TE Lvwg Erkenntnis 2017/10/25 VGW-022/039/14088/2016

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 25.10.2017
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

25.10.2017

Index

82/05 Lebensmittelrecht

Norm

LMSVG §21
LMSVG §90 Abs3 Z3
LMKV Art 24 Anhang X Punkt 1

Text

Verwaltungsgericht
Wien

1190 Wien, Muthgasse 62

Telefon: 0043/1/4000-38670

Fax: 0043/1/4000-99-38670

e-Mail: post@vgw.wien.gv.at

DVR: 4011222

GZ: VGW-022/039/14088/2016-1                                                        Wien, 25.10.2017

D. P.

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Mag. Divacky über die Beschwerde des Herrn D. P., vertreten durch RA, vom 18.10.2017, gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den ... Bezirk, vom 16.8.2016, AZ.: MBA … - S 11126/16, wegen einer Übertretung der §§ 90 Abs. 3 Z 3 i.V.m. 21 LMSVG, BGBl. l Nr. 13/2006 idgF, i.V.m. der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel, zu Recht erkannt:

I. Gemäß § 50 VwGVG wird der Beschwerde Folge gegeben, das Straferkenntnis behoben und das Verfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z 2 VStG eingestellt.

II. Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG hat der Beschwerdeführer keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten.

III. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

Begründung

Am 16.8.2016 erging durch den Magistrat der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den ... Bezirk, unter AZ.: MBA … - S 11126/16, gegen Herrn D. P. ein Straferkenntnis mit folgender Tatanlastung:

„Sie haben als verantwortlicher Beauftragter und somit als gemäß § 9 Abs.2 VStG 1991 zur Vertretung nach außen berufenes Organ der X.-Aktiengesellschaft mit Sitz in Wien zu verantworten, dass diese Gesellschaft als Unternehmerin im Sinne des § 21 LMSVG in dem Handelsgewerbebetrieb (Supermarkt) in Wien, H.-straße, am 15.01.2016, das verpackte Lebensmittel "Schweinsbraten vom Karree" in der Kühltruhe im Selbstbedienungsbereich des Verkaufsraumes zum Verkauf an die Letztverbraucher bereit gehalten hat, welches nicht entsprechend den Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr 1169/2011 betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel gekennzeichnet war, weil die Kennzeichnung des Mindesthaltbarkeitsdatums gemäß Artikel 24 Anhang X Punkt 1 räumlich durch eine Beschreibung der Aufbewahrungsbedingungen nicht ergänzt war, obwohl das Mindesthaltbarkeitsdatum laut Anhang X Punkt 1 räumlich durch eine Beschreibung Aufbewahrungsbedingungen ergänzt werden muss.“

Für diese Übertretung §§ 90 Abs. 3 Z 3 i.V.m. 21 LMSVG, BGBl. l Nr. 13/2006 idgF, i.V.m. der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel wurde über Herrn D. P. eine Geldstrafe von € 110,-- (6 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt. Zugleich wurde gemäß § 9 Abs. 7 VStG über die Haftung der X.-Aktiengesellschaft für Strafe und Kosten abgesprochen, sowie der Ersatz der Barauslagen in der Höhe von € 36,34 an Untersuchungskosten durch die Lebensmitteluntersuchungsanstalt der Stadt Wien vorgeschrieben.

Gegen dieses am 23.9.2016 zugestellte Straferkenntnis erhoben die Vertreter der Adressaten durch Postaufgabe am 19.10.2016 und somit rechtzeitig Beschwerde. Diese wurde neben weiteren Argumenten darauf gestützt, die rechtliche Beurteilung sei unrichtig, da die zur Anwendung gelangten Rechtsvorschriften in dieser Form nicht anwendbar seien.

Das Verwaltungsgericht Wien geht zunächst vom folgenden, aus dem Akt (zu dem auch das Probebegleitschreiben und das Gutachten der Lebensmitteluntersuchungsanstalt der Stadt Wien gehören) klar hervorgehenden und auch vom Beschwerdeführer nie bestrittenen Sachverhalt aus:

Bei einer Kontrolle vom 15.1.2016 wurde das verpackte Lebensmittel „Schweinsbraten vom Karree“ in der von der X.-Aktiengesellschaft betriebenen Filiale in Wien, H.-straße, vorgefunden.

Auf dem vorhandenen Etikett waren alle Kennzeichnungselemente enthalten, jedoch war das Mindesthaltbarkeitsdatum nicht räumlich durch eine Beschreibung der Aufbewahrungsbedingungen ergänzt worden; es war nämlich das Mindesthaltbarkeitsdatum („23.1.2016“) vom anderen Element räumlich getrennt.

Dieser Sachverhalt unterliegt der folgenden rechtlichen Beurteilung:

Die Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 bestimmt in ihrem Anhang X Z 2 für Lebensmittel, die mit einem Verbrauchsdatum zu kennzeichnen sind, dass dem Wortlaut „zu verbrauchen bis“ und dem Datum eine Beschreibung der einzuhaltenden Aufbewahrungsbedingungen zu folgen hat. Dies bedeutet, dass die Angaben nicht irgendwo, sondern eben in der Folge, als räumlich nächststehend, auszuweisen sind.

Hingegen wird in Anhang X Z 1 lit. a und b für Lebensmittel, die mit einem Mindesthaltbarkeitsdatum zu kennzeichnen sind, bestimmt, dass die Angaben, nämlich die Wortfolgen „mindestens haltbar bis“ bzw. „mindestens haltbar bis Ende“ und das Datum selbst bzw. der Hinweis darauf, wo dieses Datum zu finden ist, erforderlichenfalls durch eine Beschreibung der Aufbewahrungsbedingungen zu ergänzen sind, deren Einhaltung für die angegebene Haltbarkeit erforderlich ist. Eine dem Anhang X Z 2 analoge Bestimmung über einen bestimmten Platz dieser Angabe findet sich hingegen nicht.

Daraus ergibt sich, dass jenes Gebot, das die Behörde als das einzig verletzte angesehen und darauf das gegenständliche Verwaltungsstrafverfahren gestützt hat, für ein Lebensmittel, für das ein Mindesthaltbarkeitsdatum anzuführen ist, nicht gilt. Ein Tatvorwurf in genau jener Form, den die Lebensmitteluntersuchungsanstalt der Stadt Wien in ihrem Gutachten formuliert hat und den die Behörde in weiterer Folge übernommen hat, ist ausschließlich bei Lebensmitteln denkbar, die mit einem Verbrauchsdatum zu kennzeichnen sind.

Da es sich bei dem verfahrensgegenständlichen „Schweinsbraten vom Karree“ nicht um ein solches gehandelt hat, kann der im Straferkenntnis erhobene Vorwurf schon aus diesen Gründen nicht zutreffen, sodass spruchgemäß zu entscheiden war.

Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Belehrung

Gegen dieses Erkenntnis besteht die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Die Beschwerde bzw. außerordentliche Revision ist innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung des Erkenntnisses durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. einer bevollmächtigte Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Für die Beschwerde bzw. außerordentliche Revision ist eine Eingabegebühr von je € 240.-- beim Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel zu entrichten. Ein diesbezüglicher Beleg ist der Eingabe anzuschließen.

Verwaltungsgericht Wien:

Mag. Divacky

Schlagworte

Supermarkt; Schweinsbraten; Kühltruhe; Mindesthaltbarkeitsdatum; Ergänzung; Beschreibung; Aufbewahrungsbedingungen; Tatvorwurf; Einstellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGWI:2017:VGW.022.039.14088.2016

Zuletzt aktualisiert am

07.06.2018
Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten