TE Bvwg Erkenntnis 2018/5/22 W187 2195304-1

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Veröffentlicht am 22.05.2018
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Entscheidungsdatum

22.05.2018

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8 Abs1
BFA-VG §9
B-VG Art.133 Abs4
FPG §52
FPG §55
VwGVG §28 Abs2
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 10 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 57 heute
  2. AsylG 2005 § 57 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. AsylG 2005 § 57 gültig von 20.07.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig ab 01.03.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 28.02.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

W187 2195304-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Hubert REISNER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit Afghanistan, vertreten durch die ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Wien (BAW) vom 11.5.2018, XXXX , zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Hubert REISNER als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geboren am römisch 40 , Staatsangehörigkeit Afghanistan, vertreten durch die ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Wien (BAW) vom 11.5.2018, römisch 40 , zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs 2 VwGVG iVm §§ 3 Abs 1, 8 Abs 1 und § 10 Abs 1 Z 3 und § 57 AsylG 2005, iVm § 9 BFA-VG, §§ 52 und 55 FPG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraphen 3, Absatz eins, 8, Absatz eins und Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3 und Paragraph 57, AsylG 2005, in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG, Paragraphen 52 und 55 FPG als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE

I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

1. Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger, stellte am 9.5.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz.

Im Rahmen seiner Erstbefragung am 9.5.2016 gab der Beschwerdeführer zu seinem Fluchtgrund an, dass die Situation in Wardak viel schlechter geworden sei. Die Taliban hätten das ganze Gebiet erobert und hätten die jungen Männer gezwungen, sich den Taliban anzuschließen und mit ihnen zu kämpfen. Er sei deshalb nach Kabul geflüchtet und seien dort etwa fünf Monate gewesen. Dort sei die Situation aber auch nicht viel besser gewesen. Er sei auch in Kabul von den Taliban bedroht worden. Er habe deshalb Afghanistan verlassen.

Er fürchte sich vor den Taliban. Die Taliban hätten seinem Vater gesagt, dass sie ihn töten würden, da er den Beschwerdeführer nicht zu den Taliban geschickt habe.

2. Mit Verfahrensanordnung vom 8.5.2017 teilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer den Verlust seines Aufenthaltsrechts im Bundesgebiet wegen der Verhängung der Untersuchungshaft gemäß § 173 ff StPO mit.2. Mit Verfahrensanordnung vom 8.5.2017 teilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer den Verlust seines Aufenthaltsrechts im Bundesgebiet wegen der Verhängung der Untersuchungshaft gemäß Paragraph 173, ff StPO mit.

