Entscheidungsdatum
29.05.2018Norm
AsylG 2005 §3 Abs1Spruch
W246 2156030-1/10E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Dr. Heinz VERDINO als Einzelrichter über den Antrag des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl im Verfahren über die Beschwerde desXXXX, geb. XXXX (alias XXXX), StA. Afghanistan, vertreten durch den MigrantInnenverein St. Marx, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 12.04.2017, Zl. 1085180404-151156176, auf schriftliche Ausfertigung des mündlich verkündeten Erkenntnisses vom 12.04.2018:
A) Der Antrag wird gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG iVm § 29 Abs. 5 VwGVG
zurückgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
1. Der im Spruch genannte Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger, stellte am 21.08.2015 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.
2. Mit Bescheid vom 12.04.2017 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl diesen Antrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 idF BGBl. I Nr. 24/2016, (Spruchpunkt I.) und bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 leg.cit. (Spruchpunkt II.) ab. Weiters wurde dem Beschwerdeführer kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 leg.cit. erteilt, gegenüber dem Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 leg.cit. iVm § 9 BFA-VG, BGBl. I Nr. 87/2012 idF BGBl. I Nr. 25/2016, eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 24/2016, erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 leg.cit. festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Afghanistan gemäß § 46 leg.cit. zulässig sei (Spruchpunkt III.). Schließlich sprach das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl aus, dass gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 leg.cit. die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt IV.).
3. Der Beschwerdeführer erhob gegen diesen Bescheid im Wege seines Rechtsvertreters fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde.
4. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 12.04.2018 u.a. in Anwesenheit des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers eine öffentliche mündliche Verhandlung durch. Nach Schluss der Verhandlung verkündete der Richter das - die Beschwerde gegen den oben angeführten Bescheid hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abweisende und hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten stattgebende - Erkenntnis samt den wesentlichen Entscheidungsgründen.
5. In der Folge wurde die gekürzte Ausfertigung - des in der Verhandlung vom 12.04.2018 mündlich verkündeten Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichtes - vom 04.05.2018 dem Beschwerdeführer und dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl übermittelt.
6. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ersuchte mit E-Mail vom 09.05.2018 um "Übermittlung des vollständigen Erkenntnisses gem. § 29 Abs. 4 VwGVG".
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Im Verfahren über die Beschwerde gegen den - im Spruch genannten - Bescheid Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 12.04.2017 fand am 12.04.2018 eine mündliche Verhandlung statt, in der ein das Beschwerdeverfahren erledigendes Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes mündlich verkündet wurde.
Das Verhandlungsprotokoll vom 12.04.2018 wurde dem Bundesamt für Fremdenwesen samt Hinweis auf die mündliche Verkündung mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 12.04.2018 übermittelt; es langte am 17.04.2018 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ein.
Am 09.05.2018 langte beim Bundesverwaltungsgericht eine E-Mail des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl ein, mit dem es um "Übermittlung des vollständigen Erkenntnisses gem. § 29 Abs. 4 VwGVG" ersuchte.
2. Beweiswürdigung:
Diese Feststellungen ergeben sich aus den Verfahrensakten (Verwaltungs- und Gerichtsakt) des Beschwerdeführers.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG entscheiden die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 6 BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013 idF BGBl. I Nr. 22/2018, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da weder im BFA-VG, BGBl. I Nr. 87/2012 idF BGBl. I Nr. 145/2017, noch im AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 idF BGBl. I Nr. 145/2017, eine Senatsentscheidung vorgesehen ist, liegt in der vorliegenden Rechtssache Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 138/2017, (in der Folge: VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 1 leg.cit. trat dieses Bundesgesetz mit 1. Jänner 2014 in Kraft. Nach § 58 Abs. 2 leg.cit. bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der BAO, BGBl. 194/1961, des AgrVG, BGBl. 173/1950, und des DVG, BGBl. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Zu A) Zurückweisung des Antrages:
3.1. Gemäß § 29 Abs. 2 VwGVG hat in der Regel das Verwaltungsgericht das Erkenntnis mit den wesentlichen Entscheidungsgründen sogleich zu verkünden, wenn eine Verhandlung in Anwesenheit von Parteien stattgefunden hat.
Nach § 29 Abs. 2a VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Fall einer mündlichen Verkündung die Niederschrift den zur Erhebung einer Revision beim Verwaltungsgerichtshof oder einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof legitimierten Parteien und Organen auszufolgen oder zuzustellen. Der Niederschrift ist eine Belehrung anzuschließen:
1. über das Recht, binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift eine Ausfertigung gemäß Abs. 4 zu verlangen;
2. darüber, dass ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 eine Voraussetzung für die Zulässigkeit der Revision beim Verwaltungsgerichtshof und der Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof darstellt.
Gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG ist den Parteien eine schriftliche Ausfertigung des Erkenntnisses zuzustellen.
Nach § 29 Abs. 5 VwGVG kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof von den Parteien verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß § 29 Abs. 2a leg.cit. eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 leg.cit. von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 leg.cit. nicht beantragt wurde, zu enthalten.
Nach § 32 Abs. 2 AVG enden nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat; fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats. Fällt das Ende einer Frist auf einen Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag, Karfreitag oder 24. Dezember, so ist der nächste Tag, der nicht einer der vorgenannten Tage ist, als letzter Tag der Frist anzusehen (§ 33 Abs. 2 leg.cit.). Bei der Frist zur Einbringung des Antrages auf schriftliche Ausfertigung eines mündlich verkündeten Erkenntnisses handelt es sich um eine durch Gesetz festgesetzte Frist, die nicht verlängerbar ist (§ 33 Abs. 4 leg.cit.).
3.2. Dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wurde das die mündliche Verkündung des Erkenntnisses enthaltende Verhandlungsprotokoll am 17.04.2018 zugestellt. Die Frist für den Antrag auf schriftliche Ausfertigung des Erkenntnisses nach § 29 Abs. 5 VwGVG endete daher mit Ablauf des 02.05.2018.
Der vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 09.05.2018 nach § 29 Abs. 4 VwGVG erhobene - als Ersuchen nach "§ 29 Abs. 4 VwGVG" fomulierte - Antrag auf schriftliche Ausfertigung des mündlich verkündeten Erkenntnisses ist daher verspätet und somit - unabhängig davon, dass dieser lediglich mittels E-Mails erhoben wurde - jedenfalls bereits aus diesem Grund zurückzuweisen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
3.3. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; zudem fehlt es auch nicht an einer Rechtsprechung und die zu lösende Rechtsfrage wird in dieser auch nicht uneinheitlich beantwortet. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde im Rahmen der Erwägungen wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
Schlagworte
Antrag auf schriftliche Ausfertigung des Erkenntnisses, Fristablauf,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2018:W246.2156030.1.01Zuletzt aktualisiert am
11.06.2018