TE Bvwg Erkenntnis 2018/5/22 W186 1427185-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 22.05.2018
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Entscheidungsdatum

22.05.2018

Norm

AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §75 Abs20
AsylG 2005 §8 Abs1
BFA-VG §9 Abs2
B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
VwGVG §31 Abs1
  1. AsylG 2005 § 75 heute
  2. AsylG 2005 § 75 gültig ab 24.05.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17/2025
  3. AsylG 2005 § 75 gültig von 01.09.2018 bis 23.05.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. AsylG 2005 § 75 gültig von 01.06.2016 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  5. AsylG 2005 § 75 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. AsylG 2005 § 75 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  7. AsylG 2005 § 75 gültig von 01.01.2014 bis 17.04.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  8. AsylG 2005 § 75 gültig von 18.04.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  9. AsylG 2005 § 75 gültig von 18.04.2013 bis 17.04.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  10. AsylG 2005 § 75 gültig von 26.07.2012 bis 17.04.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 67/2012
  11. AsylG 2005 § 75 gültig von 01.07.2011 bis 25.07.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  12. AsylG 2005 § 75 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  13. AsylG 2005 § 75 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  14. AsylG 2005 § 75 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  15. AsylG 2005 § 75 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig ab 01.03.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 28.02.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch

W186 1427185-1/15E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Judith PUTZER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Bangladesch, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 22.05.2012, Zl. 12 05.715 - BAT, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung jeweils am 10.12.2014 und 04.04.2018,Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Judith PUTZER als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Bangladesch, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 22.05.2012, Zl. 12 05.715 - BAT, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung jeweils am 10.12.2014 und 04.04.2018,

A)

I. beschlossen:römisch eins. beschlossen:

Das Beschwerdeverfahren gegen Spruchpunkt I. und II. des angefochtenen Bescheides wird gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG eingestellt.Das Beschwerdeverfahren gegen Spruchpunkt römisch eins. und römisch zwei. des angefochtenen Bescheides wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG eingestellt.

II. zu Recht erkannt:römisch zwei. zu Recht erkannt:

Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG stattgegeben und gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG iVm. § 75 Abs. 20 AsylG 2005 festgestellt, dass eine Rückkehrentscheidung gegen XXXX auf Dauer unzulässig ist.Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG stattgegeben und gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 75, Absatz 20, AsylG 2005 festgestellt, dass eine Rückkehrentscheidung gegen römisch 40 auf Dauer unzulässig ist.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF), ein 27-jähriger Staatsangehöriger von Bangladesch und sunnitisch-muslimischen Glaubens, stellte am 10.05.2012 einen Antrag auf internationalen Schutz im Bundesgebiet.

Zu seinem Antrag wurde der BF am 10.05.2012 vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt. Hierbei gab er an, ledig zu sein, den Namen XXXX zu führen und am XXXX geboren zu sein. Als Fluchtgrund gab er an, Mitglied der JAMATE ISLAM Partei zu sein und dass die derzeitige Regierung diese Partei vernichten wolle. Es sei eine Anzeige bei der Polizei gegen den BF eingebracht worden. Auch seien Anhänger der Partei nachts zum BF nach Hause gekommen und hätten ihm mit dem Umbringen bedroht.Zu seinem Antrag wurde der BF am 10.05.2012 vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt. Hierbei gab er an, ledig zu sein, den Namen römisch 40 zu führen und am römisch 40 geboren zu sein. Als Fluchtgrund gab er an, Mitglied der JAMATE ISLAM Partei zu sein und dass die derzeitige Regierung diese Partei vernichten wolle. Es sei eine Anzeige bei der Polizei gegen den BF eingebracht worden. Auch seien Anhänger der Partei nachts zum BF nach Hause gekommen und hätten ihm mit dem Umbringen bedroht.

