Entscheidungsdatum
22.05.2018Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
W147 2194164-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Kanhäuser als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, StA. Russische Föderation gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 14. März 2018, Zl. IFA: 1054403805-150304720, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Kanhäuser als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , StA. Russische Föderation gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 14. März 2018, Zl. IFA: 1054403805-150304720, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird hinsichtlich der Spruchpunkte I. bis IV. gemäß den §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1 iVm §§ 10 Abs. 1 Z 3, 55, 57 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 68/2017, § 9 BFA-VG, BGBl. I Nr. 87/2012 in der Fassung BGBl. I Nr. 144/2013, und §§ 52, 55 Fremdenpolizeigesetz 2005 - FPG, BGBl. I Nr. 100 jeweils in der Fassung BGBl. I Nr. 68/2013, als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird hinsichtlich der Spruchpunkte römisch eins. bis römisch vier. gemäß den Paragraphen 3, Absatz eins, 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraphen 10, Absatz eins, Ziffer 3, 55, 57, Asylgesetz 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017,, Paragraph 9, BFA-VG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 144 aus 2013,, und Paragraphen 52, 55, Fremdenpolizeigesetz 2005 - FPG, BGBl. römisch eins Nr. 100 jeweils in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2013,, als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Die Beschwerdeführerin gelangte gemeinsam mit ihren drei minderjährigen Kindern (W147 2194149, W147 2194151 und W147 2194157) unrechtmäßig in das österreichische Bundesgebiet und brachte am 25. März 2015 den diesem Verfahren zugrunde liegenden Antrag auf internationalen Schutz ein.
Im Zuge der Erstbefragung vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am selben Tag führte die Beschwerdeführerin aus, sie habe den Entschluss zur Ausreise aus ihrem Herkunftsstaat vor einem Monat gefasst, sei von XXXX am 26.2.2015 nach XXXX gereist und habe von dort aus am 20.3.2015 die Russischen Föderation legal verlassen. In Österreich habe sie Bekannte, die ihr und ihren Kindern helfen können. Eines der Kinder sei körperlich und geistig behindert. Als Grund für das Verlassen ihres Herkunftsstaates führte die Beschwerdeführerin an, ihr Mann hätte den Freiheitskämpfern Lebensmittel gebracht. Zur gleichen Zeit hätte ein Nachbarjunge den Freiheitskämpfern ebenfalls Lebensmittel gebracht. Deswegen wäre ihr Mann von der Behörde vorgeladen worden und sei seit dieser Vorladung nicht mehr nachhause gekommen. Der Nachbarjunge sei seit zwei Monaten verschwunden. Die Beschwerdeführerin sei selbst ebenfalls von der Behörde vorgeladen worden, hätte angegeben, der Ladung folgen zu wollen, sei aber mit den Kindern nach XXXX gefahren. Dies sei eine Woche nachdem ihr Mann verschwunden wäre, gewesen. Sie hätte gehofft, dass ihr Mann nachkommen würde. Aber er sei nicht nachgekommen. Die Beschwerdeführerin sei deshalb nach XXXX gefahren, weil sie an eine Freundin hätte denken müssen, welche von den Behörden festgenommen worden sei. Diese sei festgenommen worden, weil auch sie Lebensmittel an die Freiheitskämpfer weitergegeben hätte. Diese Freundin sei in der Gefangenschaft gefoltert und wären an ihr noch andere Verbrechen verübt worden. Als diese nochmals eine Ladung erhalten hätte, sei