Entscheidungsdatum
23.05.2018Norm
B-VG Art.133 Abs4Spruch
W114 2100248-1/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Bernhard DITZ über die Beschwerde von XXXX, XXXX, XXXX, BNr. XXXX, vom 05.02.2013 gegen den Bescheid des Vorstandes für den GB II der Agrarmarkt Austria, Dresdner Straße 70, 1200 Wien vom 30.01.2013, AZ II/7-EBP/11-118964326, auf Grund des Vorlageantrages vom 10.02.2014 nach Beschwerdevorentscheidung vom 29.01.2014, AZ II/7-EBP/11-120853528, betreffend die Einheitliche Betriebsprämie 2011 zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Bernhard DITZ über die Beschwerde von römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , BNr. römisch 40 , vom 05.02.2013 gegen den Bescheid des Vorstandes für den GB römisch zwei der Agrarmarkt Austria, Dresdner Straße 70, 1200 Wien vom 30.01.2013, AZ II/7-EBP/11-118964326, auf Grund des Vorlageantrages vom 10.02.2014 nach Beschwerdevorentscheidung vom 29.01.2014, AZ II/7-EBP/11-120853528, betreffend die Einheitliche Betriebsprämie 2011 zu Recht:
A.I.)
Der Bescheid des Vorstandes für den GB II der Agrarmarkt Austria, Dresdner Straße 70, 1200 Wien vom 29.01.2014, AZ II/7-EBP/11-120853528, betreffend die Einheitliche Betriebsprämie 2011 wird ersatzlos behoben.Der Bescheid des Vorstandes für den GB römisch zwei der Agrarmarkt Austria, Dresdner Straße 70, 1200 Wien vom 29.01.2014, AZ II/7-EBP/11-120853528, betreffend die Einheitliche Betriebsprämie 2011 wird ersatzlos behoben.
A.II.)
Der Beschwerde vom 05.02.2013 gegen den Bescheid des Vorstandes für den GB II der Agrarmarkt Austria, Dresdner Straße 70, 1200 Wien vom 30.01.2013, AZ II/7-EBP/11-118964326, betreffend die Einheitliche Betriebsprämie 2011 wird insoweit stattgegeben, als bei der Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie für das Antragsjahr 2011 die Berechnung der zu verhängenden Flächensanktion unter Berücksichtigung von Art. 19a der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 640/2014 in der Fassung der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1393 zu erfolgen hat.Der Beschwerde vom 05.02.2013 gegen den Bescheid des Vorstandes für den GB römisch zwei der Agrarmarkt Austria, Dresdner Straße 70, 1200 Wien vom 30.01.2013, AZ II/7-EBP/11-118964326, betreffend die Einheitliche Betriebsprämie 2011 wird insoweit stattgegeben, als bei der Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie für das Antragsjahr 2011 die Berechnung der zu verhängenden Flächensanktion unter Berücksichtigung von Artikel 19 a, der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 640/2014 in der Fassung der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1393 zu erfolgen hat.
Die AMA wird angewiesen nach diesen Vorgaben die entsprechenden Berechnungen durchzuführen und das Ergebnis XXXX, XXXX, XXXX, BNr. XXXX, bescheidmäßig mitzuteilen.Die AMA wird angewiesen nach diesen Vorgaben die entsprechenden Berechnungen durchzuführen und das Ergebnis römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , BNr. römisch 40 , bescheidmäßig mitzuteilen.
Das darüber hinausgehende Beschwerdebegehren wird abgewiesen.
B)
Die ordentliche Revision ist gemäß Artikel 133 Absatz 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
1. Am 23.03.2011 stellte XXXX, XXXX,XXXX, BNr. XXXX, (im Weiteren: Beschwerdeführerin oder BF) einen Mehrfachantrag-Flächen (im Weiteren: MFA) für das Antragsjahr 2011 und beantragte u.a. die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie (im Weiteren: EBP) für das Antragsjahr 2011 für die in den Beilagen Flächenbogen 2011 und Flächennutzung 2011 näher konkretisierten Flächen.1. Am 23.03.2011 stellte römisch 40 , römisch 40 ,XXXX, BNr. römisch 40 , (im Weiteren: Beschwerdeführerin oder BF) einen Mehrfachantrag-Flächen (im Weiteren: MFA) für das Antragsjahr 2011 und beantragte u.a. die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie (im Weiteren: EBP) für das Antragsjahr 2011 für die in den Beilagen Flächenbogen 2011 und Flächennutzung 2011 näher konkretisierten Flächen.
2. Die Beschwerdeführerin war im Antragsjahr 2011 sowohl Bewirtschafterin als auch Auftreiberin auf die Alm mit der BNr. XXXX (im Weiteren: XXXX), für welche sie ebenfalls einen MFA für das Antragsjahr 2011 gestellt hat. Dabei hat sie in der Beilage Flächennutzung 2011 für dieXXXX eine Almfutterfläche mit einem Ausmaß von 16,33 ha beantragt.2. Die Beschwerdeführerin war im Antragsjahr 2011 sowohl Bewirtschafterin als auch Auftreiberin auf die Alm mit der BNr. römisch 40 (im Weiteren: römisch 40 ), für welche sie ebenfalls einen MFA für das Antragsjahr 2011 gestellt hat. Dabei hat sie in der Beilage Flächennutzung 2011 für dieXXXX eine Almfutterfläche mit einem Ausmaß von 16,33 ha beantragt.