Gelegentlich seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 21.05.2012 führte der BF aus, in Dohar geboren zu sein und dort die Schule besucht zu haben. Er habe einen Hauptschulabschluss gemacht und in Bangladesch sonst nirgendwo anders gelebt. Im Heimatland lebten die Mutter sowie zwei Brüder des BF, seine Großeltern, der Onkel väterlicherseits und zwei Tanten väterlicherseits mit ihren Familien. Die Familie habe in einem Haus gelebt und den Lebensunterhalt durch das Geld des Vaters, welcher in einer Fabrik in Saudi Arabien arbeite, gesichert. Zu seinem Fluchtvorbringen führte er aus, Mitglied einer fundamentalistischen muslimischen Partei gewesen zu sein. Es habe im Zuge einer Protestkundgebung Angriffe seitens der Regierungspartei gegeben. Diese habe die Partei des BF auch bei der Polizei angezeigt. Der BF habe sich ein paar Mal mit Mitgliedern der Regierungspartei geschlagen, diese hätten den BF auch umbringen wollen. Er habe manchmal bei seiner Oma, manchmal zu Hause gewohnt. Eines Tages seien ein paar Leute der Regierungspartei zu seiner Oma nach Hause gekommen. Daraufhin sei der BF geflüchtet. Im Falle einer Rückkehr befürchte der BF von den Mitgliedern der Regierungspartei umgebracht oder von der Polizei verhaftet zu werden.

2. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 22.05.2012, dem BF zugestellt durch persönliche Übernahme am selben Tag, wurde der Antrag auf internationalen Schutz des BF vom 10.05.2012 sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.), als auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt II.) und der BF gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 aus dem Bundesgebiet nach Bangladesch ausgewiesen (Spruchpunkt III.).2. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 22.05.2012, dem BF zugestellt durch persönliche Übernahme am selben Tag, wurde der Antrag auf internationalen Schutz des BF vom 10.05.2012 sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.), als auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.) und der BF gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 aus dem Bundesgebiet nach Bangladesch ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei.).

Begründend wurde ausgeführt, dass eine Verfolgung der Mitglieder der JAMAAT-E-ISLAMI durch Angehörige der regierenden Partei nicht festgestellt werden habe können. Ebenso habe keine Fahndung des BF durch die Polizei in Bangladesch festgestellt werden können. Weder aus dem Vorbringen des BF noch aus dem Amtswissen lasse sich ableiten, dass der BF in Bangladesch der Gefahr asylrelevanter Verfolgung ausgesetzt sei. Zudem sei die Verfolgung durch Drittpersonen im Hinblick auf die GFK nur insofern relevant, als der Staat aus einem GFK-Grund nicht willig bzw. fähig sei, dem BF Schutz zu gewähren. Dies könne im konkreten Fall nicht angenommen werden. Zudem werde auf die Möglichkeit verwiesen, sich in anderen Landesteilen Bangladeschs niederzulassen. Ebenso weise nichts darauf hin, dass eine Rückverbringung des BF nach Bangladesch als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde. Bezüglich der Ausweisung führte die Behörde aus, dass der BF im Bundesgebiet über kein schützenswertes Familienleben verfüge. Auch habe er in Österreich nie über ein Aufenthaltsrecht außerhalb des Asylverfahrens verfügt. Im Fall des BF sei eine Reintegration in Bangladesch und das Führen eines Privatlebens in seinem Herkunftsland möglich, da der BF über familiäre Anknüpfungspunkte in Bangladesch verfüge, und die dortige Sprache spreche.

Mit Verfahrensanordnung des Bundesasylamtes vom 21.05.2012 wurde dem BF gemäß § 66 Abs. 1 AsylG 2005 für das Beschwerdeverfahren vor dem Asylgerichtshof die ARGE-Rechtsberatung Diakonie und Volkshilfe als Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt.Mit Verfahrensanordnung des Bundesasylamtes vom 21.05.2012 wurde dem BF gemäß Paragraph 66, Absatz eins, AsylG 2005 für das Beschwerdeverfahren vor dem Asylgerichtshof die ARGE-Rechtsberatung Diakonie und Volkshilfe als Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt.

3. Gegen den im Spruch genannten Bescheid wurde seitens BF mit Schriftsatz vom 31.05.2012, beim Bundesasylamt am 04.06.2012 eingelangt, fristgerecht Beschwerde an den Asylgerichthof erhoben.

Neben dem Antrag, eine mündliche Verhandlung unter Einvernahme des BF durchzuführen, wurde beantragt, der Asylgerichtshof möge dem BF den Status des Asylberechtigten zuerkennen, in eventu dem BF den Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkennen, sowie in eventu die Ausweisung des BF für auf Dauer unzulässig zu erklären.

4. Das Bundesasylamt legte die Beschwerde am 05.06.2012 dem Asylgerichtshof vor.

5. Mit 01.01.2014 wurde der Asylgerichtshof zum Bundesverwaltungsgericht.

6. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 10.12.2014 unter Anwesenheit des BF sowie eines Dolmetschers für die Sprache Bengali eine mündliche Verhandlung durch, wobei die belangte Behörde an der Verhandlung nicht teilnahm.

