TE Bvwg Erkenntnis 2018/5/23 W114 2103045-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 23.05.2018
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Entscheidungsdatum

23.05.2018

Norm

B-VG Art.133 Abs4
MOG 2007 §19 Abs3
MOG 2007 §19 Abs7
MOG 2007 §6
VwGVG §14 Abs1
VwGVG §15 Abs1
VwGVG §24 Abs4
VwGVG §27
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
VwGVG §28 Abs5
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch

W114 2103045-1/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Bernhard DITZ über die Beschwerde von XXXX, XXXX, XXXX, BNr. XXXX, vom 14.01.2014 gegen den Bescheid des Vorstandes für den GB II der Agrarmarkt Austria, Dresdner Straße 70, 1200 Wien vom 03.01.2014, AZ II/7-EBP/10-120456761, auf Grund des Vorlageantrages vom 09.01.2015 nach Beschwerdevorentscheidung vom 18.12.2014, AZ II/7-EBP/10-122537193, betreffend die Einheitliche Betriebsprämie 2010 zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Bernhard DITZ über die Beschwerde von römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , BNr. römisch 40 , vom 14.01.2014 gegen den Bescheid des Vorstandes für den GB römisch zwei der Agrarmarkt Austria, Dresdner Straße 70, 1200 Wien vom 03.01.2014, AZ II/7-EBP/10-120456761, auf Grund des Vorlageantrages vom 09.01.2015 nach Beschwerdevorentscheidung vom 18.12.2014, AZ II/7-EBP/10-122537193, betreffend die Einheitliche Betriebsprämie 2010 zu Recht:

A.I.)

Der Bescheid des Vorstandes für den GB II der Agrarmarkt Austria, Dresdner Straße 70, 1200 Wien vom 18.12.2014, AZ II/7-EBP/10-122537193, betreffend die Einheitliche Betriebsprämie 2010 wird ersatzlos behoben.Der Bescheid des Vorstandes für den GB römisch zwei der Agrarmarkt Austria, Dresdner Straße 70, 1200 Wien vom 18.12.2014, AZ II/7-EBP/10-122537193, betreffend die Einheitliche Betriebsprämie 2010 wird ersatzlos behoben.

A.II.)

Der Beschwerde vom 14.01.2014 gegen den Bescheid des Vorstandes für den GB II der Agrarmarkt Austria, Dresdner Straße 70, 1200 Wien vom 03.01.2014, AZ II/7-EBP/10-120456761, betreffend die Einheitliche Betriebsprämie 2010 wird insoweit stattgegeben, als bei der Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie für das Antragsjahr 2010 die Berechnung der zu verhängenden Flächensanktion unter Berücksichtigung von Art. 19a der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 640/2014 in der Fassung der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1393 zu erfolgen hat.Der Beschwerde vom 14.01.2014 gegen den Bescheid des Vorstandes für den GB römisch zwei der Agrarmarkt Austria, Dresdner Straße 70, 1200 Wien vom 03.01.2014, AZ II/7-EBP/10-120456761, betreffend die Einheitliche Betriebsprämie 2010 wird insoweit stattgegeben, als bei der Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie für das Antragsjahr 2010 die Berechnung der zu verhängenden Flächensanktion unter Berücksichtigung von Artikel 19 a, der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 640/2014 in der Fassung der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1393 zu erfolgen hat.

Die AMA wird angewiesen nach diesen Vorgaben die entsprechenden Berechnungen durchzuführen und das Ergebnis XXXX, XXXX, XXXX, BNr. XXXX, bescheidmäßig mitzuteilen.Die AMA wird angewiesen nach diesen Vorgaben die entsprechenden Berechnungen durchzuführen und das Ergebnis römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , BNr. römisch 40 , bescheidmäßig mitzuteilen.

Das darüber hinausgehende Beschwerdebegehren wird abgewiesen.

B)

Die ordentliche Revision ist gemäß Artikel 133 Absatz 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

1. Am 29.03.2010 stellte XXXX, XXXX, XXXX, BNr.XXXX, (im Weiteren: Beschwerdeführerin oder BF) einen Mehrfachantrag-Flächen (im Weiteren: MFA) für das Antragsjahr 2010 und beantragte u.a. die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie (im Weiteren: EBP) für das Antragsjahr 2010 für die in den Beilagen Flächenbogen 2010 und Flächennutzung 2010 näher konkretisierten Flächen.1. Am 29.03.2010 stellte römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , BNr.XXXX, (im Weiteren: Beschwerdeführerin oder BF) einen Mehrfachantrag-Flächen (im Weiteren: MFA) für das Antragsjahr 2010 und beantragte u.a. die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie (im Weiteren: EBP) für das Antragsjahr 2010 für die in den Beilagen Flächenbogen 2010 und Flächennutzung 2010 näher konkretisierten Flächen.

2. Die Beschwerdeführerin war im Antragsjahr 2010 sowohl Bewirtschafterin als auch Auftreiberin auf die Alm mit der BNr. XXXX (im Weiteren: XXXX), für welche sie ebenfalls einen MFA für das Antragsjahr 2010 gestellt hat. Dabei hat sie in der Beilage Flächennutzung 2010 für die XXXX eine Almfutterfläche mit einem Ausmaß von 16,33 ha beantragt.2. Die Beschwerdeführerin war im Antragsjahr 2010 sowohl Bewirtschafterin als auch Auftreiberin auf die Alm mit der BNr. römisch 40 (im Weiteren: römisch 40 ), für welche sie ebenfalls einen MFA für das Antragsjahr 2010 gestellt hat. Dabei hat sie in der Beilage Flächennutzung 2010 für die römisch 40 eine Almfutterfläche mit einem Ausmaß von 16,33 ha beantragt.

