TE Bvwg Erkenntnis 2018/5/29 W211 2176645-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 29.05.2018
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Entscheidungsdatum

29.05.2018

Norm

AsylG 2005 §11
AsylG 2005 §2 Abs1 Z15
AsylG 2005 §3
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §3 Abs4
AsylG 2005 §3 Abs5
AsylG 2005 §34 Abs2
AsylG 2005 §34 Abs4
AsylG 2005 §75 Abs24
B-VG Art.133 Abs4
  1. AsylG 2005 § 2 heute
  2. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.07.2021 bis 23.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 69/2020
  3. AsylG 2005 § 2 gültig ab 24.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2020
  4. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.09.2018 bis 23.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  5. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  6. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  7. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.06.2016 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  8. AsylG 2005 § 2 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  9. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  10. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  11. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  12. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  13. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  14. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  15. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 34 heute
  2. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 34 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  7. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  8. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  9. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 34 heute
  2. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 34 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  7. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  8. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  9. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 75 heute
  2. AsylG 2005 § 75 gültig ab 24.05.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17/2025
  3. AsylG 2005 § 75 gültig von 01.09.2018 bis 23.05.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. AsylG 2005 § 75 gültig von 01.06.2016 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  5. AsylG 2005 § 75 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. AsylG 2005 § 75 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  7. AsylG 2005 § 75 gültig von 01.01.2014 bis 17.04.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  8. AsylG 2005 § 75 gültig von 18.04.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  9. AsylG 2005 § 75 gültig von 18.04.2013 bis 17.04.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  10. AsylG 2005 § 75 gültig von 26.07.2012 bis 17.04.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 67/2012
  11. AsylG 2005 § 75 gültig von 01.07.2011 bis 25.07.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  12. AsylG 2005 § 75 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  13. AsylG 2005 § 75 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  14. AsylG 2005 § 75 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  15. AsylG 2005 § 75 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch

W211 2176654-1/14E

W211 2176645-1/8E

W211 2176646-1/8E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a SIMMA als Einzelrichterin über die Beschwerden von 1) XXXX , geboren am XXXX , 2) XXXX , geboren am XXXX , 3) XXXX , geboren am XXXX , alle StA. Syrien, gegen die Spruchpunkte I. der Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX , 1) Zl. XXXX , 2) Zl. XXXX , 3) Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a SIMMA als Einzelrichterin über die Beschwerden von 1) römisch 40 , geboren am römisch 40 , 2) römisch 40 , geboren am römisch 40 , 3) römisch 40 , geboren am römisch 40 , alle StA. Syrien, gegen die Spruchpunkte römisch eins. der Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 , 1) Zl. römisch 40 , 2) Zl. römisch 40 , 3) Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:

A)

Den Beschwerden wird stattgegeben und der beschwerdeführenden Partei

1) gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 sowie den beschwerdeführenden Parteien 2) und 3) gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 34 Abs. 2 und 4 AsylG 2005 der Status von Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass XXXX , XXXX und XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.1) gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 sowie den beschwerdeführenden Parteien 2) und 3) gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 2 und 4 AsylG 2005 der Status von Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 wird festgestellt, dass römisch 40 , römisch 40 und römisch 40 damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Die beschwerdeführende Partei 1), eine weibliche Staatsangehörige Syriens, stellte am XXXX 2017 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Sie ist die Lebensgefährtin von XXXX und die Mutter der beschwerdeführenden Parteien 2) und 3).1. Die beschwerdeführende Partei 1), eine weibliche Staatsangehörige Syriens, stellte am römisch 40 2017 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Sie ist die Lebensgefährtin von römisch 40 und die Mutter der beschwerdeführenden Parteien 2) und 3).

2. Bei ihrer Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am selben Tag gab die beschwerdeführende Partei

1) soweit wesentlich an, aus einem Vorort von Aleppo zu stammen und mit ihrer Familie wegen des Krieges die Heimat verlassen zu haben. Sie habe ihren Lebensgefährten in der Türkei kennen gelernt und dort traditionell geheiratet.