Die Verhandlung gestaltete sich unter anderem wie folgt:

"VR: Stimmt das, was Sie vor dem BAA angegeben haben?

BF: Es stimmt. Es wurde irgendwo behauptet, dass ich gesagt hätte, dass meine Partei fundamentalistisch sei. So etwas habe ich nie gesagt. Meiner Meinung nach ist meine Partei nicht fundamentalistisch eingestellt.

VR: Haben Sie jetzt noch Kontakte zu Ihrer Partei?

BF: Nein. Meine Parteistruktur wurde völlig zerstört. Meine Parteileute sind schon selbst auf der Flucht. Sie kümmern sich um ihre eigenen Angelegenheiten.

VR: Sie haben im Rahmen Ihrer Beschwerde gesagt, dass Sie von der Polizei in Bangladesch gesucht werden?

BF: Ja, das habe ich gesagt.

VR: Sucht die Polizei Sie jetzt noch?

BF: Nachdem heuer die neue Regierung an die Macht gekommen ist, hat die Suchaktion der Polizei wieder angefangen. Das war heuer im Juni. Das waren die AL-Mitglieder. Sie sehen die Mitglieder der Jamaat-e Islami als Kriegsverbrecher und Kollaborateure. Das kann nicht sein. Ich wurde viele Jahre später nach dem Krieg geboren. Trotzdem stufen sie uns so ein.

VR: Woher genau kommen Sie?

BF: Dorf: XXXX, Gemeindeverband: XXXX, Polizeiverwaltungsbezirk:BF: Dorf: römisch 40 , Gemeindeverband: römisch 40 , Polizeiverwaltungsbezirk:

XXXX und Distrikt: XXXX.römisch 40 und Distrikt: römisch 40 .

VR: Wer von Ihrer Familie lebt noch dort?

BF: Meine Geschwister (2 jüngere Brüder), meine Mutter und meine Großeltern väterlicherseits. Mein Vater lebt im Ausland seit ca. 5 Jahren und zwar in Saudi-Arabien. Er ist nach wie vor dort. Er ist nie zurückgekehrt.

VR: Welche Schulbildung haben Sie?

BF: SSC-Abschluss (10 Jahre).

VR: Was haben Sie nach dem Abschluss gemacht?

BF: Ich hing herum. Mit der Zeit hatte ich mit den Leuten der Jamaat-e Islami Kontakt. Dann war ich mit denen unterwegs.

VR: Was haben Sie dabei gemacht?

BF: Ich nahm an verschiedenen Kundgebungen teil. Es gab kleine Gruppen-Treffen. Dort habe ich auch teilgenommen. Innerhalb der Partei hatte ich aber keine Funktion. Ich war ein einfaches Mitglied. Im Rahmen eines Katastrophenschutzprogrammes habe ich bei verschiedenen Veranstaltungen teilgenommen (ich habe zum Beispiel an die Opfer der Überschwemmung Essen verteilt).

VR: Was wirft Ihnen eigentlich die Polizei vor?

BF: Was die Polizei mir genau vorwirft, weiß ich nicht. Sie sagen es nicht. Sie gehen willkürlich gegen uns vor. Nachdem die neuen hochrangigen Parteifunktionäre festgenommen wurden und einige zur Todesstrafe verurteilt wurden, gab es landesweit Protestkundgebungen, ich nahm an einer solchen friedlichen Kundgebung teil. Wir waren ca. einhundert Mitglieder. Wir haben die damalige bzw. jetzige gleiche Regierung aufgefordert, unsere Parteikollegen frei zu lassen und auch dieses Gerichtsurteil durch ein unabhängiges Gericht wieder zu überprüfen. Das Gericht, welches sie verurteilte, war nicht unabhängig.

VR: Aus welchem Grund sucht Sie jetzt die Polizei?

BF: Diese Versammlung fand am Joypara-Basar statt. Diese Versammlung war am 27. Februar 2012. Wir umkreisten diesen Basar mit einem Menschenzug und wir riefen Parolen. Als wir zwischen den 2 Schulen (eine Mädchenschule, eine Knabenschule) waren, wurden wir von bewaffneten AL-Mitgliedern und auch von der Polizei angegriffen. Sie waren etwa 150 Personen. Die Polizisten haben sie von hinten unterstützt.

