Entscheidungsdatum
18.05.2018Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
W102 2160929-1/13E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Andrä über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Afghanistan, vertreten durch den Verein Menschenrechte Österreich, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 18.05.2017, Zl. 1081983303 - 151062125/BMI-BFA_STM_RD, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 20.12.017 zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Andrä über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Afghanistan, vertreten durch den Verein Menschenrechte Österreich, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 18.05.2017, Zl. 1081983303 - 151062125/BMI-BFA_STM_RD, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 20.12.017 zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer, stellte am 09.08.2017 vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes einen Antrag auf internationalen Schutz.
In seiner Erstbefragung am 10.08.2015 durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab der Beschwerdeführer an, ein afghanischer Staatsangehöriger aus der Volksgruppe der Hazara und schiitischer Muslim zu sein und am XXXX geboren zu sein. Zu seinen Fluchtgründen gab der Beschwerdeführer an, sein Onkel habe gute Kontakte zu den Taliban und habe ihn jeden Tag in die Moschee geschickt. Dieser Onkel habe ihn auch geschlagen, weshalb er Afghanistan verlassen habe.In seiner Erstbefragung am 10.08.2015 durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab der Beschwerdeführer an, ein afghanischer Staatsangehöriger aus der Volksgruppe der Hazara und schiitischer Muslim zu sein und am römisch 40 geboren zu sein. Zu seinen Fluchtgründen gab der Beschwerdeführer an, sein Onkel habe gute Kontakte zu den Taliban und habe ihn jeden Tag in die Moschee geschickt. Dieser Onkel habe ihn auch geschlagen, weshalb er Afghanistan verlassen habe.
In seiner Einvernahme vor dem BFA am 16.03.2017 brachte der Beschwerdeführer zu seinen Fluchtgründen im Wesentlichen vor, dass er Probleme mit seinen Onkel gehabt habe, da ihn dieser gezwungen habe in die Koranschule zu gehen. Der Onkel, bei dem er auch gelebt habe, habe dem Beschwerdeführer auch geschlagen. Einmal habe er sogar eine Auseinandersetzung mit ihm gehabt, in welcher er ihn mit einer Maschine geschlagen habe. Darüber hinaus habe ihn dieser Onkel auch einmal mit dem Auto angefahren. Zu seinem Privat und Familienleben führte er aus, dass er wegen einer Augenoperationen Behandlung sei, in Afghanistan zwei Jahre als Tischler gearbeitet habe und seine Familie in Afghanistan ohne Probleme lebe. In Österreich befinde er sich in der Grundversorgung. Kontakt zu seinem Vater pflege er keinen, der Kontakt mit seiner Mutter habe erst in Österreich begonnen.
Mit nunmehr angefochtenem Bescheid des BFA vom 18.05.2017, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und gemäß § 8 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm. § 9 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG) wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 des Bundesgesetzes über die Ausübung der Fremdenpolizei, die Ausstellung von Dokumenten für Fremde und die Erteilung von Einreisetitel (Fremdenpolizeigesetz 2005 - FPG) erlassen. Es wurde gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Afghanistan zulässig ist (Spruchpunkt III.). Weiters wurde innerhalb des Spruches ausgeführt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage.Mit nunmehr angefochtenem Bescheid des BFA vom 18.05.2017, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) und gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG) wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, des Bundesgesetzes über die Ausübung der Fremdenpolizei, die Ausstellung von Dokumenten für Fremde und die Erteilung von Einreisetitel (Fremdenpolizeigesetz 2005 - FPG) erlassen. Es wurde gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Afghanistan zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei.). Weiters wurde innerhalb des Spruches ausgeführt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage.