diese Freundin mit ihren beiden Buben nach Deutschland geflüchtet. Bei einer Rückkehr würde sie wahrscheinlich festgenommen werden und würde der Beschwerdeführerin das gleiche Schicksal widerfahren wie ihrer Freundin. Ihre Kinder würden es nicht ertragen, wenn die Wohnung gestürmt und sie verschleppt werden würde. Die Gründe der Beschwerdeführerin würden auch für ihre mitgereisten Kinder gelten. Diese Erstbefragung wurde der Beschwerdeführerin rückübersetzt und gab sie an, dass keinerlei Verständigungsprobleme aufgetreten seien.Im Zuge der Erstbefragung vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am selben Tag führte die Beschwerdeführerin aus, sie habe den Entschluss zur Ausreise aus ihrem Herkunftsstaat vor einem Monat gefasst, sei von römisch 40 am 26.2.2015 nach römisch 40 gereist und habe von dort aus am 20.3.2015 die Russischen Föderation legal verlassen. In Österreich habe sie Bekannte, die ihr und ihren Kindern helfen können. Eines der Kinder sei körperlich und geistig behindert. Als Grund für das Verlassen ihres Herkunftsstaates führte die Beschwerdeführerin an, ihr Mann hätte den Freiheitskämpfern Lebensmittel gebracht. Zur gleichen Zeit hätte ein Nachbarjunge den Freiheitskämpfern ebenfalls Lebensmittel gebracht. Deswegen wäre ihr Mann von der Behörde vorgeladen worden und sei seit dieser Vorladung nicht mehr nachhause gekommen. Der Nachbarjunge sei seit zwei Monaten verschwunden. Die Beschwerdeführerin sei selbst ebenfalls von der Behörde vorgeladen worden, hätte angegeben, der Ladung folgen zu wollen, sei aber mit den Kindern nach römisch 40 gefahren. Dies sei eine Woche nachdem ihr Mann verschwunden wäre, gewesen. Sie hätte gehofft, dass ihr Mann nachkommen würde. Aber er sei nicht nachgekommen. Die Beschwerdeführerin sei deshalb nach römisch 40 gefahren, weil sie an eine Freundin hätte denken müssen, welche von den Behörden festgenommen worden sei. Diese sei festgenommen worden, weil auch sie Lebensmittel an die Freiheitskämpfer weitergegeben hätte. Diese Freundin sei in der Gefangenschaft gefoltert und wären an ihr noch andere Verbrechen verübt worden. Als diese nochmals eine Ladung erhalten hätte, sei diese Freundin mit ihren beiden Buben nach Deutschland geflüchtet. Bei einer Rückkehr würde sie wahrscheinlich festgenommen werden und würde der Beschwerdeführerin das gleiche Schicksal widerfahren wie ihrer Freundin. Ihre Kinder würden es nicht ertragen, wenn die Wohnung gestürmt und sie verschleppt werden würde. Die Gründe der Beschwerdeführerin würden auch für ihre mitgereisten Kinder gelten. Diese Erstbefragung wurde der Beschwerdeführerin rückübersetzt und gab sie an, dass keinerlei Verständigungsprobleme aufgetreten seien.
2. Der Ehegatte der Beschwerdeführerin (W147 2195059) reiste am 10. Juli 2017 legal mit einem Visum in das österreicheiche Bundesgebiet ein und brachte seinerseits am 3. August 2017 einen Antrag auf internationalen Schutz ein.
Im Zuge der Erstbefragung am selben Tag führte der Ehegatte der Beschwerdeführerin aus, er wäre im Juli 2017 legal mit seinem Auslandsreisepass und französischem Schengenvisum mit dem Flugzeug aus der Heimat ausgereist. Er habe Österreich als Zielland gewählt, weil seine Familie hier sei. Er habe seinen Herkunftsstaat verlassen und suche um Asyl an, da seine Familie in Österreich sei und seine Gattin Schwierigkeiten mit Tschetschenien habe. Er befürchte daher auch Schwierigkeiten und möchte bei seiner Familie in Österreich bleiben. Eigene Fluchtgründe brachte der Gatte der Beschwerdeführerin nicht vor.
