TE Bvwg Erkenntnis 2018/6/1 W150 2153114-1

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Veröffentlicht am 01.06.2018
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Entscheidungsdatum

01.06.2018

Norm

AsylG 2005 §11
AsylG 2005 §2 Abs1 Z15
AsylG 2005 §3
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §3 Abs3
AsylG 2005 §3 Abs4
AsylG 2005 §3 Abs5
AsylG 2005 §75 Abs24
BFA-VG §21 Abs7
B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §24
  1. AsylG 2005 § 2 heute
  2. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.07.2021 bis 23.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 69/2020
  3. AsylG 2005 § 2 gültig ab 24.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2020
  4. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.09.2018 bis 23.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  5. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  6. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  7. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.06.2016 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  8. AsylG 2005 § 2 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  9. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  10. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  11. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  12. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  13. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  14. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  15. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 75 heute
  2. AsylG 2005 § 75 gültig ab 24.05.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17/2025
  3. AsylG 2005 § 75 gültig von 01.09.2018 bis 23.05.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. AsylG 2005 § 75 gültig von 01.06.2016 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  5. AsylG 2005 § 75 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. AsylG 2005 § 75 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  7. AsylG 2005 § 75 gültig von 01.01.2014 bis 17.04.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  8. AsylG 2005 § 75 gültig von 18.04.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  9. AsylG 2005 § 75 gültig von 18.04.2013 bis 17.04.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  10. AsylG 2005 § 75 gültig von 26.07.2012 bis 17.04.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 67/2012
  11. AsylG 2005 § 75 gültig von 01.07.2011 bis 25.07.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  12. AsylG 2005 § 75 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  13. AsylG 2005 § 75 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  14. AsylG 2005 § 75 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  15. AsylG 2005 § 75 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. BFA-VG § 21 heute
  2. BFA-VG § 21 gültig von 01.06.2018 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. BFA-VG § 21 gültig ab 01.06.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. BFA-VG § 21 gültig von 01.11.2017 bis 31.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. BFA-VG § 21 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. BFA-VG § 21 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  7. BFA-VG § 21 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  8. BFA-VG § 21 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch

W150 2153114-1/6E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. KLEIN als Einzelrichter über die Beschwerde von Herrn XXXX , geb. XXXX .1995, StA. Syrien, vertreten durch den MIGRANTINNENVEREIN ST. MARX, Pulverturmgasse 4/2/R01, 1090 Wien, Wien, ZVR-Zahl 086506993, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 28.03.2017, Verfahrens Zl. XXXX , zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. KLEIN als Einzelrichter über die Beschwerde von Herrn römisch 40 , geb. römisch 40 .1995, StA. Syrien, vertreten durch den MIGRANTINNENVEREIN ST. MARX, Pulverturmgasse 4/2/R01, 1090 Wien, Wien, ZVR-Zahl 086506993, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 28.03.2017, Verfahrens Zl. römisch 40 , zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, in der Fassung BGBl. I Nr. 145/2017, der Status eines Asylberechtigten zuerkannt.Der Beschwerde wird stattgegeben und römisch 40 gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 2017,, der Status eines Asylberechtigten zuerkannt.

Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 wird festgestellt, dass römisch 40 damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer, ein syrischer Staatsangehöriger, stellte am 06.08.2015 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.