3. Mit Bescheid des Vorstandes für den GB II der Agrarmarkt Austria, Dresdner Straße 70, 1200 Wien (im Weiteren: AMA) vom 30.12.2010, AZ II/7-EBP/10-109076852, wurde der BF für das Antragsjahr 2010 eine EBP in Höhe von EUR XXXX gewährt. Dabei wurde für die BF von einer beantragten anteiligen Almfutterfläche von 12,41 ha ausgegangen. Die berücksichtigte anteilige Almfutterfläche entsprach der Beantragten. Dieser Bescheid wurde nicht angefochten.3. Mit Bescheid des Vorstandes für den GB römisch zwei der Agrarmarkt Austria, Dresdner Straße 70, 1200 Wien (im Weiteren: AMA) vom 30.12.2010, AZ II/7-EBP/10-109076852, wurde der BF für das Antragsjahr 2010 eine EBP in Höhe von EUR römisch 40 gewährt. Dabei wurde für die BF von einer beantragten anteiligen Almfutterfläche von 12,41 ha ausgegangen. Die berücksichtigte anteilige Almfutterfläche entsprach der Beantragten. Dieser Bescheid wurde nicht angefochten.

4. Auf der XXXX fand im Juli 2011 ein Abgleich der Almflächen 2007 bis 2010 statt. In dem dazu durchgeführten Parteiengehör teilte die Beschwerdeführerin als Almbewirtschafterin der XXXX der AMA mit, dass die Futterflächenreduktion auf Arbeiten im Zuge der Umsetzung eines Naturschutzplans betreffend die XXXX zurückzuführen sei.4. Auf der römisch 40 fand im Juli 2011 ein Abgleich der Almflächen 2007 bis 2010 statt. In dem dazu durchgeführten Parteiengehör teilte die Beschwerdeführerin als Almbewirtschafterin der römisch 40 der AMA mit, dass die Futterflächenreduktion auf Arbeiten im Zuge der Umsetzung eines Naturschutzplans betreffend die römisch 40 zurückzuführen sei.

5. Die Almfutterfläche für das Antragsjahr 2010 auf der XXXX wurde von der Beschwerdeführerin als Bewirtschafterin dieser Alm am 21.08.2012 auf 13,16 ha korrigiert.5. Die Almfutterfläche für das Antragsjahr 2010 auf der römisch 40 wurde von der Beschwerdeführerin als Bewirtschafterin dieser Alm am 21.08.2012 auf 13,16 ha korrigiert.

6. Am 04.09.2012 fand auf der XXXX im Beisein der Beschwerdeführerin, die die erforderlichen Auskünfte erteilte, eine Vor-Ort-Kontrolle statt. Dabei wurde für das Antragsjahr 2010 auf der XXXX statt einer beantragten Almfutterfläche im Ausmaß von 13,16 ha nur eine solche im Ausmaß von 10,02 ha festgestellt. Der Kontrollbericht wurde der Beschwerdeführerin als Bewirtschafterin der XXXX mit Schreiben vom 13.09.2012, AZ GB/I/TPD/117817195, zum Parteiengehör übermittelt. Die BF hat - offensichtlich die Kontrollergebnisse anerkennend zur Kenntnis nehmend - zum Kontrollbericht keine Stellungnahme abgegeben.6. Am 04.09.2012 fand auf der römisch 40 im Beisein der Beschwerdeführerin, die die erforderlichen Auskünfte erteilte, eine Vor-Ort-Kontrolle statt. Dabei wurde für das Antragsjahr 2010 auf der römisch 40 statt einer beantragten Almfutterfläche im Ausmaß von 13,16 ha nur eine solche im Ausmaß von 10,02 ha festgestellt. Der Kontrollbericht wurde der Beschwerdeführerin als Bewirtschafterin der römisch 40 mit Schreiben vom 13.09.2012, AZ GB/I/TPD/117817195, zum Parteiengehör übermittelt. Die BF hat - offensichtlich die Kontrollergebnisse anerkennend zur Kenntnis nehmend - zum Kontrollbericht keine Stellungnahme abgegeben.

7. Die freiwillige rückwirkende Almfutterflächenreduktion auf der XXXX berücksichtigend wurde der BF mit Abänderungsbescheid der AMA vom 15.11.2012, AZ II/7-EBP/10-118218020, für das Antragsjahr 2010 nur mehr eine EBP in Höhe von EUR XXXX gewährt und ein Betrag von EUR XXXX zurückgefordert. Dabei wurde für die BF von einer beantragten anteiligen Almfutterfläche von 10,00 ha ausgegangen. Die berücksichtigte anteilige Almfutterfläche entsprach der Beantragten. Auch dieser Bescheid wurde nicht angefochten.7. Die freiwillige rückwirkende Almfutterflächenreduktion auf der römisch 40 berücksichtigend wurde der BF mit Abänderungsbescheid der AMA vom 15.11.2012, AZ II/7-EBP/10-118218020, für das Antragsjahr 2010 nur mehr eine EBP in Höhe von EUR römisch 40 gewährt und ein Betrag von EUR römisch 40 zurückgefordert. Dabei wurde für die BF von einer beantragten anteiligen Almfutterfläche von 10,00 ha ausgegangen. Die berücksichtigte anteilige Almfutterfläche entsprach der Beantragten. Auch dieser Bescheid wurde nicht angefochten.