BF: Ich habe gestern mit meiner Mutter telefoniert. Sie sagte, dass vor 1 Woche die Polizei da war. Diese sagte, dass gegen mich eine Anzeige vorliegt. Meine Mutter kann nicht als alleinstehende Frau zur Polizeistation gehen. Sie waren sehr grob zu meiner Mutter und sie sagen gar nichts. Sie sagten, bei einem Jamaat-e Mitglied bräuchten sie gar keine Anzeige. Sie könnten mich einfach so hinter Gitter bringen. Ich möchte anmerken, dass meine Partei vom Obersten Gerichtshof in Bangladesch am 01. August 2013 als jene Partei, die nicht an den Wahlen teilnehmen darf, erklärt.

VR: Wurde sie verboten?

BF: Ja. Vor allem sie dürfen an keinen Wahlen teilnehmen, bis die Sache geklärt ist.

VR: Was würde mit Ihnen passieren, wenn Sie nach Bangladesch zurückkehren?

BF: Oft wurden unsere Parteigenossen von der Sicherheitsbehörde verschleppt. Sie verschwinden einfach und es fühlt sich niemand verantwortlich. So etwas könnte auch mit mir passieren. Ich würde festgenommen werden. Diese Regierung ist bis mindestens 2018 an der Macht. Solange habe ich keine Chance, aus dem Gefängnis herauszukommen. Die AL hat zuerst die Freedom-Party zerschlagen und sie zunichte gemacht. Dann sind sie gegen meine Partei vorgegangen. Meine Parteistruktur wurde völlig zerstört. Sie reden dort von Demokratie. Dort gibt es keine Demokratie. Mehr als die Hälfte des Parteipräsidiums, auch unzählige einfache Mitglieder unserer Partei sind verschleppt, oder verhaftet worden. Sie haben durch die Medien sicher von den Todesurteilen gegen unsere Parteifunktionäre erfahren. Unser Parteivorsitzender namens XXXX wurde zur Todesstrafe verurteilt. Er wartet auf die Vollstreckung des Urteils. Einer unserer Parteifunktionäre, der für den Großraum Dhaka zuständig war, namens XXXX wurde als gesunder Mensch von der Sicherheitsbehörde verhaftet. Nun ist er im Rollstuhl, weil er so misshandelt wurde. Diese ganze Inhaftierung und auch seine Überstellung im Spital wurden in den Medien festgehalten. Das kann man auch im Youtube sehen.BF: Oft wurden unsere Parteigenossen von der Sicherheitsbehörde verschleppt. Sie verschwinden einfach und es fühlt sich niemand verantwortlich. So etwas könnte auch mit mir passieren. Ich würde festgenommen werden. Diese Regierung ist bis mindestens 2018 an der Macht. Solange habe ich keine Chance, aus dem Gefängnis herauszukommen. Die AL hat zuerst die Freedom-Party zerschlagen und sie zunichte gemacht. Dann sind sie gegen meine Partei vorgegangen. Meine Parteistruktur wurde völlig zerstört. Sie reden dort von Demokratie. Dort gibt es keine Demokratie. Mehr als die Hälfte des Parteipräsidiums, auch unzählige einfache Mitglieder unserer Partei sind verschleppt, oder verhaftet worden. Sie haben durch die Medien sicher von den Todesurteilen gegen unsere Parteifunktionäre erfahren. Unser Parteivorsitzender namens römisch 40 wurde zur Todesstrafe verurteilt. Er wartet auf die Vollstreckung des Urteils. Einer unserer Parteifunktionäre, der für den Großraum Dhaka zuständig war, namens römisch 40 wurde als gesunder Mensch von der Sicherheitsbehörde verhaftet. Nun ist er im Rollstuhl, weil er so misshandelt wurde. Diese ganze Inhaftierung und auch seine Überstellung im Spital wurden in den Medien festgehalten. Das kann man auch im Youtube sehen.

VR: Wo haben Sie am Schluss gelebt in Bangladesch?

BF: Nach diesem Vorfall am 27. Februar bin ich von diesem Tumult weggelaufen. Ich bin kurz nach Hause und ich habe schnell Sachen gepackt. Dann bin ich zu meinen Großeltern mütterlicherseits gefahren. Bei meinen Großeltern übernachtete ich nur. Tagsüber war ich die ganze Zeit draußen. Ich hatte Angst, dass die Polizisten auch dorthin kommen. Damals wurde ich täglich von der Polizei und von der AL gesucht. Die AL-Leute waren mit Motorrädern unterwegs und haben dort aufgepasst, ob ich wieder zurückkomme.