2. Am 07.08.2015 wurde der Beschwerdeführer durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Erstbefragung unterzogen. Im Rahmen dieser Befragung gab er im Wesentlichen an, dass er in XXXX geboren worden und in XXXX wohnhaft gewesen zu sein. Weiters, dass er ledig sei, der Volksgruppe der Araber zugehöre und sich zum muslimischen Glauben bekenne. Er habe von 2001 bis 2007 die Grundschule in Abu Alhassan besucht und nachfolgend von 2007 bis 2009 dort auch die Hauptschule. Sein Vater, seine Mutter, drei Brüder sowie zwei Schwestern befänden sich noch in Syrien. Er habe am 01.11.2014 Syrien illegal von Al Raqqa aus gemeinsam mit seinem Onkel mittels PKW verlassen und sei in die Türkei (Mersin) gereist. Nach einem ca. achtmonatigen Aufenthalt in der Türkei sei er schlepperunterstützt mit dem Schlauchboot nach Griechenland gefahren und nachfolgend über Mazedonien und Serbien, zuletzt in einem weißen Kastenwagen über eine ihm unbekannte Route, nach Österreich gelangt. Als Fluchtgrund gab der Beschwerdeführer an, dass er Angst habe, durch den IS rekrutiert zu werden. Es herrsche Bürgerkrieg und er habe Angst um sein Leben. Deshalb habe er beschlossen, mit seinem Onkel das Land zu verlassen. Vorgelegt wurde durch den Beschwerdeführer ein syrischer Reisepass.2. Am 07.08.2015 wurde der Beschwerdeführer durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Erstbefragung unterzogen. Im Rahmen dieser Befragung gab er im Wesentlichen an, dass er in römisch 40 geboren worden und in römisch 40 wohnhaft gewesen zu sein. Weiters, dass er ledig sei, der Volksgruppe der Araber zugehöre und sich zum muslimischen Glauben bekenne. Er habe von 2001 bis 2007 die Grundschule in Abu Alhassan besucht und nachfolgend von 2007 bis 2009 dort auch die Hauptschule. Sein Vater, seine Mutter, drei Brüder sowie zwei Schwestern befänden sich noch in Syrien. Er habe am 01.11.2014 Syrien illegal von Al Raqqa aus gemeinsam mit seinem Onkel mittels PKW verlassen und sei in die Türkei (Mersin) gereist. Nach einem ca. achtmonatigen Aufenthalt in der Türkei sei er schlepperunterstützt mit dem Schlauchboot nach Griechenland gefahren und nachfolgend über Mazedonien und Serbien, zuletzt in einem weißen Kastenwagen über eine ihm unbekannte Route, nach Österreich gelangt. Als Fluchtgrund gab der Beschwerdeführer an, dass er Angst habe, durch den IS rekrutiert zu werden. Es herrsche Bürgerkrieg und er habe Angst um sein Leben. Deshalb habe er beschlossen, mit seinem Onkel das Land zu verlassen. Vorgelegt wurde durch den Beschwerdeführer ein syrischer Reisepass.