3. Am 13.7.2017 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden BFA) niederschriftlich einvernommen. Dabei gab er an, dass er Medikamente gegen Depression und Schlafstörungen nehme. Er sei deshalb in Behandlung. Er sei in der Provinz Wardak geboren und vor etwa 1,5 bis 1,9 Jahren in Richtung Iran geflüchtet. Er könne kein genaues Datum nennen. Er sei mit seiner Familie, seinen Eltern und drei Brüdern in den Iran gegangen. Er wisse nicht, ob sie noch dort seien, weil er keinen Kontakt mehr habe. Er habe die Familie bei der Flucht an der türkischen Grenze verloren. Seitdem habe er keinen Kontakt mehr. Er sei mit seiner Familie auf dem Weg in Richtung Europa gewesen. Er habe noch drei Onkel mütterlicherseits, einen in Belgien und zwei in London. Der Beschwerdeführer sei sunnitischer Moslem und gehöre zur Volksgruppe der Paschtunen. Er sei ledig und habe keine Kinder. Er spreche Paschto, ein bisschen Farsi, Dari und eine bisschen Deutsch und Englisch. Er sei derzeit in Wien bei einer Unterkunft gemeldet, sei jedoch im landesgerichtlichen Gefangenenhaus in Wien gemeldet. Er habe keine familiäre oder soziale Bindung in Österreich. Er sei noch in der Grundversorgung. Er legte ärztliche Befunde und eine Teilbesuchsbestätigung für einen Deutschkurs vor. Er sei 20 bis 25 Tage im Iran geblieben. Wann das genau gewesen sei, wisse er wegen der Medikamente nicht mehr. Er sei mit seiner Familie in einem Schlepperquartier gewesen. Er habe im Iran keine Probleme gehabt. Er sei sieben Jahre in der Grundschule gewesen. Er habe in Afghanistan nicht gearbeitet, sondern nur seinen Eltern geholfen. Seiner Mutter habe er zu Hause geholfen. Sein älterer Bruder sei behindert. Er habe auch im Garten gearbeitet und eine Kuh und ein Schaf auf die Weide und wieder zurück gebracht. Sein Vater habe die Ausreise aus Afghanistan organisiert. Sie seien zur iranischen Grenze mit einem Auto gefahren und hätten die Grenze zu Fuß überquert. Er wisse nicht, wie die Reise nach Europa finanziert worden sei. Sein Vater habe ihr Grundstück, Obstgarten, Haus und Schmuck seiner Mutter verkauft. Sein Vater habe die Reise organisiert. In Afghanistan sei es der Familie finanziell mittelmäßig gegangen. Österreich sei das Zielland gewesen, weil sie über Österreich positives gehört hätten. Der Beschwerdeführer habe nie einen Reisepass besessen. Er hätte eine Tazkira besessen, die die bulgarische Polizei weggenommen hätte. Sie sei in seiner Geldbörse gewesen und diese sei ihm weggenommen worden. Er habe acht Mal versucht, nach Bulgarien zu kommen, aber die Polizei hätte ihn immer wieder im Wald angehalten und wieder zurückgeschoben. Er hätte nicht Probleme mit Behörden in Afghanistan gehabt. Er sei in Afghanistan nie in Haft gewesen. Er sei in Afghanistan nie politisch oder aufgrund seiner Rasse oder Religion verfolgt worden. Zum Fluchtgrund gab er an, dass er aus der Provinz Wardak komme und dem Stamm der Mullahkhel angehöre. Das seien alle Taliban. Als er noch ein kleines Kind gewesen sei, hätten die Taliban nichts mit ihm zu tun haben wollen er habe ungehindert sieben Jahre lang die Schule besuchen können. Sein älterer Bruder sei behindert. Nachdem er etwas erwachsener geworden sei, hätten die Taliban seinen Vater aufgefordert, dass er ihn gemeinsam mit den Taliban in den Dschihad schicken solle. Seien Eltern seien damit nicht einverstanden gewesen und hätten gewollte, dass er in die Schule gehe. Dort gebe es keine Sicherheit, Die Taliban kämen immer wieder, wann sie wollten. Es gebe keine Polizei dort. Er sei dann etwa ein Jahr nicht mehr in die Schule gegangen. Nachdem die Taliban seinen Vater ständig aufgefordert hätten, ihn in den Dschihad zu schicken. Sein Vater habe den Taliban immer wieder falsche Versprechungen gemacht und gesagt, er würde das tun. Der Beschwerdeführer sei aber aus diesen Gründen nicht in die Schule gegangen, weil die Taliban ihn immer wieder angehalten und ihm gesagt hätten, dass er seinem Vater die Aufforderung der Taliban übermitteln solle. Die Taliban hätten nicht den Beschwerdeführer sondern seinen Vater aufgehalten. Sie hätten gemeint, dass sein Vater zwei weitere Söhne hätte und er nicht einzige sei. Daher solle er den Beschwerdeführer in den Dschihad schicken. Sie hätten gemeint, wenn sein Vater