TE Vwgh Erkenntnis 2000/2/24 98/02/0060

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Veröffentlicht am 24.02.2000
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Index

90/01 Straßenverkehrsordnung;

Norm

StVO 1960 §89a Abs7;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stoll und die Hofräte Dr. Riedinger und Dr. Beck als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Breunlich, über die Beschwerde über die Beschwerde der B in W, vertreten durch Dr. Werner Loibl, Rechtsanwalt in Wien I, Riemergasse 14, gegen den Bescheid des Berufungssenates der Stadt Wien vom 25. November 1997, Zl. MA 65-12/334/97, betreffend Kostenvorschreibung gemäß § 89a StVO, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die beschwerdeführende Partei hat der Bundeshauptstadt (Gemeinde) Wien Aufwendungen in der Höhe von S 4.565.-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 25. November 1997 wurde der Beschwerdeführerin gemäß § 89a Abs. 7 und 7a StVO ein Kostenersatz für die von der Magistratsabteilung 48 am 7. Dezember 1996 um 09.42 Uhr vorgenommene Entfernung und nachfolgende Aufbewahrung eines an einem näher genannten Ort in Wien verkehrsbeeinträchtigend abgestellt gewesenen und dem Kennzeichen nach näher bestimmten Kraftfahrzeugs vorgeschrieben.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof. Dieser hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Die Beschwerdeführerin rügt u.a., sie habe die vorschriftswidrige und verkehrsbeeinträchtigende Abstellung des Fahrzeuges nicht verursacht. Sie habe im Verwaltungsverfahren angegeben, dass sie das Fahrzeug am Abend ordnungsgemäß abgestellt und danach nicht mehr verwendet habe. Es hätten dritte Personen "während der Nacht" ihr Fahrzeug verstellt. Im Falle der Richtigkeit dieser Angaben würde - so die Beschwerdeführerin - der Verursachungszusammenhang hinsichtlich des Verhaltens der Beschwerdeführerin entfallen, sodass sie die Kosten der Entfernung des Fahrzeugs nicht zu tragen hätte.

Es wäre Aufgabe der Behörde gewesen, den für die Erledigung der Verwaltungssache maßgebenden Sachverhalt festzustellen. Die Behörde habe aber ihre Ermittlungstätigkeit lediglich darauf beschränkt, ob das Fahrzeug "zum Zeitpunkt der Entfernung" vorschriftswidrig und verkehrsbehindernd abgestellt gewesen sei. Die Frage der Verursachung dieser verkehrswidrigen Abstellung sei von der Behörde nicht geprüft worden. Insbesondere habe es die belangte Behörde unterlassen, die von der Beschwerdeführerin beantragten Beweise aufzunehmen. Hätte sie - wie beantragt - die Besatzungen jener Polizeifunkstreifen vernommen, welche in der Nacht "mehrfach passierten", so wäre sie zu dem Ergebnis gekommen, dass das Fahrzeug tatsächlich zu diesem Zeitpunkt abgestellt gewesen sei. Hätte die belangte Behörde weiters - wie ebenfalls beantragt - jene Personen vernommen, welche in der fraglichen Nacht bei der Beschwerdeführerin zu Gast gewesen seien, so wäre sie zu dem Ergebnis gekommen, dass die Beschwerdeführerin das Fahrzeug seit dem Abend des 6. Dezember 1996 nicht mehr in Betrieb genommen habe und daher die in der Früh (des Folgetages) gegebene verkehrsbehindernde Abstellung nicht verursacht habe.

Gemäß § 89a Abs. 7 erster Satz StVO erfolgt das Entfernen und Aufbewahren des Gegenstandes auf Kosten desjenigen, der im Zeitpunkt des Aufstellens oder Lagerns des Gegenstandes dessen Inhaber, bei zum Verkehr zugelassenen Kraftfahrzeugen oder Anhängern dessen Zulassungsbesitzer war.

Ist der Gegenstand jedoch zu einem Zeitpunkt aufgestellt oder gelagert worden, zu dem die Voraussetzungen zur Entfernung nach Abs. 2 oder 3 noch nicht vorlagen, so sind nach § 89a Abs. 7 fünfter Satz StVO die Kosten für die Entfernung, Aufbewahrung und Übernahme des Gegenstandes und die Gefahr der Entfernung und Aufbewahrung von dem Rechtsträger zu tragen, dessen Organ die Entfernung veranlasst hat, es sei denn, dass dem Inhaber der bevorstehende Eintritt der Voraussetzung bekannt war oder dass die Aufstellung oder Lagerung von Anbeginn gesetzwidrig war.

Nach der ständigen hg. Rechtsprechung gilt im Zusammenhang mit der Entfernung von Hindernissen und den damit verbundenen Kosten (§ 89a Abs. 7 StVO) das Verursachungsprinzip, und es kommt daher auf das Verschulden nicht an (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 20. November 1998, Zl. 96/02/0161, m.w.N.).

Unbestritten ist, dass das Fahrzeug der Beschwerdeführerin am Tatort im Zeitpunkt des Abschleppens verkehrsbeeinträchtigend abgestellt war. Nach einem vom Meldungsleger am 27. Jänner 1997 erstatteten Bericht sei das Fahrzeug schräg zum Fahrbahnrand gestanden. Es habe eine erheblich Verkehrsbehinderung vorgelegen, weil die Vorbeifahrt mit einem Pkw "gerade noch möglich", die Vorbeifahrt mit einem LKW oder größeren PKW jedoch nicht mehr möglich gewesen sei.

Wie der Verwaltungsgerichtshof in dem bereits zitierten hg. Erkenntnis vom 20. November 1998 zur Wendung "zu dem die Voraussetzungen zur Entfernung nach Abs. 2 und 3 noch nicht vorlagen" in § 89a Abs. 7 fünfter Satz leg. cit. ausgeführt hat, sind damit jene Verkehrssituationen gemeint, in denen zum Zeitpunkt des Abstellens eines Gegenstandes bzw. eines Kraftfahrzeugs nach allgemeiner menschlicher Erfahrung das Eintreten nicht vorausgesehen werden kann.

Das von der Beschwerdeführerin behauptete Verändern der Abstellposition ihres Fahrzeugs durch Dritte während der Nachtstunden wäre grundsätzlich geeignet, eine solche Verkehrssituation darzustellen. Da das Fahrzeug der Beschwerdeführerin im Zeitpunkt des Abschleppens verkehrsbeeinträchtigend abgestellt war, war es an der Beschwerdeführerin gelegen, durch geeignete Beweise darzutun, dass die Voraussetzungen für eine Entfernung nach § 89a Abs. 2 und 3 StVO zum Zeitpunkt des Abstellens ihres Fahrzeugs noch nicht vorlagen. Die belangte Behörde ist jedoch im Rahmen einer nicht als unschlüssig zu wertenden Beweiswürdigung zu dem Ergebnis gekommen, dass von einem Verstellen des Fahrzeugs durch unbefugte dritte Personen mangels konkreter Anhaltspunkte nicht auszugehen gewesen sei.

Mit der gerügten Unterlassung der Aufnahme der beantragten Beweise zeigt die Beschwerdeführerin nicht die Wesentlichkeit eines der belangten Behörde unterlaufenen Verfahrensmangels auf. Die beantragte Einvernahme der Besetzung einer Polizeifunkstreife läuft im Hinblick auf die Mutmaßung der Beobachtung des ordnungsgemäßen Abstellens des Fahrzeugs der Beschwerdeführerin während der Nachtstunden auf einen unzulässigen Erkundungsbeweis hinaus. Auch der beantragte Zeugenbeweis war nicht geeignet darzutun, dass das Fahrzeug während der gesamten Dauer (vom Zeitpunkt des behaupteten Abstellen des Fahrzeugs bis zum Zeitpunkt der Wahrnehmung durch den Meldungsleger) nicht wieder in Betrieb genommen wurde, zumal diese Zeugen nach den Ausführungen der Beschwerdeführerin (siehe Einspruch vom 12. Dezember 1996 und Berufung gegen den erstinstanzlichen Bescheid vom 24. April 1997) nur während eines Teils des behaupteten Abstellzeitraumes, nämlich bis ca. 4.00 Uhr früh entsprechende Beobachtungen hätten machen können, während die Wahrnehmung durch den Meldungsleger erst um 09.22 Uhr desselben Tages stattgefunden hat. Die Behörde war daher entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin auch nicht gehalten, nähere (ergänzende) Ermittlungen hinsichtlich der von der Beschwerdeführerin nur allgemein - ohne nähere Nennung der Namen und Anschriften - erwähnten Zeugen anzustellen. Es ist somit der Beschwerdeführerin nicht gelungen nachzuweisen, dass die Voraussetzungen nach § 89a Abs. 7 fünfter Satz StVO vorgelegen sind.

Die sich somit insgesamt als unbegründet erweisende Beschwerde war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff. VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

Wien, am 24. Februar 2000

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1998020060.X00

Im RIS seit

12.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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