VR: Warum sind Sie so wichtig?

BF: An dieser Kundgebung war ich in der 1. Reihe. Ich habe das Transparent gehalten, genau so wie einige Kollegen von mir, welche auch in der 1. Reihe waren. Sie sind auch auf der Flucht.

VR: Könnten Sie in Bangladesch woanders leben, als in Ihrem Heimatort?

BF: Nein. Sie brauchen nicht einmal eine Anzeige. Sie haben auch neue Gefängnisse errichtet, um uns dort einzusperren. Als ein Jamaat-Mitglied braucht man nicht einmal eine Anzeige, um festgenommen zu werden. Wenn man ohne Anzeige festgenommen wird, dann werden einem irgendwelche Delikte in die Schuhe geschoben.

VR: In Ihrem Beschwerdeschriftsatz geben Sie an, dass Sie innerhalb von 4 Wochen ein Dokument vorlegen könnten, das Sie als Jamaat-e Islami-Mitglied ausweise.

BF: Es gibt keine Parteiniederlassung mehr. Dort ist niemand mehr. Auch der Obmann ist nicht mehr zu Hause. Wer soll so etwas ausstellen? Jeder läuft um sein eigenes Leben.

VR: Wovon leben Sie in Österreich?

BF: Ich vertrete auch Zeitungsverkäufer und ich lebe davon.

VR: Beziehen Sie Geld vom Staat oder von der CARITAS?

BF: Nein.

VR: Seit wann leben Sie von Ihrer Tätigkeit als Zeitungsverkäufer?

BF: Ich hatte hier einen Bekannten. Er hat mich anfangs einige Monate unterstützt. Nach einigen Monaten habe ich damit angefangen. Ich habe versucht, über das AMS eine Arbeitsgenehmigung zu erlangen. Das hat nicht funktioniert.

VR: Haben Sie Sprachkurse besucht?

BF: A1-Kurs habe ich absolviert. Der A2-Kurs ist noch im Laufen.

VR: Wie viel etwa verdienen Sie im Monat?

BF: 300 Euro ca.

VR: Haben Sie sonstige Bindungen an Österreich?

BF: Nein. Ich habe niemanden aus meinem eigenen Familienkreis hier. Mehrere Menschen aus unserem Distrikt sind hier.

VR: Sind Sie in irgendeinem Verein, gehen Sie sonstigen Tätigkeiten nach?

BF: Ich bin Mitglied der österreichisch-bangladeschischen Gesellschaft. Ich habe mit meiner Mutter auch telefoniert. Ich habe um Unterlagen ersucht. Sie sagte, dass sie sie schicken wird, wenn sie ein paar Wochen Zeit hätte. Meine Mutter sagt, dass sie davon ausgehe, dass eine Anzeige da ist.

VR: Das Erkenntnis wird sich auch auf Feststellungen zur allgemeinen Situation in Bangladesch stützen. Wollen Sie dazu Stellung nehmen?

BF: Ja.

Mit dem BF wird vereinbart, dass ihm die Feststellungen übermittelt werden und er innerhalb einer Frist von 3 Wochen dazu Stellung nehmen kann und im Rahmen dieser Stellungnahme auch allfällige Unterlagen betreffend seine Situation in Bangladesch vorlegen kann.

VR: Haben Sie alles gesagt, was Ihnen wichtig ist?

BF: Ja."

7. Mit Eingabe vom 15.07.2015 legte der BF ein ÖSD-Zertifikat der Niveaustufe A2 vom 11.06.2015 vor.

8. Am 12.10.2015 langten ein Auszug des Sozialversicherungsträgers - wonach der BF als Küchenhilfe und Reinigungskraft tätig war -, zwei Bestätigung der Stadt WIEN, wonach der BF für die Tätigkeit als Schnee- und Streuarbeiter bei der MA 48 in den Jahren 2012 und 2013 registriert war, sowie die hierfür erteilten Beschäftigungsbewilligungen des AMS, hg. ein.