ihn nicht in den Dschihad schicken würde, würden sie das Haus anzünden, den Beschwerdeführer entführen und die gesamte Familie umbringen. Sie hätten gemeint, dass er ein Ungläubiger sei, weil er nicht in eine Koranschule gehe, sondern eine normale Schule besuche, bzw nicht am islamischen Unterricht, am Unterricht ein Kufar teilnehme. Sie hätten seinem Vater eine Frist gegeben, dass sein Vater ihn bis zum Ablauf der Frist übergeben solle. Eines Tages sei er mit seinem Vater in ihrem Obstgarten gewesen, als die Taliban mit ihren Motorrädern gekommen seien und mit seinem Vater diskutiert und gesagt hätten, dass der Beschwerdeführer bis zur Frist übergebenen werden müsse. Die Frist sei aber noch nicht abgelaufen gewesen. Nachdem sein Vater mit den Taliban diskutiert habe, hätte einer der Taliban seinen Vater mit dem Gewehrkolben auf den Kopf geschlagen, wodurch sein Vater eine Platzwunde am Kopf bekommen und geblutet habe. Er könne sich nicht mehr an Details der Diskussion erinnern. Er wisse nur noch, dass die Taliban seinem Vater eine Frist gegeben hätten. Sie seien dann weggegangen. Er sei mit seinem Vater nach Hause gegangen. Als seine Mutter seinen Vater blutverschmiert gesehen habe, habe sie geweint und nach zwei bis drei Tagen habe sein Vater die Entscheidung getroffen, alles zu verkaufen. Er sei der Meinung gewesen, dass das Leben des Beschwerdeführers in Gefahr sei und die Taliban das Haus in Brand setzen würden, wenn der Beschwerdeführer nicht in den Dschihad ginge. Die Familie sei dann zu Verwandten nach Kabul gezogen. Sie seien dann glaublich drei Monate dort geblieben, bis sein Vater das Eigentum verkauft hätte. Außerdem seien die Verwandten der Meinung gewesen, dass sie das Haus verlassen sollten, da eine Gefahr für sie bestehe. Diese Verwandten stammten aus Wardak, aber der Beschwerdeführer kenne das genaue Verwandtschaftsverhältnis nicht. Dann seien sie in den Iran geflüchtet. Es gebe keine weiteren Fluchtgründe. Die Familie hätte ein gutes Leben gehabt. Das einzige Problem seien die Taliban im ganzen Land gewesen, weshalb sei nirgendwo hingehen könnten. Die Probleme hätten begonnen, als der Beschwerdeführer in der siebten Schulstufe, als 14 oder 14,5 Jahre alt gewesen sei. Er könne kein genaues Datum oder Zeitraum nennen. Der erste Kontakt sei gewesen, als der Beschwerdeführer mit seinem Vater unterwegs gewesen sei. Die Taliban seien aufgetaucht und hätten seinen Vater angesprochen und ihm gesagt, dass der Beschwerdeführer mittlerweile ausgewachsen sei und mit ihnen in den Dschihad ziehen solle. Sein Vater habe ihn mit dem Motorrad in die Schule bringen wollen. Dabei seien sie auf der Straße von Taliban aufgehalten worden. Der Beschwerdeführer könne sich an Details nicht mehr erinnern, weil er solche Angst gehabt hätte. Er wisse nur noch, dass sie traditionelle nagezogen gewesen seien und eine Kalaschnikow und einen Turban gehabt hätten. Es seien drei Motorräder mit je zwei Taliban gewesen. Er habe diese Personen noch nie zuvor gesehen. Die meisten aus seinem Dorf seien freiwillig mit den Taliban mitgegangen, aber seine Eltern seien damit nicht einverstanden gewesen. Der Beschwerdeführer sei ausgewählt worden, weil sein ältester Bruder behindert und die anderen jünger als er seien. Der Bruder sei behindert geboren und können sich weder bewegen noch essen Er brauche eine vollständige Betreuung. Dann sei der Beschwerdeführer der älteste. Der Beschwerdeführer habe die Taliban persönlich zweimal gesehen, einmal, als er mit seinem Vater in Richtung Schule unterwegs gewesen sei, einmal im Obstgarten. Sein Vater sei am Weg in die Moschee mehrmals angesprochen worden. Er habe nach der Bedrohung das Haus nicht mehr verlassen. Wann genau das letzte Mal gewesen sei, könne er nicht sagen. Sein Vater sei am Weg in die Moschee gewesen. Er könne sich nicht an die Dauer von der ersten bis zur letzten Bedrohung erinnern. Er habe sich nach der letzten Bedrohung noch etwa drei Monate in Kabul aufgehalten. Er könne den Zeitrahmen der Bedrohung nicht einmal ungefähr angeben. Es gebe eine Gegend in Kabul, XXXX . Das Haus befinde sich auf einem Berg. Die Familie habe das Haus kaum verlassen. In dieser Zeit habe sein Vater dafür gesorgt, die Grundstücke und den Schmuck zu verkaufen, um die Reise