8. Das Ergebnis der Vor-Ort-Kontrolle auf der XXXX berücksichtigend wurde mit Abänderungsbescheid der AMA vom 03.01.2014, AZ II/7-EBP/10-120456761, der BF für das Antragsjahr 2010 nur mehr ein Betrag von EUR XXXX zuerkannt und eine Rückforderung in Höhe von EUR8. Das Ergebnis der Vor-Ort-Kontrolle auf der römisch 40 berücksichtigend wurde mit Abänderungsbescheid der AMA vom 03.01.2014, AZ II/7-EBP/10-120456761, der BF für das Antragsjahr 2010 nur mehr ein Betrag von EUR römisch 40 zuerkannt und eine Rückforderung in Höhe von EUR

XXXX verfügt.römisch 40 verfügt.

Dabei wurde von 20,12 beihilfefähigen Zahlungsansprüchen, einer beantragten Gesamtfläche von 16,30 ha, einer beantragten anteiligen Almfutterfläche von 10,00 ha und einer festgestellten Gesamtfläche von 13,90 ha sowie einer festgestellten anteiligen Almfutterfläche von 7,62 ha und damit von einer Differenzfläche von 2,38 ha ausgegangen. Begründend wird auf die Vor-Ort-Kontrolle auf der XXXXhingewiesen und dazu ausgeführt, dass eine Flächenabweichung von über 3 % oder über 2 ha und bis höchstens 20 % festgestellt worden wäre und dass der Beihilfebetrag um das Doppelte der Differenzfläche hätte gekürzt werden müssen. Daher sei eine Flächensanktion in Höhe von EUR XXXXverhängt worden. Die aufschiebende Wirkung einer allfälligen Beschwerde wurde von der Behörde ausgeschlossen.

9. Gegen diesen Bescheid brachte die BF mit Schriftsatz vom 14.01.2014 eine Beschwerde ein. Die BF beantragt darin:

1. die ersatzlose Behebung des Bescheides, andernfalls

2. die Abänderung des Bescheides in der Weise, dass die Bemessung der Rückzahlung nach Maßgabe der Beschwerdegründe erfolgt und jedenfalls keine Kürzungen und Ausschlüsse verfügt werden, andernfalls Kürzungen und Ausschlüsse nur nach Maßgabe der Beschwerdegründe verhängt werden,

3. den Ausspruch über den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung abzuändern und der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen,

4. die Alm-Referenzfläche festzustellen.

Hinsichtlich der Almfutterfläche der XXXX führte die BF aus, dass sie im August 2012 das Umweltbüro "XXXX" beauftragt habe die Futterfläche dieser Alm zu bewerten. Das Ergebnis des Sachverständigen des Umweltbüros (13,16 ha) wurde einer rückwirkenden Futterflächenkorrektur vom 21.08.2012 zugrunde gelegt, welche jedoch von der AMA nicht berücksichtigt worden sei. Zudem sei bei der VOK am 04.09.2012 auf dem Feldstück 3 nur eine Futterfläche im Ausmaß von 1,25 ha berücksichtigt worden, der Sachverständige des Umweltbüros habe im Zuge seiner Bewertung jedoch eine Futterfläche im Ausmaß von 4,25 ha festgestellt. Auch habe die VOK 2012 gegen Ende der Almperiode stattgefunden, als das vorhandene Futter von den Tieren bereits abgefressen worden sei.Hinsichtlich der Almfutterfläche der römisch 40 führte die BF aus, dass sie im August 2012 das Umweltbüro "XXXX" beauftragt habe die Futterfläche dieser Alm zu bewerten. Das Ergebnis des Sachverständigen des Umweltbüros (13,16 ha) wurde einer rückwirkenden Futterflächenkorrektur vom 21.08.2012 zugrunde gelegt, welche jedoch von der AMA nicht berücksichtigt worden sei. Zudem sei bei der VOK am 04.09.2012 auf dem Feldstück 3 nur eine Futterfläche im Ausmaß von 1,25 ha berücksichtigt worden, der Sachverständige des Umweltbüros habe im Zuge seiner Bewertung jedoch eine Futterfläche im Ausmaß von 4,25 ha festgestellt. Auch habe die VOK 2012 gegen Ende der Almperiode stattgefunden, als das vorhandene Futter von den Tieren bereits abgefressen worden sei.

Eine Vor-Ort-Kontrolle im Jahr 2013 habe außerdem andere Ergebnisse gebracht, welche von der AMA nicht berücksichtigt worden seien.

Es treffe die Beschwerdeführerin kein Verschulden an einer allfälligen überhöhten Beantragung von Almfutterflächen, da sie als Almbewirtschafterin die Futterfläche nach bestem Wissen und Gewissen und mit der notwendigen Sorgfalt nach den örtlichen Verhältnissen beantragt habe. Kürzungen und Ausschlüsse seien daher nicht anzuwenden.

Die Behörde hätte in einem der Entscheidung über die EBP vorangeschalteten Ermittlungsverfahren die wahre und tatsächliche Almfutterfläche von sich aus auf der Grundlage der sorgfältig erstellten Antragsunterlagen erheben müssen. Da dies nicht geschehen sei, sei der angefochtene Bescheid aufgrund des mangelnden Ermittlungsverfahrens materiell rechtswidrig.

Die verhängte Sanktion sei unangemessen hoch und daher gleichheitswidrig.