3. Bei ihrer Einvernahme am XXXX 2017 führte die beschwerdeführende Partei 1) soweit wesentlich aus, dass ihre ganze Verwandtschaft in Syrien, in Idlib, leben würde. Sie habe einen Asylantrag gestellt, weil ihre Familie in Syrien alles verloren habe. Die Familie habe sich entschlossen, Syrien zu verlassen, da sei sie mitgegangen. Ihre Familie sei dann aus der Türkei zurück nach Syrien gegangen, um die Verlobte ihres Bruders abzuholen; sie selbst sei bei ihrem Mann geblieben. Ihre Familie habe dann nicht mehr aus Syrien raus können, weshalb sie immer noch dort sei. Ihr Vater sei Ingenieur gewesen; die Familie sei im April 2014 in die Türkei ausgereist, nachdem der Vater den Job verloren habe. Im Jahr 2009 sei sie außerdem persönlich bedroht worden, weil in Homs Kinder umgebracht worden seien; sie habe sich damals gegen die Regierung geäußert. Sie sei selbst nicht bedroht worden. Ihre Kinder hätten die gleichen Fluchtgründe wie sie und ihr Lebensgefährte.3. Bei ihrer Einvernahme am römisch 40 2017 führte die beschwerdeführende Partei 1) soweit wesentlich aus, dass ihre ganze Verwandtschaft in Syrien, in Idlib, leben würde. Sie habe einen Asylantrag gestellt, weil ihre Familie in Syrien alles verloren habe. Die Familie habe sich entschlossen, Syrien zu verlassen, da sei sie mitgegangen. Ihre Familie sei dann aus der Türkei zurück nach Syrien gegangen, um die Verlobte ihres Bruders abzuholen; sie selbst sei bei ihrem Mann geblieben. Ihre Familie habe dann nicht mehr aus Syrien raus können, weshalb sie immer noch dort sei. Ihr Vater sei Ingenieur gewesen; die Familie sei im April 2014 in die Türkei ausgereist, nachdem der Vater den Job verloren habe. Im Jahr 2009 sei sie außerdem persönlich bedroht worden, weil in Homs Kinder umgebracht worden seien; sie habe sich damals gegen die Regierung geäußert. Sie sei selbst nicht bedroht worden. Ihre Kinder hätten die gleichen Fluchtgründe wie sie und ihr Lebensgefährte.

4. Mit den angefochtenen Bescheiden wurden die Anträge der beschwerdeführenden Parteien bezüglich der Zuerkennung des Status von Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I.), ihnen gemäß § 8 Abs. 1 AsylG bzw. § 8 Abs. 1 iVm § 34 Abs. 3 AsylG der Status von subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) und ihnen befristete Aufenthaltsberechtigungen gemäß § 8 Abs. 4 AsylG erteilt (Spruchpunkt III.).4. Mit den angefochtenen Bescheiden wurden die Anträge der beschwerdeführenden Parteien bezüglich der Zuerkennung des Status von Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.), ihnen gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG bzw. Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 3, AsylG der Status von subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.) und ihnen befristete Aufenthaltsberechtigungen gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG erteilt (Spruchpunkt römisch drei.).

5. Gegen die Spruchpunkte I. der Bescheide wurde rechtzeitig eine gemeinsame Beschwerde eingebracht.5. Gegen die Spruchpunkte römisch eins. der Bescheide wurde rechtzeitig eine gemeinsame Beschwerde eingebracht.

