Entscheidungsdatum
22.05.2018Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z5Spruch
W257 2146953-2/5E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Herbert Gerhard MANTLER, MBA, als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , Staatsbürger der Islamischen Republik Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Burgenland vom 26.02.2018, Zl.:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Herbert Gerhard MANTLER, MBA, als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geboren am römisch 40 , Staatsbürger der Islamischen Republik Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Burgenland vom 26.02.2018, Zl.:
1073511205-171420340, zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
1. Verfahrensgang
1.1. Der Beschwerdeführer, stellte am 13.06.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz.
1.2. Bei der Erstbefragung vor der Polizei am 15.06.2015 brachte er vor, dass er der Volksgruppe der Hazara angehöre, Dari spreche, keine Schuldbildung zu haben, zuletzt Schneider gewesen sei, und aus der Provinz XXXX stamme. Zu seiner Kernfamilie zählt einen Vater, zu dem er seit vier Jahren keinen Kontakt hätte, eine Mutter einen 6 Jahre alten Bruder und zwei Schwestern. Er selbst sei in Pakistan geboren und aufgewachsen und hätte zuletzt ca. vier Jahre im Iran gelebt. Zu den Fluchtgründen befragt brachte er vor, dass er der Volksgruppe der Hazara angehöre und diese in Pakistan verfolgten und getötet werden würden. Sie seien in den Iran geflüchtet, wo sie allerdings sehr schlecht behandelt worden sein. Sie hätten dort keine Rechte gehabt.1.2. Bei der Erstbefragung vor der Polizei am 15.06.2015 brachte er vor, dass er der Volksgruppe der Hazara angehöre, Dari spreche, keine Schuldbildung zu haben, zuletzt Schneider gewesen sei, und aus der Provinz römisch 40 stamme. Zu seiner Kernfamilie zählt einen Vater, zu dem er seit vier Jahren keinen Kontakt hätte, eine Mutter einen 6 Jahre alten Bruder und zwei Schwestern. Er selbst sei in Pakistan geboren und aufgewachsen und hätte zuletzt ca. vier Jahre im Iran gelebt. Zu den Fluchtgründen befragt brachte er vor, dass er der Volksgruppe der Hazara angehöre und diese in Pakistan verfolgten und getötet werden würden. Sie seien in den Iran geflüchtet, wo sie allerdings sehr schlecht behandelt worden sein. Sie hätten dort keine Rechte gehabt.
1.3. Befragt was er befürchte, wenn er wieder in sein Dorf zurückkehren müsse, brachte er vor das er Angst um sein Leben habe.
1.4. Am 19.06.2015 wurde er von der Behörde, dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, einvernommen (erste Einvernahme). Eingangs brachte vor, dass er volljährig sei und dass er hinsichtlich seines bisher Geburtsdatums nicht die Wahrheit gesagt habe. Tatsächlich sei er volljährig. In Afghanistan hätten sie Grundstücke besessen, welche ihnen allerdings weggenommen worden seien. Die Familie sei zu diesem Zeitpunkt nach Pakistan geflohen, wo sie sich ca. sieben Jahre aufhielten. In Pakistan sei es Ihnen allerdings sehr schlecht gegangen weswegen der Vater nach Afghanistan zurückgekehrt sei. In weiterer Folge sei der Vater verschollen worden. Er wisse nicht, nicht wo er es sich befindet. Aus diesem Grunde sei er vom Pakistan über den Iran nach Österreich geflüchtet. Er sei der Einzige welche die Familie unterstützen könne.
1.5. Mit E-Mail vom 13.07.2016 brachte die Rechtsvertreterin, die Diakonie Flüchtlingsdienst GmbH vor, dass der Beschwerdeführer nicht wie bisher angenommen aus Pakistan stamme, sondern aus Afghanistan.
1.6. Am 07.09.2016 wurde er von der Behörde nochmals einvernommen (zweite Einvernahme) In dieser Einvernahme wurden zwei Niederschriften angefertigt. Zum einen wurde das die genaue Nationale erfasst und zum anderen wurde die Einvernahme bezüglich seinen Fluchtgründe nochmals vorgenommen.
