TE Bvwg Erkenntnis 2018/5/22 W139 1424298-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 22.05.2018
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Entscheidungsdatum

22.05.2018

Norm

AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §3 Abs5
B-VG Art.133 Abs4
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch

W139 1424298-1/30E

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Kristina HOFER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Somalia, vertreten durch Deserteurs- und Flüchtlingsberatung, Schottengasse 3a/1/59, 1010 Wien, gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesasylamtes vom 13.01.2012, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Kristina HOFER als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Somalia, vertreten durch Deserteurs- und Flüchtlingsberatung, Schottengasse 3a/1/59, 1010 Wien, gegen Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides des Bundesasylamtes vom 13.01.2012, Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:

A)

Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs 1 AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt.Der Beschwerde wird stattgegeben und römisch 40 gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt.

Gemäß § 3 Abs 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 wird festgestellt, dass römisch 40 damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer, ein somalischer Staatsangehöriger muslimischen Glaubens, reiste illegal und schlepperunterstützt in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 11.08.2011 einen Antrag auf internationalen Schutz.

2. In seiner Erstbefragung am 12.08.2011 durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, er stamme aus Somalia, Mogadischu, Bezirk XXXX , und er gehöre der Volksgruppe der Bandabow an. Er habe Mogadischu am 18.08.2009 verlassen. Zum Fluchtgrund führte er aus, in seinem Heimatland herrsche Krieg und die Lage sei sehr unsicher. Früher habe er als Autolackierer und Spengler gearbeitet, da aber die Lage durch den Bürgerkrieg schlecht geworden sei, habe er keine Arbeit mehr gefunden. Er habe das Land verlassen, um seiner Familie und seiner Ehefrau zu helfen. Im Fall einer Rückkehr fürchte er um sein Leben.2. In seiner Erstbefragung am 12.08.2011 durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, er stamme aus Somalia, Mogadischu, Bezirk römisch 40 , und er gehöre der Volksgruppe der Bandabow an. Er habe Mogadischu am 18.08.2009 verlassen. Zum Fluchtgrund führte er aus, in seinem Heimatland herrsche Krieg und die Lage sei sehr unsicher. Früher habe er als Autolackierer und Spengler gearbeitet, da aber die Lage durch den Bürgerkrieg schlecht geworden sei, habe er keine Arbeit mehr gefunden. Er habe das Land verlassen, um seiner Familie und seiner Ehefrau zu helfen. Im Fall einer Rückkehr fürchte er um sein Leben.

3. Bei seiner niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde am 15.11.2011 führte der Beschwerdeführer zusammengefasst aus, er habe von seiner Geburt an in Mogadischu, Bezirk XXXX , gelebt und dort bis zu seiner Ausreise gemeinsam mit seiner Mutter, seiner Ehefrau und seinen zwei Brüdern in einem Haushalt gewohnt. Sein Vater sei bereits verstorben. Der Beschwerdeführer gehöre dem Stamm der Bandabow an, dies sei ein Unterclan der Reer Xamar. Wegen seiner Volksgruppenzugehörigkeit habe er keine Probleme gehabt. Der Beschwerdeführer sei bis 2007 als Autolackierer tätig gewesen. Dann sei der Krieg ausgebrochen und er sei arbeitslos geworden.3. Bei seiner niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde am 15.11.2011 führte der Beschwerdeführer zusammengefasst aus, er habe von seiner Geburt an in Mogadischu, Bezirk römisch 40 , gelebt und dort bis zu seiner Ausreise gemeinsam mit seiner Mutter, seiner Ehefrau und seinen zwei Brüdern in einem Haushalt gewohnt. Sein Vater sei bereits verstorben. Der Beschwerdeführer gehöre dem Stamm der Bandabow an, dies sei ein Unterclan der Reer Xamar. Wegen seiner Volksgruppenzugehörigkeit habe er keine Probleme gehabt. Der Beschwerdeführer sei bis 2007 als Autolackierer tätig gewesen. Dann sei der Krieg ausgebrochen und er sei arbeitslos geworden.