6. Am XXXX 2018 führte das Bundesverwaltungsgericht in Anwesenheit einer Dolmetscherin für die arabische Sprache und in Anwesenheit der beschwerdeführenden Partei 1) und ihrer Vertretung eine mündliche Verhandlung durch, in deren Rahmen sie nach ihren Fluchtgründen befragt wurde. Die belangte Behörde hatte sich bereits vor der Verhandlung für die Teilnahme entschuldigt. Die beschwerdeführende Partei 1) gab dabei soweit wesentlich an, dass sich ihre Eltern, ihre drei Brüder und zwei Schwestern in Idlib Umgebung befinden und versuchen würden, in die Türkei zu kommen. Ihr Vater habe für ein Ministerium gearbeitet und sich der Opposition angeschlossen. In ihrer Heimatstadt habe schnell die Opposition geherrscht und seien alle dort der Opposition zugeordnet worden. Alleine, dass ihr Vater die Arbeit im Ministerium niedergelegt habe, habe schon als Beweis gegolten, dass er mit der Opposition sympathisiere. Ihr Vater sei quasi in Streik getreten und habe seine Arbeit niedergelegt. Sie selbst würde als Bewohnerin eines Ortes, der eine Hochburg der Rebellen sei, auch in das Eck der Oppositionellen gedrängt werden. Außerdem habe sich 2012 eine persönliche Bedrohung ereignet, und nicht im Jahr 2009, wie vor der belangten Behörde protokolliert. Sie habe damals mit ihrer Klasse das Bild des Präsidenten abgehängt, danach sei ihr Name aufgezeichnet worden. Sie sei deswegen auch 12 Tage in Haft gewesen.6. Am römisch 40 2018 führte das Bundesverwaltungsgericht in Anwesenheit einer Dolmetscherin für die arabische Sprache und in Anwesenheit der beschwerdeführenden Partei 1) und ihrer Vertretung eine mündliche Verhandlung durch, in deren Rahmen sie nach ihren Fluchtgründen befragt wurde. Die belangte Behörde hatte sich bereits vor der Verhandlung für die Teilnahme entschuldigt. Die beschwerdeführende Partei 1) gab dabei soweit wesentlich an, dass sich ihre Eltern, ihre drei Brüder und zwei Schwestern in Idlib Umgebung befinden und versuchen würden, in die Türkei zu kommen. Ihr Vater habe für ein Ministerium gearbeitet und sich der Opposition angeschlossen. In ihrer Heimatstadt habe schnell die Opposition geherrscht und seien alle dort der Opposition zugeordnet worden. Alleine, dass ihr Vater die Arbeit im Ministerium niedergelegt habe, habe schon als Beweis gegolten, dass er mit der Opposition sympathisiere. Ihr Vater sei quasi in Streik getreten und habe seine Arbeit niedergelegt. Sie selbst würde als Bewohnerin eines Ortes, der eine Hochburg der Rebellen sei, auch in das Eck der Oppositionellen gedrängt werden. Außerdem habe sich 2012 eine persönliche Bedrohung ereignet, und nicht im Jahr 2009, wie vor der belangten Behörde protokolliert. Sie habe damals mit ihrer Klasse das Bild des Präsidenten abgehängt, danach sei ihr Name aufgezeichnet worden. Sie sei deswegen auch 12 Tage in Haft gewesen.

7. Zu in der Verhandlung aktualisierten Länderberichten langte keine Stellungnahme ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Zu den beschwerdeführenden Parteien:

1.1.1. Die beschwerdeführende Partei 1) ist eine weibliche Staatsangehörige Syriens. Sie stellte am XXXX 2017 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Die beschwerdeführenden Parteien 2) und 3) sind die minderjährigen Kinder der beschwerdeführenden Partei 1), für die am XXXX 2017 bzw. am XXXX 2017 Anträge auf internationalen Schutz gestellt wurden.1.1.1. Die beschwerdeführende Partei 1) ist eine weibliche Staatsangehörige Syriens. Sie stellte am römisch 40 2017 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Die beschwerdeführenden Parteien 2) und 3) sind die minderjährigen Kinder der beschwerdeführenden Partei 1), für die am römisch 40 2017 bzw. am römisch 40 2017 Anträge auf internationalen Schutz gestellt wurden.

Die beschwerdeführende Partei 1) ist die Lebensgefährtin von XXXX , dessen Beschwerde unter der Zl. W211 2176649 ebenfalls beim BVwG anhängig ist, zu der mit heutigem Datum ebenfalls eine Entscheidung ergeht.Die beschwerdeführende Partei 1) ist die Lebensgefährtin von römisch 40 , dessen Beschwerde unter der Zl. W211 2176649 ebenfalls beim BVwG anhängig ist, zu der mit heutigem Datum ebenfalls eine Entscheidung ergeht.

1.1.2. Die beschwerdeführende Partei 1) stammt aus der Stadt XXXX außerhalb von Aleppo, wo sie die Schule besuchte und ein Jahr studierte, bevor sie mit ihrer Familie im Jahr April 2014 in die Türkei ausreiste. In der Türkei lernte sie ihren Lebensgefährten kennen und heiratete diesen in einer religiös-traditionellen Zeremonie. Aus dieser Verbindung entstanden zwei Kinder.1.1.2. Die beschwerdeführende Partei 1) stammt aus der Stadt römisch 40 außerhalb von Aleppo, wo sie die Schule besuchte und ein Jahr studierte, bevor sie mit ihrer Familie im Jahr April 2014 in die Türkei ausreiste. In der Türkei lernte sie ihren Lebensgefährten kennen und heiratete diesen in einer religiös-traditionellen Zeremonie. Aus dieser Verbindung entstanden zwei Kinder.

Die beschwerdeführenden Parteien sind gesund, und die beschwerdeführende Partei 1) außerdem strafgerichtlich unbescholten.

