Entscheidungsdatum
24.05.2018Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
W242 2191112-1/6E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Heumayr als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Iran, vertreten durch die XXXX, XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX, XXXX, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Heumayr als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Iran, vertreten durch die römisch 40 , römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 , römisch 40 , zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer, ein männlicher Staatsangehöriger des Iran, stellte am XXXX einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.Der Beschwerdeführer, ein männlicher Staatsangehöriger des Iran, stellte am römisch 40 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.
Am selben Tag fand vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes die niederschriftliche Erstbefragung des Beschwerdeführers statt. Dabei gab der Beschwerdeführer zu seinen Fluchtgründen befragt an, dass er vor zwölf Jahren das Christentum kennengelernt habe. Er sei sogar ein paar Mal vom Regime seines Heimatlandes verhaftet worden und habe zwei Monate im Gefängnis verbracht. Zudem sei er telefonisch bedroht worden. Da er sich nicht mehr sicher gefühlt habe, habe er das Land verlassen.
Am 22.01.2018 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: Bundesamt) im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Farsi niederschriftlich zum Antrag auf internationalen Schutz einvernommen. Der Beschwerdeführer brachte befragt zu seinem Fluchtgrund im Wesentlichen vor, dass er aufgrund seiner Konvertierung zum Christentum aus seinem Heimatland geflohen sei. Er sei zweimal telefonisch bedroht worden und habe versucht Freunde und Verwandte zu missionieren. Sein Interesse für den christlichen Glauben habe vor fünfeinhalb bis sechs Jahren begonnen.
Mit dem angefochtenen Bescheid wies das Bundesamt den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) als auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Iran (Spruchpunkt II.) ab und erteilte dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt III.). Gegen den Beschwerdeführer wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt IV.) und festgestellt, dass seine Abschiebung in den Iran zulässig sei (Spruchpunkt V.). Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde mit zwei Wochen ab Rechtskraft der Entscheidung festgesetzt (Spruchpunkt VI.).Mit dem angefochtenen Bescheid wies das Bundesamt den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) als auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Iran (Spruchpunkt römisch zwei.) ab und erteilte dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt römisch drei.). Gegen den Beschwerdeführer wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) und festgestellt, dass seine Abschiebung in den Iran zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.). Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde mit zwei Wochen ab Rechtskraft der Entscheidung festgesetzt (Spruchpunkt römisch sechs.).
Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer seine Fluchtgründe nicht glaubhaft machen konnte. Der Beschwerdeführer sei bei einer Rückkehr in den Iran keiner besonderen Gefährdung ausgesetzt. Der Beschwerdeführer sei zudem ein gesunder, arbeitsfähiger Mann, der noch über Angehörige im Heimatland und über langjährige Berufserfahrung verfüge.
Der Beschwerdeführer erhob, vertreten durch seinen ausgewiesenen Vertreter, gegen den Bescheid fristgerecht Beschwerde und brachte im Wesentlichen vor, dass er als konvertierter Christ im Iran gefährdet sei verfolgt zu werden. Zudem werde ihm aufgrund seiner Teilnahme an regierungskritischen Demonstrationen eine regimefeindliche Gesinnung unterstellt und sei er daher einer besonderen Gefährdung ausgesetzt. Der Beschwerdeführer sei außerdem vom Bundesamt mangelhaft zu seiner Religion befragt worden.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Zur Person des Beschwerdeführers:
Der Beschwerdeführer führt den Namen XXXX und ist am XXXX in XXXX geboren und ist dort aufgewachsen. Er ist iranischer Staatsangehöriger, gehört der Volksgruppe der Perser an und wurde als schiitischer Moslem geboren. Er ist ledig und hat keine Kinder. Er hat zwölf Jahre lang eine Schule besucht und diese mit Matura abgeschlossen. Die letzten dreieinhalb bis vier Jahre vor seiner Ausreise hat er mit seiner Mutter in XXXX gelebt. Der Beschwerdeführer hat eine Berufsausbildung als Buchhalter im Industriemanagement absolviert und war bis sieben Monate vor seiner Ausreise in einem Immobilienbüro beschäftigt. Der Beschwerdeführer verfügt im Heimatland über seine Mutter, seinen Bruder und weitere andere Verwandte. Der Beschwerdeführer steht mit seiner Mutter, seinem Bruder und einem Cousin in regelmäßigem Kontakt.Der Beschwerdeführer führt den Namen römisch 40 und ist am römisch 40 in römisch 40 geboren und ist dort aufgewachsen. Er ist iranischer Staatsangehöriger, gehört der Volksgruppe der Perser an und wurde als schiitischer Moslem geboren. Er ist ledig und hat keine Kinder. Er hat zwölf Jahre lang eine Schule besucht und diese mit Matura abgeschlossen. Die letzten dreieinhalb bis vier Jahre vor seiner Ausreise hat er mit seiner Mutter in römisch 40 gelebt. Der Beschwerdeführer hat eine Berufsausbildung als Buchhalter im Industriemanagement absolviert und war bis sieben Monate vor seiner Ausreise in einem Immobilienbüro beschäftigt. Der Beschwerdeführer verfügt im Heimatland über seine Mutter, seinen Bruder und weitere andere Verwandte. Der Beschwerdeführer steht mit seiner Mutter, seinem Bruder und einem Cousin in regelmäßigem Kontakt.