3. Nach Zulassung des Verfahrens wurde die Beschwerdeführerin am 24. Jänner 2018 vor dem Bundesamt im Beisein eines geeigneten Dolmetschers für die russische Sprache niederschriftlich einvernommen und legte eingangs zahlreiche Befunde und ärztliche Stellungnahmen sowie Kopien der Geburtsurkunden ihrer Kinder, ihres Inlandsreisepasses und einer Heiratsurkunde vor. Sie selbst sei weder in ärztlicher Behandlung oder in Therapie, sei aber in Stress wegen ihres behinderten Kindes und nehme Trittico ein. Außer ihrer behinderten Tochter seien alle anderen Kinder gesund. Diese sei gehbehindert und seit ihrem zweiten Lebensjahr im Rollstuhl. Die Beschwerdeführerin sei mit dieser Tochter bereits in Tschetschenien, auch in XXXX und in XXXX bei Ärzten und in Krankenanstalten gewesen. Alle vier bis sechs Monate sei diese in XXXX untersucht worden, habe Massagen erhalten und sei die Familie jedes Jahr ans Meer gefahren. InXXXX sie die Versorgung ihrer Tochter am besten gewesen.3. Nach Zulassung des Verfahrens wurde die Beschwerdeführerin am 24. Jänner 2018 vor dem Bundesamt im Beisein eines geeigneten Dolmetschers für die russische Sprache niederschriftlich einvernommen und legte eingangs zahlreiche Befunde und ärztliche Stellungnahmen sowie Kopien der Geburtsurkunden ihrer Kinder, ihres Inlandsreisepasses und einer Heiratsurkunde vor. Sie selbst sei weder in ärztlicher Behandlung oder in Therapie, sei aber in Stress wegen ihres behinderten Kindes und nehme Trittico ein. Außer ihrer behinderten Tochter seien alle anderen Kinder gesund. Diese sei gehbehindert und seit ihrem zweiten Lebensjahr im Rollstuhl. Die Beschwerdeführerin sei mit dieser Tochter bereits in Tschetschenien, auch in römisch 40 und in römisch 40 bei Ärzten und in Krankenanstalten gewesen. Alle vier bis sechs Monate sei diese in römisch 40 untersucht worden, habe Massagen erhalten und sei die Familie jedes Jahr ans Meer gefahren. InXXXX sie die Versorgung ihrer Tochter am besten gewesen.
Die Beschwerdeführerin selbst habe die Grundschule von XXXX bis XXXX, danach das XXXX von 1989 bis 1994 in XXXX besucht. Weiters habe sie ein Fernstudium auf derXXXX im Gebiet der Pädagogik und weitere Fernstudien zwischen 2008 bis 2012 an der Universität inXXXX absolviert. Gearbeitet habe sie als Postbeamtin neben der Ausbildung, dann als Statistikerin und zuletzt im Sozialbereich. Sie sei Chefin gewesen. Nach der Heirat und mit den Kindern habe sie die Arbeit wieder verringert und erst 2001 als Spezialistin für Sozialbereich wieder zu arbeiten begonnen. Ihr letzter Arbeitstag sei Ende Jänner 2015 gewesen, genau wisse sie es nicht.Die Beschwerdeführerin selbst habe die Grundschule von römisch 40 bis römisch 40 , danach das römisch 40 von 1989 bis 1994 in römisch 40 besucht. Weiters habe sie ein Fernstudium auf derXXXX im Gebiet der Pädagogik und weitere Fernstudien zwischen 2008 bis 2012 an der Universität inXXXX absolviert. Gearbeitet habe sie als Postbeamtin neben der Ausbildung, dann als Statistikerin und zuletzt im Sozialbereich. Sie sei Chefin gewesen. Nach der Heirat und mit den Kindern habe sie die Arbeit wieder verringert und erst 2001 als Spezialistin für Sozialbereich wieder zu arbeiten begonnen. Ihr letzter Arbeitstag sei Ende Jänner 2015 gewesen, genau wisse sie es nicht.
In ihrem Herkunftsstaat seien zahlreiche namentliche genannte Familienangehörige aufhältig, die Familienwohnung stünde derzeit leer.
Befragt nach den Gründen für das Verlassen ihres Herkunftsstaates führte die Beschwerdeführerin nunmehr aus:
"Meine Freundin XXXX versorgte in den Bergen Versteckte immer mit Essen. Sie ersuchte mich um Hilfe. Ich sagte zu unter der Bedingung, dass man mein Gesicht nicht sieht und auch meinen Namen nicht kennt. XXXX, ihre Cousine, und eine weitere namens XXXX arbeiteten auch mit. Meine Freundin XXXX wurde von der Polizei zur Befragung eingeladen und XXXX sitzt jetzt im Gefängnis."Meine Freundin römisch 40 versorgte in den Bergen Versteckte immer mit Essen. Sie ersuchte mich um Hilfe. Ich sagte zu unter der Bedingung, dass man mein Gesicht nicht sieht und auch meinen Namen nicht kennt. römisch 40 , ihre Cousine, und eine weitere namens römisch 40 arbeiteten auch mit. Meine Freundin römisch 40 wurde von der Polizei zur Befragung eingeladen und römisch 40 sitzt jetzt im Gefängnis.