1.2. Die Eltern, drei Brüder und zwei Schwestern der beschwerdeführenden Partei 1) gingen im September 2015 in die Umgebung von Idlib zurück, um die Verlobte eines Bruders abzuholen. Aufgrund der danach geschlossenen Grenzen zur Türkei verblieb die Familie in der Nähe von Idlib und konnte nicht mehr ausreisen.

XXXX , aber auch Idlib, stehen nach wie vor unter Kontrolle von Rebellengruppierungen: FSA, Ahrar al-Sham, andere Gruppen, Türken.römisch 40 , aber auch Idlib, stehen nach wie vor unter Kontrolle von Rebellengruppierungen: FSA, Ahrar al-Sham, andere Gruppen, Türken.

Im Falle einer Rückkehr würde der beschwerdeführenden Partei 1) aufgrund ihrer Herkunft aus einem Gebiet, das tatsächlich unter oppositioneller Kontrolle stand und nach wie steht, aber auch aufgrund des Aufenthalts ihrer Familie in Rebellen-kontrolliertem Gebiet seitens des Regimes eine oppositionelle politische Haltung unterstellt werden, woraus sich eine Bedrohung ihrer Person ergeben kann.

1.3. Im Folgenden werden die wesentlichen Feststellungen aus den vom Bundesverwaltungsgericht herangezogenen Länderberichten wiedergegeben:

a) Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Syrien, Jänner 2018:

Folter und unmenschliche Behandlung

Willkürliche Festnahmen, Misshandlungen, Folter und Verschwindenlassen durch die Einheiten der Regierung sind weit verbreitet und systemisch in Syrien und geschehen zudem in einem Klima der Straflosigkeit (HRW 12.1.2017). Folter wird eingesetzt, um an Informationen zu gelangen und um die Zivilbevölkerung zu bestrafen und zu terrorisieren (UNHRC 11.8.2016). Folter und andere Misshandlungen wurden durch das syrische Regime schon seit Jahrzehnten genutzt, um Widerstand zu unterdrücken (AI 17.8.2016). Das syrische Regime und die mit ihm verbündeten Milizen begehen physische Misshandlungen und Folter an Oppositionellen und Zivilisten. Regierungsangestellte misshandeln Gefangene. Vergewaltigung und sexueller Missbrauch von Frauen, Männern und auch von Minderjährigen sind weit verbreitet und werden als Kriegstaktik eingesetzt (USDOS 3.3.2017). Manche Opfer von Folter werden festgenommen, weil sie Aktivisten sind, oder weil sie nicht als ausreichend regimetreu wahrgenommen werden. Mitglieder oder Verwandte von Mitgliedern bewaffneter Gruppen werden auch Opfer von Folter (UNHRC 11.8.2016). Berichten zufolge wurden Familienmitglieder durch die Sicherheitskräfte der syrischen Regierung festgenommen, darunter auch Kinder, um gesuchte Personen dazu zu bewegen, sich den Sicherheitskräften zu stellen (HRW 27.1.2016; vgl. AI 22.2.2017). Menschenrechtsgruppen zufolge hat das Regime seit März 2011 zwischen 17.500 und 60.000 Männer, Frauen und Kinder zu Tode gefoltert oder exekutiert. Die Toten werden häufig in Massengräbern begraben oder verbrannt und nur selten ihren Verwandten überstellt (Economist 20.12.2017). Das syrische Regime stellt falsche Totenscheine aus, offenbar mit dem Ziel, die wahre Ursache und den Ort des Todes der Gefangenen zu verschleiern (USDOS 3.3.2017).Willkürliche Festnahmen, Misshandlungen, Folter und Verschwindenlassen durch die Einheiten der Regierung sind weit verbreitet und systemisch in Syrien und geschehen zudem in einem Klima der Straflosigkeit (HRW 12.1.2017). Folter wird eingesetzt, um an Informationen zu gelangen und um die Zivilbevölkerung zu bestrafen und zu terrorisieren (UNHRC 11.8.2016). Folter und andere Misshandlungen wurden durch das syrische Regime schon seit Jahrzehnten genutzt, um Widerstand zu unterdrücken (AI 17.8.2016). Das syrische Regime und die mit ihm verbündeten Milizen begehen physische Misshandlungen und Folter an Oppositionellen und Zivilisten. Regierungsangestellte misshandeln Gefangene. Vergewaltigung und sexueller Missbrauch von Frauen, Männern und auch von Minderjährigen sind weit verbreitet und werden als Kriegstaktik eingesetzt (USDOS 3.3.2017). Manche Opfer von Folter werden festgenommen, weil sie Aktivisten sind, oder weil sie nicht als ausreichend regimetreu wahrgenommen werden. Mitglieder oder Verwandte von Mitgliedern bewaffneter Gruppen werden auch Opfer von Folter (UNHRC 11.8.2016). Berichten zufolge wurden Familienmitglieder durch die Sicherheitskräfte der syrischen Regierung festgenommen, darunter auch Kinder, um gesuchte Personen dazu zu bewegen, sich den Sicherheitskräften zu stellen (HRW 27.1.2016; vergleiche AI 22.2.2017). Menschenrechtsgruppen zufolge hat das Regime seit März 2011 zwischen 17.500 und 60.000 Männer, Frauen und Kinder zu Tode gefoltert oder exekutiert. Die Toten werden häufig in Massengräbern begraben oder verbrannt und nur selten ihren Verwandten überstellt (Economist 20.12.2017). Das syrische Regime stellt falsche Totenscheine aus, offenbar mit dem Ziel, die wahre Ursache und den Ort des Todes der Gefangenen zu verschleiern (USDOS 3.3.2017).