organisieren zu können. In XXXX seien sie nicht bedroht worden. Sein Vater sei einmal in einem anderen Stadtteil namens XXXX einkaufen gewesen und habe einen Talib sehen, der dort auch einkaufen gewesen sei. Der Talib habe aber seinen Vater nicht gesehen. Der Vater habe davon erzählt. Die Verwandten hätten sie aufgefordert, das Haus zu verlassen. Der Bruder sei klein und schwach wie ein Kind geblieben. Es habe etwas gegeben, womit sein Vater ihn am Rücken getragen habe. Der Beschwerdeführer sei an der Grenze zwischen dem Iran und der Türkei von seiner Familie getrennt worden. Normalerweise kämen dort Fahrzeuge, die ganz kurz stünden und von den jungen Männern gestürmt würden. Der Beschwerdeführer sei in eines eingestiegen und die Türe sei zugemacht worden. Seine Familie sei in ein andres Auto eingestiegen. Er wisse nicht, ob die Familie in ein anderes Auto eingestiegen sei. Sein Auto sei sofort weggefahren. Er wisse nicht, was mit seiner Familie passiert sei. Es seien Fahrzeuge von Schleppern gewesen. Jeder müsse schnell in ein Auto einsteigen. Sein Vater habe die Reise organisiert, weshalb er nichts zahlen müssen habe. Er sei an die türkische Grenze gefahren und dann ausgestiegen. Der Beschwerdeführer habe gedacht, dass auch seine Familie kommen würde. Der Schlepper habe gesagt, er solle mit ihm die Grenze überqueren. Der Mann sei vor ihm gegangen. Der Beschwerdeführer habe die Grenze überquert. Dort seien andere Fahrzeuge gekommen und sie seien weitergefahren. Er sei bis zur Stadt Van gebracht worden. Er habe gedacht, dass seine Familie auch dorthin komme. Es sei aber nicht so gewesen. In seiner Freizeit habe der Beschwerdeführer einen Sprachkurs besucht, Fußball gespielt und zum Fitness gegangen. Er habe A1 absolviert und A2 begonnen. Es sei als Vorbereitung für die Hauptschule gedacht gewesen, die im September beginnen werde. Er habe auch über das Rote Kreuz einen Erste Hilfe-Kurs besucht. Bei einer Rückkehr nach Afghanistan sieht der Beschwerdeführer sein Leben in Gefahr. Er habe keine Familie oder Verwandten in Afghanistan. Alles habe der Vater verkauft. Er könne dort nicht leben.3. Am 13.7.2017 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden BFA) niederschriftlich einvernommen. Dabei gab er an, dass er Medikamente gegen Depression und Schlafstörungen nehme. Er sei deshalb in Behandlung. Er sei in der Provinz Wardak geboren und vor etwa 1,5 bis 1,9 Jahren in Richtung Iran geflüchtet. Er könne kein genaues Datum nennen. Er sei mit seiner Familie, seinen Eltern und drei Brüdern in den Iran gegangen. Er wisse nicht, ob sie noch dort seien, weil er keinen Kontakt mehr habe. Er habe die Familie bei der Flucht an der türkischen Grenze verloren. Seitdem habe er keinen Kontakt mehr. Er sei mit seiner Familie auf dem Weg in Richtung Europa gewesen. Er habe noch drei Onkel mütterlicherseits, einen in Belgien und zwei in London. Der Beschwerdeführer sei sunnitischer Moslem und gehöre zur Volksgruppe der Paschtunen. Er sei ledig und habe keine Kinder. Er spreche Paschto, ein bisschen Farsi, Dari und eine bisschen Deutsch und Englisch. Er sei derzeit in Wien bei einer Unterkunft gemeldet, sei jedoch im landesgerichtlichen Gefangenenhaus in Wien gemeldet. Er habe keine familiäre oder soziale Bindung in Österreich. Er sei noch in der Grundversorgung. Er legte ärztliche Befunde und eine Teilbesuchsbestätigung für einen Deutschkurs vor. Er sei 20 bis 25 Tage im Iran geblieben. Wann das genau gewesen sei, wisse er wegen der Medikamente nicht mehr. Er sei mit seiner Familie in einem Schlepperquartier gewesen. Er habe im Iran keine Probleme gehabt. Er sei sieben Jahre in der Grundschule gewesen. Er habe in Afghanistan nicht gearbeitet, sondern nur seinen Eltern geholfen. Seiner Mutter habe er zu Hause geholfen. Sein älterer Bruder sei behindert. Er habe auch im Garten gearbeitet und eine Kuh und ein Schaf auf die Weide und wieder zurück gebracht. Sein Vater habe die Ausreise aus Afghanistan organisiert. Sie seien zur iranischen Grenze mit einem Auto gefahren und hätten die Grenze zu Fuß überquert. Er wisse nicht, wie die Reise nach Europa finanziert worden sei. Sein Vater habe ihr Grundstück, Obstgarten, Haus und Schmuck seiner Mutter verkauft. Sein Vater habe die Reise organisiert. In