TE Lvwg Erkenntnis 2018/4/10 LVwG-AV-1417/001-2017

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Veröffentlicht am 10.04.2018
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Entscheidungsdatum

10.04.2018

Norm

KFG 1967 §33 Abs1
KFG 1967 §44 Abs1

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch den Richter
Hofrat Mag. Wallner über die Beschwerde von A, ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Amstetten vom 11.09.2017, ***, betreffend Aufhebung der Zulassung eines Fahrzeuges nach dem Kraftfahrgesetz 1967 (KFG 1967) zu Recht:

1.   Die Beschwerde wird gemäß § 28 Absatz 1 und Absatz 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen.

2.   Eine Revision nach Artikel 133 Absatz 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) ist gegen dieses Erkenntnis nicht zulässig.

Entscheidungsgründe:

Am 30.04.2017 stellten bei einem Prüfzugeinsatz Beamte der NÖ Landesregierung beim Motorrad Yamaha mit dem polizeilichen Kennzeichen *** in *** fest, dass an diesem ein nicht genehmigter Sonderlenker und eine Stahlflexbremsleitung montiert waren. Das Motorrad war zugelassen auf den Beschwerdeführer. Daraufhin forderte die Bezirkshauptmannschaft Amstetten den Zulassungsbesitzer schriftlich auf, dieses Motorrad technisch beim Amt der NÖ Landesregierung überprüfen zu lassen und das Überprüfungsgutachten gemäß § 56 KFG 1967 der Bezirkshauptmannschaft vorzulegen. Da der Aufforderung nicht entsprochen wurde, hob die Bezirkshauptmannschaft Amstetten gegenüber dem Beschwerdeführer als Zulassungsbesitzer mit Bescheid vom 11.09.2017 die Zulassung dieses Fahrzeuges zum Verkehr auf. Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid war ausgeschlossen. Begründend führte die Behörde aus, dass sich das Motorrad nicht in verkehrs- und betriebssicherem Zustand befunden hätte und auch nicht glaubhaft gemacht worden sei, dass es erst nach Behebung der Mängel weiter auf Straßen mit öffentlichem Verkehr verwendet worden wäre.

Gegen den Bescheid vom 11.09.2017 erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und brachte vor, es sei ihm unerklärlich, welcher Umstand zu dem Bescheid führen hätte können, da er sämtliche Unterlagen, die der Aufklärung dienten, bereits der Bezirkshauptmannschaft Scheibbs gesendet hätte. Es würden somit alle Typengenehmigungen vorliegen. Zwischenzeitig hätte der Beschwerdeführer die jährliche § 57a-Überprüfung durchführen lassen und seien keinerlei Mängel festgestellt worden. Die Umbauten, Bremsleitung und Lenker, seien eintragungsfrei und nach Vorlage der EU-TÜV-Gutachten für zulässig erachtet worden. Begehrt werde die Aufhebung des Bescheides.

Daraufhin hielt das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich am 14.03.2018 eine öffentliche mündliche Verhandlung ab. In dieser Verhandlung wurde Beweis erhoben durch Einvernahme des Beschwerdeführers und Erstattung eines Gutachtens durch den beigezogenen Amtssachverständigen für Kraftfahrzeugangelegenheiten.

Folgender Sachverhalt wird als erwiesen festgestellt:

Der Beschwerdeführer ist Zulassungsbesitzer des Motorrades Yamaha mit dem Kennzeichen ***. Dieses Fahrzeug hat bei einer Überprüfung im Zuge eines Prüfzugeinsatzes von Beamten der NÖ Landesregierung einen nicht genehmigten Sonderlenker und eine nicht genehmigte Stahlflexbremsleitung montiert gehabt. Die Bremsleitung war zudem mangelhaft verlegt, da sie an der unteren Gabelbrücke gescheuert hat und unter Spannung gestanden ist.

Diese Feststellungen basieren auf der klaren Aktenlage und folgenden Erwägungen:

Im Überprüfungszeitpunkt am 30.04.2017 lag keine Genehmigung für die Änderungen in Form des Sonderlenkers und der Stahlflexbremsleitung vor. Die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Existenz vorhandener Unterlagen ist nicht zu bejahen. Der Beschwerdeführer beruft sich darauf, dass alle Typengenehmigungen vorliegen würden und bringt er in der Verhandlung vor, dass sich aus den von ihm in der Verhandlung vorgelegten Betriebserlaubnissen für den Sonderlenker und die Bremsleitungen das EU-TÜV-Gutachten ergeben würde. Dem steht jedoch die Fachmeinung des kraftfahrzeugtechnischen Amtssachverständigen entgegen, der in der Verhandlung fachlich fundiert ausgeführt hat, dass die vorgelegten Betriebserlaubnisse lediglich Bescheinigungen nach deutschem Recht seien, die zwar in Deutschland Gültigkeit hätten, jedoch nicht in der EU.