Rebellengruppierungen begehen ebenfalls schwere Menschenrechtsverletzungen, wie Inhaftierungen, Folter, Hinrichtungen von (als solche wahrgenommenen) Andersdenkenden und Rivalen (FH 1.2017). Manche oppositionelle Gruppen fügen Gefangenen, von denen vermutet wird, sie wären Mitglieder von regierungstreuen Milizen, schweren körperlichen und psychischen Schmerz zu, um Informationen oder Geständnisse zu erlangen, oder als Bestrafung oder Zwangsmittel (USDOS 3.3.2017). Auch der IS begeht Misshandlungen, Folter, Bestrafungen von Individuen, und agiert mit Brutalität. Der IS bestraft regelmäßig Opfer in der Öffentlichkeit und zwingt Bewohner, inklusive Kindern, Hinrichtungen und Amputationen mitanzusehen (USDOS 3.3.2017).

Anm.: Weitere Informationen: siehe Abschnitt "9.Allgemeine Menschenrechtslage".Anmerkung, Weitere Informationen: siehe Abschnitt "9.Allgemeine Menschenrechtslage".

Quellen:

  • -Strichaufzählung
    AI - Amnesty International (17.8.2016): "It breaks the human":
    Torture, disease and death in Syria's prisons [MDE 24/4508/2016], http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1471499119_mde2445082016english.PDF, Zugriff 4.12.2017

  • -Strichaufzählung
    AI - Amnesty International (22.2.2017): Amnesty International Report 2016/17 - Syria,
https://www.amnesty.org/en/countries/middle-east-and-north-africa/syria/report-syria/, Zugriff 5.12.2017

  • -Strichaufzählung
    The Economist (20.12.2017): Assad's torture dungeons - Pit of hell,
https://www.economist.com/news/middle-east-and-africa/21712142-dissidents-are-being-exterminated-syrian-jails-assads-torture-dungeons, Zugriff 5.12.2017

  • -Strichaufzählung
    FH - Freedom House (1.2017): Freedom in the World 2017 - Syria, https://www.ecoi.net/local_link/341821/485142_de.html, Zugriff 4.12.2017

  • -Strichaufzählung
    HRW - Human Rights Watch (27.1.2016): World Report 2016 - Syria, https://www.ecoi.net/local_link/318418/443598_en.html, Zugriff 5.12.2017

  • -Strichaufzählung
    HRW - Human Rights Watch (12.1.2017): World Report 2017 - Syria, https://www.ecoi.net/local_link/334763/477343_de.html, Zugriff 5.12.2017

  • -Strichaufzählung
    UNHRC - United Nations Human Rights Council (11.8.2016): Report of the Independent International Commission of inquiry on the Syrian Arab Republic [A/HRC/33/35],
https://www.ecoi.net/file_upload/1930_1474461066_g1617860.pdf, Zugriff 5.12.2017

  • -Strichaufzählung
    USDOS - US Department of State (3.3.2017): Country Report on Human Rights Practices 2016 - Syria,
https://www.ecoi.net/local_link/337226/479990_de.html, Zugriff 11.8.2017

Allgemeine Menschenrechtslage

Das Syrian Observatory for Human Rights dokumentierte 331.765 Todesfälle seit dem Beginn der Revolution im Jahr 2011 bis zum 15. Juli 2017, schätzt jedoch dass etwa 475.000 Personen getötet wurden (SOHR 16.7.2017).