3. Am 03.11.2016 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Kärnten (im Folgenden: BFA) niederschriftlich einvernommen. Im Zuge dieser Einvernahme gab der Beschwerdeführer an, dass er bis dato wahrheitsgemäße Angaben gemacht habe, dass er gesund sei und sich weder in ärztlicher Behandlung noch Therapie befinde. Er gab weiters an, dass ihm seine Aussagen in der Erstbefragung nicht rückübersetzt worden seien, den Dolmetscher habe er damals aber verstanden. Er ergänzte zu seiner Religionszugehörigkeit, dass er Sunnit sei. In seinem Heimatort XXXX , im Bezirk XXXX , wo er bei seiner Mutter gewohnt habe, habe zuerst die Freie Syrische Armee (FSA) für die Sicherheit gesorgt, zum Zeitpunkt der Befragung vor dem BFA sei der IS ("DAESH") dort vor Ort gewesen. Seine Mutter und seine Geschwister würden sich mittlerweile in der Türkei befinden, der Vater im Kuwait. Sein Onkel befände sich in Graz. Im August 2014 habe der IS ("DAESH") das Heimatdorf des Beschwerdeführers erobert und habe von jeder Familie verlangt, dass ein Mitglied mit ihm mitkämpfen müsse. Er sei von diesen infolge Abwesenheit nicht persönlich angesprochen worden. Nachdem seine Mutter ihm mitgeteilt habe, dass der IS bei ihnen zu Hause gewesen sei, sei er mit Freunden in ein Dorf in der Nähe von Al Raqqa geflüchtet. Nach zwei Tagen sei er zu siebent illegal aus Syrien ausgereist. Sein Onkel sei nicht dabei gewesen, dieser sei in Kuwait gewesen und er habe ihn erst in der Türkei getroffen. Am Grenzübergang sei die FSA stationiert gewesen, diese habe den Beschwerdeführer nicht kontrolliert, er sei erst von den türkischen Behörden kontrolliert worden. Der Hauptgrund für seine Flucht sei der IS gewesen, er habe aber auch nicht zum Regierungsmilitär gehen wollen, da er nicht töten habe wollen und auch nicht getötet werden wolle. Er sei noch nicht persönlich vom Militär kontaktiert worden, da dieses zum damaligen Zeitpunkt nicht in die Ortschaft des Beschwerdeführers gelangen habe können, und habe auch keinen Einberufungsbefehl erhalten. Bei einer Rückkehr würde der Beschwerdeführer von der Regierung bestraft, da er das Land verlassen habe. Ergänzend vorgelegt wurde der Personalausweis des Beschwerdeführers.3. Am 03.11.2016 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Kärnten (im Folgenden: BFA) niederschriftlich einvernommen. Im Zuge dieser Einvernahme gab der Beschwerdeführer an, dass er bis dato wahrheitsgemäße Angaben gemacht habe, dass er gesund sei und sich weder in ärztlicher Behandlung noch Therapie befinde. Er gab weiters an, dass ihm seine Aussagen in der Erstbefragung nicht rückübersetzt worden seien, den Dolmetscher habe er damals aber verstanden. Er ergänzte zu seiner Religionszugehörigkeit, dass er Sunnit sei. In seinem Heimatort römisch 40 , im Bezirk römisch 40 , wo er bei seiner Mutter gewohnt habe, habe zuerst die Freie Syrische Armee (FSA) für die Sicherheit gesorgt, zum Zeitpunkt der Befragung vor dem BFA sei der IS ("DAESH") dort vor Ort gewesen. Seine Mutter und seine Geschwister würden sich mittlerweile in der Türkei befinden, der Vater im Kuwait. Sein Onkel befände sich in Graz. Im August 2014 habe der IS ("DAESH") das Heimatdorf des Beschwerdeführers erobert und habe von jeder Familie verlangt, dass ein Mitglied mit ihm mitkämpfen müsse. Er sei von diesen infolge Abwesenheit nicht persönlich angesprochen worden. Nachdem seine Mutter ihm mitgeteilt habe, dass der IS bei ihnen zu Hause gewesen sei, sei er mit Freunden in ein Dorf in der Nähe von Al Raqqa geflüchtet. Nach zwei Tagen sei er zu siebent illegal aus Syrien ausgereist. Sein Onkel sei nicht dabei gewesen, dieser sei in Kuwait gewesen und er habe ihn erst in der Türkei getroffen. Am Grenzübergang sei die FSA stationiert gewesen, diese habe den Beschwerdeführer nicht kontrolliert, er sei erst von den türkischen Behörden kontrolliert worden. Der Hauptgrund für seine Flucht sei der IS gewesen, er habe aber auch nicht zum Regierungsmilitär gehen wollen, da er nicht töten habe wollen und auch nicht getötet werden wolle. Er sei noch nicht persönlich vom Militär kontaktiert worden, da dieses zum damaligen Zeitpunkt nicht in die Ortschaft des Beschwerdeführers gelangen habe können, und habe auch keinen Einberufungsbefehl erhalten. Bei einer Rückkehr würde der Beschwerdeführer von der Regierung bestraft, da er das Land verlassen habe. Ergänzend vorgelegt wurde der Personalausweis des Beschwerdeführers.

4. Mit Bescheid vom 28.03.2017 - zugestellt am 30.03.2017 - wies das BFA den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 i.V.m. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt I). Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) und ihm gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt (Spruchpunkt III.).4. Mit Bescheid vom 28.03.2017 - zugestellt am 30.03.2017 - wies das BFA den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, i.V.m. Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 ab (Spruchpunkt römisch eins). Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.) und ihm gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt (Spruchpunkt römisch drei.).

Festgestellt wurde, dass der Beschwerdeführer Syrien aufgrund des Krieges verlassen habe, eine Bedrohung durch den IS habe nicht festgestellt werden können. Auch nicht festgestellt werden habe können, dass er sein Herkunftsland aus wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung aufgrund seiner Rasse, Nationalität, Religion, der Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe oder seiner politischen Einstellung verlassen habe. Es drohe ihm keine asylrelevante Gefahr.

Begründend führte das BFA im Wesentlichsten dazu aus, dass der Beschwerdeführer eine aktuell drohende gegen ihn gerichtete Gefahr einer Verfolgung in Syrien nicht glaubhaft machen habe können. Den Militärdienst betreffend hielt das BFA fest, dass der Beschwerdeführer keinen Einberufungsbefehl erhalten und auch nicht vom Regierungsmilitär kontaktiert worden sei. Dies, weil der IS die Gegend kontrolliert habe und das Militär daher nicht in die Ortschaft kommen habe können. Für das BFA sei die Befürchtung, dass der Beschwerdeführer für das Militär kämpfen müsse unbegründet, da er keinen konkreten Einberufungsbefehl erhalten habe und auch das Militär keine Präsenz in seinem Heimatgebiet gezeigt habe. Deswegen habe dem Beschwerdeführer zu keinem Zeitpunkt eine Rekrutierung zum syrischen Militär gedroht.