Die Überbeantragung sei aufgrund eines Irrtums der Behörde erfolgt, die ein unionsrechtskonformes Messsystem zur Verfügung gestellt hätte, welche keines sei. Der Irrtum beziehe sich auf berechnungsrelevante Tatsachen, da eine genaue Digitalisierung nicht möglich gewesen sei. Hätte der BF ein adäquates Messsystem zur Verfügung gestanden, wäre eine genaue Flächenfeststellung möglich gewesen. Die Zahlung liege mehr als zwölf Monate zurück und sei der Irrtum nicht erkennbar gewesen. Daher bestehe gemäß Art. 80 Abs. 3 der VO (EG) 1122/2009 keine Rückzahlungsverpflichtung.Die Überbeantragung sei aufgrund eines Irrtums der Behörde erfolgt, die ein unionsrechtskonformes Messsystem zur Verfügung gestellt hätte, welche keines sei. Der Irrtum beziehe sich auf berechnungsrelevante Tatsachen, da eine genaue Digitalisierung nicht möglich gewesen sei. Hätte der BF ein adäquates Messsystem zur Verfügung gestanden, wäre eine genaue Flächenfeststellung möglich gewesen. Die Zahlung liege mehr als zwölf Monate zurück und sei der Irrtum nicht erkennbar gewesen. Daher bestehe gemäß Artikel 80, Absatz 3, der VO (EG) 1122/2009 keine Rückzahlungsverpflichtung.

Unter Hinweis auf die der Beschwerde beigelegte, zum Antragsjahr 2007 ergangene Entscheidung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft (im Weiteren: BMLFUW) vom 10.12.2013, AZ BMLFUW-LE.4.1.10/1717-I/7/2013, führte die BF aus, dass darin unter anderem ausgesprochen worden sei, dass hinsichtlich der auf der XXXX festgestellten Flächenabweichungen von einem fehlenden guten Glauben der BF nicht auszugehen sei. Mit dieser Entscheidung des BMLFUW sei der Bescheid zur EBP 2007, mit welchem Rückforderungen und Sanktionen gegen die BF verhängt worden seien, aufgehoben worden. Dem nun angefochtenen Bescheid liege der gleiche Sachverhalt zugrunde wie dem Antragsjahr 2007, weshalb auch im vorliegenden Fall von der Verhängung von Sanktionen und Rückforderungen abzusehen sei.Unter Hinweis auf die der Beschwerde beigelegte, zum Antragsjahr 2007 ergangene Entscheidung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft (im Weiteren: BMLFUW) vom 10.12.2013, AZ BMLFUW-LE.4.1.10/1717-I/7/2013, führte die BF aus, dass darin unter anderem ausgesprochen worden sei, dass hinsichtlich der auf der römisch 40 festgestellten Flächenabweichungen von einem fehlenden guten Glauben der BF nicht auszugehen sei. Mit dieser Entscheidung des BMLFUW sei der Bescheid zur EBP 2007, mit welchem Rückforderungen und Sanktionen gegen die BF verhängt worden seien, aufgehoben worden. Dem nun angefochtenen Bescheid liege der gleiche Sachverhalt zugrunde wie dem Antragsjahr 2007, weshalb auch im vorliegenden Fall von der Verhängung von Sanktionen und Rückforderungen abzusehen sei.

10. Infolge einer Änderung der der BF zustehenden Zahlungsansprüche - jedoch ohne Änderung bei der Gesamtzahl und des Wertes der Zahlungsansprüche - wurde der BF mit Abänderungsbescheid der AMA vom 18.12.2014, AZ II/7-EBP/10-122537193, für das Antragsjahr 2010 weiterhin eine EBP von EUR XXXX gewährt.10. Infolge einer Änderung der der BF zustehenden Zahlungsansprüche - jedoch ohne Änderung bei der Gesamtzahl und des Wertes der Zahlungsansprüche - wurde der BF mit Abänderungsbescheid der AMA vom 18.12.2014, AZ II/7-EBP/10-122537193, für das Antragsjahr 2010 weiterhin eine EBP von EUR römisch 40 gewährt.

Am Schluss dieses Abänderungsbescheides finden sich folgende Textpassagen:

"Da Sie gegen den im Spruch genannten Bescheid eine zulässige Beschwerde eingebracht haben, erfolgt die gegenständliche Abänderung im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung gemäß § 14 VwGVG, wonach die Behörde, die den Bescheid erlassen hat, die Beschwerde nach Durchführung allfälliger weiterer Ermittlungen durch Beschwerdevorentscheidung erledigen und den von ihr erlassenen Bescheid aufheben, abändern, zurückweisen oder abweisen kann."Da Sie gegen den im Spruch genannten Bescheid eine zulässige Beschwerde eingebracht haben, erfolgt die gegenständliche Abänderung im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung gemäß Paragraph 14, VwGVG, wonach die Behörde, die den Bescheid erlassen hat, die Beschwerde nach Durchführung allfälliger weiterer Ermittlungen durch Beschwerdevorentscheidung erledigen und den von ihr erlassenen Bescheid aufheben, abändern, zurückweisen oder abweisen kann.

RECHTSMITTELBELEHRUNG

Sie können den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Der Vorlageantrag ist schriftlich oder in jeder anderen technisch möglichen Weise (z.B. Fax, E-Mail) innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung dieser Beschwerdevorentscheidung unter Angabe des oben angeführten Aktenzeichens und der Betriebs- bzw. Klientennummer bei der Agrarmarkt Austria, 1200 Wien, Dresdner Straße 70, einzubringen. [...]"