9. Am 07.10.2015, hg. eingelangt am 16.11.2015, legte der BF einen Werkvertrag mit der Mediaprint GesmbH & Co KG vor.

10. Mit Eingabe vom 22.12.2016 legte der BF eine Hauptwohnsitzbestätigung vor.

11. Mit Schreiben vom 25.10.2017 wies der BF darauf hin, dass er seit knapp sechs Jahren im Bundesgebiet sei und sich weitgehend integriert habe. In diesem Sinne verfüge er über eine geregelte Arbeit und könne sich selbst versorgen. Er verdiene monatlich €

1000,-- netto als Zeitungszusteller. Auch habe er Deutschkenntnisse auf der Niveaustufe A2 erlangt. Aktuell besuche er einen Kurs der Niveaustufe B1. Zudem verfüge er über einen großen Freundeskreis, der auch überwiegend aus Österreichern bestehe. Seine Eltern und der jüngere Bruder würden mittlerweile in Saudi Arabien leben, weshalb er keinen Bezug mehr zu Bangladesch habe. Er habe die letzten fünfeinhalb Jahre im Bundesgebiet versucht selbst, ohne staatliche Hilfe, auszukommen. Zudem bitte er erneut um Durchführung einer mündlichen Verhandlung.

Unter einem legte der BF eine Beschäftigungsbestätigung des Restaurants CALLA, sowie den Werkvertrag der Mediaprint GesmbH & Co KG vor.

12. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 04.04.2018 erneut eine mündliche Verhandlung unter Anwesenheit des BF und eines Dolmetschers der Sprach Bengali durch, zu welcher die belangte Behörde nicht erschien.

Im Zuge der Verhandlung zog der BF seine Beschwerde gegen die Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheides zurück.Im Zuge der Verhandlung zog der BF seine Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. des angefochtenen Bescheides zurück.

Die Verhandlung gestaltete sich wie folgt:

"RI: Was hat sich bei Ihnen bezüglich Ihrer Situation in Österreich in den letzten dreieinhalb Jahren verändert?

BF (auf Deutsch): Ich bin nach Österreich gekommen und habe bis jetzt nie etwas vom österreichischen Staat "genommen", immer selber gearbeitet.

RI: Wo arbeiten Sie im Moment?

BF: Ich arbeite als Zeitungszusteller. Ich habe ein eigenes Zeitungszustellungsgebiet auf meinen Namen.

RI: Wo ist dieses Gebiet?

BF: In Floridsdorf.

RI: Wie viel verdienen Sie mit dieser Tätigkeit?

BF: Früher hatte ich im Monat über 1000 Euro verdient, so bis 1200 Euro. Im heurigen Jahr sind es bis jetzt 700 - 800 Euro, aber im Sommer wird es mehr. Dazu habe ich auch Belege.

BF legt Unterlagen in Kopie vor. BF erklärt, dass er Unterlagen über die letzten drei Jahre mitgebracht habe, darunter befindet sich auch eine Jahresaufstellung über die einzelnen Monate. (bis betrifft die Jahre 2016 und 2017, teilweise 2015)

RI: Wo und wie wohnen Sie?

BF: Ich wohne in der Schwendergasse. Ich wohne dort mit meinem Onkel gemeinsam. Er ist der Bruder meiner Mutter.

RI: Sie haben von Anfang an bei Ihrem Onkel gewohnt, stimmt das?

BF: Ja, am Anfang war ich bei ihm. Dann kurzfristig anderswo und jetzt bin ich wieder bei ihm. Diese Wohnmöglichkeit habe ich unbefristet.

RI: Haben Sie Dokumente über Ihre Deutschkenntnisse?

BF legt Unterlagen vor. Demzufolge hat der BF das A2 Niveau erreicht und belegt jetzt weitere Kurse.

RI: Gehen Sie derzeit in einen Sprachkurs?

BF (auf Deutsch): Das ist sehr schwer. (weiter in Bengali) Ich habe kurzfristig die Kurse für B1 besucht und auch fertig gemacht. Zur Prüfung bin ich nicht angetreten, weil ich der Meinung war, dass ich nicht gut vorbereitet war. Ich möchte den Kurs noch einmal besuchen. Ich kann aber so sprechen, dass ich den Alltag gut bewältigen kann.

RI. Sagen Sie mir einmal auf Deutsch, wie ein typischer Tag bei Ihnen aussieht?

BF schildert seinen Tagesablauf in verständlicher Weise.

RI: Haben Sie einen Tag auch frei in der Woche?

BF (auf Deutsch): Nur wenn ein Feiertag ist.

RI: Wie viele Stunden schlafen Sie am Tag?

BF antwortet auf Deutsch in verständlicher Weise.

RI: Haben Sie Kontakt zu Ihrer Familie in Bangladesch?