Zu den Gründen für das Verlassen des Herkunftslandes befragt gab der Beschwerdeführer an, er sei von der Gruppe Al Shabaab dazu aufgefordert worden, seine Arbeit aufzugeben, sich ihnen anzuschließen und am Krieg teilzunehmen. Im Jahr 2007 seien zwei Jugendliche zu ihm in die Wohnung gekommen und hätten ihn aufgefordert, für die Al Shabaab zu kämpfen. Er habe gesagt, dass er sich um seine Mutter kümmern müsste und nicht bereit wäre zu kämpfen. Daraufhin seien die Jugendlichen weggegangen. Im Jahr 2009 habe ein Freund des Beschwerdeführers einen Auftrag bekommen, ein Regierungsgebäude auszumalen. Der Beschwerdeführer und andere Jugendliche hätten dort gemalt, zusammen seien sie etwa 17 Personen gewesen. Der Beschwerdeführer habe dort eine Woche lang gearbeitet. Am 01.08.2009 sei der Beschwerdeführer gemeinsam mit den anderen Jugendlichen auf dem Weg zu dieser Arbeit gewesen. Dabei seien sie von Angehörigen der Al Shabaab angehalten worden. Sie hätten versucht zu fliehen. Die Mitglieder der Al Shabaab hätten ihnen nachgeschossen, wodurch zwei Jugendliche tödlich getroffen worden seien. Drei seien durch die Schüsse verletzt worden. Der Beschwerdeführer sei zu seinem Onkel in den Bezirk XXXX gelaufen und habe sich dort versteckt. Die Al Shabaab hätten den Beschwerdeführer auf seinem Handy angerufen und ihm gedroht, dass sie ihn töten würden. Als er das seinem Onkel erzählt habe, habe ihn dieser ins Ausland geschickt. Der Beschwerdeführer habe sich noch bis 18.08.2009 bei seinem Onkel aufgehalten, dann sei er ausgereist. Im Fall einer Rückkehr befürchte er, von der Al Shabaab getötet zu werden, weil er sich geweigert habe, sich ihnen anzuschließen. Die Lage habe sich nicht geändert. Auf den Vorhalt, warum er die Bedrohung durch die Al Shabaab in der Erstbefragung nicht erwähnt habe, antwortete der Beschwerdeführer, er habe dies angegeben, diese Passage der Niederschrift sei ihm aber damals nicht rückübersetzt worden. Auf den Vorhalt, dass die Al Shabaab aus Mogadischu abgezogen sei und er sohin von dieser nichts zu befürchten habe, führte der Beschwerdeführer aus, die allgemeine Lage in Somalia sei unsicher und er wolle nicht zurückkehren. Seine Ehefrau und seine Brüder seien nicht in Gefahr gewesen, da diese sich nicht der Al Shabaab anschließen müssten.Zu den Gründen für das Verlassen des Herkunftslandes befragt gab der Beschwerdeführer an, er sei von der Gruppe Al Shabaab dazu aufgefordert worden, seine Arbeit aufzugeben, sich ihnen anzuschließen und am Krieg teilzunehmen. Im Jahr 2007 seien zwei Jugendliche zu ihm in die Wohnung gekommen und hätten ihn aufgefordert, für die Al Shabaab zu kämpfen. Er habe gesagt, dass er sich um seine Mutter kümmern müsste und nicht bereit wäre zu kämpfen. Daraufhin seien die Jugendlichen weggegangen. Im Jahr 2009 habe ein Freund des Beschwerdeführers einen Auftrag bekommen, ein Regierungsgebäude auszumalen. Der Beschwerdeführer und andere Jugendliche hätten dort gemalt, zusammen seien sie etwa 17 Personen gewesen. Der Beschwerdeführer habe dort eine Woche lang gearbeitet. Am 01.08.2009 sei der Beschwerdeführer gemeinsam mit den anderen Jugendlichen auf dem Weg zu dieser Arbeit gewesen. Dabei seien sie von Angehörigen der Al Shabaab angehalten worden. Sie hätten versucht zu fliehen. Die Mitglieder der Al Shabaab hätten ihnen nachgeschossen, wodurch zwei Jugendliche tödlich getroffen worden seien. Drei seien durch die Schüsse verletzt worden. Der Beschwerdeführer sei zu seinem Onkel in den Bezirk römisch 40 gelaufen und habe sich dort versteckt. Die Al Shabaab hätten den Beschwerdeführer auf seinem Handy angerufen und ihm gedroht, dass sie ihn töten würden. Als er das seinem Onkel erzählt habe, habe ihn dieser ins Ausland geschickt. Der Beschwerdeführer habe sich noch bis 18.08.2009 bei seinem Onkel aufgehalten, dann sei er ausgereist. Im Fall einer Rückkehr befürchte er, von der Al Shabaab getötet zu werden, weil er sich geweigert habe, sich ihnen anzuschließen. Die Lage habe sich nicht geändert. Auf den Vorhalt, warum er die Bedrohung durch die Al Shabaab in der Erstbefragung nicht erwähnt habe, antwortete der Beschwerdeführer, er habe dies angegeben, diese Passage der Niederschrift sei ihm aber damals nicht rückübersetzt worden. Auf den Vorhalt, dass die Al Shabaab aus Mogadischu abgezogen sei und er sohin von dieser nichts zu befürchten habe, führte der Beschwerdeführer aus, die allgemeine Lage in Somalia sei unsicher und er wolle nicht zurückkehren. Seine Ehefrau und seine Brüder seien nicht in Gefahr gewesen, da diese sich nicht der Al Shabaab anschließen müssten.

4. Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesasylamtes vom 13.01.2012 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs 1 AsylG 2005 wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) und ihm gemäß § 8 Abs 4 AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 13.01.2013 erteilt (Spruchpunkt III.).4. Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesasylamtes vom 13.01.2012 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.) und ihm gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 13.01.2013 erteilt (Spruchpunkt römisch drei.).

Die belangte Behörde begründete die abweisende Entscheidung im Wesentlichen damit, dass nicht festgestellt werden habe können, dass der Beschwerdeführer einer Bedrohung durch die Al Shabaab ausgesetzt gewesen sei bzw im Falle einer Rückkehr in das Heimatland ausgesetzt wäre. Die Ausführungen des Beschwerdeführers zu der angeblich vorliegenden Verfolgungsgefahr seien weder bewiesen, noch belegt oder bescheinigt worden. Daher sei auf die Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers abzustellen. Gegen die Glaubwürdigkeit seines Vorbringens spreche, dass die Al Shabaab bei der Erstbefragung am 12.08.2011 unerwähnt geblieben sei. Als dem Beschwerdeführer am 15.11.2011 vorgehalten worden sei, dass er die Bedrohung durch die Al Shabaab in der Erstbefragung nicht erwähnt habe, habe er angegeben, dass er dies doch getan habe. Dann sei ihm der Ausreisegrund vom 12.08.2011 vorgehalten worden und der Beschwerdeführer habe ausgeführt, dass er diese Aussagen nicht getätigt habe. Die belangte Behörde werte dies als reine Schutzbehauptung. Ebenso sei der Anruf der Al Shabaab auf dem Handy des Beschwerdeführers unglaubwürdig, zumal die Jugendlichen und der Beschwerdeführer am 01.08.2009 eigentlich zufällig in das Visier der Angehörigen der Al Shabaab geraten seien. Die belangte Behörde führte im Weiteren aus, dass selbst für den Fall, dass die Bedrohung durch die Al Shabaab der Wahrheit entsprechen würde, angemerkt werden müsse, dass sich die Al Shabaab Anfang August 2011 aus Mogadischu zurückgezogen habe und aufgrund der anhaltenden Hungerkatastrophe insbesondere innerhalb des von Al Shabaab kontrollierten Gebietes eine Rückkehr nach Mogadischu nicht zu befürchten sei. Es könne bezüglich einer möglichen Zwangsrekrutierung durch Al Shabaab festgehalten werden, dass dem Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr diese mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht drohe. Dass der Beschwerdeführer einer individuellen, asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt gewesen sei bzw gegenwärtig wäre, habe seinem Vorbringen nicht glaubhaft entnommen werden können. Schließlich wurde festgestellt, dass eine reale Gefahr einer ernsthaften Bedrohung aufgrund der allgemein instabilen und unsicheren Lage in Somalia eine Rückverbringung unzulässig mache.