Afghanistan sei es der Familie finanziell mittelmäßig gegangen. Österreich sei das Zielland gewesen, weil sie über Österreich positives gehört hätten. Der Beschwerdeführer habe nie einen Reisepass besessen. Er hätte eine Tazkira besessen, die die bulgarische Polizei weggenommen hätte. Sie sei in seiner Geldbörse gewesen und diese sei ihm weggenommen worden. Er habe acht Mal versucht, nach Bulgarien zu kommen, aber die Polizei hätte ihn immer wieder im Wald angehalten und wieder zurückgeschoben. Er hätte nicht Probleme mit Behörden in Afghanistan gehabt. Er sei in Afghanistan nie in Haft gewesen. Er sei in Afghanistan nie politisch oder aufgrund seiner Rasse oder Religion verfolgt worden. Zum Fluchtgrund gab er an, dass er aus der Provinz Wardak komme und dem Stamm der Mullahkhel angehöre. Das seien alle Taliban. Als er noch ein kleines Kind gewesen sei, hätten die Taliban nichts mit ihm zu tun haben wollen er habe ungehindert sieben Jahre lang die Schule besuchen können. Sein älterer Bruder sei behindert. Nachdem er etwas erwachsener geworden sei, hätten die Taliban seinen Vater aufgefordert, dass er ihn gemeinsam mit den Taliban in den Dschihad schicken solle. Seien Eltern seien damit nicht einverstanden gewesen und hätten gewollte, dass er in die Schule gehe. Dort gebe es keine Sicherheit, Die Taliban kämen immer wieder, wann sie wollten. Es gebe keine Polizei dort. Er sei dann etwa ein Jahr nicht mehr in die Schule gegangen. Nachdem die Taliban seinen Vater ständig aufgefordert hätten, ihn in den Dschihad zu schicken. Sein Vater habe den Taliban immer wieder falsche Versprechungen gemacht und gesagt, er würde das tun. Der Beschwerdeführer sei aber aus diesen Gründen nicht in die Schule gegangen, weil die Taliban ihn immer wieder angehalten und ihm gesagt hätten, dass er seinem Vater die Aufforderung der Taliban übermitteln solle. Die Taliban hätten nicht den Beschwerdeführer sondern seinen Vater aufgehalten. Sie hätten gemeint, dass sein Vater zwei weitere Söhne hätte und er nicht einzige sei. Daher solle er den Beschwerdeführer in den Dschihad schicken. Sie hätten gemeint, wenn sein Vater ihn nicht in den Dschihad schicken würde, würden sie das Haus anzünden, den Beschwerdeführer entführen und die gesamte Familie umbringen. Sie hätten gemeint, dass er ein Ungläubiger sei, weil er nicht in eine Koranschule gehe, sondern eine normale Schule besuche, bzw nicht am islamischen Unterricht, am Unterricht ein Kufar teilnehme. Sie hätten seinem Vater eine Frist gegeben, dass sein Vater ihn bis zum Ablauf der Frist übergeben solle. Eines Tages sei er mit seinem Vater in ihrem Obstgarten gewesen, als die Taliban mit ihren Motorrädern gekommen seien und mit seinem Vater diskutiert und gesagt hätten, dass der Beschwerdeführer bis zur Frist übergebenen werden müsse. Die Frist sei aber noch nicht abgelaufen gewesen. Nachdem sein Vater mit den Taliban diskutiert habe, hätte einer der Taliban seinen Vater mit dem Gewehrkolben auf den Kopf geschlagen, wodurch sein Vater eine Platzwunde am Kopf bekommen und geblutet habe. Er könne sich nicht mehr an Details der Diskussion erinnern. Er wisse nur noch, dass die Taliban seinem Vater eine Frist gegeben hätten. Sie seien dann weggegangen. Er sei mit seinem Vater nach Hause gegangen. Als seine Mutter seinen Vater blutverschmiert gesehen habe, habe sie geweint und nach zwei bis drei Tagen habe sein Vater die Entscheidung getroffen, alles zu verkaufen. Er sei der Meinung gewesen, dass das Leben des Beschwerdeführers in Gefahr sei und die Taliban das Haus in Brand setzen würden, wenn der Beschwerdeführer nicht in den Dschihad ginge. Die Familie sei dann zu Verwandten nach Kabul gezogen. Sie seien dann glaublich drei Monate dort geblieben, bis sein Vater das Eigentum verkauft hätte. Außerdem seien die Verwandten der Meinung gewesen, dass sie das Haus verlassen sollten, da eine Gefahr für sie bestehe. Diese Verwandten stammten aus Wardak, aber der Beschwerdeführer kenne das genaue Verwandtschaftsverhältnis nicht. Dann seien sie in den Iran geflüchtet. Es gebe keine weiteren Fluchtgründe. Die Familie hätte ein gutes Leben gehabt. Das einzige Problem seien die Taliban im ganzen Land gewesen, weshalb sei nirgendwo hingehen könnten. Die Probleme hätten begonnen, als der