1.7. Der Beschwerdeführer brachte diesmal vor, dass er nie in Afghanistan gelebt zu haben. Er sei in Pakistan, in der Stadt XXXX, aufgewachsen. Er sei allerdings afghanischer Staatsbürger. Seine Eltern seien in Afghanistan aufgewachsen und wären aufgrund des Krieges in den Pakistan geflüchtet. Den genauen Grund könne er nicht mehr angeben. Der Vater sei zwei bis dreimal in Pakistan überfallen worden. Der letzte Überfall wäre gewesen, als er acht oder neun Jahre alt gewesen wäre. In Pakistan würden die Volksgruppe der Hazaras von unbekannten Personen wahllos erschossen. Der Vater wäre Hilfsarbeiter in einem Bergbaubetrieb gewesen. Ein paar Jahre nachdem sein Vater das letzte Mal überfallen worden wäre, sei sein Vater in den Iran geflüchtet. Als sein Vater verschwand hätte seine Mutter durch Arbeiten die Familie gestützt. Die Angaben, die er bei der ersten Einvernahme am 19.06.2015 (sh obigen Punkt) tätigte, nämlich, dass sie ein Grundstück in Afghanistan gehabt hätten und von dort mit der Familie nach Pakistan geflohen wären, dort ein Jahr gelebt hätten, seien falsch protokolliert worden, wobei er sich nicht erklären könne, warum dies vorgenommen wurde.1.7. Der Beschwerdeführer brachte diesmal vor, dass er nie in Afghanistan gelebt zu haben. Er sei in Pakistan, in der Stadt römisch 40 , aufgewachsen. Er sei allerdings afghanischer Staatsbürger. Seine Eltern seien in Afghanistan aufgewachsen und wären aufgrund des Krieges in den Pakistan geflüchtet. Den genauen Grund könne er nicht mehr angeben. Der Vater sei zwei bis dreimal in Pakistan überfallen worden. Der letzte Überfall wäre gewesen, als er acht oder neun Jahre alt gewesen wäre. In Pakistan würden die Volksgruppe der Hazaras von unbekannten Personen wahllos erschossen. Der Vater wäre Hilfsarbeiter in einem Bergbaubetrieb gewesen. Ein paar Jahre nachdem sein Vater das letzte Mal überfallen worden wäre, sei sein Vater in den Iran geflüchtet. Als sein Vater verschwand hätte seine Mutter durch Arbeiten die Familie gestützt. Die Angaben, die er bei der ersten Einvernahme am 19.06.2015 (sh obigen Punkt) tätigte, nämlich, dass sie ein Grundstück in Afghanistan gehabt hätten und von dort mit der Familie nach Pakistan geflohen wären, dort ein Jahr gelebt hätten, seien falsch protokolliert worden, wobei er sich nicht erklären könne, warum dies vorgenommen wurde.
1.8. Am 13.09.2016 stellte die Behörde an die Staatendokumentation eine Anfrage. Die Staatendokumentation möge folgendes erheben (hier zusammengefasst dargestellt):
1.9. Die Staatendokumentation übersandte der Behörde am 30.10.2018 einem Bericht. Aus diesen ist auszugsweise zu entnehmen (Aktenseite 79, OZ 1):
Die seitens des Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl genannte Adresse im Iran gibt tatsächlich. Die Erhebungen an der angeführten Adresse führten allerdings dazu, dass die Wohnung verlassen zu sein schien. Laut Auskunftspersonen in der Nachbarschaft, deren ein Lichtbild des Antragstellers gezeigt wurde, konnten diese den Antragsteller wiedererkennen. Laut deren Aussagen hätte der Antragsteller mit fünf oder sechs Geschwistern an der genannten Adresse gelebt und sei Schneiderlehrling gewesen. Angeblich sei die Familie nach Australien gezogen.
1.10. Der Beschwerdeführer wurde wegen des Ermittlungsergebnisses der Staatendokumentation für den 01.12.2016 nochmals vor der Behörde vorgeladen (dritte Einvernahme). Er bestätigte nochmals sein bisheriges Vorbringen. Darin brachte er vor, dass er vor ca 3 oder 4 Monaten mit seiner Familie, welche sich dazumal noch im Iran befand, Kontakt gehabt hätte. Ihm wurde das Gutachten der Staatendokumentation vorgehalten, zu dem er angab, dass es nicht stimmen kann, weil er nur drei Geschwister hätte und er sich seine Mutter und Geschwister Sorgen machen würde.