11. Gegen diesen Bescheid brachte die BF mit Schriftsatz vom 09.01.2015 einen Vorlageantrag ein.

12. Die AMA legte dem Bundesverwaltungsgericht am 12.03.2015 die Beschwerde und die Verfahrensunterlagen zur Entscheidung vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

1.1. Am 29.03.2010 stellte die Beschwerdeführerin einen MFA für das Antragsjahr 2010 und beantragte u.a. die Gewährung der EBP für das Antragsjahr 2010 für die in den Beilagen Flächenbogen 2010 und Flächennutzung 2010 näher konkretisierten Flächen.

1.2. Die Beschwerdeführerin war im Antragsjahr 2010 sowohl Bewirtschafterin als auch Auftreiberin auf die XXXX, für welche sie ebenfalls einen MFA für das Antragsjahr 2010 gestellt hat. Dabei hat sie in der Beilage Flächennutzung 2010 für die XXXX eine Almfutterfläche mit einem Ausmaß von 16,33 ha beantragt.1.2. Die Beschwerdeführerin war im Antragsjahr 2010 sowohl Bewirtschafterin als auch Auftreiberin auf die römisch 40 , für welche sie ebenfalls einen MFA für das Antragsjahr 2010 gestellt hat. Dabei hat sie in der Beilage Flächennutzung 2010 für die römisch 40 eine Almfutterfläche mit einem Ausmaß von 16,33 ha beantragt.

1.3. Mit Bescheid der AMA vom 30.12.2010, AZ II/7-EBP/10-109076852, wurde der BF für das Antragsjahr 2010 eine EBP in Höhe von EUR XXXX gewährt. Dieser Bescheid wurde nicht angefochten.1.3. Mit Bescheid der AMA vom 30.12.2010, AZ II/7-EBP/10-109076852, wurde der BF für das Antragsjahr 2010 eine EBP in Höhe von EUR römisch 40 gewährt. Dieser Bescheid wurde nicht angefochten.

1.4. Auf der XXXX fand im Juli 2011 ein Abgleich der Almflächen 2007 bis 2010 statt.1.4. Auf der römisch 40 fand im Juli 2011 ein Abgleich der Almflächen 2007 bis 2010 statt.

1.5. Die Almfutterfläche für das Antragsjahr 2010 auf der XXXX wurde von der Beschwerdeführerin als Bewirtschafterin dieser Alm am 21.08.2012 auf 13,16 ha korrigiert.1.5. Die Almfutterfläche für das Antragsjahr 2010 auf der römisch 40 wurde von der Beschwerdeführerin als Bewirtschafterin dieser Alm am 21.08.2012 auf 13,16 ha korrigiert.

1.6. Am 04.09.2012 fand auf der XXXX im Beisein der Beschwerdeführerin, die die erforderlichen Auskünfte erteilte, eine Vor-Ort-Kontrolle statt. Dabei wurde für das Antragsjahr 2010 auf der XXXXstatt einer beantragten Almfutterfläche im Ausmaß von 13,16 ha nur eine solche im Ausmaß von 10,02 ha festgestellt. Der Kontrollbericht wurde der Beschwerdeführerin als Bewirtschafterin der XXXX mit Schreiben vom 13.09.2012, AZ GB/I/TPD/117817195, zum Parteiengehör übermittelt. Die BF hat - offensichtlich die Kontrollergebnisse anerkennend zur Kenntnis nehmend - zum Kontrollbericht keine Stellungnahme abgegeben.1.6. Am 04.09.2012 fand auf der römisch 40 im Beisein der Beschwerdeführerin, die die erforderlichen Auskünfte erteilte, eine Vor-Ort-Kontrolle statt. Dabei wurde für das Antragsjahr 2010 auf der XXXXstatt einer beantragten Almfutterfläche im Ausmaß von 13,16 ha nur eine solche im Ausmaß von 10,02 ha festgestellt. Der Kontrollbericht wurde der Beschwerdeführerin als Bewirtschafterin der römisch 40 mit Schreiben vom 13.09.2012, AZ GB/I/TPD/117817195, zum Parteiengehör übermittelt. Die BF hat - offensichtlich die Kontrollergebnisse anerkennend zur Kenntnis nehmend - zum Kontrollbericht keine Stellungnahme abgegeben.

1.7. Die freiwillige rückwirkende Almfutterflächenreduktion auf der XXXX berücksichtigend wurde der BF mit Abänderungsbescheid der AMA vom 15.11.2012, AZ II/7-EBP/10-118218020, für das Antragsjahr 2010 nur mehr eine EBP in Höhe von EUR XXXX gewährt und ein Betrag von EUR XXXX zurückgefordert. Dabei wurde für die BF von einer beantragten anteiligen Almfutterfläche von 10,00 ha ausgegangen. Die berücksichtigte anteilige Almfutterfläche entsprach der Beantragten. Auch dieser Bescheid wurde nicht angefochten.1.7. Die freiwillige rückwirkende Almfutterflächenreduktion auf der römisch 40 berücksichtigend wurde der BF mit Abänderungsbescheid der AMA vom 15.11.2012, AZ II/7-EBP/10-118218020, für das Antragsjahr 2010 nur mehr eine EBP in Höhe von EUR römisch 40 gewährt und ein Betrag von EUR römisch 40 zurückgefordert. Dabei wurde für die BF von einer beantragten anteiligen Almfutterfläche von 10,00 ha ausgegangen. Die berücksichtigte anteilige Almfutterfläche entsprach der Beantragten. Auch dieser Bescheid wurde nicht angefochten.