3. Mit Bescheid des Vorstandes für den GB II der Agrarmarkt Austria, Dresdner Straße 70, 1200 Wien (im Weiteren: AMA) vom 30.12.2011, AZ II/7-EBP/11115971210, wurde der BF für das Antragsjahr 2011 eine EBP in Höhe von EUR XXXXgewährt. Dabei wurde für die BF von einer beantragten anteiligen Almfutterfläche von 12,25 ha ausgegangen. Die berücksichtigte anteilige Almfutterfläche entsprach der Beantragten. Dieser Bescheid wurde nicht angefochten.3. Mit Bescheid des Vorstandes für den GB römisch zwei der Agrarmarkt Austria, Dresdner Straße 70, 1200 Wien (im Weiteren: AMA) vom 30.12.2011, AZ II/7-EBP/11115971210, wurde der BF für das Antragsjahr 2011 eine EBP in Höhe von EUR XXXXgewährt. Dabei wurde für die BF von einer beantragten anteiligen Almfutterfläche von 12,25 ha ausgegangen. Die berücksichtigte anteilige Almfutterfläche entsprach der Beantragten. Dieser Bescheid wurde nicht angefochten.
4. Die Almfutterfläche für das Antragsjahr 2011 auf der XXXX wurde von der Beschwerdeführerin als Bewirtschafterin dieser Alm am 21.08.2012 auf 13,16 ha korrigiert.4. Die Almfutterfläche für das Antragsjahr 2011 auf der römisch 40 wurde von der Beschwerdeführerin als Bewirtschafterin dieser Alm am 21.08.2012 auf 13,16 ha korrigiert.
5. Am 04.09.2012 fand auf der XXXX im Beisein der Beschwerdeführerin, die die erforderlichen Auskünfte erteilte, eine Vor-Ort-Kontrolle statt. Dabei wurde für das Antragsjahr 2011 auf der XXXX statt einer beantragten Almfutterfläche im Ausmaß von 13,16 ha nur eine solche im Ausmaß von 9,44 ha festgestellt. Der Kontrollbericht wurde der Beschwerdeführerin als Bewirtschafterin der XXXX mit Schreiben vom 13.09.2012, AZ GB/I/TPD/117817195, zum Parteiengehör übermittelt. Die BF hat - offensichtlich die Kontrollergebnisse anerkennend zur Kenntnis nehmend - zum Kontrollbericht keine Stellungnahme abgegeben.5. Am 04.09.2012 fand auf der römisch 40 im Beisein der Beschwerdeführerin, die die erforderlichen Auskünfte erteilte, eine Vor-Ort-Kontrolle statt. Dabei wurde für das Antragsjahr 2011 auf der römisch 40 statt einer beantragten Almfutterfläche im Ausmaß von 13,16 ha nur eine solche im Ausmaß von 9,44 ha festgestellt. Der Kontrollbericht wurde der Beschwerdeführerin als Bewirtschafterin der römisch 40 mit Schreiben vom 13.09.2012, AZ GB/I/TPD/117817195, zum Parteiengehör übermittelt. Die BF hat - offensichtlich die Kontrollergebnisse anerkennend zur Kenntnis nehmend - zum Kontrollbericht keine Stellungnahme abgegeben.
6. Die freiwillige rückwirkende Almfutterflächenreduktion sowie das Ergebnis der Vor-Ort-Kontrolle auf der XXXX berücksichtigend wurde mit Abänderungsbescheid der AMA vom 30.01.2013, AZ II/7-EBP/11-118964326, der Antrag der Beschwerdeführerin auf Gewährung einer EBP 2011 abgewiesen und der bereits ausbezahlte Betrag in Höhe von EUR XXXX zurückgefordert.6. Die freiwillige rückwirkende Almfutterflächenreduktion sowie das Ergebnis der Vor-Ort-Kontrolle auf der römisch 40 berücksichtigend wurde mit Abänderungsbescheid der AMA vom 30.01.2013, AZ II/7-EBP/11-118964326, der Antrag der Beschwerdeführerin auf Gewährung einer EBP 2011 abgewiesen und der bereits ausbezahlte Betrag in Höhe von EUR römisch 40 zurückgefordert.
Dabei wurde von 20,12 beihilfefähigen Zahlungsansprüchen, einer beantragten Gesamtfläche von 16,17 ha, einer beantragten anteiligen Almfutterfläche von 9,87 ha und einer festgestellten Gesamtfläche von 13,36 ha sowie einer festgestellten anteiligen Almfutterfläche von 7,08 ha und damit von einer Differenzfläche von 2,79 ha ausgegangen. Begründend wird auf die Vor-Ort-Kontrolle auf der XXXX hingewiesen und dazu ausgeführt, dass eine Flächenabweichung von über 20 % festgestellt worden wäre und daher keine Beihilfe gewährt werden könnte.Dabei wurde von 20,12 beihilfefähigen Zahlungsansprüchen, einer beantragten Gesamtfläche von 16,17 ha, einer beantragten anteiligen Almfutterfläche von 9,87 ha und einer festgestellten Gesamtfläche von 13,36 ha sowie einer festgestellten anteiligen Almfutterfläche von 7,08 ha und damit von einer Differenzfläche von 2,79 ha ausgegangen. Begründend wird auf die Vor-Ort-Kontrolle auf der römisch 40 hingewiesen und dazu ausgeführt, dass eine Flächenabweichung von über 20 % festgestellt worden wäre und daher keine Beihilfe gewährt werden könnte.