Zusammenfassend wurde rechtlich geschlossen, dass eine aktuelle oder zum Fluchtzeitpunkt bestehende asylrelevante Verfolgung im Ermittlungsverfahren nicht hervorgekommen, notorisch oder amtsbekannt sei, deswegen war in der Folge davon auszugehen, dass eine asylrelevante Verfolgung nicht existiere.

5. Gegen Spruchpunkt I. dieses Bescheides erhob der Beschwerdeführer fristgerecht am 09.04.2017 Beschwerde und brachte im Wesentlichen vor, dass es nicht verständlich sei, warum das BFA die Befürchtungen des Beschwerdeführers zum Kriegsdienst gezwungen zu werden als nur spekulativ ansieht und seine Angst vor dem IS als nicht glaubwürdig. Der Beschwerdeführer sei im wehrdienstfähigen Alter und das syrische Regime benötige dringend Personalnachschub. Außerdem sei der Beschwerdeführer massiv in Gefahr als Deserteur angesehen zu werden. Die Gefahr der Zwangsrekrutierung zum Kampfeinsatz im syrischen Bürgerkrieg, einschließlich des Zwanges sich an Menschenrechtsverletzungen durch die syrische Armee zu beteiligen sei daher nicht spekulativ, sondern konkret begründet, realistisch und asylrelevant im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention.5. Gegen Spruchpunkt römisch eins. dieses Bescheides erhob der Beschwerdeführer fristgerecht am 09.04.2017 Beschwerde und brachte im Wesentlichen vor, dass es nicht verständlich sei, warum das BFA die Befürchtungen des Beschwerdeführers zum Kriegsdienst gezwungen zu werden als nur spekulativ ansieht und seine Angst vor dem IS als nicht glaubwürdig. Der Beschwerdeführer sei im wehrdienstfähigen Alter und das syrische Regime benötige dringend Personalnachschub. Außerdem sei der Beschwerdeführer massiv in Gefahr als Deserteur angesehen zu werden. Die Gefahr der Zwangsrekrutierung zum Kampfeinsatz im syrischen Bürgerkrieg, einschließlich des Zwanges sich an Menschenrechtsverletzungen durch die syrische Armee zu beteiligen sei daher nicht spekulativ, sondern konkret begründet, realistisch und asylrelevant im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention.

6. Mit Schreiben vom 11.04.2017, eingelangt am 18.04.2017, legte das BFA den gegenständlichen Verfahrensakt - ohne von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung Gebrauch zu machen - dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen

Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht fest. Auf Grundlage des erhobenen Antrags auf internationalen Schutz vom 06.08.2015, der Einvernahmen des Beschwerdeführers durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes und des BFA, der Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid des BFA vom 28.03.2017, der im Verfahren vorgelegten Unterlagen, der Einsichtnahme in die bezughabenden Verwaltungsakten, in das Zentrale Melderegister, Fremdeninformationssystem, Strafregister und Grundversorgungs-Informationssystem werden folgende Feststellungen getroffen und der Entscheidung zugrunde gelegt:

1.1. Zur Person des Beschwerdeführers

Die Identität des Beschwerdeführers steht fest. Er ist syrischer Staatsangehöriger, gehört der arabischen Volksgruppe an und bekennt sich zur muslimischen sunnitischen Religion.

Der Beschwerdeführer ist 1995 geboren und somit jedenfalls im wehrdienstfähigen Alter. Es droht dem Beschwerdeführer daher die reale Gefahr, dass er in Syrien (bei einer nunmehrigen Rückkehr) zum Militärdienst bei der syrischen Armee eingezogen wird. Es ist nicht auszuschließen, dass er im Falle der Ableistung dieses Wehrdienstes zur Aufstandsbekämpfung eingesetzt und damit zur Mitwirkung an völkerrechtswidrigen Handlungen gezwungen wird. Weiters droht ihm, wenn er die Ableistung des Wehrdienstes verweigert, was er zu tun beabsichtigt, zumindest eine Gefängnisstrafe.