Beschwerdeführer in der siebten Schulstufe, als 14 oder 14,5 Jahre alt gewesen sei. Er könne kein genaues Datum oder Zeitraum nennen. Der erste Kontakt sei gewesen, als der Beschwerdeführer mit seinem Vater unterwegs gewesen sei. Die Taliban seien aufgetaucht und hätten seinen Vater angesprochen und ihm gesagt, dass der Beschwerdeführer mittlerweile ausgewachsen sei und mit ihnen in den Dschihad ziehen solle. Sein Vater habe ihn mit dem Motorrad in die Schule bringen wollen. Dabei seien sie auf der Straße von Taliban aufgehalten worden. Der Beschwerdeführer könne sich an Details nicht mehr erinnern, weil er solche Angst gehabt hätte. Er wisse nur noch, dass sie traditionelle nagezogen gewesen seien und eine Kalaschnikow und einen Turban gehabt hätten. Es seien drei Motorräder mit je zwei Taliban gewesen. Er habe diese Personen noch nie zuvor gesehen. Die meisten aus seinem Dorf seien freiwillig mit den Taliban mitgegangen, aber seine Eltern seien damit nicht einverstanden gewesen. Der Beschwerdeführer sei ausgewählt worden, weil sein ältester Bruder behindert und die anderen jünger als er seien. Der Bruder sei behindert geboren und können sich weder bewegen noch essen Er brauche eine vollständige Betreuung. Dann sei der Beschwerdeführer der älteste. Der Beschwerdeführer habe die Taliban persönlich zweimal gesehen, einmal, als er mit seinem Vater in Richtung Schule unterwegs gewesen sei, einmal im Obstgarten. Sein Vater sei am Weg in die Moschee mehrmals angesprochen worden. Er habe nach der Bedrohung das Haus nicht mehr verlassen. Wann genau das letzte Mal gewesen sei, könne er nicht sagen. Sein Vater sei am Weg in die Moschee gewesen. Er könne sich nicht an die Dauer von der ersten bis zur letzten Bedrohung erinnern. Er habe sich nach der letzten Bedrohung noch etwa drei Monate in Kabul aufgehalten. Er könne den Zeitrahmen der Bedrohung nicht einmal ungefähr angeben. Es gebe eine Gegend in Kabul, römisch 40 . Das Haus befinde sich auf einem Berg. Die Familie habe das Haus kaum verlassen. In dieser Zeit habe sein Vater dafür gesorgt, die Grundstücke und den Schmuck zu verkaufen, um die Reise organisieren zu können. In römisch 40 seien sie nicht bedroht worden. Sein Vater sei einmal in einem anderen Stadtteil namens römisch 40 einkaufen gewesen und habe einen Talib sehen, der dort auch einkaufen gewesen sei. Der Talib habe aber seinen Vater nicht gesehen. Der Vater habe davon erzählt. Die Verwandten hätten sie aufgefordert, das Haus zu verlassen. Der Bruder sei klein und schwach wie ein Kind geblieben. Es habe etwas gegeben, womit sein Vater ihn am Rücken getragen habe. Der Beschwerdeführer sei an der Grenze zwischen dem Iran und der Türkei von seiner Familie getrennt worden. Normalerweise kämen dort Fahrzeuge, die ganz kurz stünden und von den jungen Männern gestürmt würden. Der Beschwerdeführer sei in eines eingestiegen und die Türe sei zugemacht worden. Seine Familie sei in ein andres Auto eingestiegen. Er wisse nicht, ob die Familie in ein anderes Auto eingestiegen sei. Sein Auto sei sofort weggefahren. Er wisse nicht, was mit seiner Familie passiert sei. Es seien Fahrzeuge von Schleppern gewesen. Jeder müsse schnell in ein Auto einsteigen. Sein Vater habe die Reise organisiert, weshalb er nichts zahlen müssen habe. Er sei an die türkische Grenze gefahren und dann ausgestiegen. Der Beschwerdeführer habe gedacht, dass auch seine Familie kommen würde. Der Schlepper habe gesagt, er solle mit ihm die Grenze überqueren. Der Mann sei vor ihm gegangen. Der Beschwerdeführer habe die Grenze überquert. Dort seien andere Fahrzeuge gekommen und sie seien weitergefahren. Er sei bis zur Stadt Van gebracht worden. Er habe gedacht, dass seine Familie auch dorthin komme. Es sei aber nicht so gewesen. In seiner Freizeit habe der Beschwerdeführer einen Sprachkurs besucht, Fußball gespielt und zum Fitness gegangen. Er habe A1 absolviert und A2 begonnen. Es sei als Vorbereitung für die Hauptschule gedacht gewesen, die im September beginnen werde. Er habe auch über das Rote Kreuz einen Erste Hilfe-Kurs besucht. Bei einer Rückkehr nach Afghanistan sieht der Beschwerdeführer sein Leben in Gefahr. Er habe keine Familie oder Verwandten in Afghanistan. Alles habe der Vater verkauft. Er könne dort nicht leben.

4. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) sowie bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan gemäß § 8 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Gegen den Beschwerdeführer wurde gemäß § 10 Abs 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) und gemäß § 52 Abs 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung nach Afghanistan gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt V.). Gemäß § 55 Abs 1a FPG besteht keine Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt VI.). Gemäß § 18 Abs 1 Z 2 BFA-VG wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VII.). Gemäß § 13 Abs 2 Z 2 AsylG hat der Beschwerdeführer sein Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet ab dem 4.5.2017 verloren (Spruchpunkt VIII.). Gemäß § 53 Abs 1 iVm Abs 3 Z 1 FPG wurde gegen den Beschwerdeführer ein befristetes Einreiseverbot für die Dauer von vier Jahren erlassen (Spruchpunkt IX.).4. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.) sowie bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Gegen den Beschwerdeführer wurde gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung nach Afghanistan gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.). Gemäß Paragraph 55, Absatz eins a, FPG besteht keine Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt römisch sechs.). Gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 2, BFA-VG wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch sieben.). Gemäß Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG hat der Beschwerdeführer sein Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet ab dem 4.5.2017 verloren (Spruchpunkt römisch acht.). Gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG wurde gegen den Beschwerdeführer ein befristetes Einreiseverbot für die Dauer von vier Jahren erlassen (Spruchpunkt römisch neun.).