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wies den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz mit oben genanntem Bescheid bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt I.), erkannte ihm gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt II.) und erteilte ihm gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 02.01.2018 (Spruchpunkt III.). Die Behörde ging hinsichtlich der Zuerkennung des subsidiären Schutzes davon aus, dass im Falle einer Rückführung eine Verletzung von Art. 3 EMRK wahrscheinlich sei, weswegen ihm subsidiärer Schutz bis zum 02.01.2018 zugestanden wurde.Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wies den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz mit oben genanntem Bescheid bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 ab (Spruchpunkt römisch eins.), erkannte ihm gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt römisch zwei.) und erteilte ihm gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 02.01.2018 (Spruchpunkt römisch drei.). Die Behörde ging hinsichtlich der Zuerkennung des subsidiären Schutzes davon aus, dass im Falle einer Rückführung eine Verletzung von Artikel 3, EMRK wahrscheinlich sei, weswegen ihm subsidiärer Schutz bis zum 02.01.2018 zugestanden wurde.
Der Wortlaut in der Begründung (sh Seite 51 des Bescheides bzw AS 191 in OZ1 in dem Verfahren W257 2146953-1) lautet:
"...Im gegenständlichen Fall wären Sie bei einer Rückkehr nach Afghanistan daher gezwungen, nach einem sicheren Aufenthaltsort bzw. auch einen Wohnraum zu suchen, ohne - zumindest sofort - familiären Rückhalt in Anspruch nehmen zu können. Insofern mangels Niederlassungsmöglichkeiten in der Heimatprovinz eine Ansiedlung in Kabul in Frage käme, ist zu beachten, dass Sie sich zuvor niemals über einen längeren Zeitraum hindurch in Kabul aufgehalten haben und es ihnen daher auch aus diesem Grunde schwerer als andere fallen würde, sich in der Hauptstadt und mit deren erschwerten Gegebenheiten in Bezug auf die Existenzsicherung zu Recht zu finden. Ausgehend davon ist mit Blick auf Ihre persönliche Situation zu erkennen, dass Sie im Falle Ihrer nunmehrigen Rückkehr nach Afghanistan - bezogen auf das gesamte Staatsgebiet - in eine ausweglose Lebenssituation geraten und real Gefahr laufen würden, eine Verletzung ihrer durch Art. 2 EMRK. Art 3 ERMKK oder der durch die Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention geschützten Rechte zu erleiden. Aufgrund Ihres nicht gesicherten vorhandenen familiären Netzwerkes kann Ihnen eine Rückkehr in Ihre Heimat nicht zugemutet werden. Ihnen war daher nach der genannten Bestimmung der Status eines subsidiär Schutzberechtigen in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuzuerkennen....""...Im gegenständlichen Fall wären Sie bei einer Rückkehr nach Afghanistan daher gezwungen, nach einem sicheren Aufenthaltsort bzw. auch einen Wohnraum zu suchen, ohne - zumindest sofort - familiären Rückhalt in Anspruch nehmen zu können. Insofern mangels Niederlassungsmöglichkeiten in der Heimatprovinz eine Ansiedlung in Kabul in Frage käme, ist zu beachten, dass Sie sich zuvor niemals über einen längeren Zeitraum hindurch in Kabul aufgehalten haben und es ihnen daher auch aus diesem Grunde schwerer als andere fallen würde, sich in der Hauptstadt und mit deren erschwerten Gegebenheiten in Bezug auf die Existenzsicherung zu Recht zu finden. Ausgehend davon ist mit Blick auf Ihre persönliche Situation zu erkennen, dass Sie im Falle Ihrer nunmehrigen Rückkehr nach Afghanistan - bezogen auf das gesamte Staatsgebiet - in eine ausweglose Lebenssituation geraten und real Gefahr laufen würden, eine Verletzung ihrer durch Artikel 2, EMRK. Artikel 3, ERMKK oder der durch die Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention geschützten Rechte zu erleiden. Aufgrund Ihres nicht gesicherten vorhandenen familiären Netzwerkes kann Ihnen eine Rückkehr in Ihre Heimat nicht zugemutet werden. Ihnen war daher nach der genannten Bestimmung der Status eines subsidiär Schutzberechtigen in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuzuerkennen...."