Das Gebiet aus dem der Beschwerdeführer stammt befindet sich zum nunmehrigen Zeitpunkt unter der Kontrolle der syrischen Regierung bzw. der kurdischen YPG.

Der Beschwerdeführer ist in Österreich strafrechtlich unbescholten.

1.2. Zur maßgeblichen Situation in Syrien

Aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zuletzt aktualisiert am 25.01.2018 (S. 38ff):Aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zuletzt aktualisiert am 25.01.2018 Sitzung 38ff):

"Die syrischen Streitkräfte - Wehr- und Reservedienst:

Seit Jahren versuchen immer mehr Männer die Rekrutierung zu vermeiden, indem sie beispielsweise das Land verlassen oder lokalen bewaffneten Gruppen beitreten, die das Regime unterstützen. Jenen, die den Militärdienst verweigern, oder auch ihren Familienangehörigen, können Konsequenzen drohen. Es ist schwer zu sagen, in welchem Ausmaß die Rekrutierung durch die syrische Armee in verschiedenen Gebieten Syriens, die unter der Kontrolle verschiedener Akteure stehen, tatsächlich durchgesetzt wird, und wie dies geschieht. In der syrischen Armee herrscht zunehmende Willkür und die Situation kann sich von einer Person zur anderen unterscheiden (FIS 23.8.2016).

Die Rekrutierung von männlichen Syrern findet nach wie unvermindert statt (DRC/DIS 8.2017). Für männliche syrischen Staatsbürger und Palästinenser, welche in Syrien leben, ist ein Wehrdienst von 18 oder 21 Monaten ab dem Alter von 18 Jahren verpflichtend, außerdem gibt es einen freiwilligen Militärdienst. Frauen können ebenfalls freiwillig einen Militärdienst ableisten (CIA 5.12.2017; vgl. FIS 23.8.2016; vgl. BFA 8.2017). Diejenigen männlichen palästinensischen Flüchtlinge, im Alter von 18 bis 42 Jahren, welche vor 1956 bei der General Administration for Palestine Arab Refugees (GAPAR) registriert waren, und deren Nachkommen müssen den verpflichtenden Wehrdienst bei der Palästinensischen Befreiungsarmee (PLA), einer Einheit der syrischen Streitkräfte, ableisten. Für diese Palästinenser gelten die gleichen Voraussetzungen für den Wehrdienst wie für Syrer (BFA 8.2017). [Informationen zu Palästinensern finden sich auch unter Abschnitt "15.1. Palästinensische Flüchtlinge"]Die Rekrutierung von männlichen Syrern findet nach wie unvermindert statt (DRC/DIS 8.2017). Für männliche syrischen Staatsbürger und Palästinenser, welche in Syrien leben, ist ein Wehrdienst von 18 oder 21 Monaten ab dem Alter von 18 Jahren verpflichtend, außerdem gibt es einen freiwilligen Militärdienst. Frauen können ebenfalls freiwillig einen Militärdienst ableisten (CIA 5.12.2017; vergleiche FIS 23.8.2016; vergleiche BFA 8.2017). Diejenigen männlichen palästinensischen Flüchtlinge, im Alter von 18 bis 42 Jahren, welche vor 1956 bei der General Administration for Palestine Arab Refugees (GAPAR) registriert waren, und deren Nachkommen müssen den verpflichtenden Wehrdienst bei der Palästinensischen Befreiungsarmee (PLA), einer Einheit der syrischen Streitkräfte, ableisten. Für diese Palästinenser gelten die gleichen Voraussetzungen für den Wehrdienst wie für Syrer (BFA 8.2017). [Informationen zu Palästinensern finden sich auch unter Abschnitt "15.1. Palästinensische Flüchtlinge"]

Laut Gesetz sind in Syrien junge Männer im Alter von 17 Jahren dazu aufgerufen, sich ihr Militärbuch abzuholen und sich einer medizinischen Untersuchung zu unterziehen. Im Alter von 18 Jahren wird man einberufen, um den Wehrdienst abzuleisten. Wenn bei der medizinischen Untersuchung ein gesundheitliches Problem festgestellt wird, wird man entweder vom Wehrdienst befreit, oder muss diesen durch Tätigkeiten, die nicht mit einer Teilnahme an einer Kampfausbildung bzw. -einsatz verbunden sind, ableisten. Wenn eine Person physisch tauglich ist, wird sie entsprechend ihrer schulischen bzw. beruflichen Ausbildung eingesetzt. "Rekrut" ist der niedrigste Rang, und die Rekruten müssen eine 45-tägige militärische Grundausbildung absolvieren. Männer mit niedrigem Bildungsstand werden häufig in der Infanterie eingesetzt, während Männer mit einer höheren Bildung oft in prestigeträchtigeren Positionen eingesetzt werden. Gebildetere Personen kommen damit auch mit höherer Wahrscheinlichkeit in Positionen, in denen sie über andere Personen Bericht erstatten oder diese bestrafen müssen (BFA 8.2017).