XXXX reiste 2013 nach Deutschland, nachdem sie 3 x polizeilich befragt wurde. Die Polizei wollte, dass sie etwas - nämlich Metalkapselinhalt - in das Essen geben sollte, aber sie machte das nicht und man drohte ihr, dann verließ sie das Land.römisch 40 reiste 2013 nach Deutschland, nachdem sie 3 x polizeilich befragt wurde. Die Polizei wollte, dass sie etwas - nämlich Metalkapselinhalt - in das Essen geben sollte, aber sie machte das nicht und man drohte ihr, dann verließ sie das Land.
Da wir zusammen arbeiteten und sie mir nicht immer die Wahrheit über die Befragungen sagte, fühlte ich mich bedroht. 3 Monate nach ihrem Verschwinden rief sie an, sagte, dass sie in D sei und sie hätte bei den Befragungen nie meinen Namen genannt. Aber auch XXXX flüchtete und XXXX sitzt noch immer im Gefängnis. Und dann im Februar 2015, an einem Donnerstag, bekam ich einen Anruf und sollte einvernommen werden von der Polizei. Ich hätte am Montag kommen sollen und ich überlegte und dachte dann, ich gehe nicht hin. Am Freitag dann, als wir nicht zuhause waren, sagten uns Nachbarn, dass Leute gekommen wären zu uns. Am Sonntag fuhr ich dann mit dem Kleinbus zu meiner Tante XXXX nach XXXX und zusammen fuhren wir mit ihr nach XXXX weiter. Von dort reiste ich dann aus.Da wir zusammen arbeiteten und sie mir nicht immer die Wahrheit über die Befragungen sagte, fühlte ich mich bedroht. 3 Monate nach ihrem Verschwinden rief sie an, sagte, dass sie in D sei und sie hätte bei den Befragungen nie meinen Namen genannt. Aber auch römisch 40 flüchtete und römisch 40 sitzt noch immer im Gefängnis. Und dann im Februar 2015, an einem Donnerstag, bekam ich einen Anruf und sollte einvernommen werden von der Polizei. Ich hätte am Montag kommen sollen und ich überlegte und dachte dann, ich gehe nicht hin. Am Freitag dann, als wir nicht zuhause waren, sagten uns Nachbarn, dass Leute gekommen wären zu uns. Am Sonntag fuhr ich dann mit dem Kleinbus zu meiner Tante römisch 40 nach römisch 40 und zusammen fuhren wir mit ihr nach römisch 40 weiter. Von dort reiste ich dann aus.
F.: Wann sahen Sie Ihren Mann das letzte Mal?
A.: Am Freitag in der Früh. Er sollte um 9h in der Arbeit sein. Ich bin einkaufen gegangen.
F.: Wann und wo kontaktierten Sie dann Ihren Mann über Ihre Ausreise?
A.: Ich habe in XXXX russische Bekannte und so informierte ich ihn. Der erste Kontakt war XXXX, der Bruder vonXXXX Gattin XXXX, dieser informierte meine Tante über What's App, dass ich jetzt in Ö bin.A.: Ich habe in römisch 40 russische Bekannte und so informierte ich ihn. Der erste Kontakt war römisch 40 , der Bruder vonXXXX Gattin römisch 40 , dieser informierte meine Tante über What's App, dass ich jetzt in Ö bin.
F.: Warum folgte Ihnen Ihr Mann erst im August 2017?
A.: Er meinte immer, dass wir zurück nach Hause kommen sollen. Unbekannte hätten ihn angerufen und sagten ihm, dass nichts passieren würde. Er verstand nicht, was ich getan hätte. Überhaupt niemand hat über meine Hilfe und Unterstützung meiner Freundin XXXX erfahren.A.: Er meinte immer, dass wir zurück nach Hause kommen sollen. Unbekannte hätten ihn angerufen und sagten ihm, dass nichts passieren würde. Er verstand nicht, was ich getan hätte. Überhaupt niemand hat über meine Hilfe und Unterstützung meiner Freundin römisch 40 erfahren.