1.11. Mit Eingabe vom 30.01.2017 wurde gegen Spruchpunkt I des Bescheides Beschwerde erhoben, welche unter der Verfahrenszahl W257 2146953-1 einer Entscheidung zugeführt wird.1.11. Mit Eingabe vom 30.01.2017 wurde gegen Spruchpunkt römisch eins des Bescheides Beschwerde erhoben, welche unter der Verfahrenszahl W257 2146953-1 einer Entscheidung zugeführt wird.
1.12. Am 29.09.2017 beantragte der Beschwerdeführer eine Verlängerung des subsidiären Schutzes bzw die Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung. Dieser Schutz wäre am 02.01.2018 abgelaufen.
1.13. Am 26.01.2018 langte eine gekürzte Urteilsausfertigung des LG für Strafsachen Wien vom 05.01.2018, Zl. 143 Hv 110/17 w, beim Bundesverwaltungsgericht ein, wonach der Beschwerdeführer am 14.11.2017 in Wien Suchtgift erworben besessen und verkauft hat. Er wurde wegen der Vergehen nach dem Suchtmittelgesetz zu drei Monaten Freiheitsstrafe, bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren, verurteilt.
1.14. Mit dem im Spruch erwähnten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Burgenland, wurde dem Beschwerdeführer der subsidiäre Schutz von Amts wegen aberkannt.
In dieser Begründung wird angeführt, dass sich seit der Zuerkennung des subsidiären Schutzes etliche Reintegrationsprogramme für alleinstehende Personen ohne familiären Anhang etabliert hätten, weswegen eine Gefahr einer Verletzung nach Art. 2 oder 3 ERMK nicht gesehen werden könne (Seite 55).In dieser Begründung wird angeführt, dass sich seit der Zuerkennung des subsidiären Schutzes etliche Reintegrationsprogramme für alleinstehende Personen ohne familiären Anhang etabliert hätten, weswegen eine Gefahr einer Verletzung nach Artikel 2, oder 3 ERMK nicht gesehen werden könne (Seite 55).
Dagegen wurde Beschwerde erhoben, welche im gegenständlichen Verfahren einer Entscheidung zugeführt wird. Die Beschwerde wurde mittels E-Mail eingebracht. In der Beschwerde wurde gerügt, dass sich die Lage in Afghanistan nicht geändert hätte und die Behörde diesen Beweis schuldig geblieben wären. Die Sicherheitslage hätte sich im Jahr 2018 nicht verbessert, sondern sogar verschlechtert.
1.15. Der Verwaltungsakt langte Bundesveraltungsgericht am 05.04.2018 ein.
1.16. Die Verfahrensparteien, der Beschwerdeführer und das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, wurden am 27.03.2018 zu dem Verfahren W257 2146953-1 zu einer mündlichen Verhandlung am 02.05.2018 geladen.
1.17. Mit Eingabe vom 20.04.2018, legte die Rechtsvertretung, die Diakonie Flüchtlingsdienst GmbH, die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers zurück, nachdem sich der Beschwerdeführer trotz Fristsetzung hinsichtlich der mündlichen Verhandlugsanberaumung zu W257 2146953-1 bis zum 26.04.2018 bei der Rechtsvertretung nicht gemeldet habe. Die Ladung vom 02.05.2018 hätte die Rechtsvertretung dem Beschwerdeführer weitergeleitet. Das Verwaltungsgericht nahm Einsicht in das zentrale Melderegister, wonach der Beschwerdeführer seit dem 02.12.2017 in 1030 Wien, in der Holweggasse 35/1+5 wohnhaft ist.
1.18. Am 02.05.2018 erschien der Beschwerdeführer zu dem Verfahren W257 2146953-1 nicht vor dem Gericht. Die Ladung wurde dem Rechtsvertreter ordnungsgemäß zugestellt. Der Beschwerdeführer kam somit seiner Mitwirkungspflicht im Verfahren nicht nach. Die Behörde wurde durch zwei Organwalter bei der mündlichen Verhandlung vertreten.