Ein Charakteristikum des Bürgerkriegs in Syrien ist, dass in ganz Syrien bestimmte Personen aufgrund ihrer tatsächlichen oder wahrgenommenen bzw. zugeschriebenen politischen Meinung oder Zugehörigkeit direkt angegriffen werden oder ihnen auf andere Weise Schaden zugefügt wird. Diese Zuschreibung basiert oft nur auf den familiären Verbindungen der Person, ihrem religiösen oder ethnischen Hintergrund oder einfach auf ihrer Präsenz in oder Herkunft aus einem bestimmten Gebiet, das als "regierungsfreundlich" oder "regierungsfeindlich" gilt (UNHCR 11.2015).

Die syrische Regierung, regierungstreue Einheiten und Sicherheitskräfte führen weiterhin willkürliche Verhaftungen, Verschwindenlassen und Folter an Häftlingen durch, von denen viele in der Haft umkommen bzw. getötet werden. Das Regime und seine Verbündeten führten willkürliche und absichtliche Angriffe auf Zivilisten durch. Sie führten Angriffe mit Fassbomben, Artillerie, Mörsern und Luftangriffe auf zivile Wohngebiete, Schulen, Märkte und medizinische Einrichtungen durch, was zu zivilen Opfern führte (UKFCO 21.4.2016, AI 22.2.2017 und USDOS 3.3.2017).

Die staatlichen Sicherheitskräfte halten nach wie vor Tausende Menschen ohne Anklageerhebung über lange Zeit in Untersuchungshaft. Viele von ihnen sind unter Bedingungen inhaftiert, die den Tatbestand des Verschwindenlassens erfüllen (AI 22.2.2017; vgl. SD 18.10.2017). Systematische Folter und die Bedingungen in den Haftanstalten führen häufig zum Tod der Insassen. Es fehlt an Nahrung, Trinkwasser, Platz, Hygiene und Zugang zu medizinischer Versorgung. (USDOS 3.3.2017).Die staatlichen Sicherheitskräfte halten nach wie vor Tausende Menschen ohne Anklageerhebung über lange Zeit in Untersuchungshaft. Viele von ihnen sind unter Bedingungen inhaftiert, die den Tatbestand des Verschwindenlassens erfüllen (AI 22.2.2017; vergleiche SD 18.10.2017). Systematische Folter und die Bedingungen in den Haftanstalten führen häufig zum Tod der Insassen. Es fehlt an Nahrung, Trinkwasser, Platz, Hygiene und Zugang zu medizinischer Versorgung. (USDOS 3.3.2017).

Syrische Kinder sind auch hinsichtlich Kinderehen gefährdet (USDOS 27.6.2017; vgl. UNOCHA 31.7.2017).Syrische Kinder sind auch hinsichtlich Kinderehen gefährdet (USDOS 27.6.2017; vergleiche UNOCHA 31.7.2017).

Lang anhaltende Belagerungen durch Regierungskräfte führen dazu, dass der eingeschlossenen Zivilbevölkerung Lebensmittel, ärztliche Betreuung und andere lebenswichtige Dinge vorenthalten werden. Außerdem werden Zivilisten beschossen bzw. angegriffen (AI 22.2.2017). Bezüglich der von Rebellen kontrollierten Bevölkerungszentren setzte die Regierung auf die Strategie, diese vor die Wahl zu stellen, aufzugeben oder zu (ver)hungern, indem sie Hilfslieferungen einschränkte und tausende Zivilisten aus zurückeroberten Gebieten vertrieb (FH 1.2017). Auch Rebellengruppen belagern Gebiete (USDOS 3.3.2017).

Auch aufständische Gruppen begingen schwere Menschenrechtsverletzungen wie Festnahmen, Folter und Exekutionen von wahrgenommenen politischen Andersdenkenden und Rivalen, wobei das Verhalten jedoch zwischen den unterschiedlichen Rebellengruppen variiert (FH 1.2017).

Quellen:

  • -Strichaufzählung
    AI - Amnesty International (22.2.2017): Amnesty International Report 2016/2017 - The State of the World's Human Rights - Syria, https://www.ecoi.net/local_link/336435/479102_de.html, Zugriff 23.11.2017

  • -Strichaufzählung
    FH - Freedom House (1.2017): Freedom in the World 2017 - Syria, https://www.ecoi.net/local_link/341821/485142_de.html, Zugriff 23.11.2017

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Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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