1.8. Das Ergebnis der Vor-Ort-Kontrolle auf der XXXXberücksichtigend wurde mit Abänderungsbescheid der AMA vom 03.01.2014, AZ II/7-EBP/10-120456761, der BF für das Antragsjahr 2010 nur mehr ein Betrag von EUR XXXX gewährt und ein Betrag von EUR XXXXzurückgefordert.1.8. Das Ergebnis der Vor-Ort-Kontrolle auf der XXXXberücksichtigend wurde mit Abänderungsbescheid der AMA vom 03.01.2014, AZ II/7-EBP/10-120456761, der BF für das Antragsjahr 2010 nur mehr ein Betrag von EUR römisch 40 gewährt und ein Betrag von EUR XXXXzurückgefordert.

Dabei wurde von 20,12 beihilfefähigen Zahlungsansprüchen, einer beantragten Gesamtfläche von 16,30 ha, einer beantragten anteiligen Almfutterfläche von 10,00 ha und einer festgestellten Gesamtfläche von 13,90 ha sowie einer festgestellten anteiligen Almfutterfläche von 7,62 ha und damit von einer Differenzfläche von 2,38 ha ausgegangen. Unter Berücksichtigung einer festgestellten Gesamtfläche von 13,90 ha bedeuten 2,38 ha eine Abweichung von etwas mehr als 17,12 % und damit mehr als 3 %, doch weniger als 20 %. Daher wurde eine Flächensanktion in Höhe von EUR XXXX verhängt.Dabei wurde von 20,12 beihilfefähigen Zahlungsansprüchen, einer beantragten Gesamtfläche von 16,30 ha, einer beantragten anteiligen Almfutterfläche von 10,00 ha und einer festgestellten Gesamtfläche von 13,90 ha sowie einer festgestellten anteiligen Almfutterfläche von 7,62 ha und damit von einer Differenzfläche von 2,38 ha ausgegangen. Unter Berücksichtigung einer festgestellten Gesamtfläche von 13,90 ha bedeuten 2,38 ha eine Abweichung von etwas mehr als 17,12 % und damit mehr als 3 %, doch weniger als 20 %. Daher wurde eine Flächensanktion in Höhe von EUR römisch 40 verhängt.

1.9. Gegen diesen Bescheid erhob die BF mit Schriftsatz vom 14.01.2014 Beschwerde.

1.10. Mit Beschwerdevorentscheidung der AMA vom 18.12.2014, AZ II/7-EBP/10-122537193, wurde der BF für das Antragsjahr 2010 weiterhin eine EBP von EUR XXXX gewährt.1.10. Mit Beschwerdevorentscheidung der AMA vom 18.12.2014, AZ II/7-EBP/10-122537193, wurde der BF für das Antragsjahr 2010 weiterhin eine EBP von EUR römisch 40 gewährt.

1.11. Gegen diesen Bescheid erhob die BF mit Schriftsatz vom 09.01.2015 einen Vorlageantrag.

2. Beweiswürdigung:

Der Sachverhalt ergibt sich aus den Unterlagen des Verwaltungsverfahrens und blieb sowohl im Verwaltungsverfahren als auch im Beschwerdeverfahren dem Grunde nach unbestritten.

Nach den angeführten Rechtsvorschriften erfolgt die Auszahlung der EBP auf Grundlage eines Antrages des Beihilfeempfängers. Eine Vor-Ort-Kontrolle hat eine Reduktion der Almfutterfläche der XXXX ergeben. Das Ergebnis der Vor-Ort-Kontrolle blieb letztlich unbestritten, zumal diesbezüglich kein substanziiertes bzw. schlagbezogenes Vorbringen erfolgte. Für das erkennende Gericht ist weder aus dem Inhalt der Verfahrensunterlagen noch aus der Beschwerde bzw. dem Vorlageantrag selbst nachvollziehbar ableitbar, dass die von der AMA ermittelten Flächenangaben für das relevante Antragsjahr 2010 falsch sein könnten, sodass daher das erkennende Gericht im Rahmen der freien Beweiswürdigung von deren Richtigkeit ausgeht.Nach den angeführten Rechtsvorschriften erfolgt die Auszahlung der EBP auf Grundlage eines Antrages des Beihilfeempfängers. Eine Vor-Ort-Kontrolle hat eine Reduktion der Almfutterfläche der römisch 40 ergeben. Das Ergebnis der Vor-Ort-Kontrolle blieb letztlich unbestritten, zumal diesbezüglich kein substanziiertes bzw. schlagbezogenes Vorbringen erfolgte. Für das erkennende Gericht ist weder aus dem Inhalt der Verfahrensunterlagen noch aus der Beschwerde bzw. dem Vorlageantrag selbst nachvollziehbar ableitbar, dass die von der AMA ermittelten Flächenangaben für das relevante Antragsjahr 2010 falsch sein könnten, sodass daher das erkennende Gericht im Rahmen der freien Beweiswürdigung von deren Richtigkeit ausgeht.

Die Kontrollberichte zu Vor-Ort-Kontrollen stammen von Kontrollorganen der AMA, die über eine fundierte Ausbildung verfügen und aufgrund ihrer Ausbildung und Erfahrung jedenfalls in der Lage sind, entsprechende Kontrollberichte, die Gutachtensqualität aufweisen, zu erstellen. Jeder Kontrollbericht von AMA-Kontrollorganen kann für sich in Anspruch nehmen, dass er selbst so gestaltet ist, dass darauf aufbauend auch das Bundesverwaltungsgericht in Beschwerdeverfahren betreffend der Gewährung einer EBP zu einer Entscheidung kommen kann, ohne selbst ein entsprechendes Gutachten einholen zu müssen.