1.19. Die Behörde brachte unter Hinweis auf eine mitgebrachte Sozialversicherungsauskunft vor, dass der Beschwerdeführer vom 17.09.2017 bis zum 20.03.2018 als Arbeiter in XXXX beschäftigt war. Zudem wies die Behörde auf die mittlerweile geänderte Rechtsprechung hin, wonach mittlerweile auch Angehörige der Hazaras ohne sozialen Anknüpfungspunkte in Kabul rückgeführt werden können und verwies zudem auf die Unterstützungsmöglichkeiten der Rückführenden.1.19. Die Behörde brachte unter Hinweis auf eine mitgebrachte Sozialversicherungsauskunft vor, dass der Beschwerdeführer vom 17.09.2017 bis zum 20.03.2018 als Arbeiter in römisch 40 beschäftigt war. Zudem wies die Behörde auf die mittlerweile geänderte Rechtsprechung hin, wonach mittlerweile auch Angehörige der Hazaras ohne sozialen Anknüpfungspunkte in Kabul rückgeführt werden können und verwies zudem auf die Unterstützungsmöglichkeiten der Rückführenden.
1.20. Zum Beweis wurde erhoben: (i) Der Verwaltungsakt zu W257 2146953-1, die darin angeführten Stellungnahmen, die Länderberichte die dem Beschwerdeführer zugesandt wurden, die Einvernahmen des Beschwerdeführers, der Inhalt seiner Beschwerden, (ii) den gegenständlichen Verwaltungsakt, die darin befindliche Beschwerde.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
2. Feststellungen:
Der entscheidungswesentliche Sachverhalt steht fest!
2.1. Zur Person des Beschwerdeführers:
Der Beschwerdeführer führt den Namen XXXX und ist am XXXX geboren. Der Beschwerdeführer ist afghanischer Staatsangehöriger und Angehöriger der Volksgruppe der Hazara und bekennt sich zur schiitischen Glaubensrichtung des Islam. Im Alter von 8 oder 9 Jahren (2005 bzw 2006) hat der Vater, welcher in Pakistan Hilfsarbeiter war, die Familie verlassen und siedelte sich im Iran an.Der Beschwerdeführer führt den Namen römisch 40 und ist am römisch 40 geboren. Der Beschwerdeführer ist afghanischer Staatsangehöriger und Angehöriger der Volksgruppe der Hazara und bekennt sich zur schiitischen Glaubensrichtung des Islam. Im Alter von 8 oder 9 Jahren (2005 bzw 2006) hat der Vater, welcher in Pakistan Hilfsarbeiter war, die Familie verlassen und siedelte sich im Iran an.
Die Familie verzog im Jahr 2010 auch in den Iran. Der Beschwerdeführer war dort Schneiderlehrling und wuchs dort weiterhin bei seiner Mutter und bei seinem jüngeren Bruder und seinen beiden Schwestern auf. Die letzte Adresse ist in Teheran, XXXX , XXXX , XXXX . Die Familie befand sich an dieser Adresse zumindest ein Monat.Die Familie verzog im Jahr 2010 auch in den Iran. Der Beschwerdeführer war dort Schneiderlehrling und wuchs dort weiterhin bei seiner Mutter und bei seinem jüngeren Bruder und seinen beiden Schwestern auf. Die letzte Adresse ist in Teheran, römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 . Die Familie befand sich an dieser Adresse zumindest ein Monat.
Der Beschwerdeführer reiste unter Umgehung der Grenzkontrollen nach Österreich ein und stellte am 13.06.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz.
Der Beschwerdeführer verfügt über mehrjährige Berufserfahrung. Im Iran war er Schneiderlehrling und in Österreich arbeite er 7 Monate als Arbeiter und war bei dem " XXXX " beschäftigt.Der Beschwerdeführer verfügt über mehrjährige Berufserfahrung. Im Iran war er Schneiderlehrling und in Österreich arbeite er 7 Monate als Arbeiter und war bei dem " römisch 40 " beschäftigt.
Der Beschwerdeführer ist ledig. Der Aufenthalt seiner Familie kann nicht festgestellt werden, sie befinden sich jedenfalls nicht mehr an der oben angeführten Adresse im Iran, wovon er die Ausreise nach Europa angetreten ist.
In Afghanistan leben keine Verwandten mehr von ihm. Er ist gesund und arbeitsfähig.
Die Muttersprache des Beschwerdeführers ist Dari, er spricht noch Urdu und Deutsch.