Auch das Vorbringen, es liege ein gültiges § 57a-Gutachten derzeit vor, kann in diesem Fall nicht helfen. Der kraftfahrzeugtechnische Amtssachverständige führt dazu aus, dass die Begutachtung aufgrund dieses Gutachtens am 31.05.2017 durchgeführt worden sei und das Motorrad zu diesem Zeitpunkt offenbar verkehrs- und betriebssicher gewesen wäre. Es sei jedoch daraus nicht ersichtlich, ob Umbauten an dem Fahrzeug durchgeführt worden seien. Weiters wird fachlich ausgeführt, dass mit dem § 57a-Gutachten zwar die Verkehrs- und Betriebssicherheit festgestellt werde, jedoch eben keinerlei Hinweis auf die genannten Umbauten enthalten sei. Es werde bei der § 57a-Überprüfung rein die Verkehrs- und Betriebssicherheit festgestellt, während hingegen bei der § 56-Überprüfung nicht nur die Verkehrs- und Betriebssicherheit geprüft werde, sondern auch die Vorschriftsmäßigkeit. Wenn, wie im gegenständlichen Fall, am Fahrzeug Teile verbaut seien, welche eine Eintragung nach § 33 KFG erfordern würden, das wäre beim gegenständlichen Lenker und der geänderten Bremsanlagenteile der Fall, und würden diese fehlen, wäre das Gutachten negativ abzuschließen, da Vorschriftenmängel bestehen würden. Schließlich führt der Amtssachverständige aus, dass bis dato kein Nachweis vorliege, ob das Motorrad zum heutigen Zeitpunkt verkehrs- und betriebssicher sei, da kein positives Gutachten nach § 56 vorliege.

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat erwogen:

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Nach § 28 Abs. 2 leg. cit. hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1.  der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2.  die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht

selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Die für gegenständlichen Fall relevanten Bestimmungen des KFG 1967 lauten auszugsweise:

„§ 33. (1) Änderungen an einem einzelnen zum Verkehr zugelassenen Fahrzeug einer genehmigten Type, die die Verkehrs- und Betriebssicherheit des Fahrzeuges beeinflussen können, hat der Zulassungsbesitzer des Fahrzeuges unverzüglich dem Landeshauptmann anzuzeigen, in dessen örtlichem Wirkungsbereich das Fahrzeug seinen dauernden Standort hat; …

§ 44. (1) Die Zulassung ist von der Behörde, die das Fahrzeug zugelassen hat, aufzuheben, wenn

a)

sich das Fahrzeug nicht in verkehrs- und betriebssicherem Zustand befindet und nicht glaubhaft gemacht wird, daß es erst nach Behebung dieses Zustandes weiter auf Straßen mit öffentlichem Verkehr verwendet wird,

b)

…“

Im Überprüfungszeitpunkt am 30.04.2017 fehlte im Genehmigungsdokument ein Eintrag hinsichtlich des Sonderlenkers und der geänderten Bremsanlagenteile. Auch ein entsprechendes Gutachten nach § 57a KFG, welches auf diese Umbauten Bezug nimmt, liegt nicht vor. Dies wurde vom kraftfahrzeugtechnischen Amtssachverständigen in der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 14.03.2018 hinsichtlich des § 57a-Gutachtens vom 31.05.2017 festgestellt. Das Fahrzeug war daher im Überprüfungszeitpunkt nicht verkehrs- und betriebssicher. Der Beschwerdeführer konnte auch später keinen entsprechenden Nachweis über die Verkehrs- und Betriebssicherheit bezüglich der gegenständlichen beiden Änderungen am Motorrad, wie etwa ein § 56 KFG-Gutachten, vorlegen.

Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet.

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG ist eine Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, da in gegenständlicher Angelegenheit keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen war.

Schlagworte

Verkehrsrecht; Kraftfahrrecht; Zulassung; Aufhebung;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.1417.001.2017

Zuletzt aktualisiert am

07.06.2018
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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