Der Beschwerdeführer leidet seit sieben bis acht Jahren an Bluthochdruck und nimmt deswegen Medikamente. An schwerwiegenden oder lebensbedrohlichen Krankheiten leidet er nicht.
Zum Leben des Beschwerdeführers in Österreich
Der Beschwerdeführer ist unter Umgehung der Grenzkontrollen nach Österreich eingereist und hält sich seit zumindest Februar 2017 durchgehend in Österreich auf.
Er hat an einem Deutsch- und Wertekurs teilgenommen und ein A1-Deutschzertifikat erworben. Er hat an dem Theaterworkshop "theater:zusammen" und an der Dialogreihe "MEN TALK" sowie an dem Kurs "Stabilisierungsgruppe des Traumahilfezentrums des ÖRK" teilgenommen.
Der Beschwerdeführer lebt von der Grundversorgung und geht keiner regelmäßigen Beschäftigung nach. Er verfügt weder über Verwandte noch über sonstige enge soziale Bindungen in Österreich. Er hat Freunde in der Kirche und hat einmal in einem Altersheim gemeinnützige Tätigkeiten verrichtet. Für außergewöhnliche Integrationsbestrebungen gibt es keinen Hinweis.
Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer in Österreich regelmäßig an Bibelstunden teilgenommen hat oder, dass er zur Taufe angemeldet ist.
Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers:
Das vom Beschwerdeführer ins Treffen geführte Verfolgungsvorbringen, er sei aufgrund seiner Konversion zum Christentum im Iran verfolgt, kann nicht festgestellt werden.
Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer von Mitgliedern der Regierung oder anderen Personen mit der Ausübung von physischer und/oder psychischer Gewalt bedroht worden ist.
Es kann auch nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer aus politischen Gründen in seinem Heimatstaat inhaftiert war.
Ebenso kann nicht festgestellt werden, dass dem Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr in den Iran Lebensgefahr oder ein Eingriff in seine körperliche Integrität durch Mitglieder der Regierung oder durch andere Personen aufgrund seiner behaupteten Konversion zum christlichen Glauben drohen würde.
Zu einer möglichen Rückkehr des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat:
Bei einer Rückkehr in der Iran kann der Beschwerdeführer grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse, wie Nahrung, Kleidung sowie Unterkunft, befriedigen. Es kann nicht festgestellt werden, dass er in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Situation geraten könnte. Im Falle einer Verbringung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat droht diesem daher kein reales Risiko einer Verletzung der Art. 2 oder 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK).Bei einer Rückkehr in der Iran kann der Beschwerdeführer grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse, wie Nahrung, Kleidung sowie Unterkunft, befriedigen. Es kann nicht festgestellt werden, dass er in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Situation geraten könnte. Im Falle einer Verbringung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat droht diesem daher kein reales Risiko einer Verletzung der Artikel 2, oder 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK).