7. Gegen diesen Bescheid brachte die BF mit Schriftsatz vom 05.02.2013 eine Berufung ein, die nunmehr vom Bundesverwaltungsgericht als Beschwerde zu behandeln ist. Darin führt die BF aus, die Futterfläche der XXXX sei im Sommer 2012 angepasst worden. Die technischen Möglichkeiten im Bereich der Futterflächenfeststellung hätten sich verändert. Die EBP 2005 sei auf nicht festgestellte Referenzflächen verteilt worden. Es werde ersucht, von der Verhängung von Sanktionen abzusehen und den Bescheid entsprechend den Berufungsgründen richtigzustellen.7. Gegen diesen Bescheid brachte die BF mit Schriftsatz vom 05.02.2013 eine Berufung ein, die nunmehr vom Bundesverwaltungsgericht als Beschwerde zu behandeln ist. Darin führt die BF aus, die Futterfläche der römisch 40 sei im Sommer 2012 angepasst worden. Die technischen Möglichkeiten im Bereich der Futterflächenfeststellung hätten sich verändert. Die EBP 2005 sei auf nicht festgestellte Referenzflächen verteilt worden. Es werde ersucht, von der Verhängung von Sanktionen abzusehen und den Bescheid entsprechend den Berufungsgründen richtigzustellen.
8. Infolge einer Änderung der der BF zustehenden Zahlungsansprüche - jedoch ohne Änderung bei der Gesamtzahl und des Wertes der Zahlungsansprüche - wurde der BF mit Abänderungsbescheid der AMA vom 29.01.2014, AZ II/7-EBP/11-120853528, weiterhin keine EBP 2011 gewährt.
Am Schluss dieses Abänderungsbescheides finden sich folgende Textpassagen:
"Da Sie gegen den im Spruch genannten Bescheid eine zulässige Beschwerde eingebracht haben, erfolgt die gegenständliche Abänderung im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung gemäß § 14 VwGVG, wonach die Behörde, die den Bescheid erlassen hat, die Beschwerde nach Durchführung allfälliger weiterer Ermittlungen durch Beschwerdevorentscheidung erledigen und den von ihr erlassenen Bescheid aufheben, abändern, zurückweisen oder abweisen kann."Da Sie gegen den im Spruch genannten Bescheid eine zulässige Beschwerde eingebracht haben, erfolgt die gegenständliche Abänderung im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung gemäß Paragraph 14, VwGVG, wonach die Behörde, die den Bescheid erlassen hat, die Beschwerde nach Durchführung allfälliger weiterer Ermittlungen durch Beschwerdevorentscheidung erledigen und den von ihr erlassenen Bescheid aufheben, abändern, zurückweisen oder abweisen kann.
RECHTSMITTELBELEHRUNG
Sie können den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Der Vorlageantrag ist schriftlich oder in jeder anderen technisch möglichen Weise (z.B. Fax, E-Mail) innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung dieser Beschwerdevorentscheidung unter Angabe des oben angeführten Aktenzeichens und der Betriebs- bzw. Klientennummer bei der Agrarmarkt Austria, 1200 Wien, Dresdner Straße 70, einzubringen. [...]"
9. Gegen diesen Bescheid brachte die BF mit Schriftsatz vom 10.02.2014 eine "Beschwerde" ein, die als Vorlageantrag zu qualifizieren bzw. zu behandeln ist. Die BF beantragt darin:
1. die ersatzlose Behebung des Bescheides, andernfalls
2. die Abänderung des Bescheides in der Weise, dass die Bemessung der Rückzahlung nach Maßgabe der Beschwerdegründe erfolgt und jedenfalls keine Kürzungen und Ausschlüsse verfügt werden, andernfalls Kürzungen und Ausschlüsse nur nach Maßgabe der Beschwerdegründe verhängt werden,
3. den Ausspruch über den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung abzuändern und der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen,
4. die Alm-Referenzfläche festzustellen.
Hinsichtlich der Almfutterfläche der XXXX führte die BF aus, dass sie im August 2012 das Umweltbüro "XXXX" beauftragt habe die Futterfläche dieser Alm zu bewerten. Das Ergebnis des Sachverständigen des Umweltbüros (13,16 ha) wurde einer rückwirkenden Futterflächenkorrektur vom 21.08.2012 zugrunde gelegt, welche jedoch von der AMA nicht berücksichtigt worden sei. Zudem sei bei der Vor-Ort-Kontrolle (im Weiteren auch: VOK) am 04.09.2012 auf dem Feldstück 3 nur eine Futterfläche im Ausmaß von 1,25 ha berücksichtigt worden, der Sachverständige des Umweltbüros habe im Zuge seiner Bewertung jedoch eine Futterfläche im Ausmaß von 4,25 ha festgestellt. Auch habe die VOK 2012 gegen Ende der Almperiode stattgefunden, als das vorhandene Futter von den Tieren bereits abgefressen worden sei.Hinsichtlich der Almfutterfläche der römisch 40 führte die BF aus, dass sie im August 2012 das Umweltbüro "XXXX" beauftragt habe die Futterfläche dieser Alm zu bewerten. Das Ergebnis des Sachverständigen des Umweltbüros (13,16 ha) wurde einer rückwirkenden Futterflächenkorrektur vom 21.08.2012 zugrunde gelegt, welche jedoch von der AMA nicht berücksichtigt worden sei. Zudem sei bei der Vor-Ort-Kontrolle (im Weiteren auch: VOK) am 04.09.2012 auf dem Feldstück 3 nur eine Futterfläche im Ausmaß von 1,25 ha berücksichtigt worden, der Sachverständige des Umweltbüros habe im Zuge seiner Bewertung jedoch eine Futterfläche im Ausmaß von 4,25 ha festgestellt. Auch habe die VOK 2012 gegen Ende der Almperiode stattgefunden, als das vorhandene Futter von den Tieren bereits abgefressen worden sei.