5. Gegen Spruchpunkt I. des oben genannten Bescheides wurde mit Schriftsatz vom 30.01.2012 fristgerecht Beschwerde erhoben. Darin wurde im Wesentlichen ausgeführt, die belangte Behörde werfe dem Beschwerdeführer ein gesteigertes Vorbringen vor. Dem stehe gegenüber, dass der Beschwerdeführer bei der Erstbefragung am 12.08.2011 sehr wohl die Bedrohung seines Lebens durch die Al Shabaab angegeben habe, dies jedoch in der Niederschrift nicht vermerkt worden sei. Er habe von der Verfolgung durch die Al Shabaab gesprochen, sei aber darauf hingewiesen worden, sich kurz zu halten, da er in der Einvernahme vor dem Bundesasylamt noch ausreichend Raum für eine detaillierte Darlegung haben werde. Ebenso sei dem Beschwerdeführer die Niederschrift vom 12.08.2011 nicht in Somali rückübersetzt worden, sodass dieser auf den Fehler hätte aufmerksam werden können. In seiner Einvernahme am 15.11.2011 habe der Beschwerdeführer dann sehr strukturiert, detailliert und lebensnah die Ereignisse geschildert, aus denen sich seine Gründe für das Verlassen des Herkunftslandes ergeben würden. Auch seien die im angefochtenen Bescheid getroffenen Länderfeststellungen unvollständig. Sie würden zwar allgemeine Aussagen über Somalia beinhalten, sich jedoch kaum mit dem Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers befassen und seien dadurch als Begründung zur Abweisung eines Antrages auf internationalen Schutz unzureichend. Die belangte Behörde habe es unterlassen, sich ausreichend mit der Praxis von Zwangsrekrutierungen durch die Al Shabaab und den Konsequenzen bei Weigerung gegen diese auseinanderzusetzen. Aus diversen Berichten internationaler Organisationen gehe deutlich hervor, dass die Al Shabaab Zwangsrekrutierungen durchführe und Männer, die sich einer solchen widersetzen würden, einem beträchtlichen Risiko an Leib und Leben ausgesetzt seien. Außerdem gehe aus den Berichten hervor, dass besonders Personen, denen von der Al Shabaab vorgeworden werde, für die Regierung zu arbeiten (was auf den Beschwerdeführer zutreffe), von Folter und Ermordung bedroht seien. Auch sei nicht nachvollziehbar, weshalb die belangte Behörde in ihrer Beweiswürdigung angeführt habe, dass eine Rückkehr der Al Shabaab nach Mogadischu nicht zu befürchten sei, da die derzeitige Lage in Somalia und im speziellen in Mogadischu keineswegs geklärt sei und verlässliche Prognosen über den Ausgang der Kämpfe derzeit nicht abgegeben werden könnten. Dem Umstand Rechnung tragend, dass der Beschwerdeführer in Somalia wegen seiner politischen bzw religiösen Überzeugung (seine Weigerung sich der Al Shabaab anzuschließen und seine Arbeit für die Übergangsregierung zu beenden) verfolgt werde, lasse für ihn die Definition eines Flüchtlings im Sinne der GFK zutreffen. Der Beschwerdeführer beantragte, eine mündliche Verhandlung durchzuführen und den angefochtenen Bescheid, allenfalls nach Verfahrensergänzung, hinsichtlich des Spruchpunktes I. aufzuheben und dem Beschwerdeführer Asyl zu gewähren, in eventu, den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass der Bescheid zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde zurückverwiesen werde.5. Gegen Spruchpunkt römisch eins. des oben genannten Bescheides wurde mit Schriftsatz vom 30.01.2012 fristgerecht Beschwerde erhoben. Darin wurde im Wesentlichen ausgeführt, die belangte Behörde werfe dem Beschwerdeführer ein gesteigertes Vorbringen vor. Dem stehe gegenüber, dass der Beschwerdeführer bei der Erstbefragung am 12.08.2011 sehr wohl die Bedrohung seines Lebens durch die Al Shabaab angegeben habe, dies jedoch in der Niederschrift nicht vermerkt worden sei. Er habe von der Verfolgung durch die Al Shabaab gesprochen, sei aber darauf hingewiesen worden, sich kurz zu halten, da er in der Einvernahme vor dem Bundesasylamt noch ausreichend Raum für eine detaillierte Darlegung haben werde. Ebenso sei dem Beschwerdeführer die Niederschrift vom 12.08.2011 nicht in Somali rückübersetzt worden, sodass dieser auf den Fehler hätte aufmerksam werden können. In seiner Einvernahme am 15.11.2011 habe der Beschwerdeführer dann sehr strukturiert, detailliert und lebensnah die Ereignisse geschildert, aus denen sich seine Gründe für das Verlassen des Herkunftslandes ergeben würden. Auch seien die im angefochtenen Bescheid getroffenen Länderfeststellungen unvollständig. Sie würden zwar allgemeine Aussagen über Somalia beinhalten, sich jedoch kaum mit dem Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers befassen und seien dadurch als Begründung zur Abweisung eines Antrages auf internationalen Schutz unzureichend. Die belangte Behörde habe es unterlassen, sich ausreichend mit der Praxis von Zwangsrekrutierungen durch die Al Shabaab und den Konsequenzen bei Weigerung gegen diese auseinanderzusetzen. Aus diversen Berichten internationaler Organisationen gehe deutlich hervor, dass die Al Shabaab Zwangsrekrutierungen durchführe und Männer, die sich einer solchen widersetzen würden, einem beträchtlichen Risiko an Leib und Leben ausgesetzt seien. Außerdem gehe aus den Berichten hervor, dass besonders Personen, denen von der Al Shabaab vorgeworden werde, für die Regierung zu arbeiten (was auf den Beschwerdeführer zutreffe), von Folter und Ermordung bedroht seien. Auch sei nicht nachvollziehbar, weshalb die belangte Behörde in ihrer Beweiswürdigung angeführt habe, dass eine Rückkehr der Al Shabaab nach Mogadischu nicht zu befürchten sei, da die derzeitige Lage in Somalia und im speziellen in Mogadischu keineswegs geklärt sei und verlässliche Prognosen über den Ausgang der Kämpfe derzeit nicht abgegeben werden könnten. Dem Umstand Rechnung tragend, dass der Beschwerdeführer in Somalia wegen seiner politischen bzw religiösen Überzeugung (seine Weigerung sich der Al Shabaab anzuschließen und seine Arbeit für die Übergangsregierung zu beenden) verfolgt werde, lasse für ihn die Definition eines Flüchtlings im Sinne der GFK zutreffen. Der Beschwerdeführer beantragte, eine mündliche Verhandlung durchzuführen und den angefochtenen Bescheid, allenfalls nach Verfahrensergänzung, hinsichtlich des Spruchpunktes römisch eins. aufzuheben und dem Beschwerdeführer Asyl zu gewähren, in eventu, den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass der Bescheid zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde zurückverwiesen werde.