5. Mit Schriftsatz vom 11.5.2018 erhob der Beschwerdeführer, unterstützt durch seinen Rechtsberater, fristgerecht vollinhaltlich Beschwerde gegen den spruchgegenständlichen Bescheid und beantragte die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogenrömisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen

1. Feststellungen (Sachverhalt)

1.1 Zur Person des Beschwerdeführers

Der Beschwerdeführer führt den Namen XXXX , ist afghanischer Staatsangehöriger, geboren am XXXX und somit volljährig. Er stellte am 9.5.2016 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.Der Beschwerdeführer führt den Namen römisch 40 , ist afghanischer Staatsangehöriger, geboren am römisch 40 und somit volljährig. Er stellte am 9.5.2016 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.

Er gehört der Volksgruppe der Paschtunen an und ist sunnitischer Moslem. Der Beschwerdeführer spricht Paschtu, ein bisschen Farsi, Dari und eine bisschen Deutsch und Englisch. Er ist ledig und hat keine Kinder. Er stammt aus Wardak, wo sieben Jahre lang die Schule besucht hat. Er hat dort bis drei Monate vor seiner Ausreise bei seinen Eltern gewohnt. Er hat danach etwa drei Monate in Kabul gelebt. Er hat Afghanistan gemeinsam mit seiner Familie verlassen und diese an der Grenze zwischen dem Iran und der Türkei verloren. Er ist in einem afghanischen Familienverband aufgewachsen und mit den afghanischen Sitten und Traditionen vertraut. Zu einem nicht näher feststellbaren Zeitpunkt im Jahr 2016 reiste der Beschwerdeführer nach Europa.

1.2 Zu seinen Fluchtgründen und der Rückkehr nach Afghanistan

Der Beschwerdeführer hat Afghanistan Jahr 2016 verlassen und reiste nach Europa.

Der Beschwerdeführer wurde in Afghanistan aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Überzeugung persönlich weder bedroht noch verfolgt.

Dem Beschwerdeführer droht in Afghanistan weder auf Grund seiner Volksgruppenzugehörigkeit als Paschtune noch auf Grund seiner Religionszugehörigkeit als sunnitischer Moslem eine konkret gegen ihn gerichtete psychische bzw physische Gewalt.

Es konnte nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer einer konkreten individuellen Verfolgung ausgesetzt war oder eine solche, im Falle seiner Rückkehr nach Afghanistan, zu befürchten hätte.

In seiner Heimatprovinz behauptet der Beschwerdeführer, dass Taliban ihn zwangsrekrutieren wollten.

Es konnte nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Fall einer Rückführung in seinen Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit dem realen Risiko einer ernsthaften Bedrohung infolge willkürlicher Gewalt bzw der Gefährdung seines Lebens, Folter oder einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt wäre.

Zudem konnte nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Kabul nicht im Stande wäre, für ein ausreichendes Auskommen und eine Sicherung seiner Grundbedürfnisse zu sorgen und mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit der Gefahr ausgesetzt wäre, in eine existenzbedrohende Notlage zu geraten.

1.3 Zum Leben des Beschwerdeführers in Österreich

Der Beschwerdeführer hält sich seit Mai 2016 in Österreich auf. Er reiste illegal in das Bundesgebiet ein und hatte nie ein nicht auf das Asylverfahren gegründetes Aufenthaltsrecht in Österreich.

Mit Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 4.6.2017, XXXX , wurde über den Beschwerdeführer die Untersuchungshaft wegen des Verdachts, das Verbrechen nach §§ 15, 75 StGB begangen zu haben, verhängt.Mit Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 4.6.2017, römisch 40 , wurde über den Beschwerdeführer die Untersuchungshaft wegen des Verdachts, das Verbrechen nach Paragraphen 15, 75, StGB begangen zu haben, verhängt.

Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 8.6.2017, XXXX , wurde der Beschwerdeführer für schuldig befunden am 4.5.2017 in Wien vorschriftswidrig Suchtgift, nämlich Cannabisharz, gehandelt zu haben. Dafür wurde er zu einer Freiheitsstrafe von zwei Monaten verurteilt, die bedingt auf zwei Jahre nachgesehen wurde. Diese Verurteilung ist rechtskräftig.Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 8.6.2017, römisch 40 , wurde der Beschwerdeführer für schuldig befunden am 4.5.2017 in Wien vorschriftswidrig Suchtgift, nämlich Cannabisharz, gehandelt zu haben. Dafür wurde er zu einer Freiheitsstrafe von zwei Monaten verurteilt, die bedingt auf zwei Jahre nachgesehen wurde. Diese Verurteilung ist rechtskräftig.

Mit Verständigung vom 6.11.2017, XXXX , teilte die Staatsanwaltschaft Wien dem BFA mit, dass gegen den Beschwerdeführer Anklage wegen §§ 15, 75 und 83 StGB beim Landesgericht für Strafsachen Wien erhoben werde.Mit Verständigung vom 6.11.2017, römisch 40 , teilte die Staatsanwaltschaft Wien dem BFA mit, dass gegen den Beschwerdeführer Anklage wegen Paragraphen 15, 75 und 83 StGB beim Landesgericht für Strafsachen Wien erhoben werde.

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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