F.: Gibt es noch andere Gründe, warum Sie Ihren Herkunftsstaat verlassen haben.
A.: Meine Tochter. Sie ist körperlich behindert.
F.: Haben Sie sämtliche Gründe, warum Sie die Heimat verlassen haben, vollständig geschildert.
A.: Ja.
F.: Was würde Sie konkret erwarten, wenn Sie jetzt in Ihren Herkunftsstaat zurückkehren müssten.
A.: Dann würde ich wie XXXX ins Gefängnis kommen."A.: Dann würde ich wie römisch 40 ins Gefängnis kommen."
Befragt nach Integrationsbemühungen führte die Beschwerdeführerin aus, die Familie lebe derzeit von der Grundversorgung, neben ihrer Kernfamilie seien auch weitere Verwandte in einem anderen Ort in Österreich aufhältig. Vorgelegt wurden zahlreiche Bestätigungen über die Absolvierung von Deutschkursen, Empfehlungsschreiben, Schulnachrichten und -zeugnisse der Kinder und gab die Beschwerdeführerin an, nunmehr über Dienstleistungsschecks auch arbeiten zu gehen.
4. Ebenfalls am 24. Jänner 2018 wurde der Ehegatte der Beschwerdeführerin niederschriftlich einvernommen.
Befragt nach seinem Visum mit Gültigkeit von 03.08.2016 bis 02.08.2017 führte der Ehegatte der Beschwerdeführerin aus, er habe die Dokumente vorbereitet und sei nach XXXX gereist. Dort sei alles Weitere organisiert worden, er selbst sei nirgendwo hingegangen, habe zwei Wochen gewartet. Zweck seiner Antragstellung auf ein Visum sei eine Reise nach Österreich gewesen.Befragt nach seinem Visum mit Gültigkeit von 03.08.2016 bis 02.08.2017 führte der Ehegatte der Beschwerdeführerin aus, er habe die Dokumente vorbereitet und sei nach römisch 40 gereist. Dort sei alles Weitere organisiert worden, er selbst sei nirgendwo hingegangen, habe zwei Wochen gewartet. Zweck seiner Antragstellung auf ein Visum sei eine Reise nach Österreich gewesen.
Gesundheitlich habe er seit zirka 4, 5 Jahren Magenprobleme, aber es gehe ihm jetzt gut. Am 30.01.2018 habe er einen HNO - Termin. Regelmäßig nehme er keine Medikamente ein.
Er sei im Dorf XXXX, Tschetschenien geboren und dort aufgewachsen. Nach der Heirat sei er zu seiner Frau gezogen und habe in einer Eigentumswohnung gelebt; diese stünde derzeit leer.Er sei im Dorf römisch 40 , Tschetschenien geboren und dort aufgewachsen. Nach der Heirat sei er zu seiner Frau gezogen und habe in einer Eigentumswohnung gelebt; diese stünde derzeit leer.
Gearbeitet habe er von 1994 bis 2017 als Angestellter XXXX im Sozialbereich bei einer Behörde, dort Neugeborene registriert und Kinderbeihilfeanträge bearbeitet. Sein letzter Arbeitstag sei Ende Juni 2017 gewesen.Gearbeitet habe er von 1994 bis 2017 als Angestellter römisch 40 im Sozialbereich bei einer Behörde, dort Neugeborene registriert und Kinderbeihilfeanträge bearbeitet. Sein letzter Arbeitstag sei Ende Juni 2017 gewesen.
Befragt nach den Gründen für das Verlassen seines Herkunftsstaates und die Motivation zur Stellung seines Antrages auf internationalen Schutz brachte der Ehegatte der Beschwerdeführerin Folgendes vor:
"Ende Februar 2015 vor einem Wochenende - das genaue Datum weiß ich nicht - klopfte jemand, es standen 2 Uniformierten vor der Tür u. fragten nach meiner Frau. Ich meinte, sie ist nicht zuhause und sie forderten mich auf, mit ihnen mitzukommen. Wir - 3 Uniformierte und ich - waren in einem Jeep und sie zogen etwas vor meine Augen und ich wurde wo hingeführt und ich wurde zu meiner Gattin gefragt. Ich kannte mich nicht aus. Sie wollten wissen, ob ich ihr geholfen hätte. Ich fragte zurück, ob sie meinen, dass ich den Rebellen geholfen hätte. Sie wollten wissen, ob meine Gattin den Rebellen geholfen hätte. Ich wurde etwa 3, 4 Stunden befragt. Danach wurde ich irgendwo hingeführt und ausgelassen u. mit Autostopp fuhr ich zu meiner Mutter.