In der Begründung des Bescheides gab das BFA die entscheidungsrelevanten Angaben des Beschwerdeführers wieder und traf Feststellungen zur Lage in Afghanistan. Begründend wurde zu Spruchpunkt I. ausgeführt, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen sei, eine Verfolgung aus asylrelevanten Gründen glaubhaft zu machen. Zu Spruchpunkt II. führte die Behörde aus, der Beschwerdeführer sei jung, gesund und arbeitsfähig. Es sei davon auszugehen, dass er seine dringendsten Lebensbedürfnisse befriedigen könne. Zudem verfüge der Beschwerdeführer in Afghanistan über familiäre Anknüpfungspunkte. Es sei daher anzunehmen, dass er im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan nicht in eine aussichtslose Lage gerate.In der Begründung des Bescheides gab das BFA die entscheidungsrelevanten Angaben des Beschwerdeführers wieder und traf Feststellungen zur Lage in Afghanistan. Begründend wurde zu Spruchpunkt römisch eins. ausgeführt, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen sei, eine Verfolgung aus asylrelevanten Gründen glaubhaft zu machen. Zu Spruchpunkt römisch zwei. führte die Behörde aus, der Beschwerdeführer sei jung, gesund und arbeitsfähig. Es sei davon auszugehen, dass er seine dringendsten Lebensbedürfnisse befriedigen könne. Zudem verfüge der Beschwerdeführer in Afghanistan über familiäre Anknüpfungspunkte. Es sei daher anzunehmen, dass er im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan nicht in eine aussichtslose Lage gerate.
Mit Verfahrensanordnung des BFA wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG der Verein Menschenrechte Österreich amtswegig als Rechtsberatung zur Seite gegeben.Mit Verfahrensanordnung des BFA wurde dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG der Verein Menschenrechte Österreich amtswegig als Rechtsberatung zur Seite gegeben.
Mit Schreiben vom 01.03.2017 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde gegen den Bescheid des BFA in vollem Umfang wegen behaupteter Rechtswidrigkeit. Darin führte der Beschwerdeführer zu seinen Fluchtgründen im Wesentlichen aus, sein Onkel sei streng religiös und sympathisiere mit den Taliban. Der Beschwerdeführer hingegen wolle sich den Taliban nicht anschließen und sei in deren Visier geraten. Gegen diese Verfolgung sei ein Schutz durch staatliche Organe nicht möglich. Im Falle einer Rückkehr wäre der Beschwerdeführer auf sich alleine gestellt. Darüber hinaus brachte er diverse Kursbestätigungen in das Verfahren ein.
Mit Schreiben vom 07.07.2017 brachte der Beschwerdeführer eine Teilnahmebestätigung bezüglich "Zukunft.Bildung.Steiermark" in das Verfahren ein.
Am 03.10.2017 fand eine öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht in Anwesenheit der rechtsfreundlichen Vertretung des Beschwerdeführers statt. Das BFA als belangte Behörde nahm an der Verhandlung nicht teil.
Zu seinen Fluchtgründen befragt, gab der Beschwerdeführer an, dass er als Kleinkind seinem Onkel übergeben worden sei. Dieser habe Beziehungen zur Regierung und habe ihn gezwungen, in die Koranschule zu gehen. Dieser Onkel wollte, dass er sich einen Bart wachsen lasse, weiße Kleidung trage und den Koran lerne. Der Beschwerdeführer wollte jedoch zur Schule gehen und eine Ausbildung absolvieren. Wie er erfahren habe, dass dieser nicht sein Vater sei, habe er mit ihm sowie mit seinem leiblichen Vater gestritten. Einmal sei er von einem Auto angefahren worden und wie die Polizei gekommen sei, habe er selbst das Krankenhaus fahren müssen. Auf die Frage, warum man davon ausgehe, dass in Sein Onkel angefahren habe, führte der Beschwerdeführer aus, dass dieser in einer Partei sei, aus der man nicht austreten könne. Auf den Vorhalt, dass seine Angaben hinsichtlich der Zusammenarbeit mit der Regierung bzw. der Taliban Mitgliedschaft seines Onkels widersprüchlich seien, führte der Beschwerdeführer aus, dass dies in Afghanistan egal sei. Sein Onkel habe gute Beziehungen zu den Taliban sowie auch zu Regierung. Im Falle einer Rückkehr befürchte er, dass er an denselben Ort wie früher zurückgebracht oder verletzt bzw. getötet werde.
