TE Bvwg Erkenntnis 2018/5/22 W147 2195059-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 22.05.2018
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Entscheidungsdatum

22.05.2018

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §55
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8 Abs1
BFA-VG §18 Abs1 Z4
BFA-VG §9
B-VG Art.133 Abs4
FPG §52
FPG §53 Abs1
FPG §53 Abs2 Z6
FPG §55
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 10 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 57 heute
  2. AsylG 2005 § 57 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. AsylG 2005 § 57 gültig von 20.07.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig ab 01.03.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 28.02.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. BFA-VG § 18 heute
  2. BFA-VG § 18 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. BFA-VG § 18 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. BFA-VG § 18 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. BFA-VG § 18 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. BFA-VG § 18 gültig von 13.06.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 40/2014
  7. BFA-VG § 18 gültig von 01.01.2014 bis 12.06.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  8. BFA-VG § 18 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 53 heute
  2. FPG § 53 gültig ab 28.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 202/2022
  3. FPG § 53 gültig von 01.09.2018 bis 27.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. FPG § 53 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 53 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 53 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. FPG § 53 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. FPG § 53 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  9. FPG § 53 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  10. FPG § 53 gültig von 27.06.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2006
  11. FPG § 53 gültig von 01.01.2006 bis 26.06.2006
  1. FPG § 53 heute
  2. FPG § 53 gültig ab 28.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 202/2022
  3. FPG § 53 gültig von 01.09.2018 bis 27.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. FPG § 53 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 53 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 53 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. FPG § 53 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. FPG § 53 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  9. FPG § 53 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  10. FPG § 53 gültig von 27.06.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2006
  11. FPG § 53 gültig von 01.01.2006 bis 26.06.2006
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

W147 2195059-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. KANHÄUSER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20. März 2018, Zl. 1162656904-170907887, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. KANHÄUSER als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20. März 2018, Zl. 1162656904-170907887, zu Recht erkannt:

A)

1. Die Beschwerde wird hinsichtlich der Spruchpunkte I. bis IV. gemäß den §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1 iVm §§ 10 Abs. 1 Z 3, 55, 57 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100 jeweils in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2012, § 9 BFA-VG, BGBl. I Nr. 87/2012 in der Fassung BGBl. I Nr. 144/2013, und §§ 52, 55 Fremdenpolizeigesetz 2005 - FPG, BGBl. I Nr. 100 jeweils in der Fassung BGBl. I Nr. 68/2013, als unbegründet abgewiesen.1. Die Beschwerde wird hinsichtlich der Spruchpunkte römisch eins. bis römisch vier. gemäß den Paragraphen 3, Absatz eins, 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraphen 10, Absatz eins, Ziffer 3, 55, 57, Asylgesetz 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 jeweils in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,, Paragraph 9, BFA-VG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 144 aus 2013,, und Paragraphen 52, 55, Fremdenpolizeigesetz 2005 - FPG, BGBl. römisch eins Nr. 100 jeweils in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2013,, als unbegründet abgewiesen.

2. Der Beschwerde wird hinsichtlich der Spruchpunkte V. und VI. stattgegeben und diese ersatzlos behoben.2. Der Beschwerde wird hinsichtlich der Spruchpunkte römisch fünf. und römisch sechs. stattgegeben und diese ersatzlos behoben.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Die Ehegattin des Beschwerdeführers (W147 2194164) gelangte gemeinsam mit ihren drei minderjährigen Kindern (W147 2194149, W147 2194151 und W147 2194157) unrechtmäßig in das österreichische Bundesgebiet und brachte am 25. März 2015 Anträge auf internationalen Schutz ein.