Vor diesem Hintergrund kommt das erkennende Gericht zu der Auffassung, dass durch die von der BF vorgelegte Bewertung der Futterfläche der XXXX durch einen Sachverständigen des Umweltbüros "XXXX" den Ergebnissen der fachlich kompetenten Überprüfung des AMA-Kontrollorgans vor Ort nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten wurde. Weder ist dem Schreiben nachvollziehbar zu entnehmen, wie der Sachverständige bei seiner Bewertung betreffend das Feldstück 3 zu dem von der BF behaupteten Ausmaß von 4,25 ha gelangt, noch wird darin eine Schlageinteilung vorgenommen, welche einen Vergleich mit dem Kontrollbericht der VOK zuließe.Vor diesem Hintergrund kommt das erkennende Gericht zu der Auffassung, dass durch die von der BF vorgelegte Bewertung der Futterfläche der römisch 40 durch einen Sachverständigen des Umweltbüros "XXXX" den Ergebnissen der fachlich kompetenten Überprüfung des AMA-Kontrollorgans vor Ort nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten wurde. Weder ist dem Schreiben nachvollziehbar zu entnehmen, wie der Sachverständige bei seiner Bewertung betreffend das Feldstück 3 zu dem von der BF behaupteten Ausmaß von 4,25 ha gelangt, noch wird darin eine Schlageinteilung vorgenommen, welche einen Vergleich mit dem Kontrollbericht der VOK zuließe.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchteil A.I.:

3.1. Beurteilungsgegenstand:

Die AMA hat durch ihren Abänderungsbescheid vom 18.12.2014, AZ II/7-EBP/10-122537193, ihren ursprünglich angefochtenen Bescheid vom 03.01.2014, AZ II/7-EBP/10-120456761, abgeändert. Aus der Rechtsmittelbelehrung dieses Abänderungsbescheides, in der auf die Möglichkeit eines Vorlageantrages hingewiesen wird, ergibt sich, dass die Behörde eine Beschwerdevorentscheidung erlassen hat.

Gemäß § 14 Abs. 1 VwGVG i.V.m. § 19 Abs. 7 MOG 2007 steht es der Behörde nach der Rechtslage ab 01.01.2014 frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von vier Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung).Gemäß Paragraph 14, Absatz eins, VwGVG i.V.m. Paragraph 19, Absatz 7, MOG 2007 steht es der Behörde nach der Rechtslage ab 01.01.2014 frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von vier Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung).

Gemäß § 15 Abs. 1 VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag).Gemäß Paragraph 15, Absatz eins, VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag).

Aus der Entstehung der den Vorlageantrag regelnden Gesetzesbestimmung des § 15 VwGVG und den Gesetzesmaterialien ist zu schließen, dass nach Stellung eines Vorlageantrages die Beschwerdevorentscheidung nicht außer Kraft tritt (vgl. dazu etwa Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, § 15 Rz 9). Die Beschwerdevorentscheidung bildet vielmehr den Beschwerdegegenstand und ersetzt den ursprünglichen Bescheid zur Gänze (vgl. VwGH vom 20.05.2015, Ra 2015/09/0025).Aus der Entstehung der den Vorlageantrag regelnden Gesetzesbestimmung des Paragraph 15, VwGVG und den Gesetzesmaterialien ist zu schließen, dass nach Stellung eines Vorlageantrages die Beschwerdevorentscheidung nicht außer Kraft tritt vergleiche dazu etwa Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, Paragraph 15, Rz 9). Die Beschwerdevorentscheidung bildet vielmehr den Beschwerdegegenstand und ersetzt den ursprünglichen Bescheid zur Gänze vergleiche VwGH vom 20.05.2015, Ra 2015/09/0025).

Gemäß § 19 Abs. 7 Marktordnungsgesetz 2007 (MOG 2007), BGBl. I Nr. 55/2007 idgF, beträgt die Frist für eine Beschwerdevorentscheidung - abweichend von § 14 VwGVG - vier Monate. Die Beschwerde gegen den Bescheid der AMA vom 03.01.2014, AZ II/7-EBP/10-120456761, langte am 16.01.2014 bei der AMA ein. Daraus folgt, dass die viermonatige Entscheidungsfrist der belangten Behörde zum Zeitpunkt der Erlassung der gegenständlichen Beschwerdevorentscheidung (Bescheid-Datum: 18.12.2014) verstrichen war.Gemäß Paragraph 19, Absatz 7, Marktordnungsgesetz 2007 (MOG 2007), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 55 aus 2007, idgF, beträgt die Frist für eine Beschwerdevorentscheidung - abweichend von Paragraph 14, VwGVG - vier Monate. Die Beschwerde gegen den Bescheid der AMA vom 03.01.2014, AZ II/7-EBP/10-120456761, langte am 16.01.2014 bei der AMA ein. Daraus folgt, dass die viermonatige Entscheidungsfrist der belangten Behörde zum Zeitpunkt der Erlassung der gegenständlichen Beschwerdevorentscheidung (Bescheid-Datum: 18.12.2014) verstrichen war.