Weiters brachte der Beschwerdeführer im Zuge der Verhandlung Empfehlungsschreiben und Teilnahmebestätigungen sowie einen von Thomas Ruttig verfassten Kommentar zum Gutachten von Mag. Karl Mahringer vom 28.08.2017 in das Verfahren ein. Ebenso brachte er einen Artikel zum Thema überleben in Afghanistan von Friederike Stahlmann in das Verfahren ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Beweisaufnahme:
Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch:
* Einsicht in den dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Verwaltungsakt des BFA
* Einvernahme des Beschwerdeführers im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 20.12.2017 sowie Einsichtnahme in die in der Verhandlung vorgelegten Dokumente
* Einsichtnahme in die vom Beschwerdeführer vorgelegten Dokumente.
2. Feststellungen:
2.1. Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers und zu seinen Fluchtgründen
Der Beschwerdeführer ist afghanischer Staatsangehöriger. Er gehört der Volksgruppe der Tadschiken an und bekennt sich zum sunnitischen Glauben. Die Muttersprache des Beschwerdeführers ist Dari. Er stammt aus der Provinz Paghman, aus der Stadt Kabul. Er arbeitete als Tischler. Die Familienangehörigen des Beschwerdeführers (Eltern, Geschwister) leben derzeit in Kabul.
Der Beschwerdeführer hält sich seit August 2015 in Österreich auf. Der Beschwerdeführer hat keine Familienangehörigen in Österreich, verfügt hier aber über soziale Kontakte. Der Beschwerdeführer hat eine Deutschprüfung auf dem Niveau A2 abgelegt und besuchte zudem mehrere Kurse und legte in deren Rahmen bereits einige Teilprüfungen ab. Der Beschwerdeführer hatte eine Augenoperation, weshalb er Augentropfen anwendet, ist ansonsten aber gesund. Der Beschwerdeführer lebt von der Grundversorgung und ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten.
Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer in Afghanistan einer konkreten Verfolgung aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung ausgesetzt ist oder eine solche im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan zu befürchten hätte.
Weiters kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Verbringung in seinen Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit in eine existenzbedrohende Notlage geraten würde.
2.2. Feststellungen zum Herkunftsstaat:
2.2.1. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation - Afghanistan (02.03.2017, letzte Kurzinformation eingefügt am 25.09.2017):
Kurzinformation der Staatendokumentation AFGANISTAN, Aktualisierung der Sicherheitslage in Afghanistan - Q3.2017:
Die Sicherheitslage in Afghanistan ist nach wie vor höchst volatil; die Regierung und die Taliban wechselten sich während des Berichtszeitraumes bei Kontrolle mehrerer Distriktzentren ab - auf beiden Seiten waren Opfer zu beklagen (UN GASC 21.9.2017). Der Konflikt in Afghanistan ist gekennzeichnet von zermürbenden Guerilla-Angriffen, sporadischen bewaffneten Zusammenstößen und gelegentlichen Versuchen Ballungszentren zu überrennen. Mehrere Provinzhauptstädte sind nach wie vor in der Hand der Regierung; dies aber auch nur aufgrund der Unterstützung durch US-amerikanische Luftangriffe. Dennoch gelingt es den Regierungskräften kleine Erfolge zu verbuchen, indem sie mit unkonventionellen Methoden zurückschlagen (The Guardian 3.8.2017).
Der afghanische Präsident Ghani hat mehrere Schritte unternommen, um die herausfordernde Sicherheitssituation in den Griff zu bekommen. So hielt er sein Versprechen den Sicherheitssektor zu reformieren, indem er korrupte oder inkompetente Minister im Innen- und Verteidigungsministerium feuerte, bzw. diese selbst zurücktraten; die afghanische Regierung begann den strategischen 4-Jahres Sicherheitsplan für die ANDSF umzusetzen (dabei sollen die Fähigkeiten der ANDSF gesteigert werden, größere Bevölkerungszentren zu halten); im Rahmen des Sicherheitsplanes sollen Anreize geschaffen werden, um die Taliban mit der afghanischen Regierung zu versöhnen; Präsident Ghani bewilligte die Erweiterung bilateraler Beziehungen zu Pakistan, so werden unter anderen gemeinsamen Anti-Terror Operationen durchgeführt werden (SIGAR 31.7.2017).
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