Anfang März bis Juni 2015 erhielt ich anonyme Anrufe, ich wurde gefragt, wo meine Familie wäre. Warum ich meine Familie nicht zurückbringen würde.
F.: Auf welches Telefon gingen die anonymen Anrufe?
A.: Auf mein Mobiltelefon.
F.: Wo wohnten Sie in der Zeit März bis Juni 2015?
A.: Zuhause in XXXX und am Wochenende in XXXXbei meiner Mutter.A.: Zuhause in römisch 40 und am Wochenende in XXXXbei meiner Mutter.
F.: Fuhren Sie alleine zu Ihrer Mutter nach XXXX?
A.: Alleine.
F.: Gibt es noch andere Gründe, warum Sie Ihren Herkunftsstaat verlassen haben.
A.: Nein. Nur dass auch meine Fam. hier ist.
F.: Machten Sie Anzeige bei der Polizei od. unternahmen Sie sonst etwas bzg. d. anonymen Anrufe?
A.: Nein.
F.: Haben Sie sämtliche Gründe, warum Sie die Heimat verlassen haben, vollständig geschildert.
A.: Ja.
F.: Was würde Sie konkret erwarten, wenn Sie jetzt in Ihren Herkunftsstaat zurückkehren müssten.
A.: Ich weiß es nicht."
5. Mit nunmehr angefochtenem Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 3 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt I.). Weiters wurde der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 8 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG, bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation abgewiesen (Spruchpunkt II.) Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG wurde nicht erteilt, sondern gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG gegen die Beschwerdeführerin eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung der Beschwerdeführerin gemäß § 46 FPG in die Russische Föderation zulässig ist (Spruchpunkt III.). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG wurde die Frist zur freiwilligen Rückkehr mit vierzehn Tagen festgesetzt.5. Mit nunmehr angefochtenem Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde der Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz 1 in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 1 Ziffer 13 AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG) idgF, bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Weiters wurde der Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 8, Absatz 1 in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 1 Ziffer 13 AsylG, bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.) Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraphen 57 und 55 AsylG wurde nicht erteilt, sondern gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen die Beschwerdeführerin eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung der Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 46, FPG in die Russische Föderation zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei.). Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG wurde die Frist zur freiwilligen Rückkehr mit vierzehn Tagen festgesetzt.
In der Entscheidungsbegründung wurde seitens der belangten Behörde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin eine ihr im Herkunftsstaat drohende asylrelevante Gefährdung nicht habe glaubhaft machen können. Die allgemeine, aktuell noch immer triste Situation im Herkunftsland sei durch verschiedenste Berichte bekannt und der Wunsch nach besseren, geordneten und gesicherten Lebensverhältnissen durchaus verständlich. Aktuell drohende individuelle Gefahr einer asylrelevanten Bedrohung habe die Beschwerdeführerin hingegen nicht glaubhaft vorgebracht. Es gäbe auch keine Anhaltspunkte auf das Vorliegen von Gefahren, welche die Erteilung subsidiären Schutzes rechtfertigen würden.
Bescheide gleichen Inhaltes ergingen auch an die Familienangehörigen der Beschwerdeführerin.