Normalerweise werden Einberufungsbefehle schriftlich mit der Post zugestellt, zur Zeit wird jedoch eher auf persönlichem Wege zum verpflichtenden Militärdienst rekrutiert, um ein Untertauchen der potentiellen Rekruten möglichst zu verhindern. Zu diesem Zweck werden Mitarbeiter des Rekrutierungsbüros zum Haus der Wehrpflichtigen geschickt. Wenn der Gesuchte zu Hause ist, wird er direkt mitgenommen. Wenn er nicht zu Hause ist, wird der Familie mitgeteilt, dass er sich bei der nächsten Kaserne zu melden habe. Es gibt immer wieder Razzien, wie zum Beispiel Anfang Mai 2017, als bei einem Fußballspiel in Tartus alle Männer beim Verlassen des Stadions versammelt und zum Dienst verpflichtet wurden. Einige Zeit zuvor gab es einen weiteren Vorfall, bei dem vor einem Einkaufszentrum in Damaskus alle wehrfähigen Männer eingesammelt und rekrutiert wurden. Auch ein "Herauspflücken" bei einem der zahlreichen Checkpoints ist weit verbreitet. Die Altersgrenze ist auf beiden Enden des Altersspektrums nur theoretisch und jeder Mann in einem im weitesten Sinne wehrfähigen Alter, kann rekrutiert werden (BFA 8.2017; vgl. FIS 23.8.2016; vgl. Syria Direct 7.12.2017). Berichten zufolge besteht aber auch für - teils relativ junge - Minderjährige die Gefahr, in Zusammenhang mit der Wehrpflicht an Checkpoints aufgehalten zu werden und dabei Repressalien ausgesetzt zu sein (UNHCR 30.11.2016). Wenn eine persönliche Benachrichtigung nicht möglich ist, können Männer, die das wehrfähige Alter erreichen, auch durch Durchsagen im staatlichen Fernsehen, Radio oder der Zeitung zum Wehrdienst aufgerufen werden (DIS 26.2.2015).Normalerweise werden Einberufungsbefehle schriftlich mit der Post zugestellt, zur Zeit wird jedoch eher auf persönlichem Wege zum verpflichtenden Militärdienst rekrutiert, um ein Untertauchen der potentiellen Rekruten möglichst zu verhindern. Zu diesem Zweck werden Mitarbeiter des Rekrutierungsbüros zum Haus der Wehrpflichtigen geschickt. Wenn der Gesuchte zu Hause ist, wird er direkt mitgenommen. Wenn er nicht zu Hause ist, wird der Familie mitgeteilt, dass er sich bei der nächsten Kaserne zu melden habe. Es gibt immer wieder Razzien, wie zum Beispiel Anfang Mai 2017, als bei einem Fußballspiel in Tartus alle Männer beim Verlassen des Stadions versammelt und zum Dienst verpflichtet wurden. Einige Zeit zuvor gab es einen weiteren Vorfall, bei dem vor einem Einkaufszentrum in Damaskus alle wehrfähigen Männer eingesammelt und rekrutiert wurden. Auch ein "Herauspflücken" bei einem der zahlreichen Checkpoints ist weit verbreitet. Die Altersgrenze ist auf beiden Enden des Altersspektrums nur theoretisch und jeder Mann in einem im weitesten Sinne wehrfähigen Alter, kann rekrutiert werden (BFA 8.2017; vergleiche FIS 23.8.2016; vergleiche Syria Direct 7.12.2017). Berichten zufolge besteht aber auch für - teils relativ junge - Minderjährige die Gefahr, in Zusammenhang mit der Wehrpflicht an Checkpoints aufgehalten zu werden und dabei Repressalien ausgesetzt zu sein (UNHCR 30.11.2016). Wenn eine persönliche Benachrichtigung nicht möglich ist, können Männer, die das wehrfähige Alter erreichen, auch durch Durchsagen im staatlichen Fernsehen, Radio oder der Zeitung zum Wehrdienst aufgerufen werden (DIS 26.2.2015).