Eine Vor-Ort-Kontrolle im Jahr 2013 habe außerdem andere Ergebnisse gebracht, welche von der AMA nicht berücksichtigt worden seien.
Es treffe die Beschwerdeführerin kein Verschulden an einer allfälligen überhöhten Beantragung von Almfutterflächen, da sie als Almbewirtschafterin die Futterfläche nach bestem Wissen und Gewissen und mit der notwendigen Sorgfalt nach den örtlichen Verhältnissen beantragt habe. Kürzungen und Ausschlüsse seien daher nicht anzuwenden.
Die Behörde hätte in einem der Entscheidung über die EBP vorangeschalteten Ermittlungsverfahren die wahre und tatsächliche Almfutterfläche von sich aus auf der Grundlage der sorgfältig erstellten Antragsunterlagen erheben müssen. Da dies nicht geschehen sei, sei der angefochtene Bescheid aufgrund des mangelnden Ermittlungsverfahrens materiell rechtswidrig.
Die verhängte Sanktion sei unangemessen hoch und daher gleichheitswidrig.
Die Überbeantragung sei aufgrund eines Irrtums der Behörde erfolgt, die ein unionsrechtskonformes Messsystem zur Verfügung gestellt hätte, welche keines sei. Der Irrtum beziehe sich auf berechnungsrelevante Tatsachen, da eine genaue Digitalisierung nicht möglich gewesen sei. Hätte der BF ein adäquates Messsystem zur Verfügung gestanden, wäre eine genaue Flächenfeststellung möglich gewesen. Die Zahlung liege mehr als zwölf Monate zurück und sei der Irrtum nicht erkennbar gewesen. Daher bestehe gemäß Art. 80 Abs. 3 der VO (EG) 1122/2009 keine Rückzahlungsverpflichtung.Die Überbeantragung sei aufgrund eines Irrtums der Behörde erfolgt, die ein unionsrechtskonformes Messsystem zur Verfügung gestellt hätte, welche keines sei. Der Irrtum beziehe sich auf berechnungsrelevante Tatsachen, da eine genaue Digitalisierung nicht möglich gewesen sei. Hätte der BF ein adäquates Messsystem zur Verfügung gestanden, wäre eine genaue Flächenfeststellung möglich gewesen. Die Zahlung liege mehr als zwölf Monate zurück und sei der Irrtum nicht erkennbar gewesen. Daher bestehe gemäß Artikel 80, Absatz 3, der VO (EG) 1122/2009 keine Rückzahlungsverpflichtung.
10. Die AMA legte dem Bundesverwaltungsgericht am 06.02.2015 die Beschwerde und die Verfahrensunterlagen zur Entscheidung vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
1.1. Am 23.03.2011 stellte die Beschwerdeführerin einen MFA für das Antragsjahr 2011 und beantragte u.a. die Gewährung der EBP für das Antragsjahr 2011 für die in den Beilagen Flächenbogen 2011 und Flächennutzung 2011 näher konkretisierten Flächen.
1.2. Die Beschwerdeführerin war im Antragsjahr 2011 sowohl Bewirtschafterin als auch Auftreiberin auf die XXXX, für welche sie ebenfalls einen MFA für das Antragsjahr 2011 gestellt hat. Dabei hat sie in der Beilage Flächennutzung 2011 für die XXXX eine Almfutterfläche mit einem Ausmaß von 16,33 ha beantragt.1.2. Die Beschwerdeführerin war im Antragsjahr 2011 sowohl Bewirtschafterin als auch Auftreiberin auf die römisch 40 , für welche sie ebenfalls einen MFA für das Antragsjahr 2011 gestellt hat. Dabei hat sie in der Beilage Flächennutzung 2011 für die römisch 40 eine Almfutterfläche mit einem Ausmaß von 16,33 ha beantragt.
1.3. Mit Bescheid der AMA vom 30.12.2011, AZ II/7-EBP/11115971210, wurde der BF für das Antragsjahr 2011 eine EBP in Höhe von EUR XXXX gewährt. Dabei wurde für die BF von einer beantragten anteiligen Almfutterfläche von 12,25 ha ausgegangen. Die berücksichtigte anteilige Almfutterfläche entsprach der Beantragten. Dieser Bescheid wurde nicht angefochten.1.3. Mit Bescheid der AMA vom 30.12.2011, AZ II/7-EBP/11115971210, wurde der BF für das Antragsjahr 2011 eine EBP in Höhe von EUR römisch 40 gewährt. Dabei wurde für die BF von einer beantragten anteiligen Almfutterfläche von 12,25 ha ausgegangen. Die berücksichtigte anteilige Almfutterfläche entsprach der Beantragten. Dieser Bescheid wurde nicht angefochten.