Im Zuge der Erstbefragung vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am selben Tag führte die Ehegattin des Beschwerdeführers aus, sie habe den Entschluss zur Ausreise aus ihrem Herkunftsstaat vor einem Monat gefasst, sei von XXXX am 26.2.2015 nach XXXX gereist und habe von dort aus am 20.3.2015 die Russischen Föderation legal verlassen. In Österreich habe sie Bekannte, die ihr und ihren Kindern helfen können. Eines der Kinder sei körperlich und geistig behindert. Als Grund für das Verlassen ihres Herkunftsstaates führte sie an, ihr Mann hätte den Freiheitskämpfern Lebensmittel gebracht. Zur gleichen Zeit hätte ein Nachbarjunge den Freiheitskämpfern ebenfalls Lebensmittel gebracht. Deswegen wäre ihr Mann von der Behörde vorgeladen worden und sei seit dieser Vorladung nicht mehr nachhause gekommen. Der Nachbarjunge sei seit zwei Monaten verschwunden. Die Ehegattin des Beschwerdeführers sei selbst ebenfalls von der Behörde vorgeladen worden, hätte angegeben, der Ladung folgen zu wollen, sei aber mit den Kindern nach XXXX gefahren. Dies sei eine Woche nachdem ihr Mann verschwunden wäre, gewesen. Sie hätte gehofft, dass ihr Mann nachkommen würde. Aber er sei nicht nachgekommen. Die Ehegattin des Beschwerdeführers sei deshalb nach XXXX gefahren, weil sie an eine Freundin hätte denken müssen, welche von den Behörden festgenommen worden sei. Diese sei festgenommen worden, weil auch sie Lebensmittel an die Freiheitskämpfer weitergegeben hätte. Diese Freundin sei in der Gefangenschaft gefoltert und wären an ihr noch andere Verbrechen verübt worden. Als diese nochmals eine Ladung erhalten hätte, sei diese Freundin mit ihren beiden Buben nach Deutschland geflüchtet. Bei einer Rückkehr würde sie wahrscheinlich festgenommen werden und würde sie das gleiche Schicksal widerfahren wie ihre Freundin. Ihre Kinder würden es nicht ertragen, wenn die Wohnung gestürmt und sie verschleppt werden würde. Die Gründe würden auch für ihre mitgereisten Kinder gelten. Diese Erstbefragung wurde der Ehegattin des Beschwerdeführers rückübersetzt und gab sie an, dass keinerlei Verständigungsprobleme aufgetreten seien.Im Zuge der Erstbefragung vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am selben Tag führte die Ehegattin des Beschwerdeführers aus, sie habe den Entschluss zur Ausreise aus ihrem Herkunftsstaat vor einem Monat gefasst, sei von römisch 40 am 26.2.2015 nach römisch 40 gereist und habe von dort aus am 20.3.2015 die Russischen Föderation legal verlassen. In Österreich habe sie Bekannte, die ihr und ihren Kindern helfen können. Eines der Kinder sei körperlich und geistig behindert. Als Grund für das Verlassen ihres Herkunftsstaates führte sie an, ihr Mann hätte den Freiheitskämpfern Lebensmittel gebracht. Zur gleichen Zeit hätte ein Nachbarjunge den Freiheitskämpfern ebenfalls Lebensmittel gebracht. Deswegen wäre ihr Mann von der Behörde vorgeladen worden und sei seit dieser Vorladung nicht mehr nachhause gekommen. Der Nachbarjunge sei seit zwei Monaten verschwunden. Die Ehegattin des Beschwerdeführers sei selbst ebenfalls von der Behörde vorgeladen worden, hätte angegeben, der Ladung folgen zu wollen, sei aber mit den Kindern nach römisch 40 gefahren. Dies sei eine Woche nachdem ihr Mann verschwunden wäre, gewesen. Sie hätte gehofft, dass ihr Mann nachkommen würde. Aber er sei nicht nachgekommen. Die Ehegattin des Beschwerdeführers sei deshalb nach römisch 40 gefahren, weil sie an eine Freundin hätte denken müssen, welche von den Behörden festgenommen worden sei. Diese sei festgenommen worden, weil auch sie Lebensmittel an die Freiheitskämpfer weitergegeben hätte. Diese Freundin sei in der Gefangenschaft gefoltert und wären an ihr noch andere Verbrechen verübt worden. Als diese nochmals eine Ladung erhalten hätte, sei diese Freundin mit ihren beiden Buben nach Deutschland geflüchtet. Bei einer Rückkehr würde sie wahrscheinlich festgenommen werden und würde sie das gleiche Schicksal widerfahren wie ihre Freundin. Ihre Kinder würden es nicht ertragen, wenn die Wohnung gestürmt und sie verschleppt werden würde. Die Gründe würden auch für ihre mitgereisten Kinder gelten. Diese Erstbefragung wurde der Ehegattin des Beschwerdeführers rückübersetzt und gab sie an, dass keinerlei Verständigungsprobleme aufgetreten seien.