Die syrische Armee hat durch Todesfälle, Desertionen und Überlaufen zu den Rebellen einen schweren Mangel an Soldaten zu verzeichnen (FIS 23.8.2016; vgl. ISW 8.3.2017). Viele weigern sich, der Armee beizutreten. Die regulären Rekrutierungsmethoden werden in Syrien noch immer angewendet, weil das Regime zeigen will, dass sich nichts verändert hat, und das Land nicht in totaler Anarchie versinkt. Es gibt auch Männer im kampffähigen Alter, die frei in Syrien leben. Dem Regime liegt nicht daran, alle wehrtauglichen Personen in die Flucht zu treiben. Es werden nämlich auch künftig motivierte Kämpfer benötigt (FIS 23.8.2016).Die syrische Armee hat durch Todesfälle, Desertionen und Überlaufen zu den Rebellen einen schweren Mangel an Soldaten zu verzeichnen (FIS 23.8.2016; vergleiche ISW 8.3.2017). Viele weigern sich, der Armee beizutreten. Die regulären Rekrutierungsmethoden werden in Syrien noch immer angewendet, weil das Regime zeigen will, dass sich nichts verändert hat, und das Land nicht in totaler Anarchie versinkt. Es gibt auch Männer im kampffähigen Alter, die frei in Syrien leben. Dem Regime liegt nicht daran, alle wehrtauglichen Personen in die Flucht zu treiben. Es werden nämlich auch künftig motivierte Kämpfer benötigt (FIS 23.8.2016).

Bei der Einreise nach Syrien über den Flughafen Damaskus oder andere Einreisepunkte in Gebiete, die vom syrischen Regime kontrolliert werden, wird bei Männern im wehrfähigen Alter überprüft, ob diese ihren Militärdienst bereits abgeleistet haben. Selbst wenn sie ihren Militärdienst bereits absolviert haben, kommt es vor, dass Männer im wehrfähigen Alter erneut zwangsrekrutiert werden (IRB 19.1.2016; vgl. Zeit 10.12.2017).Bei der Einreise nach Syrien über den Flughafen Damaskus oder andere Einreisepunkte in Gebiete, die vom syrischen Regime kontrolliert werden, wird bei Männern im wehrfähigen Alter überprüft, ob diese ihren Militärdienst bereits abgeleistet haben. Selbst wenn sie ihren Militärdienst bereits absolviert haben, kommt es vor, dass Männer im wehrfähigen Alter erneut zwangsrekrutiert werden (IRB 19.1.2016; vergleiche Zeit 10.12.2017).

Im November 2017 beschloss das syrische Parlament eine Gesetzesnovelle der Artikel 74 und 97 des Militärdienstgesetzes. Die Novelle besagt, dass jene, die das Höchstalter für die Ableistung des Militärdienstes überschritten haben und den Militärdienst nicht abgeleistet haben, und auch nicht aus anderen gesetzlich vorgesehenen Gründen vom Wehrdienst befreit sind, eine Kompensationszahlung von 8.000 USD oder dem Äquivalent in SYP leisten müssen. Diese Zahlung muss innerhalb von drei Monaten nach Erreichen des Alterslimits geleistet werden. Wenn diese Zahlung nicht geleistet wird, ist die Folge eine einjährige Haftstrafe und die Zahlung von 200 USD für jedes Jahr, um welches sich die Zahlung verzögert, wobei der Betrag 2000 USD oder das Äquivalent in SYP nicht übersteigen soll. Jedes begonnene Jahr der Verzögerung wird als ganzes Jahr gerechnet. Außerdem kann basierend auf einem Beschluss des Finanzministers das bewegliche und unbewegliche Vermögen der Person, die sich weigert den Betrag zu bezahlen, konfisziert werden (SANA 8.11.2017; vgl. SLJ 10.11.2017; vgl. PAR 15.11.2017)Im November 2017 beschloss das syrische Parlament eine Gesetzesnovelle der Artikel 74 und 97 des Militärdienstgesetzes. Die Novelle besagt, dass jene, die das Höchstalter für die Ableistung des Militärdienstes überschritten haben und den Militärdienst nicht abgeleistet hab

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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