Der gegenständliche Vorlageantrag ist zulässig und rechtzeitig. Zunächst ist festzustellen, dass die Zuständigkeit der AMA bereits mit Ablauf der Frist zur Erlassung der Vorentscheidung untergegangen ist (vgl. dazu VwGH vom 04.11.1996, 96/10/0109; Hengstschläger/Leeb, AVG § 64a Rz 8). Der Abänderungsbescheid vom 18.12.2014, AZ II/7-EBP/10-122537193, in Form einer Beschwerdevorentscheidung wurde damit von einer unzuständigen Behörde erlassen und war schon aus diesem Grund als rechtswidrig zu beheben (vgl. § 27 VwGVG).Der gegenständliche Vorlageantrag ist zulässig und rechtzeitig. Zunächst ist festzustellen, dass die Zuständigkeit der AMA bereits mit Ablauf der Frist zur Erlassung der Vorentscheidung untergegangen ist vergleiche dazu VwGH vom 04.11.1996, 96/10/0109; Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 64 a, Rz 8). Der Abänderungsbescheid vom 18.12.2014, AZ II/7-EBP/10-122537193, in Form einer Beschwerdevorentscheidung wurde damit von einer unzuständigen Behörde erlassen und war schon aus diesem Grund als rechtswidrig zu beheben vergleiche Paragraph 27, VwGVG).

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Hebt das Verwaltungsgericht nach § 28 Abs. 5 VwGVG den angefochtenen Bescheid auf, sind die Behörden verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Rechtszustand herzustellen.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Hebt das Verwaltungsgericht nach Paragraph 28, Absatz 5, VwGVG den angefochtenen Bescheid auf, sind die Behörden verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Rechtszustand herzustellen.

Bei der Aufhebung gemäß § 28 Abs. 5 VwGVG handelt es sich um eine materielle Erledigung der Rechtssache in Form eines Erkenntnisses. Diese Form der negativen Sachentscheidung ist von der Formalerledigung des Verfahrens durch Aufhebung und Zurückverweisung mit Beschluss nach § 28 Abs. 3 2. Satz und Abs. 4 VwGVG zu unterscheiden. Eine neuerliche Entscheidung der Verwaltungsbehörde über den Gegenstand wird bei ersatzloser Behebung regelmäßig nicht mehr in Betracht kommen, wenngleich im Einzelfall über den zugrundeliegenden (unerledigten) Antrag dennoch abermals zu entscheiden sein kann (siehe Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, Manz, Anm. 17 zu § 28 VwGVG).Bei der Aufhebung gemäß Paragraph 28, Absatz 5, VwGVG handelt es sich um eine materielle Erledigung der Rechtssache in Form eines Erkenntnisses. Diese Form der negativen Sachentscheidung ist von der Formalerledigung des Verfahrens durch Aufhebung und Zurückverweisung mit Beschluss nach Paragraph 28, Absatz 3, 2. Satz und Absatz 4, VwGVG zu unterscheiden. Eine neuerliche Entscheidung der Verwaltungsbehörde über den Gegenstand wird bei ersatzloser Behebung regelmäßig nicht mehr in Betracht kommen, wenngleich im Einzelfall über den zugrundeliegenden (unerledigten) Antrag dennoch abermals zu entscheiden sein kann (siehe Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, Manz, Anmerkung 17 zu Paragraph 28, VwGVG).

Die Unzuständigkeit ist von Amts wegen in jeder Lage des Verfahrens wahrzunehmen (VwGH vom 21.01.1992, 91/11/0076), eine förmliche Zurückweisung wird vom Verwaltungsgerichtshof grundsätzlich als unzulässig angesehen, es sei denn, für das Anbringen sei keine Behörde zuständig (siehe Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht, 10. Auflage, Rz 83).

Da der angefochtene Bescheid nicht von der zuständigen Behörde erlassen wurde, erwies sich dieser als rechtswidrig und war daher - mithin vor einer inhaltlichen Prüfung -spruchgemäß von Amts wegen zu beheben. Folglich lebt der ursprüngliche, abgeänderte Bescheid, nämlich jener vom 03.01.2014, AZ II/7-EBP/10-120456761, wieder auf (VwGH vom 17.11.2014, 2013/17/0113). Die dagegen erhobene Beschwerde ist inhaltlich zu behandeln (vgl. Spruchpunkt A.II).Da der angefochtene Bescheid nicht von der zuständigen Behörde erlassen wurde, erwies sich dieser als rechtswidrig und war daher - mithin vor einer inhaltlichen Prüfung -spruchgemäß von Amts wegen zu beheben. Folglich lebt der ursprüngliche, abgeänderte Bescheid, nämlich jener vom 03.01.2014, AZ II/7-EBP/10-120456761, wieder auf (VwGH vom 17.11.2014, 2013/17/0113). Die dagegen erhobene Beschwerde ist inhaltlich zu behandeln vergleiche Spruchpunkt A.II).

Zu Spruchteil A.II.:

3.2. Rechtsgrundlagen:

Art. 19 Abs. 1 sowie 33 bis 35 und 37 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates vom 19.01.2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1290/2005, (EG) Nr. 247/2006, (EG) Nr. 378/2007 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, ABl. L 30 vom 31.01.2009, S. 16, im Folgenden VO (EG) 73/2009, lauten auszugsweise:Artikel 19, Absatz eins, sowie 33 bis 35 und 37 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates vom 19.01.2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1290/2005, (EG) Nr. 247/2006, (EG) Nr. 378/2007 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, ABl. L 30 vom 31.01.2009, Sitzung 16, im Folgenden VO (EG) 73/2009, lauten auszugsweise:

"Artikel 19

Beihilfeanträge

(1) Jeder Betriebsinhaber muss für die Direktzahlungen jedes Jahr einen Antrag einreichen, der gegebenenfalls folgend

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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