2. Der Beschwerdeführer reiste am 10. Juli 2017 legal mit einem Visum in das österreicheiche Bundesgebiet ein und brachte seinerseits am 3. August 2017 einen Antrag auf internationalen Schutz ein.

Im Zuge der Erstbefragung am selben Tag führte der Beschwerdeführer aus, er wäre im Juli 2017 legal mit seinem Auslandsreisepass und französischem Schengenvisum mit dem Flugzeug aus der Heimat ausgereist. Er habe Österreich als Zielland gewählt, weil seine Familie hier sei. Er habe seinen Herkunftsstaat verlassen und suche um Asyl an, da seine Familie in Österreich sei und seine Gattin Schwierigkeiten mit Tschetschenien habe Er befürchte daher auch Schwierigkeiten und möchte bei seiner Familie in Österreich bleiben. Eigene Fluchtgründe brachte der Beschwerdeführer nicht vor.

3. Nach Zulassung des Verfahrens wurde die Ehegattin des Beschwerdeführers am 24. Jänner 2018 vor dem Bundesamt im Beisein eines geeigneten Dolmetschers für die russische Sprache niederschriftlich einvernommen und legte eingangs zahlreiche Befunde und ärztliche Stellungnahmen sowie Kopien der Geburtsurkunden ihrer Kinder, ihres Inlandsreisepasses und einer Heiratsurkunde vor. Sie selbst sei weder in ärztlicher Behandlung oder in Therapie, sei aber in Stress wegen ihres behinderten Kindes und nehme Trittico ein. Außer ihrer behinderten Tochter seien alle anderen Kinder gesund. Diese sei gehbehindert, seit ihrem zweiten Lebensjahr im Rollstuhl. Die Ehegattin des Beschwerdeführers sei mit dieser Tochter bereits in Tschetschenien, auch in XXXX und in XXXX bei Ärzten und in Krankenanstalten gewesen. Alle vier bis sechs Monate sei diese in XXXX untersucht worden, habe Massagen erhalten und sei die Familie jedes Jahr ans Meer gefahren. In XXXX sie die Versorgung ihrer Tochter am besten gewesen.3. Nach Zulassung des Verfahrens wurde die Ehegattin des Beschwerdeführers am 24. Jänner 2018 vor dem Bundesamt im Beisein eines geeigneten Dolmetschers für die russische Sprache niederschriftlich einvernommen und legte eingangs zahlreiche Befunde und ärztliche Stellungnahmen sowie Kopien der Geburtsurkunden ihrer Kinder, ihres Inlandsreisepasses und einer Heiratsurkunde vor. Sie selbst sei weder in ärztlicher Behandlung oder in Therapie, sei aber in Stress wegen ihres behinderten Kindes und nehme Trittico ein. Außer ihrer behinderten Tochter seien alle anderen Kinder gesund. Diese sei gehbehindert, seit ihrem zweiten Lebensjahr im Rollstuhl. Die Ehegattin des Beschwerdeführers sei mit dieser Tochter bereits in Tschetschenien, auch in römisch 40 und in römisch 40 bei Ärzten und in Krankenanstalten gewesen. Alle vier bis sechs Monate sei diese in römisch 40 untersucht worden, habe Massagen erhalten und sei die Familie jedes Jahr ans Meer gefahren. In römisch 40 sie die Versorgung ihrer Tochter am besten gewesen.

Gearbeitet habe sie als Postbeamtin neben der Ausbildung, dann als Statistikerin und zuletzt im Sozialbereich. Sie sei Chefin gewesen. Nach der Heirat und mit den Kindern habe sie die Arbeit wieder verringert und erst 2001 als Spezialistin für Sozialbereich wieder zu arbeiten begonnen. Ihr letzter Arbeitstag sei Ende Jänner 2015 gewesen, genau wisse sie es nicht.

In ihrem Herkunftsstaat seien zahlreiche namentliche genannte Familienangehörige aufhältig, die Familienwohnung stünde derzeit leer.