BF (auf Deutsch): Zu wenig. Vielleicht einmal in zwei Monaten, aber nur mit meiner Mutter. (weiter in Bengali): Es ist so, mein Vater lebt in Saudi Arabien. Er ist Geschäftsmann und betreibt dort ein Geschäft. Er hat einen Bruder von mir dorthin geholt. Bald werden meine Mutter und mein kleiner Bruder auch dorthin gehen, somit habe ich niemanden mehr in Bangladesch. Ich kann nicht dorthin, weil ich volljährig bin, nur die minderjährigen Geschwister wurden genehmigt. Ich habe damit keinen Bezug zu Bangladesch.

RI: Haben Sie sonst einen Bezug zu Österreich neben Ihrer Arbeit?

BF: Ich habe hier wie gesagt meinen Onkel und ich habe auch Freunde in Österreich, die bereits eingebürgert und hier aufgewachsen sind. Ich kenne auch "Landsleute" hier. Durch die Zeitungszustellung habe ich auch Kontakt zu Indern, Pakistani, weil diese Arbeit macht ja kein Österreicher.

RI: Angenommen Sie könnten in Österreich bleiben, was haben Sie vor?

BF: Ich habe mit meinem Vater telefoniert. Er hat mir gesagt, dass in Europa Schweißer sehr gefragt sind, vor allem auf Baustellen. Deshalb möchte ich in diese Richtung gehen. Ich habe mich auch beim WIFI Wien darüber erkundigt. Also zirka 2500 Euro kostet dieser Kurs. Ich war dort um mich zu erkundigen, habe mich aber noch nicht einschreiben lassen. Dort würde aber die Zukunft gut aussehen, ich habe Freunde die auf Baustellen arbeiten und diese verdienen bis 2500 Euro.

RI: Haben Sie eine Freundin oder Lebensgefährtin in Österreich?

BF (auf Deutsch): Momentan nicht.

RI: Sind Sie bei Vereinen tätig?

BF: Ich bin Mitglied beim Roten Kreuz. Ich unterstütze das Rote Kreuz freiwillig mit diesem Beitrag. Dort habe ich mich auch als freiwilliger Mitarbeiter gemeldet, aber sie haben sich noch nicht bei mir gemeldet. Ich bin auch Mitglied der bangladeschisch-österreichischen Gemeinschaft. Ich bin Mitglied bei der städtischen Bücherei.

BF legt Mitgliedskarten aus 2017 und 2018 vor.

Weiteres habe ich einen Arbeitsvorvertrag (Einstellungszusage). Man würde mich für 40 Stunden pro Woche anstellen.

BF legt Kopie dieser "Beschäftigungsbestätigung" vor.

BF: Ich habe vor, den B1 Kurs zu absolvieren, denn für den Schweißerkurs braucht man dieses Niveau, sonst versteht man die Theorie nicht. Man muss mit Gas und Feuer arbeiten, dabei muss man sehr aufpassen und ein Grundwissen haben. Ich brauche für den Schweißerkurs auch einen Erste-Hilfe-Kurs. Das Rote Kreuz wird mir das kostenlos anbieten, weil ich Mitglied bin.

RI: Ich habe mir Ihre Fluchtgeschichte angesehen und ich sehe daraus keine große Gefährdung für Sie persönlich.

BF: Ich bin hier weitgehend integriert. Ich lebe nicht auf "Staatskosten". Das waren nur ein paar Tage am Anfang im Flüchtlingslager. Ich bin unbescholten. Ich bin ein junger Mann, habe zwei gesunde Hände und möchte, dass Österreich durch meine Arbeit profitiert. Ich habe viel Energie. Ich bin seit sechs Jahren hier. Mein Lebensmittelpunkt ist hier und meine Familie ist mittlerweile im Ausland. In Saudi Arabien wollte ich nicht leben, weil es ein fundamentalistisches Land ist, das die Menschenrechte nicht achtet. Ich bin das Leben hier gewohnt. Ich war relativ jung, als ich nach Österreich gekommen bin. Ich habe meine "beste Zeit" hier verbracht. Die Menschen sind auch freundlich und ich wurde gut aufgenommen. Ich habe keinen Konflikt mit der österreichischen Kultur und den Gesetzen hier. Ich denke nicht, dass ich in Bangladesch leben kann. Ich bin auch dankbar, dass ich hier bleiben durfte. Ich habe die Arbeit hier auch, auch wenn sie "Drecksarbeit" genannt wird, gerne gemacht. Meine letzte Freundin hat mir das nämlich vorgeworfen, deshalb ist die Beziehung zerbrochen, weil ich "Drecksarbeit" mache. Aber für mich ist Arbeit - egal welche - wertvoll, weil ich selbst mein Geld verdiene und darauf bin ich stolz. Ich muss kein Geld irgendwohin schicken um meine Familie zu unterstützen. Ich finanziere mich vollständig selbst. Ich spare auch, wenn ich mehr verdiene. Pro Monat spare ich aber auf jeden Fall 70 Euro und das durchgehend seit sechs Jahren. Ich muss meinem Onkel keine Miete zahlen, aber ich komme ihm entgegen, indem ich Essen einkaufe, aber er will nichts von mir nehmen. Seine Unterstützung habe ich gebraucht, weil am Anfang hatte ich schlechte Zeiten als ich gekommen bin. Jetzt aber nicht mehr.