Zur maßgeblichen Situation im Iran:
Im Folgenden werden die wesentlichen Feststellungen aus dem vom BFA herangezogenen Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 12.05.2017, letzte Kurzinformation eingefügt am 05.01.2018, (unverändert und gekürzt) wiedergegeben:
Neueste Ereignisse - Integrierte Kurzinformationen
Die Polizei im streng islamischen Iran will Frauen, die sich auf den Straßen "unislamisch" kleiden oder benehmen, belehren statt bestrafen. Frauen, die (in der Öffentlichkeit) die islamischen Vorschriften nicht beachten, würden laut Teherans Polizeichef seit einiger Zeit nicht mehr auf die Wache gebracht. Vielmehr würden sie gebeten, an Lehrklassen teilzunehmen, um ihre Sichtweise und ihr Benehmen zu korrigieren. Im Iran müssen alle Frauen und Mädchen ab neun Jahren gemäß den islamischen Vorschriften in der Öffentlichkeit ein Kopftuch und einen langen, weiten Mantel tragen, um Haare und Körperkonturen zu verbergen. "Sünderinnen" droht die Festnahme durch die Sittenpolizei, in manchen Fällen auch ein Strafverfahren und eine saftige Geldstrafe. Die Gesetze - und Strafmaßnahmen - gibt es schon seit fast 40 Jahren, genauso lange haben sie nicht viel gebracht. Die Kopftücher wurden und werden immer kleiner und die Mäntel immer kürzer und enger. Auch strengere Kontrollen der Sittenpolizei auf den Straßen führten nicht zu dem erhofften Sinneswandel der Frauen. Laut Polizeichef Rahimi gab es in diesem Jahr bereits mehr als 120 solcher Aufklärungsklassen, an denen fast 8.000 Frauen teilgenommen haben. Bewirkt haben sie anscheinend aber wenig. Nach der Wiederwahl des moderaten Präsidenten Hassan Rohani und der Ausweitung der gesellschaftlichen Freiheiten werden besonders abends immer mehr Frauen ohne Kopftuch in Autos, Cafés und Restaurants der Hauptstadt gesehen (Standard.at 27.12.2017, vgl. Kurier.at 27.12.2017).Die Polizei im streng islamischen Iran will Frauen, die sich auf den Straßen "unislamisch" kleiden oder benehmen, belehren statt bestrafen. Frauen, die (in der Öffentlichkeit) die islamischen Vorschriften nicht beachten, würden laut Teherans Polizeichef seit einiger Zeit nicht mehr auf die Wache gebracht. Vielmehr würden sie gebeten, an Lehrklassen teilzunehmen, um ihre Sichtweise und ihr Benehmen zu korrigieren. Im Iran müssen alle Frauen und Mädchen ab neun Jahren gemäß den islamischen Vorschriften in der Öffentlichkeit ein Kopftuch und einen langen, weiten Mantel tragen, um Haare und Körperkonturen zu verbergen. "Sünderinnen" droht die Festnahme durch die Sittenpolizei, in manchen Fällen auch ein Strafverfahren und eine saftige Geldstrafe. Die Gesetze - und Strafmaßnahmen - gibt es schon seit fast 40 Jahren, genauso lange haben sie nicht viel gebracht. Die Kopftücher wurden und werden immer kleiner und die Mäntel immer kürzer und enger. Auch strengere Kontrollen der Sittenpolizei auf den Straßen führten nicht zu dem erhofften Sinneswandel der Frauen. Laut Polizeichef Rahimi gab es in diesem Jahr bereits mehr als 120 solcher Aufklärungsklassen, an denen fast 8.000 Frauen teilgenommen haben. Bewirkt haben sie anscheinend aber wenig. Nach der Wiederwahl des moderaten Präsidenten Hassan Rohani und der Ausweitung der gesellschaftlichen Freiheiten werden besonders abends immer mehr Frauen ohne Kopftuch in Autos, Cafés und Restaurants der Hauptstadt gesehen (Standard.at 27.12.2017, vergleiche Kurier.at 27.12.2017).
Das geistliche Oberhaupt des Iran, Ayatollah Ali Khamenei, hat die "Feinde" des Landes beschuldigt, hinter den tödlichen Protesten gegen das Regime zu stehen. "Die Feinde haben sich vereint und nutzen all ihre Mittel, ihr Geld, ihre Waffen, Politik und Sicherheitsdienste, um dem islamischen Regime Probleme zu bereiten", hieß es in einer im Staatsfernsehen veröffentlichten Erklärung Khameneis mit Blick auf "die Ereignisse der vergangenen Tage". Khamenei äußerte sich erstmals zu den Protesten, die am Donnerstag [28.12.2017] in der zweitgrößten iranischen Stadt Mashhad begonnen und sich dann auf das ganze Land ausgebreitet hatten. Zuvor hatte der iranische Sicherheitsrat (SNSC) die Proteste am Dienstag als einen vom Ausland gesteuerten "Stellvertreterkrieg" bezeichnet. SNSC-Sekretär Ali Shamkhani beschuldigte US-Präsident Donald Trump und Irans Erzfeind Saudi-Arabien, hinter den Unruhen zu stecken. Präsident Hassan Rohani aber hatte bei einer Krisensitzung am Montag gesagt, es wäre ein Fehler, die Proteste nur als ausländische Verschwörung einzustufen. "Auch sind die Probleme der Menschen nicht nur wirtschaftlicher Natur, sondern sie fordern auch mehr Freiheiten." Er kritisierte damit indirekt die Hardliner im Klerus, die seine Reformen blockieren (Presse 2.1.2018).