1.4. Die Almfutterfläche für das Antragsjahr 2011 auf der XXXX wurde von der Beschwerdeführerin als Bewirtschafterin dieser Alm am 21.08.2012 auf 13,16 ha korrigiert.1.4. Die Almfutterfläche für das Antragsjahr 2011 auf der römisch 40 wurde von der Beschwerdeführerin als Bewirtschafterin dieser Alm am 21.08.2012 auf 13,16 ha korrigiert.
1.5. Am 04.09.2012 fand auf der XXXX im Beisein der Beschwerdeführerin, die die erforderlichen Auskünfte erteilte, eine Vor-Ort-Kontrolle statt. Dabei wurde für das Antragsjahr 2011 auf der XXXX statt einer beantragten Almfutterfläche im Ausmaß von 13,16 ha nur eine solche im Ausmaß von 9,44 ha festgestellt. Der Kontrollbericht wurde der Beschwerdeführerin als Bewirtschafterin der XXXX mit Schreiben vom 13.09.2012, AZ GB/I/TPD/117817195, zum Parteiengehör übermittelt. Die BF hat - offensichtlich die Kontrollergebnisse anerkennend zur Kenntnis nehmend - zum Kontrollbericht keine Stellungnahme abgegeben.1.5. Am 04.09.2012 fand auf der römisch 40 im Beisein der Beschwerdeführerin, die die erforderlichen Auskünfte erteilte, eine Vor-Ort-Kontrolle statt. Dabei wurde für das Antragsjahr 2011 auf der römisch 40 statt einer beantragten Almfutterfläche im Ausmaß von 13,16 ha nur eine solche im Ausmaß von 9,44 ha festgestellt. Der Kontrollbericht wurde der Beschwerdeführerin als Bewirtschafterin der römisch 40 mit Schreiben vom 13.09.2012, AZ GB/I/TPD/117817195, zum Parteiengehör übermittelt. Die BF hat - offensichtlich die Kontrollergebnisse anerkennend zur Kenntnis nehmend - zum Kontrollbericht keine Stellungnahme abgegeben.
1.6. Die freiwillige rückwirkende Almfutterflächenreduktion sowie das Ergebnis der Vor-Ort-Kontrolle auf der XXXX berücksichtigend wurde mit Abänderungsbescheid der AMA vom 30.01.2013, AZ II/7-EBP/11-118964326, der Antrag der Beschwerdeführerin auf Gewährung einer EBP 2011 abgewiesen und der bereits ausbezahlte Betrag in Höhe von EUR XXXX zurückgefordert.1.6. Die freiwillige rückwirkende Almfutterflächenreduktion sowie das Ergebnis der Vor-Ort-Kontrolle auf der römisch 40 berücksichtigend wurde mit Abänderungsbescheid der AMA vom 30.01.2013, AZ II/7-EBP/11-118964326, der Antrag der Beschwerdeführerin auf Gewährung einer EBP 2011 abgewiesen und der bereits ausbezahlte Betrag in Höhe von EUR römisch 40 zurückgefordert.
Dabei wurde von 20,12 beihilfefähigen Zahlungsansprüchen, einer beantragten Gesamtfläche von 16,17 ha, einer beantragten anteiligen Almfutterfläche von 9,87 ha und einer festgestellten Gesamtfläche von 13,36 ha sowie einer festgestellten anteiligen Almfutterfläche von 7,08 ha ausgegangen. Daraus ergibt sich eine Differenzfläche von 2,79 ha. Unter Berücksichtigung einer festgestellten Gesamtfläche von 13,36 ha bedeuten 2,79 ha eine Abweichung von etwas mehr als 20,88 % und damit mehr als 20 %. Daher wurde der Beschwerdeführerin für das Antragsjahr 2011 keine EBP gewährt.
1.7. Gegen diesen Bescheid erhob die BF mit Schriftsatz vom 05.02.2013 Beschwerde.
1.8. Mit Beschwerdevorentscheidung der AMA vom 29.01.2014, AZ II/7-EBP/11-120853528, wurde der BF weiterhin keine EBP 2011 gewährt.
1.9. Gegen diesen Bescheid erhob die BF mit Schriftsatz vom 10.02.2014 einen Vorlageantrag.
2. Beweiswürdigung:
Der Sachverhalt ergibt sich aus den Unterlagen des Verwaltungsverfahrens und blieb sowohl im Verwaltungsverfahren als auch im Beschwerdeverfahren dem Grunde nach unbestritten.