6. In einer Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 25.01.2016 wurde ausgeführt, aufgrund der Weigerung, sich der Al Shabaab anzuschließen, werde dem Beschwerdeführer von der Gruppierung eine abweichende politische Gesinnung unterstellt, dies insbesondere vor dem Hintergrund, dass er ein Regierungsgebäude ausgemalt habe. Dieser Umstand alleine sei ausreichend, um den Beschwerdeführer in den Augen der Al Shabaab als Regierungskollaborateur anzusehen. Der Beschwerdeführer fürchte nach wie vor, im Fall seiner Rückkehr von Mitgliedern der Al Shabaab erkannt und getötet zu werden. Diese Furcht sei auch wohlbegründet: Gerade bei Rückkehrern aus dem Westen könnte Al Shabaab den Verdacht hegen, dass diese für die somalische Regierung oder deren Alliierte spionieren. Al Shabaab sei nach wie vor in der Lage, auch in Mogadischu gezielte Attentate auszuüben. Der somalische Staat könne keinen wirksamen Schutz vor Verfolgung bieten und dem Beschwerdeführer drohe im Fall seiner Rückkehr asylrelevante Verfolgung aufgrund seiner, jedenfalls von seinen Gegnern unterstellten, politischen Gesinnung. In einer weiteren Stellungnahme vom 20.05.2016 wurde darauf hingewiesen, dass Mogadischu weiterhin keineswegs als sicher vor Al Shabaab bezeichnet werden könne, womit die Gefahr einer Verfolgung des Beschwerdeführers durch Al Shabaab nach wie vor bestehe.

7. Am 11.02.2016 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung unter Beisein einer Dolmetscherin für die Sprache Somali statt, bei welcher der Beschwerdeführer einvernommen wurde. Die belangte Behörde blieb der Verhandlung entschuldigt fern. Der Beschwerdeführer legte keine weiteren Dokumente vor.

Im Rahmen der Befragung bestätigte der Beschwerdeführer zunächst die bisherigen Angaben zu seiner Person und bekräftigte, bei den bisherigen Einvernahmen die Wahrheit gesagt zu haben. Die Dolmetscher habe er immer gut verstanden. Das Protokoll der Erstbefragung sei ihm nicht rückübersetzt worden, jenes der Einvernahme vor der belangten Behörde hingegen schon.

Weiters gab der Beschwerdeführer (BF) entscheidungswesentlich Folgendes an (VR = erkennende Richterin, RV = Rechtsberaterin, D = Dolmetscherin) [evtl. Rechtschreib- oder Tippfehler vom Bundesverwaltungsgericht korrigiert]:Weiters gab der Beschwerdeführer (BF) entscheidungswesentlich Folgendes an (VR = erkennende Richterin, Regierungsvorlage = Rechtsberaterin, D = Dolmetscherin) [evtl. Rechtschreib- oder Tippfehler vom Bundesverwaltungsgericht korrigiert]:

"VR: Welchem Clan gehören Sie an?

BF: Ich gehöre dem Clan der Bandabow an. Der Hauptclan ist Reer Xamar.

VR: Wurden Sie aufgrund Ihrer Clanzugehörigkeit verfolgt?

BF: Ich konkret nicht, aber unsere Stammmitglieder schon.

VR: Bitte geben Sie genau an, wo Sie in Somalia gelebt haben, mit wem und wann.

BF: Ich habe seit meiner Geburt immer in Mogadischu gelebt bis zu meiner Ausreise. Immer im Bezirk XXXX . Vor meiner Ausreise habe ich dort mit meiner Mutter, zwei Brüdern und meiner Frau gelebt.BF: Ich habe seit meiner Geburt immer in Mogadischu gelebt bis zu meiner Ausreise. Immer im Bezirk römisch 40 . Vor meiner Ausreise habe ich dort mit meiner Mutter, zwei Brüdern und meiner Frau gelebt.

[...]

VR: Bleiben Sie bei Ihrem bisherigen Vorbringen?

BF: Ja.

VR: Hat sich an den Gründen Ihrer Asylantragstellung seit Erhalt des angefochtenen Bescheids etwas geändert?

BF: Es hat sich nichts geändert.

[...]

VR: Was ist mit Ihrem Vater geschehen?

BF: Er ist gestorben. Er hatte eine Erkrankung und starb dann im Jahr 2001.

VR: Was geschah mit Ihren verstorbenen Geschwistern.

BF: Zwei Brüder wurden getötet und ein Bruder starb einen natürlichen Tod.

VR: Wobei starben die getöteten Brüder?

BF: Banditen haben unser Haus angegriffen und haben meinen Bruder Aweys getötet und Said wurde bei einem anderen Vorfall getötet. Mein Onkel mütterlicherseits schickte ihn um Medikamente für ihn zu holen. Auf dem Weg wurde er getötet. Nur ist auf natürliche Weise gestorben.

VR: Was haben Sie in Somalia vor Ihrer Ausreise gemacht/gearbeitet?

BF: Ich habe bis 2007 als Autolackierer gearbeitet. Danach habe ich als Maler und Anstreicher gearbeitet. Ich habe einen Auftrag vom Parlament bekommen. Ich habe gerade das Parlament gestrichen als die Al Shabaab zu mir gekommen sind.

VR: Dann kommen wir nun zu den Gründen warum Sie Somalia verlassen haben. Es herrscht dort in vielen Regionen Bürgerkrieg, insofern haben Sie auch subsidiären Schutz bekommen. Um Asyl zu bekommen müssen Sie noch weitere Voraussetzungen erfüllen, um die es nun geht. Schildern Sie mir nun bitte ausführlich, warum Sie Somalia verlassen haben?

BF: Ich hatte keine Arbeit nachdem ich aufgehört hatte, als Autolackierer zu arbeiten. Ein Freund von uns hat dann einen Job gefunden beim Parlament. Wir haben den Job bekommen und mein Freund hat den Auftrag unterschrieben. Wir haben dann angefangen im Parlament zu arbeiten. Wir haben die Wände innen gestrichen. Es kamen dann Al Shabaab Leute zu uns nach Hause. Sie haben mit meiner Mutter gesprochen. Ich war nicht zu Hause. Sie sagten meiner Mutter, sie solle mich von meiner Arbeit abhalten und ich solle aufhören im Parlament zu arbeiten. Sie drohten, wenn ich nicht mit meiner Arbeit aufhören würde, würden sie mich töten. Als ich nach Hause zurückkam erzählte mir meine Mutter davon. Ich sagte meiner Mutter, sie solle so etwas ignorieren, ich werde trotzdem weiterarbeiten. Anfang August haben die Al Shabaab auf uns geschossen. Wir waren viele Männer, ich und sicher 17 weitere Personen. Ein Freund von mir wurde dabei getötet. Ich bin weggerannt zu einem Onkel väterlicherseits in XXXX geflüchtet. Sie haben mich mit unterdrückter Rufnummer angerufen und sagten, sie werden mich finden, egal wo ich bin, sie werden mich finden. Ich sei ein Ungläubiger und ich sei aus dem Islam ausgetreten. Jeder der für die Regierung arbeitet und diese unterstützt gilt für die Al Shabaab als ungläubig. Sie sagten mir, dass sie mir das nie verzeihen werden und mich nicht in Ruhe lassen werden. Ich müsse den Rest meines Lebens damit rechnen. Mein Onkel hat mir dann geholfen. Er hat einen Schlepper für mich gefunden und die Reise mit ihm organisiert. Es war der Onkel zu dem ich geflüchtet bin. Seitdem bin ich nicht mehr zurück in unseren Bezirk gegangen. Seit diesem Vorfall, bis zu meiner Ausreise war ich immer in XXXX . Am 18.08.2009 habe ich Somalia mit dem Flugzeug Richtung Dubai verlassen. Dort war ich drei Stunden im Transit, dann bin ich nach Syrien geflogen und von dort weiter illegal in die Türkei gereist. Dort habe ich ca. 16 oder 17 Tage verbracht. Am 11.09.2009 kam ich in Griechenland an. In Griechenland verbrachte ich ca. zwei Jahre. Am 02.08.2011 habe ich Griechenland verlassen und bin weiter illegal nach Mazedonien und Serbien gereist. Am 11.08.2011 bin ich in Österreich mit dem Auto angekommen. Am selben Abend habe ich bei der Polizei einen Asylantrag gestellt. Dort wurde ich auch befragt.BF: Ich hatte keine Arbeit nachdem ich aufgehört hatte, als Autolackierer zu arbeiten. Ein Freund von uns hat dann einen Job gefunden beim Parlament. Wir haben den Job bekommen und mein Freund hat den Auftrag unterschrieben. Wir haben dann angefangen im Parlament zu arbeiten. Wir haben die Wände innen gestrichen. Es kamen dann Al Shabaab Leute zu uns nach Hause. Sie haben mit meiner Mutter gesprochen. Ich war nicht zu Hause. Sie sagten meiner Mutter, sie solle mich von meiner Arbeit abhalten und ich solle aufhören im Parlament zu arbeiten. Sie drohten, wenn ich nicht mit meiner Arbeit aufhören würde, würden sie mich töten. Als ich nach Hause zurückkam erzählte mir meine Mutter davon. Ich sagte meiner Mutter, sie solle so etwas ignorieren, ich werde trotzdem weiterarbeiten. Anfang August haben die Al Shabaab auf uns geschossen. Wir waren viele Männer, ich und sicher 17 weitere Personen. Ein Freund von mir wurde dabei getötet. Ich bin weggerannt zu einem Onkel väterlicherseits in römisch 40 geflüchtet. Sie haben mich mit unterdrückter Rufnummer angerufen und sagten, sie werden mich finden, egal wo ich bin, sie werden mich finden. Ich sei ein Ungläubiger und ich sei aus dem Islam ausgetreten. Jeder der für die Regierung arbeitet und diese unterstützt gilt für die Al Shabaab als ungläubig. Sie sagten mir, dass sie mir das nie verzeihen werden und mich nicht in Ruhe lassen werden. Ich müsse den Rest meines Lebens damit rechnen. Mein Onkel hat mir dann geholfen. Er hat einen Schlepper für mich gefunden und die Reise mit ihm organisiert. Es war der Onkel zu dem ich geflüchtet bin. Seitdem bin ich nicht mehr zurück in unseren Bezirk gegangen. Seit diesem Vorfall, bis zu meiner Ausreise war ich immer in römisch 40 . Am 18.08.2009 habe ich Somalia mit dem Flugzeug Richtung Dubai verlassen. Dort war ich drei Stunden im Transit, dann bin ich nach Syrien geflogen und von dort weiter illegal in die Türkei gereist. Dort habe ich ca. 16 oder 17 Tage verbracht. Am 11.09.2009 kam ich in Griechenland an. In Griechenland verbrachte ich ca. zwei Jahre. Am 02.08.2011 habe ich Griechenland verlassen und bin weiter illegal nach Mazedonien und Serbien gereist. Am 11.08.2011 bin ich in Österreich mit dem Auto angekommen. Am selben Abend habe ich bei der Polizei einen Asylantrag gestellt. Dort wurde ich auch befragt.

VR: Wie lange übten Sie Ihre Tätigkeit im Parlament als Maler aus?

BF: Ca. eine Woche, nicht lange ich habe gerade erst angefangen.

VR: Woher, meinen Sie, wussten die Al Shabaab von Ihrer Tätigkeit im Parlament?

BF: Al Shabaab leben unter dem somalischen Volk. Man kann nicht erkennen wer Al Shabaab ist. Sie wissen über alles Bescheid. In Somalia kennen die Leute einander.

VR: Bei der Einvernahme vor dem BAA sprachen Sie immer von einem Regierungsgebäude, jetzt sprechen Sie vom Parlament. Um welches Gebäude handelt es sich?

BF: Ich habe immer das Wort Parlament verwendet. Auf somalisch heißt das Goolaha Shacabka.

Auf Rückfrage der VR gibt die D an, dass man "Goolaha Shacabka" möglicherweise auch mit "Regierungsgebäude" übersetzen könnte.

VR: Sagen Sie mir bitte genau, wo sich dieses Gebäude befindet.

BF: Im Bezirk Wardhigley an der Grenze zum Bezirk Hawlwadaag, befindet sich aber noch in Wardhigley.

VR: Kennen Sie noch bekannte Gebäude welche sich in der Umgebung befinden?