6. Mit Schriftsatz vom 12. April 2018 erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde im Familienverfahren gegen den genannten Bescheid und machte Mangelhaftigkeit des Verfahrens und Rechtswidrigkeit des Inhaltes geltend. Vorgebracht wurde, dass die Beschwerdeführerin die aufgezeigten Angaben bei ihrer Erstbefragung nicht getätigt habe und es ihr nicht nachvollziehbar sei, wie diese protokolliert worden seien. Aufgrund der schwerwiegenden Erkrankung der Tochter und der notwendigen Heilbehandlung ihrer Tochter sei unter Berücksichtigung des Kindeswohls jedenfalls eine Abschiebung bzw. Rückkehrentscheidung unzulässig. Auch sei das Privatleben der Beschwerdeführerin nicht richtig beurteilt worden. Aufgrund des langjährigen Aufenthalts und der bescheinigten fortgeschrittenen Integration sei der Beschwerdeführerin eine Aufenthaltsberechtigung zuzusprechen.
7. Die Beschwerdevorlage des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl langte am 2. Mai 2018 beim Bundesverwaltungsgericht ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Auf Grundlage des Verwaltungsaktes der belangten Behörde und den im Verfahren herangezogenen Hintergrundberichten wird seitens des Bundesverwaltungsgerichts Folgendes festgestellt:
1.1. Die Beschwerdeführerin ist Staatsangehörige der Russischen Föderation, reiste gemeinsam mit ihren Kindern unrechtmäßig in das Bundesgebiet ein und stellte am 25. März 2015 den verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.
Sie ist die Ehegattin des Beschwerdeführers zu W147 2195059 und Mutter der minderjährigen Beschwerdeführer zu W147 2194149, W147 2194151 und W147 2194157, die sich allesamt auf die Fluchtgründe der Beschwerdeführerin bezogen und keine eigenen Fluchtgründe geltend machten.
Es kann nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführerin ihren Herkunftsstaat aus wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung verlassen hat oder nach einer allfälligen Rückkehr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit asylrelevante Übergriffe zu befürchten hätte. Weiters liegen keine stichhaltigen Gründe vor, dass diese konkret Gefahr liefe, in ihrem Herkunftsstaat der Folter, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder Strafe bzw. der Todesstrafe unterworfen zu werden.
Die Beschwerdeführerin leidet an keinen chronischen oder lebensbedrohlichen Krankheiten, welche einer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat entgegenstehen würden, ihr ist eine neuerliche Teilnahme am Erwerbsleben prinzipiell möglich.
Die unbescholtene Beschwerdeführerin hat sich während ihres Aufenthaltes Grundkenntnisse der Deutschen Sprache angeeignet und lebt hauptsächlich von der Grundversorgung. Die Beschwerdeführerin hat - mit Ausnahme ihres Ehegatten und den Kindern, deren Beschwerden mit heutigem Tag ebenfalls als unbegründet abgewiesen wurden ? keine Angehörigen im Bundesgebiet, mit denen sie in einem gemeinsamen Haushalt lebt oder zu denen ein Abhängigkeitsverhältnis besteht. Im Falle der Beschwerdeführerin konnten keine nennenswerten Anknüpfungspunkte wirtschaftlicher oder sozialer Natur im Bundesgebiet festgestellt und kann auch vor dem Hintergrund der Aufenthaltsdauer von keiner besonderen Verfestigung im Bundesgebiet gesprochen werden.
1.2. Zur aktuellen politischen und menschenrechtlichen Situation in der Russischen Föderation werden insbesondere folgende Feststellungen getroffen:
"Politische Lage
Die Russische Föderation hat knapp 143 Millionen Einwohner (CIA 20.6.2014, vgl. GIZ 2.2015c). Die Russische Föderation ist eine föderale Republik mit präsidialem Regierungssystem. Am 12.6.1991 erklärte sie ihre staatliche Souveränität. Die Verfassung der Russischen Föderation wurde am 12.12.1993 verabschiedet. Das russische Parlament besteht aus zwei Kammern, der Staatsduma (Volksvertretung) und dem Föderationsrat (Vertretung der Föderationssubjekte). Der Staatspräsident der Russischen Föderation verfügt über weitreichende exekutive Vollmachten, insbesondere in der Außen- und Sicherheitspolitik. Seine Amtszeit beträgt sechs Jahre. Russischer Präsident ist seit dem 7.5.2012 Wladimir Wladimirowitsch Putin. Er wurde am 4.3.2012 (mit offiziell 63,6% der Stimmen) gewählt. Es handelt sich um seine dritte Amtszeit als Staatspräsident; zuvor war er auch 1999-2000 und 2008-2012