Befragt nach den Gründen für das Verlassen ihres Herkunftsstaates führte die Ehegattin des Beschwerdeführers nunmehr aus:

"Meine Freundin XXXX versorgte in den Bergen Versteckte immer mit Essen. Sie ersuchte mich um Hilfe. Ich sagte zu unter der Bedingung, dass man mein Gesicht nicht sieht und auch meinen Namen nicht kennt. XXXX, ihre Cousine, und eine weitere namens XXXX arbeiteten auch mit. Meine Freundin XXXX wurde von der Polizei zur Befragung eingeladen und XXXX sitzt jetzt im Gefängnis."Meine Freundin römisch 40 versorgte in den Bergen Versteckte immer mit Essen. Sie ersuchte mich um Hilfe. Ich sagte zu unter der Bedingung, dass man mein Gesicht nicht sieht und auch meinen Namen nicht kennt. römisch 40 , ihre Cousine, und eine weitere namens römisch 40 arbeiteten auch mit. Meine Freundin römisch 40 wurde von der Polizei zur Befragung eingeladen und römisch 40 sitzt jetzt im Gefängnis.

XXXX reiste 2013 nach Deutschland, nachdem sie 3 x polizeilich befragt wurde. Die Polizei wollte, dass sie etwas - nämlich Metalkapselinhalt - in das Essen geben sollte, aber sie machte das nicht und man drohte ihr, dann verließ sie das Land.römisch 40 reiste 2013 nach Deutschland, nachdem sie 3 x polizeilich befragt wurde. Die Polizei wollte, dass sie etwas - nämlich Metalkapselinhalt - in das Essen geben sollte, aber sie machte das nicht und man drohte ihr, dann verließ sie das Land.

Da wir zusammen arbeiteten und sie mir nicht immer die Wahrheit über die Befragungen sagte, fühlte ich mich bedroht. 3 Monate nach ihrem Verschwinden rief sie an, sagte, dass sie in D sei und sie hätte bei den Befragungen nie meinen Namen genannt. Aber auch XXXX flüchtete und XXXX sitzt noch immer im Gefängnis. Und dann im Februar 2015, an einem Donnerstag, bekam ich einen Anruf und sollte einvernommen werden von der Polizei. Ich hätte am Montag kommen sollen und ich überlegte und dachte dann, ich gehe nicht hin. Am Freitag dann, als wir nicht zuhause waren, sagten uns Nachbarn, dass Leute gekommen wären zu uns. Am Sonntag fuhr ich dann mit dem Kleinbus zu meiner Tante XXXX nach XXXX und zusammen fuhren wir mit ihr nach XXXX weiter. Von dort reiste ich dann aus.Da wir zusammen arbeiteten und sie mir nicht immer die Wahrheit über die Befragungen sagte, fühlte ich mich bedroht. 3 Monate nach ihrem Verschwinden rief sie an, sagte, dass sie in D sei und sie hätte bei den Befragungen nie meinen Namen genannt. Aber auch römisch 40 flüchtete und römisch 40 sitzt noch immer im Gefängnis. Und dann im Februar 2015, an einem Donnerstag, bekam ich einen Anruf und sollte einvernommen werden von der Polizei. Ich hätte am Montag kommen sollen und ich überlegte und dachte dann, ich gehe nicht hin. Am Freitag dann, als wir nicht zuhause waren, sagten uns Nachbarn, dass Leute gekommen wären zu uns. Am Sonntag fuhr ich dann mit dem Kleinbus zu meiner Tante römisch 40 nach römisch 40 und zusammen fuhren wir mit ihr nach römisch 40 weiter. Von dort reiste ich dann aus.

F.: Wann sahen Sie Ihren Mann das letzte Mal?

A.: Am Freitag in der Früh. Er sollte um 9h in der Arbeit sein. Ich bin einkaufen gegangen.

F.: Wann und wo kontaktierten Sie dann Ihren Mann über Ihre Ausreise?

A.: Ich habe in XXXX russische Bekannte und so informierte ich ihn. Der erste Kontakt war XXXX, der Bruder von XXXX Gattin XXXX, dieser informierte meine Tante über What's App, dass ich jetzt in Ö bin.A.: Ich habe in römisch 40 russische Bekannte und so informierte ich ihn. Der erste Kontakt war römisch 40 , der Bruder von römisch 40 Gattin römisch 40 , dieser informierte meine Tante über What's App, dass ich jetzt in Ö bin.

