3 Litera c, ASVG bezieht.

Aus dem eindeutigen Wortlaut des § 3 Abs. 5 2. Satz AuslBG als auch aus dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 26.06.2013, Zl. 2000/09/0125, geht jedoch hervor, dass das Verrichten von Hilfsarbeiten, einfache angelernte Tätigkeiten oder Arbeiten auf Baustellen, kein Volontariat im Sinne des AuslBG begründen.Aus dem eindeutigen Wortlaut des Paragraph 3, Absatz 5, 2. Satz AuslBG als auch aus dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 26.06.2013, Zl. 2000/09/0125, geht jedoch hervor, dass das Verrichten von Hilfsarbeiten, einfache angelernte Tätigkeiten oder Arbeiten auf Baustellen, kein Volontariat im Sinne des AuslBG begründen.

Sinn des Volontariats im Sinne des AuslBG ist es, Personen zu beschäftigen, um diesen zur Erweiterung und Anwendung von Kenntnissen den Erwerb von Fertigkeiten für die Praxis zu ermöglichen. Die "Erweiterung und Anwendung von Kenntnissen" setzt jedoch sinngemäß voraus, dass solche bereits erworben wurden und somit vorhanden sind. Im gegenständlichen Fall soll das in Rede stehende "Volontariat" jedoch vorrangig Arbeitstugenden zur Wiedereingliederung in den ersten Arbeitsmarkt vermitteln und dem Mitbeteiligten einfache handwerkliche Tätigkeiten vermittelt werden. Dass der Mitbeteiligen Fertigkeiten bereits erworben hat, die er erweitern oder anwenden kann, wurde weder behauptet noch nachgewiesen.

Zudem hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 19.2.1993, Zl. 92/09/0280, ausgesprochen, dass, wenn auch nur eine der im § 3 Abs 5 AuslBG normierten Voraussetzungen, nämlich 1) ein bestimmter Zweck der Beschäftigung (Erweiterung und Anwendung von Kenntnissen zum Erwerb von Fertigkeiten für die Praxis), 2) das Fehlen der Arbeitspflicht, 3) das Nichtbestehen eines Entgeltanspruches sowie 4) die Befristung der Beschäftigung (maximal drei Monate) nicht vorliegt, dann kann nicht von einer Tätigkeit der beschäftigten Ausländer als Volontäre gesprochen werden (vgl. auch VwGH vom 18.03.1993, Zl. 92/09/0230, vom 22.04.1993, Zl. 92/09/0347).Zudem hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 19.2.1993, Zl. 92/09/0280, ausgesprochen, dass, wenn auch nur eine der im Paragraph 3, Absatz 5, AuslBG normierten Voraussetzungen, nämlich 1) ein bestimmter Zweck der Beschäftigung (Erweiterung und Anwendung von Kenntnissen zum Erwerb von Fertigkeiten für die Praxis), 2) das Fehlen der Arbeitspflicht, 3) das Nichtbestehen eines Entgeltanspruches sowie 4) die Befristung der Beschäftigung (maximal drei Monate) nicht vorliegt, dann kann nicht von einer Tätigkeit der beschäftigten Ausländer als Volontäre gesprochen werden vergleiche auch VwGH vom 18.03.1993, Zl. 92/09/0230, vom 22.04.1993, Zl. 92/09/0347).

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Beschäftigungsbewilligung, Volontariat, Voraussetzungen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:W156.2184763.1.00

Zuletzt aktualisiert am

11.06.2018
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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