2.2. Zur maßgeblichen Situation in Afghanistan:
2.2.1. Allgemeine Sicherheitslage in Afghanistan, insbesondere in Kabul:
2.2.1.1. Aus: "Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 02.03.2017, aktualisiert mit der letzten Kurzinformation vom 30.01.2018" Angriffe in Kabul; Seite 6
"Landesweit haben in den letzten Monaten Aufständische, inklusive der Taliban und des IS, ihre Angriffe auf afghanische Truppen und Polizisten intensiviert (The Guardian; vgl. BBC 29.1.2018). Die Gewalt Aufständischer gegen Mitarbeiter/innen von Hilfsorganisationen hat in den letzten Jahren zugenommen (The Guardian 24.1.2018). Die Taliban erhöhen ihre Operationen, um ausländische Kräfte zu vertreiben; der IS hingegen versucht seinen relativ kleinen Einflussbereich zu erweitern. Kabul ist in diesem Falle für beide Gruppierungen interessant (Asia Pacific 30.1.2018)."Landesweit haben in den letzten Monaten Aufständische, inklusive der Taliban und des IS, ihre Angriffe auf afghanische Truppen und Polizisten intensiviert (The Guardian; vergleiche BBC 29.1.2018). Die Gewalt Aufständischer gegen Mitarbeiter/innen von Hilfsorganisationen hat in den letzten Jahren zugenommen (The Guardian 24.1.2018). Die Taliban erhöhen ihre Operationen, um ausländische Kräfte zu vertreiben; der IS hingegen versucht seinen relativ kleinen Einflussbereich zu erweitern. Kabul ist in diesem Falle für beide Gruppierungen interessant (Asia Pacific 30.1.2018).
Im Stadtzentrum und im Diplomatenviertel wurden Dutzende Hindernisse, Kontrollpunkte und Sicherheitskameras errichtet. Lastwagen, die nach Kabul fahren, werden von Sicherheitskräften, Spürhunden und weiteren Scannern kontrolliert, um sicherzustellen, dass keine Sprengstoffe, Raketen oder Sprengstoffwesten transportiert werden. Die zeitaufwändigen Kontrollen führen zu langen Wartezeiten; sollten die korrekten Papiere nicht mitgeführt werden, so werden sie zum Umkehren gezwungen. Ebenso werden die Passagiere in Autos von der Polizei kontrolliert (Asia Pacific 30.1.2018).
Angriff auf die Marshal Fahim Militärakademie 29.1.2019
Am Montag den 29.1.2018 attackierten fünf bewaffnete Angreifer einen militärischen Außenposten in der Nähe der Marshal Fahim Militärakademie (auch bekannt als Verteidigungsakademie), die in einem westlichen Außendistrikt der Hauptstadt liegt. Bei dem Vorfall wurden mindestens elf Soldaten getötet und 15 weitere verletzt, bevor die vier Angreifer getötet und ein weiterer gefasst werden konnten. Der Islamische Staat bekannte sich zu dem Vorfall (Reuters 29.1.2018; vgl. NYT 28.1.2018).Am Montag den 29.1.2018 attackierten fünf bewaffnete Angreifer einen militärischen Außenposten in der Nähe der Marshal Fahim Militärakademie (auch bekannt als Verteidigungsakademie), die in einem westlichen Außendistrikt der Hauptstadt liegt. Bei dem Vorfall wurden mindestens elf Soldaten getötet und 15 weitere verletzt, bevor die vier Angreifer getötet und ein weiterer gefasst werden konnten. Der Islamische Staat bekannte sich zu dem Vorfall (Reuters 29.1.2018; vergleiche NYT 28.1.2018).
Quellen zufolge operiert der IS in den Bergen der östlichen Provinz Nangarhar (The Guardian 29.1.2018); die Provinzhauptstadt Jalalabad wird als eine Festung des IS erachtet, dessen Kämpfer seit 2015 dort aktiv sind (BBC 24.1.2018). Nachdem der IS in Ostafghanistan unter anhaltenden militärischen Druck gekommen war, hatte dieser immer mehr Angriffe in den Städten für sich beansprucht. Nationale und Internationale Expert/innen sehen die Angriffe in den Städten als Überlappung zwischen dem IS und dem Haqqani-Netzwerk (einem extremen Arm der Taliban) (NYT 28.1.2018).