RI: Wie alt ist Ihr Onkel und welchen Beruf hat er?

BF (auf Deutsch): Mein Onkel ist ungefähr 37 oder 40 Jahre. Er arbeitet auf der Donauinsel, Gastronomie. Er ist Küchenchef. (weiter auf Bengali): Das Geld das ich verdiene, gebe ich hier aus und trage somit zum österreichischen Wirtschaftskreis bei. Ich bin gut gekleidet und möchte gut gestylt sein. Ich kaufe sehr gerne Gewand ein und gehe zum Frisör. Das mache ich echt gerne, ich gehe fast jede zweite Woche zum Frisör.

Ich bin einverstanden, wenn Sie nur den Teil über die Integration beurteilen und meine Ausweisung aus dem Land als unzulässig erklären. Ich ersuche darum, diesem Teil der Beschwerde stattzugeben und ziehe meine Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt 1 und 2 zurück."

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

Der BF ist Staatsangehöriger von Bangladesch und gehört der Volksgruppe der Bengalen an.

Er reiste zu einem nicht näher bestimmbaren Zeitpunkt in das Bundesgebiet ein und stellte am 10.05.2012 einen Antrag auf internationalen Schutz.

Der unbescholtene BF lebt seit nunmehr 6 Jahren im Bundesgebiet.

Dieser wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 22.05.2012 sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt II.) und der BF gemäß § 10 Abs. 1 AsylG, aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Bangladesch ausgewiesen.Dieser wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 22.05.2012 sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.) als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.) und der BF gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG, aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Bangladesch ausgewiesen.

Der BF bezog lediglich 20 Tage nach seiner Asylantragsstellung Leistungen aus der Grundversorgung und kam seitdem seit fast sechs Jahren selbständig für seine Lebenserhaltungskosten im Bundesgebiet auf.

Er trat durchgehend melderechtlich in Erscheinung und lebt nunmehr mit seinem Onkel in einem gemeinsamen Haushalt.

Der BF lernte seit Beginn seines Aufenthaltes im Bundesgebiet die Deutsche Sprache und absolvierte ein ÖSD Sprachzertifikat der Niveaustufe A2. Er ist bestrebt, auch bald einen Kurs der Niveaustufe B1 und ein entsprechendes Prüfungszertifikat zu erwerben.

Der BF weist gute Sprachkenntnisse auf, und es ist ihm möglich, Fragen zu seinem Tagesablauf, seiner Familie und seinem Leben im Bundesgebiet auf Deutsch in verständlicher Weise zu beantworten.

Der BF hat sich während seines Aufenthaltes sehr um seine Integration im Bundesgebiet und um seine Selbsterhaltungsfähigkeit bemüht: er arbeitete bereits sowohl als Reinigungskraft als auch als Küchenhilfe und ist auf Werkvertragsbasis bei der Mediaprint GesmbH & Co KG als Zeitungszusteller tätig. Zudem arbeitete er zwei Mal unter Ausstellung einer Beschäftigungsbewilligung durch das AMS für die Stadt WIEN als Schneeräumungskraft.

Der BF hat sich ausführliche Gedanken über seine Zukunft im Falle eines Verbleibens im Bundesgebiet und einer damit einhergehenden weiterführenden Integration gemacht und möchte künftig eine Ausbildung als Schweißer absolvieren.

Zudem ist der BF Mitglied beim Roten Kreuz, - wo er als freiwilliger Mitarbeiter gemeldet ist -, der Stadtbücherei und der bangladeschisch-österreichischen Gemeinschaft.

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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