Im Zusammenhang mit den Protesten im Iran sind bisher insgesamt 21 Menschen getötet worden, darunter 16 Demonstranten. In der Hauptstadt Teheran wurden in den vergangenen drei Tagen nach Angaben der Behörden rund 450 Menschen festgenommen. 200 Menschen seien am Samstag festgenommen worden, 150 am Sonntag und rund hundert am Montag, sagte Ali-Asghar Naserbakht, ein Vertreter des Gouverneurbüros von Teheran, am Dienstag der Nachrichtenagentur Ilna, die den reformorientierten Kräften nahe steht. Eine genaue Zahl für die Verhaftungen im ganzen Land liegt noch nicht vor, es sollen aber unbestätigten Berichten zufolge mehrere Hundert sein (Kurier 2.1.2018).
Die Proteste hatten sich an gestiegenen Preisen für Lebensmittel und der hohen Arbeitslosigkeit entzündet. Trotz der Aufhebung von Wirtschaftssanktionen im Zuge des Atomabkommens kommt der Aufschwung im Iran nur schleppend in Gang. Viele junge Iraner bekommen ihn gar nicht zu spüren, die Jugendarbeitslosigkeit beträgt fast 29 Prozent.
Zugleich streben viele Iraner nach Wandel: Zunehmend wurde bei den Protesten scharfe Kritik an der Führung in Teheran laut. Dazu zählten auch Rücktrittsforderungen an Khamenei (Presse 2.1.2018).
Am 19.5.2017 wurde der als moderat geltende Präsident Hassan Rohani im Amt bestätigt. Er setzte sich gegen den Konservativen Ebrahim Raisi durch. Seine Wahl gilt als Signal, dass die iranische Bevölkerung seinen Kurs der internationalen Öffnung des Landes unterstützt (Zeit 21.5.2017).
Als Verlierer der Wahl sieht die Frankfurter Allgemeine Zeitung den Obersten Führer Ali Khameini, da der Verlierer Raisi sein Kandidat war. Raisi war vor der Abstimmung als möglicher Nachfolger des kränkelnden Khamenei genannt worden. Das Amt des Präsidenten, hieß es, werde für Raisi im Falle eines Wahlsieges nur ein Zwischenschritt sein. Diesen Plan hat die Jugend in Irans Städten mit ihrem Ruf nach mehr Freiheit durchkreuzt. Das Votum zeigt: Der Oberste Führer ist nicht allmächtig. Amtsinhaber Rohani hat ein starkes Mandat erhalten, seine Politik der Öffnung des Landes fortzusetzen. Ein Grund zum Jubeln ist das aber noch lange nicht. Schon die erste Amtszeit Rohanis hat gezeigt, dass ihm die Kraft fehlt, um die von ihm versprochenen Freiheiten und Reformen durchzusetzen. Mit großer Härte ist die Justiz auch in den vergangenen vier Jahren gegen Regimekritiker vorgegangen. Meinungs- und Versammlungsfreiheit bleiben eingeschränkt. Die Sittenpolizei patrouilliert weiter, wenn auch weniger aggressiv als unter Rohanis Amtsvorgänger. Wenn Irans Reformer sich dennoch entschlossen haben, Rohani abermals mit ihrer beachtlichen Wählerbasis zu unterstützen, liegt das nicht daran, dass Rohani selbst ein Reformer wäre. Vielmehr haben sie ihre Hoffnungen, dass ein schneller Wandel möglich wäre, spätestens seit der Niederschlagung der Protestbewegung von 2009 aufgegeben. Auch die von Rohani verkündete Annäherung an den Westen kommt nur in kleinen Schritten voran. Einer Normalisierung der Beziehungen zum Westen steht zudem Irans militärisches Vorg