Nach den angeführten Rechtsvorschriften erfolgt die Auszahlung der EBP auf Grundlage eines Antrages des Beihilfeempfängers. Eine Vor-Ort-Kontrolle hat eine Reduktion der Almfutterfläche der XXXX ergeben. Das Ergebnis der Vor-Ort-Kontrolle blieb letztlich unbestritten, zumal diesbezüglich kein substanziiertes bzw. schlagbezogenes Vorbringen erfolgte. Für das erkennende Gericht ist weder aus dem Inhalt der Verfahrensunterlagen noch aus der Beschwerde bzw. dem Vorlageantrag selbst nachvollziehbar ableitbar, dass die von der AMA ermittelten Flächenangaben für das relevante Antragsjahr 2011 falsch sein könnten, sodass daher das erkennende Gericht im Rahmen der freien Beweiswürdigung von deren Richtigkeit ausgeht.Nach den angeführten Rechtsvorschriften erfolgt die Auszahlung der EBP auf Grundlage eines Antrages des Beihilfeempfängers. Eine Vor-Ort-Kontrolle hat eine Reduktion der Almfutterfläche der römisch 40 ergeben. Das Ergebnis der Vor-Ort-Kontrolle blieb letztlich unbestritten, zumal diesbezüglich kein substanziiertes bzw. schlagbezogenes Vorbringen erfolgte. Für das erkennende Gericht ist weder aus dem Inhalt der Verfahrensunterlagen noch aus der Beschwerde bzw. dem Vorlageantrag selbst nachvollziehbar ableitbar, dass die von der AMA ermittelten Flächenangaben für das relevante Antragsjahr 2011 falsch sein könnten, sodass daher das erkennende Gericht im Rahmen der freien Beweiswürdigung von deren Richtigkeit ausgeht.
Die Kontrollberichte zu Vor-Ort-Kontrollen stammen von Kontrollorganen der AMA, die über eine fundierte Ausbildung verfügen und aufgrund ihrer Ausbildung und Erfahrung jedenfalls in der Lage sind, entsprechende Kontrollberichte, die Gutachtensqualität aufweisen, zu erstellen. Jeder Kontrollbericht von AMA-Kontrollorganen kann für sich in Anspruch nehmen, dass er selbst so gestaltet ist, dass darauf aufbauend auch das Bundesverwaltungsgericht in Beschwerdeverfahren betreffend der Gewährung einer EBP zu einer Entscheidung kommen kann, ohne selbst ein entsprechendes Gutachten einholen zu müssen.
Vor diesem Hintergrund kommt das erkennende Gericht zu der Auffassung, dass durch die von der BF vorgelegte Bewertung der Futterfläche der XXXX durch einen Sachverständigen des Umweltbüros "XXXX" den Ergebnissen der fachlich kompetenten Überprüfung des AMA-Kontrollorgans vor Ort nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten wurde. Weder ist dem Schreiben nachvollziehbar zu entnehmen, wie der Sachverständige bei seiner Bewertung betreffend das Feldstück 3 zu dem von der BF behaupteten Ausmaß von 4,25 ha gelangt, noch wird darin eine Schlageinteilung vorgenommen, welche einen Vergleich mit dem Kontrollbericht der VOK zuließe.Vor diesem Hintergrund kommt das erkennende Gericht zu der Auffassung, dass durch die von der BF vorgelegte Bewertung der Futterfläche der römisch 40 durch einen Sachverständigen des Umweltbüros "XXXX" den Ergebnissen der fachlich kompetenten Überprüfung des AMA-Kontrollorgans vor Ort nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten wurde. Weder ist dem Schreiben nachvollziehbar zu entnehmen, wie der Sachverständige bei seiner Bewertung betreffend das Feldstück 3 zu dem von der BF behaupteten Ausmaß von 4,25 ha gelangt, noch wird darin eine Schlageinteilung vorgenommen, welche einen Vergleich mit dem Kontrollbericht der VOK zuließe.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu Spruchteil A.I.:
3.1. Beurteilungsgegenstand:
Die AMA hat durch ihren Abänderungsbescheid vom 29.01.2014, AZ II/7-EBP/11-120853528, ihren ursprünglich angefochtenen Bescheid vom 30.01.2013, AZ II/7-EBP/11-118964326, abgeändert. Aus der Rechtsmittelbelehrung dieses Abänderungsbescheides, in der auf die Möglichkeit eines Vorlageantrages hingewiesen wird, ergibt sich, dass die Behörde eine Beschwerdevorentscheidung erlassen hat.
Gemäß § 14 Abs. 1 VwGVG i.V.m. § 19 Abs. 7 MOG 2007 steht es der Behörde nach der Rechtslage ab 01.01.2014 frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von vier Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung).Gemäß Paragraph 14, Absatz eins, VwGVG i.V.m. Paragraph 19, Absatz 7, MOG 2007 steht es der Behörde nach der Rechtslage ab 01.01.2014 frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von vier Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung).
Gemäß § 15 Abs. 1 VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag).Gemäß Paragraph 15, Absatz eins, VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag).
Aus der Entstehung der den Vorlageantrag regelnden Gesetzesbestimmung des § 15 VwGVG und den Gesetzesmaterialien ist zu schließen, dass nach Stellung eines Vorlageantrages die Beschwerdevorentscheidung nicht außer Kraft tritt (vgl. dazu etwa Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, § 15 Rz 9). Die Beschwerdevorentscheidung bildet vielmehr den Beschwerdegegenstand und ersetzt den ursprünglichen Bescheid zur Gänze (vgl. VwGH vom 20.05.2015, Ra 2015/09/0025).Aus der Entstehung der den Vorlageantrag regelnden Gesetzesbestimmung des Paragraph 15, VwGVG und den Gesetzesmaterialien ist zu schließen, dass nach Stellung eines Vorlageantrages die Beschwerdevorentscheidung nicht außer Kraft tritt vergleiche dazu etwa Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, Paragraph 15, Rz 9). Die Beschwerdevorentscheidung bildet vielmehr den Beschwerdegegenstand und ersetzt den ursprünglichen Bescheid zur Gänze vergleiche VwGH vom 20.05.2015, Ra 2015/09/0025).