BF: In der Nähe befindet sich noch ein Theater, es ist nicht sehr weit entfernt. Es gibt auch noch eine Kreuzung Sayidka.

VR: Sie sagten heute, dass die Al Shabaab vorher bei Ihrer Mutter waren. Das sagten Sie in Ihren bisherigen Einvernahmen nicht. Sie sagten, dass Sie selbst aufgefordert wurden die Arbeit niederzulegen. Wie können Sie sich das erklären?

BF: Ich meinte den letzten, fluchtauslösenden Vorfall. Sie kamen auch zu mir und sagten ich solle mit Al Shabaab zusammenarbeiten.

VR: Wie oft war das zuvor und wo? Wo wurden sie von der Al Shabaab aufgesucht?

BF: Es war einmal zuvor. Es kamen zwei junge Männer zu mir und haben mich aufgefordert mit Al Shabaab zu arbeiten.

VR: Wann war das?

BF: Das war im Jahr 2009, einige Monate vor dem Vorfall mit meiner Mutter und Beginn meiner Tätigkeit im Parlament.

VR: Sind Sie sich sicher, dass es 2009 war? In den Einvernahmen sagten Sie 2007.

BF: Nein, 2007 habe ich mit meiner Tätigkeit als Autolackierer [aufgehört]. Danach war ich arbeitslos. Ich bleibe dabei, dass das Ganze im Jahr 2009 passiert ist. Das Problem ist im Jahr 2009 passiert, dass sie zu mir gekommen sind und zu meiner Mutter und dass ich das Land verlassen habe.

VR: Wieviel Zeit verging zwischen der persönlichen Kontaktierung und dem Besuch bei der Mutter?

BF: Ca. ein Monat, genau kann ich mich nicht erinnern. Es war, bevor ich mit der Arbeit begonnen habe.

VR: Wurden Sie noch einmal aufgefordert mit Al Shabaab zu arbeiten?

BF: Beim ersten Mal sind sie nur einmal zu mir gekommen und haben mich aufgefordert mit ihnen zu arbeiten. Später sind sie noch einmal gekommen und waren gegen meinen Job bei der Regierung.

VR: Schildern Sie mir bitte noch einmal genau wie der Vorfall mit Al Shabaab stattgefunden hat. Wo war dieser?

BF: Die Straße auf der wir gerade waren hatte keinen Namen. Es war im Bezirk XXXX in der Nähe vom Denkmal XXXX . Wenn man diesen Namen im Internet sucht, sieht man gleich was es ist.BF: Die Straße auf der wir gerade waren hatte keinen Namen. Es war im Bezirk römisch 40 in der Nähe vom Denkmal römisch 40 . Wenn man diesen Namen im Internet sucht, sieht man gleich was es ist.

VR: Wie viele Personen kamen, was passierte?

BF: Sie haben nicht mit uns gesprochen, nichts gesagt und einfach nur mit der Schießerei begonnen. Ich bin aus Angst geflüchtet. Ich habe nicht gesehen wie viele Männer es waren. Nachdem ich die Schießerei gehört habe bin ich nur noch geflüchtet. Als ich zu meinem Onkel gekommen bin, hat man mir gesagt, dass mein Freund Ali dabei getötet wurde.

VR: Wie viele Personen waren es die gerade am Weg zum Job waren?

BF: Ca. 17 Personen.

VR: Gingen alle 17 Personen gemeinsam?

BF: Ja, wir wohnen alle im gleichen Bezirk und wollten zur gleichen Arbeit.

VR: Was macht Sie so sicher, dass dieser Angriff der Al Shabaab Ihnen gegolten hat, wenn diese nichts gesprochen haben.

BF: Wir alle haben für die Regierung gearbeitet und deshalb hat Al Shabaab auf uns geschossen. Als ich zu meinem Onkel gekommen bin, haben sie mich angerufen und mir gesagt, dass sie mich finden und töten werden, weil ich ein Ungläubiger bin. Ich sei aus dem Islam ausgetreten und deshalb werden sie mich töten.

VR: Wieso kannten die Al Shabaab Ihre Telefonnummer?

BF: Sie können sie einfach finden, wenn sie es wollen. Im Bakaara Markt war unter Kontrolle von Al Shabaab und sie hatten die Nummern von allen Firmen und Geschäften die dort waren.

VR: Ich verstehe nicht was Sie meinen, Sie hatten dort doch gar kein Geschäft.

BF: Ich meine damit, die Telekommunikationsfirma und dort konnten sie die Nummer von allen finden.

VR: Kann es sein, dass es sich bei den Personen von Al Shabaab um Bekannte gehandelt hat?

BF: Sie leben im Bezirk und kennen die Leute, die Leute die zu mir geschickt wurden, waren nicht aus meinem Bezirk. Ich vermute sie wurden von Al Shabaab Mitgliedern aus meinem Bezirk geschickt, welche nicht erkannt werden wollten.

VR: Können Sie sich erklären, woher die Al Shabaab wussten wo Ihre Mutter lebte.

BF: Ich glaube, dass es die Al Shabaab Mitglieder aus unserem Bezirk alles verraten haben. Es gibt viele Al Shabaab Mitglieder die unter uns wohnen und leben. Vor kurzem gab es einen Anschlag gegen ein Flugzeug. Die Personen die dies getan haben waren Mitarbeiter des Flughafens.

RV: Somalische Männer und Jugendliche mit oder auch ohne Arbeit werden immer von Al Shabaab aufgefordert zur Unterstützung von Al Shabaab. Al Shabaab ist nicht wie IS. Man kann die Mitglieder von Al Shabaab nicht erkennen. Sie sind in der Gesellschaft integriert und haben viele Augen, damit meine ich, dass sie viele Helfer haben, ohne Waffen zu tragen. Sie sind im Volk. Daher ist es klar, dass sie wissen, wo er wohnt und was er arbeitet. Sie haben viele Augen in der somalischen Gesellschaft. Es ist nicht der IS. Seine Asylgründe sind die Schießerei, der Besuch bei der Mutter und der anonyme Telefonanruf. Dies habe ihn zur Flucht bewegt.Regierungsvorlage, Somalische Männer und Jugendliche mit oder auch ohne Arbeit werden immer von Al Shabaab aufgefordert zur Unterstützung von Al Shabaab. Al Shabaab ist nicht wie IS. Man kann die Mitglieder von Al Shabaab nicht erkennen. Sie sind in der Gesellschaft integriert und haben viele Augen, damit meine ich, dass sie viele Helfer haben, ohne Waffen zu tragen. Sie sind im Volk. Daher ist es klar, dass sie wissen, wo er wohnt und was er arbeitet. Sie haben viele Augen in der somalischen Gesellschaft. Es ist nicht der IS. Seine Asylgründe sind die Schießerei, der Besuch bei der Mutter und der anonyme Telefonanruf. Dies habe ihn zur Flucht bewegt.