F.: Warum folgte Ihnen Ihr Mann erst im August 2017?

A.: Er meinte immer, dass wir zurück nach Hause kommen sollen. Unbekannte hätten ihn angerufen und sagten ihm, dass nichts passieren würde. Er verstand nicht, was ich getan hätte. Überhaupt niemand hat über meine Hilfe und Unterstützung meiner Freundin XXXX erfahren.A.: Er meinte immer, dass wir zurück nach Hause kommen sollen. Unbekannte hätten ihn angerufen und sagten ihm, dass nichts passieren würde. Er verstand nicht, was ich getan hätte. Überhaupt niemand hat über meine Hilfe und Unterstützung meiner Freundin römisch 40 erfahren.

F.: Gibt es noch andere Gründe, warum Sie Ihren Herkunftsstaat verlassen haben.

A.: Meine Tochter. Sie ist körperlich behindert.

F.: Haben Sie sämtliche Gründe, warum Sie die Heimat verlassen haben, vollständig geschildert.

A.: Ja.

F.: Was würde Sie konkret erwarten, wenn Sie jetzt in Ihren Herkunftsstaat zurückkehren müssten.

A.: Dann würde ich wie XXXX ins Gefängnis kommen."A.: Dann würde ich wie römisch 40 ins Gefängnis kommen."

Befragt nach Integrationsbemühungen führte die Ehegattin des Beschwerdeführers aus, die Familie lebe derzeit von der Grundversorgung, neben ihrer Kernfamilie seien auch weitere Verwandte in einem anderen Ort in Österreich aufhältig. Vorgelegt wurden zahlreiche Bestätigungen über die Absolvierung von Deutschkursen, Empfehlungsschreiben, Schulnachrichten und -zeugnisse der Kinder und gab die Ehegattin des Beschwerdeführers an, nunmehr über Dienstleistungsschecks auch arbeiten zu gehen.

4. Ebenfalls am 24. Jänner 2018 wurde der Beschwerdeführer niederschriftlich einvernommen.

Befragt nach seinem Visum mit Gültigkeit von XXXX bis XXXX führte der Beschwerdeführer aus, er habe die Dokumente vorbereitet und sei nach XXXX gereist. Dort sei alles Weitere organisiert worden, er selbst sei nirgendwo hingegangen, er habe zwei Wochen gewartet. Zweck seiner Antragstellung auf ein Visum sei eine Reise nach Österreich gewesen.Befragt nach seinem Visum mit Gültigkeit von römisch 40 bis römisch 40 führte der Beschwerdeführer aus, er habe die Dokumente vorbereitet und sei nach römisch 40 gereist. Dort sei alles Weitere organisiert worden, er selbst sei nirgendwo hingegangen, er habe zwei Wochen gewartet. Zweck seiner Antragstellung auf ein Visum sei eine Reise nach Österreich gewesen.

Gesundheitlich habe er seit zirka 4, 5 Jahren Magenprobleme, aber es gehe ihm jetzt gut. Am 30.01.2018 habe er einen HNO - Termin. Regelmäßig nehme er keine Medikamente ein.

Er sei im Dorf XXXX, Tschetschenien geboren und dort aufgewachsen. Nach der Heirat sei er zu seiner Frau gezogen und habe in einer Eigentumswohnung gelebt; diese stünde derzeit leer.Er sei im Dorf römisch 40 , Tschetschenien geboren und dort aufgewachsen. Nach der Heirat sei er zu seiner Frau gezogen und habe in einer Eigentumswohnung gelebt; diese stünde derzeit leer.

Gearbeitet habe er von 1994 bis 2017 als Angestellter XXXX im Sozialbereich bei einer Behörde, dort Neugeborene registriert und Kinderbeihilfeanträge bearbeitet. Sein letzter Arbeitstag sei Ende Juni 2017 gewesen.Gearbeitet habe er von 1994 bis 2017 als Angestellter römisch 40 im Sozialbereich bei einer Behörde, dort Neugeborene registriert und Kinderbeihilfeanträge bearbeitet. Sein letzter Arbeitstag sei Ende Juni 2017 gewesen.

Befragt nach den Gründen für das Verlassen seines Herkunftsstaates und die Motivation zur Stellung seines Antrages auf internationalen Schutz brachte der Beschwerdeführer Folgendes vor:

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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