Gemäß § 19 Abs. 7 Marktordnungsgesetz 2007 (MOG 2007), BGBl. I Nr. 55/2007 idgF, beträgt die Frist für eine Beschwerdevorentscheidung - abweichend von § 14 VwGVG - vier Monate. Die Berufung, die nunmehr als Beschwerde zu behandeln ist, gegen den Bescheid der AMA vom 30.01.2013, AZ II/7-EBP/11-118964326, langte am 06.02.2013 bei der AMA ein. Daraus folgt, dass die viermonatige Entscheidungsfrist der belangten Behörde zum Zeitpunkt der Erlassung der gegenständlichen Beschwerdevorentscheidung (Bescheid-Datum: 29.01.2014) verstrichen war.Gemäß Paragraph 19, Absatz 7, Marktordnungsgesetz 2007 (MOG 2007), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 55 aus 2007, idgF, beträgt die Frist für eine Beschwerdevorentscheidung - abweichend von Paragraph 14, VwGVG - vier Monate. Die Berufung, die nunmehr als Beschwerde zu behandeln ist, gegen den Bescheid der AMA vom 30.01.2013, AZ II/7-EBP/11-118964326, langte am 06.02.2013 bei der AMA ein. Daraus folgt, dass die viermonatige Entscheidungsfrist der belangten Behörde zum Zeitpunkt der Erlassung der gegenständlichen Beschwerdevorentscheidung (Bescheid-Datum: 29.01.2014) verstrichen war.
Der gegenständliche Vorlageantrag ist zulässig und rechtzeitig. Zunächst ist festzustellen, dass die Zuständigkeit der AMA bereits mit Ablauf der Frist zur Erlassung der Vorentscheidung untergegangen ist (vgl. dazu VwGH vom 04.11.1996, 96/10/0109; Hengstschläger/Leeb, AVG § 64a Rz 8). Der Abänderungsbescheid vom 29.01.2014, AZ II/7-EBP/11-120853528, in Form einer Beschwerdevorentscheidung wurde damit von einer unzuständigen Behörde erlassen und war schon aus diesem Grund als rechtswidrig zu beheben (vgl. § 27 VwGVG).Der gegenständliche Vorlageantrag ist zulässig und rechtzeitig. Zunächst ist festzustellen, dass die Zuständigkeit der AMA bereits mit Ablauf der Frist zur Erlassung der Vorentscheidung untergegangen ist vergleiche dazu VwGH vom 04.11.1996, 96/10/0109; Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 64 a, Rz 8). Der Abänderungsbescheid vom 29.01.2014, AZ II/7-EBP/11-120853528, in Form einer Beschwerdevorentscheidung wurde damit von einer unzuständigen Behörde erlassen und war schon aus diesem Grund als rechtswidrig zu beheben vergleiche Paragraph 27, VwGVG).
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Hebt das Verwaltungsgericht nach § 28 Abs. 5 VwGVG den angefochtenen Bescheid auf, sind die Behörden verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Rechtszustand herzustellen.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Hebt das Verwaltungsgericht nach Paragraph 28, Absatz 5, VwGVG den angefochtenen Bescheid auf, sind die Behörden verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Rechtszustand herzustellen.
Bei der Aufhebung gemäß § 28 Abs. 5 VwGVG handelt es sich um eine materielle Erledigung der Rechtssache in Form eines Erkenntnisses. Diese Form der negativen Sachentscheidung ist von der Formalerledigung des Verfahrens durch Aufhebung und Zurückverweisung mit Beschluss nach § 28 Abs. 3 2. Satz und Abs. 4 VwGVG zu unterscheiden. Eine neuerliche Entscheidung der Verwaltungsbehörde über den Gegenstand wird bei ersatzloser Behebung regelmäßig nicht mehr in Betracht kommen, wenngleich im Einzelfall über den zugrundeliegenden (unerledigten) Antrag dennoch abermals zu entscheiden sein kann (siehe Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, Manz, Anm. 17 zu § 28 VwGVG).Bei der Aufhebung gemäß Paragraph 28, Absatz 5, VwGVG handelt es sich um eine materielle Erledigung der Rechtssache in Form eines Erkenntnisses. Diese Form der negativen Sachentscheidung ist von der Formalerledigung des Verfahrens durch Aufhebung und Zurückverweisung mit Beschluss nach Paragraph 28, Absatz 3, 2. Satz und Absatz 4, VwGVG zu unterscheiden. Eine neuerliche Entscheidung der Verwaltungsbehörde über den Gegenstand wird bei ersatzloser Behebung regelmäßig nicht mehr in Betracht kommen, wenngleich im Einzelfall über den zugrundeliegenden (unerledigten) Antrag dennoch abermals zu entscheiden sein kann (siehe Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, Manz, Anmerkung 17 zu Paragraph 28, VwGVG).
Die Unzuständigkeit ist von Amts wegen in jeder Lage des Verfahrens wahrzunehmen (VwGH vom 21.01.1992, 91/11/0076), eine förmliche Zurückweisung wird vom Verwaltungsgerichtshof grundsätzlich als unzulässig angesehen, es sei denn, für das Anbringen sei keine Behörde zuständig (siehe Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht, 10. Auflage, Rz 83).