VR: Können Sie mir erklären, warum Sie bei der Einvernahme vor dem BAA andere Angaben zu Toten und Verletzten gemacht haben. Sie haben heute von einem Toten gesprochen und damals von zwei Getöteten und drei Verletzten. Können Sie mir diesen Widerspruch erklären?

BF: Es stimmt, was ich bei der Einvernahme vor dem BAA gesagt habe. Heute habe ich über die wichtigste Person, nämlich meinen Freund, gesprochen.

VR: Woher haben Sie erfahren wie viele Tote und Verletzte es gab?

BF: Alle denen etwas passiert ist, sind Männer aus unserem Bezirk gewesen. Meine Mutter ist nach XXXX gekommen und erzählte es mir.BF: Alle denen etwas passiert ist, sind Männer aus unserem Bezirk gewesen. Meine Mutter ist nach römisch 40 gekommen und erzählte es mir.

VR: Wissen Sie wie es den anderen Überlebenden ergangen ist?

BF: Ich weiß nicht, was mit den anderen passiert ist. Man hat mir nichts über diese erzählt.

VR: Wurden Sie in der Zeit in der Sie bei Ihrem Onkel waren noch einmal von Al Shabaab aufgesucht oder kontaktiert?

BF: Nein, sie haben mich nicht bei meiner Mutter aufgesucht. Sie haben mich telefonisch kontaktiert. Der Bezirk XXXX war unter der Kontrolle der Regierung. Dort konnten sie nicht eindringen.BF: Nein, sie haben mich nicht bei meiner Mutter aufgesucht. Sie haben mich telefonisch kontaktiert. Der Bezirk römisch 40 war unter der Kontrolle der Regierung. Dort konnten sie nicht eindringen.

VR: Sie wären dann aber in XXXX sicher gewesen.VR: Sie wären dann aber in römisch 40 sicher gewesen.

BF: Ich war die ganze Zeit im Haus, konnte nicht hinausgehen. Es war ein kleines Gebiet und sie hätten jederzeit jemanden schicken können, der mich hätte töten sollen. Sie haben immer wieder Anschläge verübt, sogar den beim Präsidentenpalast. In XXXX könnten sie mich auch töten.BF: Ich war die ganze Zeit im Haus, konnte nicht hinausgehen. Es war ein kleines Gebiet und sie hätten jederzeit jemanden schicken können, der mich hätte töten sollen. Sie haben immer wieder Anschläge verübt, sogar den beim Präsidentenpalast. In römisch 40 könnten sie mich auch töten.

VR: Sie sagten aber vorher, dass Al Shabaab nicht in XXXX eindringen konnte.VR: Sie sagten aber vorher, dass Al Shabaab nicht in römisch 40 eindringen konnte.

BF: Ich meinte damit, dass sie nicht gewaltsam und deutlich eindringen konnten. Aber heimlich könnten sie jemanden schicken.

VR: Für den Asyltitel ist es nötig, dass eine Verfolgungsgefahr heute aktuell ist. Warum glauben Sie daher, wären Sie jetzt noch in Somalia gefährdet?

BF: Die Gefahr besteht noch immer. Vor ca. einem Monat sind Al Shabaab in den Bezirk Asiis, Unterbezirk Lido gegangen, dort am Strand gibt es Bars. Sie haben dort unschuldige Personen, darunter eine schwangere Frau getötet. Bei diesem Vorfall wurde auch ein Freund meines Bruders getötet. Wenn Al Shabaab eine Person als Ungläubiger bezeichnen, dann werden sie diese Person sicher töten, wenn sie diese finden.

VR: Warum glauben Sie, stehen Sie konkret noch im Fokus der Al Shabaab?

BF: Weil ich einmal ihren Befehlen nicht gefolgt bin und mich geweigert habe. Wenn jemand so etwas einmal tut, dann wird er von Al Shabaab verfolgt.

VR: Sie hätten doch auch in der Zeit in XXXX gefunden werden können. Woraus schließen Sie, dass Sie heute noch erkannt werden könnten.VR: Sie hätten doch auch in der Zeit in römisch 40 gefunden werden können. Woraus schließen Sie, dass Sie heute noch erkannt werden könnten.

BF: Al Shabaab tragen keine eigene Uniform, damit man sie erkennen könnte. Sie leben unter dem Volk und die Leute die mich damals ausspioniert haben, sind ja noch dort. So wie sie mich damals gefunden haben, werden sie mich auch heute finden.

VR: Sie üben Ihre damalige Tätigkeit nicht mehr aus. Worin sehen Sie jetzt die Gefahr?

RV: Wenn jemand einmal als Ungläubiger bezeichnet wird, dann ist er dies sein Leben lang. Diese Gefahr ist nicht nur von den Al Shabaab vorhanden auch von anderen radikalen Islamisten.Regierungsvorlage, Wenn jemand einmal als Ungläubiger bezeichnet wird, dann ist er dies sein Leben lang. Diese Gefahr ist nicht nur von den Al Shabaab vorhanden auch von anderen radikalen Islamisten.

BF: Wenn sie einmal jemanden als Ungläubigen vormerken, dann gilt das für sie für immer. Sie haben ja gesagt, sie werden mich nie in Ruhe lassen, egal wo ich mich befinde. Wenn sie einmal ein "Fatwa" (Urteil nach islamischen Vorschriften von einem Mullah) gesprochen haben, dann ist dies für die Ewigkeit gültig.

VR: Warum wurden Sie dann nicht gleich gefunden?

BF: Sie haben mich zuerst vorgewarnt, sie haben mit meiner Mutter gesprochen, später war dieser Angriff als ich mit den Männern auf der Straße war. Das ist in Somalia so üblich bei Al Shabaab, zuerst wird gewarnt und dann folgt das Urteil.

VR: Ich meinte die Zeit in der Sie bei Ihrem Onkel waren. Warum meinen Sie wurde in dieser Zeit das Urteil nicht ausgeführt?