Angriff im Regierungs- und Diplomatenviertel in Kabul am 27.1.2018
Bei einem der schwersten Angriffe der letzten Monate tötete am Samstag den 27.1.2018 ein Selbstmordattentäter der Taliban mehr als 100 Menschen und verletzte mindestens 235 weitere (Reuters 28.1.2018; vgl. The Guardian 28.1.2018). Eine Bombe - versteckt in einem Rettungswagen - detonierte in einem schwer gesicherten Bereich der afghanischen Hauptstadt (The Guardian 27.1.2018; vgl. The Guardian 28.1.2018). Der Vorfall ereignete sich im Regierungs- und Diplomatenviertel und wird als einer der schwersten seit dem Angriff vom Mai 2017 betrachtet, bei dem eine Bombe in der Nähe der deutschen Botschaft explodiert war und 150 Menschen getötet hatte (Reuters 28.1.2018).Bei einem der schwersten Angriffe der letzten Monate tötete am Samstag den 27.1.2018 ein Selbstmordattentäter der Taliban mehr als 100 Menschen und verletzte mindestens 235 weitere (Reuters 28.1.2018; vergleiche The Guardian 28.1.2018). Eine Bombe - versteckt in einem Rettungswagen - detonierte in einem schwer gesicherten Bereich der afghanischen Hauptstadt (The Guardian 27.1.2018; vergleiche The Guardian 28.1.2018). Der Vorfall ereignete sich im Regierungs- und Diplomatenviertel und wird als einer der schwersten seit dem Angriff vom Mai 2017 betrachtet, bei dem eine Bombe in der Nähe der deutschen Botschaft explodiert war und 150 Menschen getötet hatte (Reuters 28.1.2018).
Die Taliban verlautbarten in einer Aussendung, der jüngste Angriff sei eine Nachricht an den US-amerikanischen Präsidenten, der im letzten Jahr mehr Truppen nach Afghanistan entsendete und Luftangriffe sowie andere Hilfestellungen an die afghanischen Sicherheitskräfte verstärkte (Reuters 28.1.2018).
Angriff auf die NGO Save the Children am 24.1.2018
Am Morgen des 24.1.2018 brachte ein Selbstmordattentäter ein mit Sprengstoff beladenes Fahrzeug am Gelände der Nichtregierungsorganisation (NGO) Save The Children in der Provinzhauptstadt Jalalabad zur Explosion. Mindestens zwei Menschen wurden dabei getötet und zwölf weitere verletzt. Zum Zeitpunkt des Angriffs befanden sich 50 Mitarbeiter/innen im Gebäude. Der IS bekannte sich zu diesem Vorfall (BBC 24.1.2018; vgl. Reuters 24.1.2018).Am Morgen des 24.1.2018 brachte ein Selbstmordattentäter ein mit Sprengstoff beladenes Fahrzeug am Gelände der Nichtregierungsorganisation (NGO) Save The Children in der Provinzhauptstadt Jalalabad zur Explosion. Mindestens zwei Menschen wurden dabei getötet und zwölf weitere verletzt. Zum Zeitpunkt des Angriffs befanden sich 50 Mitarbeiter/innen im Gebäude. Der IS bekannte sich zu diesem Vorfall (BBC 24.1.2018; vergleiche Reuters 24.1.2018).
(Grafik)
Der jüngste Angriff auf eine ausländische Hilfseinrichtung in Afghanistan unterstreicht die wachsende Gefahr, denen Mitarbeiter/innen von Hilfsorganisationen in Afghanistan ausgesetzt sind (The Guardian 24.1.2018).
Das Gelände der NGO Save the Children befindet sich in jener Gegend von Jalalabad, in der sich auch andere Hilfsorganisationen sowie Regierungsgebäude befinden (BBC 24.1.2018). In einer Aussendung des IS werden die Autobombe und drei weitere Angriffe auf Institutionen der britischen, schwedischen und afghanischen Regierungen (Reuters 24.1.2018).
Angriff auf das Hotel Intercontinental in Kabul am 20.1.2018
Der Angriff bewaffneter Männer auf das Luxushotel Intercontinental in Kabul, wurde von afghanischen Truppen abgewehrt, nachdem die ganze Nacht um die Kontrolle über das Gebäude gekämpft worden war (BBC 21.1.2018).Fünf bewaffnete Männer mit Sprengstoffwesten hatten sich Zutritt zu dem Hotel verschafft (DW 21.1.2018). Die exakte Opferzahl ist unklar. Einem Reg