Da der angefochtene Bescheid nicht von der zuständigen Behörde erlassen wurde, erwies sich dieser als rechtswidrig und war daher - mithin vor einer inhaltlichen Prüfung -spruchgemäß von Amts wegen zu beheben. Folglich lebt der ursprüngliche, abgeänderte Bescheid, nämlich jener vom 30.01.2013, AZ II/7-EBP/11-118964326, wieder auf (VwGH vom 17.11.2014, 2013/17/0113). Die dagegen erhobene Berufung bzw. Beschwerde ist inhaltlich zu behandeln (vgl. Spruchpunkt A.II).Da der angefochtene Bescheid nicht von der zuständigen Behörde erlassen wurde, erwies sich dieser als rechtswidrig und war daher - mithin vor einer inhaltlichen Prüfung -spruchgemäß von Amts wegen zu beheben. Folglich lebt der ursprüngliche, abgeänderte Bescheid, nämlich jener vom 30.01.2013, AZ II/7-EBP/11-118964326, wieder auf (VwGH vom 17.11.2014, 2013/17/0113). Die dagegen erhobene Berufung bzw. Beschwerde ist inhaltlich zu behandeln vergleiche Spruchpunkt A.II).
Zu Spruchteil A.II.:
3.2. Rechtsgrundlagen:
Art. 19 Abs. 1 sowie 33 bis 35 und 37 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates vom 19.01.2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1290/2005, (EG) Nr. 247/2006, (EG) Nr. 378/2007 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, ABl. L 30 vom 31.01.2009, S. 16, im Folgenden VO (EG) 73/2009, lauten auszugsweise:Artikel 19, Absatz eins, sowie 33 bis 35 und 37 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates vom 19.01.2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1290/2005, (EG) Nr. 247/2006, (EG) Nr. 378/2007 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, ABl. L 30 vom 31.01.2009, Sitzung 16, im Folgenden VO (EG) 73/2009, lauten auszugsweise:
"Artikel 19
Beihilfeanträge
(1) Jeder Betriebsinhaber muss für die Direktzahlungen jedes Jahr einen Antrag einreichen, der gegebenenfalls folgende Angaben enthält:
a) alle landwirtschaftlichen Parzellen des Betriebs und im Fall der Anwendung von Artikel 15 Absatz 3 die Anzahl und den Standort der Ölbäume auf der Parzelle,
b) die für die Aktivierung gemeldeten Zahlungsansprüche,
c) alle sonstigen Angaben, die in dieser Verordnung oder von dem betreffenden Mitgliedstaat vorgesehen sind."
"Artikel 33
Zahlungsansprüche
(1) Betriebsinhaber können die Betriebsprämienregelung in Anspruch nehmen, wenn sie
a) Zahlungsansprüche besitzen, die sie gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 erhalten haben;
b) Zahlungsansprüche im Rahmen der vorliegenden Verordnung [...],
erhalten haben. [...]."
"Artikel 34
Aktivierung von Zahlungsansprüchen je beihilfefähige Hektarfläche
(1) Eine Stützung im Rahmen der Betriebsprämienregelung wird den Betriebsinhabern bei Aktivierung eines Zahlungsanspruchs je beihilfefähige Hektarfläche gewährt. Bei aktivierten Zahlungsansprüchen besteht Anspruch auf die Zahlung der darin festgesetzten Beträge.
(2) Im Sinne dieses Titels bezeichnet der Ausdruck "beihilfefähige Hektarfläche"
a) jede landwirtschaftliche Fläche des Betriebs und jede Fläche mit Niederwald mit Kurzumtrieb (KN-Code ex060290 41), die für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird, oder, wenn die Fläche auch für nichtlandwirtschaftliche Tätigkeiten genutzt wird, hauptsächlich für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird,
[...]."
"Artikel 35
Meldung der beihilfefähigen Hektarflächen
(1) Der Betriebsinhaber meldet die Parzellen an, die der beihilfefähigen Hektarfläche für jeden Zahlungsanspruch entsprechen. Außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände müssen diese Parzellen dem Betriebsinhaber zu einem vom Mitgliedstaat festzusetzenden Zeitpunkt zur Verfügung stehen, der jedoch nicht nach dem in demselben Mitgliedstaat für die Änderung des Beihilfeantrags festgesetzten Zeitpunkt liegen darf.
(2) Die Mitgliedstaaten können unter ordnungsgemäß begründeten Umständen den Betriebsinhaber ermächtigen, seine Anmeldung zu ändern, sofern er die seinen Zahlungsansprüchen und den Bedingungen für die Gewährung der einheitlichen Betriebsprämie für die betreffende Fläche entsprechende Hektarzahl einhält."
"Artikel 37
Mehrfachanträge
Für die beihilfefähige Hektarfläche, für die ein Antrag auf Zahlung der einheitlichen Betriebsprämie gestellt wurde, kann ein Antrag auf alle anderen Direktzahlungen sowie alle anderen nicht unter diese Verordnung fallenden Beihilfen gestellt werden, sofern in der vorliegenden Verordnung nichts anderes vorgesehen ist."
Art. 2 Z 23, 12 Abs. 1, 21, 25, 26 Abs. 1, 57, 58, 73 und 80 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 der Kommission vom 30.11.2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verord