BF: Ich bin immer im Haus geblieben und nicht hinausgegangen. Wenn ich noch länger in Somalia geblieben wäre, hätten sie mich gefunden und getötet.

VR: Wissen Sie, ob Al Shabaab danach nochmals an Ihre Familie herangetreten sind?

BF: Danach nicht, wenn ich jetzt zurück nach Somalia kehre und zurück zu meiner Familie gehe, werden sie merken, dass ich dort bin, weil sie wissen, wo meine Familie lebt.

VR: Wie oft wurden Sie nach dem Vorfall noch telefonisch kontaktiert?

BF: Ein Mal. Sie sagten mir, dass ich es dieses Mal noch geschafft habe zu flüchten, beim nächsten Mal würde ich es nicht mehr schaffen.

VR: Was berichtet Ihre Mutter oder Familie über die Zustände in Somalia?

BF: Sie sagte mir, dass Somalia immer noch nicht sicher ist und dass das, was man in den Medien sieht, nicht ganz stimmt. Sie sagten, dass es relativ sicherer ist als früher, aber die Ängste und die Gefahren sind immer noch sehr groß.

[...]"

8. Mit Schreiben vom 12.12.2017 beantragte der Beschwerdeführer letztmalig die Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 04.01.2018 wurde dem Beschwerdeführer die befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 13.01.2020 gewährt.

9. Mit Schreiben vom 06.02.2018, zugestellt am 09.02.2018, wurden dem Beschwerdeführer vom Bundesverwaltungsgericht aktuelle Länderinformationen zu Somalia übermittelt und ihm wurde die Möglichkeit zur Stellungnahme eingeräumt. Eine Stellungnahme wurde nicht erstattet.

10. Im Strafregisterauszug der Republik Österreich vom 27.04.2018 - geführt von der Landespolizeidirektion Wien - scheint keine Verurteilung auf.

11. Am 27.04.2018 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine weitere öffentliche mündliche Verhandlung unter Beisein einer Dolmetscherin für die Sprache Somali statt, bei welcher der Beschwerdeführer einvernommen wurde. Die belangte Behörde blieb der Verhandlung unentschuldigt fern. Der Beschwerdeführer legte keine weiteren Dokumente vor.

Im Rahmen der Befragung bestätigte der Beschwerdeführer zunächst kurz die bisherigen Angaben zu seiner Person. Weiters gab der Beschwerdeführer (BF) entscheidungswesentlich Folgendes an (RI = erkennende Richterin, RV = Rechtsberater) [evtl. Rechtschreib- oder Tippfehler vom Bundesverwaltungsgericht korrigiert]:Im Rahmen der Befragung bestätigte der Beschwerdeführer zunächst kurz die bisherigen Angaben zu seiner Person. Weiters gab der Beschwerdeführer (BF) entscheidungswesentlich Folgendes an (RI = erkennende Richterin, Regierungsvorlage = Rechtsberater) [evtl. Rechtschreib- oder Tippfehler vom Bundesverwaltungsgericht korrigiert]:

"RI: Vor dem Bundesverwaltungsgericht hat bereits eine mündliche Verhandlung stattgefunden, in welcher Sie zu den Gründen, warum Sie Ihren Herkunftsstaat verlassen haben bzw. warum Sie nicht mehr in Ihren Herkunftsstaat zurückkehren können (Fluchtgründe), einvernommen wurden. Können Sie sich noch an Ihre damaligen Angaben erinnern und wenn ja, halten Sie diese Angaben vollinhaltlich und unverändert aufrecht?

BF: Ja. Ich halte es aufrecht und ich habe die Wahrheit gesagt.

RI: Hat sich an den Gründen Ihrer Asylantragstellung seit der letzten mündlichen Verhandlung etwas geändert? (§ 20 BFA-VG - Neuerungsverbot)RI: Hat sich an den Gründen Ihrer Asylantragstellung seit der letzten mündlichen Verhandlung etwas geändert? (Paragraph 20, BFA-VG - Neuerungsverbot)

BF: Es hat sich nichts geändert.

RI: Wie oft wurden Sie direkt von den Al Shabaab kontaktiert bzw. bedroht?

BF: Als ich den Bezirk XXXX verlassen habe und nach XXXX gekommen bin, haben sie mich telefonisch kontaktiert und die Al Shabaab haben gedroht, sie werden mich nicht in Ruhe lassen, egal, wohin ich gehe.BF: Als ich den Bezirk römisch 40 verlassen habe und nach römisch 40 gekommen bin, haben sie mich telefonisch kontaktiert und die Al Shabaab haben gedroht, sie werden mich nicht in Ruhe lassen, egal, wohin ich gehe.

RI: Wie oft sind Sie angerufen worden?

BF: Einmal. Telefonisch haben sie mich einmal kontaktiert. Davor haben sie mit meiner Mutter gesprochen und sagten, wenn ich nicht mit meiner Arbeit im Parlament aufhöre, werden sie mich töten. Das haben sie meiner Mutter gesagt. Ich habe das aber ignoriert. Ich habe es nicht ernst genommen. Dann war diese Falle, die sie uns gestellt haben. Sie haben sich auf der Straße versteckt und dann, wie ich vorbeigehen wollte, haben sie auf uns geschossen. Wir waren 17 Personen. Zwei Personen sind gestorben, drei sind dabei verletzt worden. Eine der zwei getöteten Personen war mein Freund.

RI: Wie hat der Freund geheißen?

BF: Ali Mohamed, aber sein Spitzname ist XXXX .BF: Ali Mohamed, aber sein Spitzname ist römisch 40 .

RI: Sind Sie nach diesem Überfall nochmals nach Hause gegangen?

BF: Nein. Nicht mehr. Ich bin dann direkt nach XXXX gegangen. Danach bin ich nicht mehr nach Hause zurückgekehrt. Ich bin zu meinem Onkel väterlicherseits gegangen.BF: Nein. Nicht mehr. Ich bin dann direkt nach römisch 40 gegangen. Danach bin ich nicht mehr nach Hause zurückgekehrt. Ich bin zu meinem Onkel väterlicherseits gegangen.

RI: Können Sie sich erinnern, wann dieser Vorfall stattgefunden hat?

BF: Am 01.08.2009.

RI: Wie lange hat es gedauert, bis Sie aus Somalia geflüchtet sind? Wie viel Zeit ist nach dem Vorfall vergangen?

BF: Am 18.08.2009 habe ich dann Somalia verlassen.

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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