RS Lvwg 2017/6/6 VGW-042/063/11730/2016

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 06.06.2017
beobachten
merken

Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

06.06.2017

Index

60/02 Arbeitnehmerschutz

Norm

ASchG §130 Abs1 Z16
ArbeitsmittelV 2000 §7 Abs1 Z11
ArbeitsmittelV 2000 §8 Abs1 Z9
ArbeitsmittelV 2000 §11 Abs1 Z1
ArbeitsmittelV 2000 §11 Abs1 Z2
ArbeitsmittelV 2000 §11 Abs3

Rechtssatz

Zur Frage des „Einsatzortes“ des Arbeitsmittels im Sinne der AM-VO wird im Erkenntnis des VwGH vom 07.03.2017, Ra 2015/02/0006-7 zu einer in diesem Punkt identen Fragestellung ausgeführt:

„Wenn der Revisionswerber diesbezüglich ausführt, es handle sich im gegenständlichen Fall um "nicht ortsgebundene Arbeitsmittel", hinsichtlich derer der Verpflichtung zur Aufbewahrung von Prüfbefunden bzw. deren Kopien am Einsatzort des Arbeitsmittels bereits dann entsprochen sei, wenn eine Aufbewahrung an "einem von mehreren möglichen Einsatzorten vorgenommen" werde, übersieht er, dass, wie oben dargestellt, im gegenständlichen Fall nicht der gesamte Zug bzw. ein ganzer Waggon ("Beförderungsmittel zur Beförderung von Personen") das "Arbeitsmittel" im Sinne der AM-VO darstellt, hinsichtlich dessen fehlender Prüfberichte bzw. Kopien davon am Einsatzort der Revisionswerber verwaltungsstrafrechtlich zur Verantwortung gezogen wurde, sondern die einzelnen, in die jeweiligen Zugwaggons eingebauten Türen, hinsichtlich derer - nach der nunmehrigen Rechtslage - jeweils selbständige Prüfbefunde bzw. Kopien davon am Einsatzort vorhanden sein müssen. Der Natur der Sache entsprechend ist die einzelne Tür dabei insoweit ortsgebunden, als sie in einen Waggon der jeweiligen Zuggarnitur fix eingebaut ist. "Einsatzort" des Arbeitsmittels "kraftbetriebene Türen und Tore, einschließlich solcher von Fahrzeugen" im Sinne der § 7 Abs. 1 Z 11 und § 8 Abs. 1 Z 9 AM-VO ist damit im Hinblick auf die nunmehr bestehende Rechtslage bereits seiner begrifflichen Bedeutung nach das jeweilige Fahrzeug, in welchem die betreffende kraftbetriebene Tür oder das betreffende kraftbetriebene Tor fix eingebaut ist.“

Schlagworte

Inbetriebnahme; Türe; Prüfbefund; Aufbewahrungspflicht; Arbeitsmittel; Einsatzort

Anmerkung

VfGH v. 4.12.2017, E 2550-2551/2017, E 2554-2555/2017; Ablehnung
VwGH v. 19.12.2018, Ra 2018/02/0105

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGWI:2017:VGW.042.063.11730.2016

Zuletzt aktualisiert am

08.01.2019
Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten