TE Bvwg Erkenntnis 2018/5/23 W114 2017877-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 23.05.2018
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Entscheidungsdatum

23.05.2018

Norm

AVG §64a Abs1
AVG §64a Abs2
B-VG Art.133 Abs4
MOG 2007 §19 Abs3
MOG 2007 §6
VwGVG §24 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
VwGVG §28 Abs5
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch

W114 2017877-1/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Bernhard DITZ über die Beschwerde vonXXXX,XXXX, XXXX, BNr. XXXX, vom 04.06.2013 gegen den Bescheid des Vorstandes für den GB II der Agrarmarkt Austria, Dresdner Straße 70, 1200 Wien vom 28.05.2013, AZ II/7-EBP/08-119541227, auf Grund des Vorlageantrages vom 04.11.2013 nach Berufungsvorentscheidung vom 30.10.2013, AZ II/7-EBP/08-120009267, betreffend die Einheitliche Betriebsprämie 2008 zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Bernhard DITZ über die Beschwerde vonXXXX,XXXX, römisch 40 , BNr. römisch 40 , vom 04.06.2013 gegen den Bescheid des Vorstandes für den GB römisch zwei der Agrarmarkt Austria, Dresdner Straße 70, 1200 Wien vom 28.05.2013, AZ II/7-EBP/08-119541227, auf Grund des Vorlageantrages vom 04.11.2013 nach Berufungsvorentscheidung vom 30.10.2013, AZ II/7-EBP/08-120009267, betreffend die Einheitliche Betriebsprämie 2008 zu Recht:

A.I.)

Der Bescheid des Vorstandes für den GB II der Agrarmarkt Austria, Dresdner Straße 70, 1200 Wien vom 30.10.2013, AZ II/7-EBP/08-120009267, betreffend die Einheitliche Betriebsprämie 2008 wird ersatzlos behoben.Der Bescheid des Vorstandes für den GB römisch zwei der Agrarmarkt Austria, Dresdner Straße 70, 1200 Wien vom 30.10.2013, AZ II/7-EBP/08-120009267, betreffend die Einheitliche Betriebsprämie 2008 wird ersatzlos behoben.

A.II.)

Der Beschwerde vom 04.06.2013 gegen den Bescheid des Vorstandes für den GB II der Agrarmarkt Austria, Dresdner Straße 70, 1200 Wien vom 28.05.2013, AZ II/7-EBP/08-119541227, betreffend die Einheitliche Betriebsprämie 2008, wird insofern stattgegeben, als XXXX, XXXX, XXXX, BNr. XXXX, unter Berücksichtigung des Ergebnisses der am 04.09.2012 auf der Alm mit der BNr. XXXX durchgeführten Vor-Ort-Kontrolle und damit von einer für das Antragsjahr 2008 ermittelten anteiligen Almfutterfläche auf der Alm mit der BNr. XXXX mit einem Ausmaß von 7,29 ha, jedoch ohne Verhängung einer Flächensanktion, eine Einheitliche Betriebsprämie für das Antragsjahr 2008 zu gewähren ist.Der Beschwerde vom 04.06.2013 gegen den Bescheid des Vorstandes für den GB römisch zwei der Agrarmarkt Austria, Dresdner Straße 70, 1200 Wien vom 28.05.2013, AZ II/7-EBP/08-119541227, betreffend die Einheitliche Betriebsprämie 2008, wird insofern stattgegeben, als römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , BNr. römisch 40 , unter Berücksichtigung des Ergebnisses der am 04.09.2012 auf der Alm mit der BNr. römisch 40 durchgeführten Vor-Ort-Kontrolle und damit von einer für das Antragsjahr 2008 ermittelten anteiligen Almfutterfläche auf der Alm mit der BNr. römisch 40 mit einem Ausmaß von 7,29 ha, jedoch ohne Verhängung einer Flächensanktion, eine Einheitliche Betriebsprämie für das Antragsjahr 2008 zu gewähren ist.

Die Agrarmarkt Austria, Dresdner Straße 70, 1200 Wien hat gemäß § 19 Abs. 3 MOG 2007 nach den Vorgaben in diesem Erkenntnis die entsprechenden Berechnungen durchzuführen und das Ergebnis XXXX, XXXX,XXXX, BNr. XXXX, bescheidmäßig mitzuteilen.Die Agrarmarkt Austria, Dresdner Straße 70, 1200 Wien hat gemäß Paragraph 19, Absatz 3, MOG 2007 nach den Vorgaben in diesem Erkenntnis die entsprechenden Berechnungen durchzuführen und das Ergebnis römisch 40 , römisch 40 ,XXXX, BNr. römisch 40 , bescheidmäßig mitzuteilen.

Das darüber hinausgehende Beschwerdebegehren wird abgewiesen.

B)

Die ordentliche Revision ist gemäß Artikel 133 Absatz 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

1. Am 01.04.2008 stellte XXXX, XXXX, XXXX, BNr. XXXX, (im Weiteren: Beschwerdeführerin oder BF) einen Mehrfachantrag-Flächen (im Weiteren: MFA) für das Antragsjahr 2008 und beantragte u.a. die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie (im Weiteren: EBP) für das Antragsjahr 2008 für die in den Beilagen Flächenbogen 2008 und Flächennutzung 2008 näher konkretisierten Flächen.1. Am 01.04.2008 stellte römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , BNr. römisch 40 , (im Weiteren: Beschwerdeführerin oder BF) einen Mehrfachantrag-Flächen (im Weiteren: MFA) für das Antragsjahr 2008 und beantragte u.a. die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie (im Weiteren: EBP) für das Antragsjahr 2008 für die in den Beilagen Flächenbogen 2008 und Flächennutzung 2008 näher konkretisierten Flächen.

2. Die Beschwerdeführerin war im Antragsjahr 2008 sowohl Bewirtschafterin als auch Auftreiberin auf die Alm mit der BNr. XXXX (im Weiteren: XXXX), für welche sie ebenfalls einen MFA für das Antragsjahr 2008 gestellt hat. Dabei hat sie in der Beilage Flächennutzung 2008 für die XXXX eine Almfutterfläche mit einem Ausmaß von 22,37 ha beantragt.2. Die Beschwerdeführerin war im Antragsjahr 2008 sowohl Bewirtschafterin als auch Auftreiberin auf die Alm mit der BNr. römisch 40 (im Weiteren: römisch 40 ), für welche sie ebenfalls einen MFA für das Antragsjahr 2008 gestellt hat. Dabei hat sie in der Beilage Flächennutzung 2008 für die römisch 40 eine Almfutterfläche mit einem Ausmaß von 22,37 ha beantragt.

3. Mit Bescheid des Vorstandes für den GB II der Agrarmarkt Austria, Dresdner Straße 70, 1200 Wien (im Weiteren: AMA) vom 30.12.2008, AZ II/7-EBP/08-102263688, wurde der BF für das Antragsjahr 2008 eine EBP in Höhe von EUR XXXX gewährt. Dabei wurde für die BF von einer beantragten anteiligen Almfutterfläche von 16,40 ha ausgegangen. Die berücksichtigte anteilige Almfutterfläche entsprach der Beantragten. Dieser Bescheid wurde nicht angefochten.3. Mit Bescheid des Vorstandes für den GB römisch zwei der Agrarmarkt Austria, Dresdner Straße 70, 1200 Wien (im Weiteren: AMA) vom 30.12.2008, AZ II/7-EBP/08-102263688, wurde der BF für das Antragsjahr 2008 eine EBP in Höhe von EUR römisch 40 gewährt. Dabei wurde für die BF von einer beantragten anteiligen Almfutterfläche von 16,40 ha ausgegangen. Die berücksichtigte anteilige Almfutterfläche entsprach der Beantragten. Dieser Bescheid wurde nicht angefochten.

4. Auf der XXXX fand im Juli 2011 ein Abgleich der Almflächen 2007 bis 2010 statt. In dem dazu durchgeführten Parteiengehör teilte die Beschwerdeführerin als Almbewirtschafterin der XXXX der AMA mit, dass die Futterflächenreduktion auf Arbeiten im Zuge der Umsetzung eines Naturschutzplans betreffend die XXXX zurückzuführen sei.4. Auf der römisch 40 fand im Juli 2011 ein Abgleich der Almflächen 2007 bis 2010 statt. In dem dazu durchgeführten Parteiengehör teilte die Beschwerdeführerin als Almbewirtschafterin der römisch 40 der AMA mit, dass die Futterflächenreduktion auf Arbeiten im Zuge der Umsetzung eines Naturschutzplans betreffend die römisch 40 zurückzuführen sei.

5. Am 04.09.2012 fand auf der XXXX im Beisein der Beschwerdeführerin, die die erforderlichen Auskünfte erteilte, eine Vor-Ort-Kontrolle statt. Dabei wurde für das Antragsjahr 2008 auf der XXXX statt einer beantragten Almfutterfläche im Ausmaß von 22,37 ha nur eine solche im Ausmaß von 9,94 ha festgestellt. Der Kontrollbericht wurde der Beschwerdeführerin als Bewirtschafterin der XXXX mit Schreiben vom 13.09.2012, AZ GB/I/TPD/117817195, zum Parteiengehör übermittelt. Die BF hat - offensichtlich die Kontrollergebnisse anerkennend zur Kenntnis nehmend - zum Kontrollbericht keine Stellungnahme abgegeben.5. Am 04.09.2012 fand auf der römisch 40 im Beisein der Beschwerdeführerin, die die erforderlichen Auskünfte erteilte, eine Vor-Ort-Kontrolle statt. Dabei wurde für das Antragsjahr 2008 auf der römisch 40 statt einer beantragten Almfutterfläche im Ausmaß von 22,37 ha nur eine solche im Ausmaß von 9,94 ha festgestellt. Der Kontrollbericht wurde der Beschwerdeführerin als Bewirtschafterin der römisch 40 mit Schreiben vom 13.09.2012, AZ GB/I/TPD/117817195, zum Parteiengehör übermittelt. Die BF hat - offensichtlich die Kontrollergebnisse anerkennend zur Kenntnis nehmend - zum Kontrollbericht keine Stellungnahme abgegeben.

6. Am 18.12.2012 beantragte die BF als Bewirtschafterin der XXXX bei der zuständigen Bezirksbauernkammer eine Korrektur ihres MFA aus dem Jahr 2008 in der Form, dass hinsichtlich der XXXX anstelle einer Almfutterfläche im Ausmaß von 22,37 ha nur mehr eine solche mit einem Ausmaß von 13,16 ha zu berücksichtigen sei. Diese Änderung wurde von der AMA jedoch nicht berücksichtigt, da in der Zwischenzeit auf der XXXX bereits eine Vor-Ort-Kontrolle durchgeführt worden war.6. Am 18.12.2012 beantragte die BF als Bewirtschafterin der römisch 40 bei der zuständigen Bezirksbauernkammer eine Korrektur ihres MFA aus dem Jahr 2008 in der Form, dass hinsichtlich der römisch 40 anstelle einer Almfutterfläche im Ausmaß von 22,37 ha nur mehr eine solche mit einem Ausmaß von 13,16 ha zu berücksichtigen sei. Diese Änderung wurde von der AMA jedoch nicht berücksichtigt, da in der Zwischenzeit auf der römisch 40 bereits eine Vor-Ort-Kontrolle durchgeführt worden war.

7. Infolge einer Änderung der der BF zustehenden Zahlungsansprüche - jedoch ohne Änderung bei der Gesamtzahl und des Wertes der Zahlungsansprüche - wurde der BF mit Bescheid der AMA vom 28.05.2013, AZ II/7-EBP/08-119541227, für das Antragsjahr 2008 weiterhin eine EBP in Höhe von EUR XXXX zugesprochen.7. Infolge einer Änderung der der BF zustehenden Zahlungsansprüche - jedoch ohne Änderung bei der Gesamtzahl und des Wertes der Zahlungsansprüche - wurde der BF mit Bescheid der AMA vom 28.05.2013, AZ II/7-EBP/08-119541227, für das Antragsjahr 2008 weiterhin eine EBP in Höhe von EUR römisch 40 zugesprochen.

8. Gegen diesen Bescheid brachte die BF mit Schriftsatz vom 04.06.2013 eine Berufung ein, die nunmehr vom Bundesverwaltungsgericht als Beschwerde zu behandeln ist. Darin führte die BF aus, dass nicht erkennbar sei, welche Änderung sich zum ursprünglichen Bescheid ergeben habe. Aus diesem Grund beantragte die BF die Richtigstellung des angefochtenen Bescheids.

9. Das Ergebnis der Vor-Ort-Kontrolle auf der XXXX berücksichtigend wurde der BF mit Abänderungsbescheid der AMA vom 30.10.2013, AZ II/7-EBP/08-120009267, nur mehr eine EBP in Höhe von EUR XXXX gewährt und eine Rückforderung in Höhe von EUR XXXX verfügt.9. Das Ergebnis der Vor-Ort-Kontrolle auf der römisch 40 berücksichtigend wurde der BF mit Abänderungsbescheid der AMA vom 30.10.2013, AZ II/7-EBP/08-120009267, nur mehr eine EBP in Höhe von EUR römisch 40 gewährt und eine Rückforderung in Höhe von EUR römisch 40 verfügt.

Dabei wurde von gleichbleibenden 20,12 beihilfefähigen Zahlungsansprüchen, einer beantragten Gesamtfläche von 23,31 ha, einer beantragten anteiligen Almfutterfläche von 16,40 ha und einer festgestellten Gesamtfläche von 13,89 ha sowie einer festgestellten anteiligen Almfutterfläche von 7,29 ha ausgegangen. Daraus ergibt sich - 20,12 Zahlungsansprüche berücksichtigend - eine Differenzfläche von 6,23 ha. In der Begründung dieses Bescheides wird auf die durchgeführte Vor-Ort-Kontrolle hingewiesen und dazu ausgeführt, dass eine Flächenabweichung von über 20 % festgestellt worden wäre und daher für das Antragsjahr 2008 keine EBP gewährt werden könnte. Gemäß Art 73 Abs. 6 VO (EG) Nr. 796/2004 gelte für Sanktionen jedoch (im Fall von Flächenabweichungen: Abzug des Doppelten der festgestellten Differenz oder Abzug von 100 %) eine Verjährungsfrist von vier Jahren. Hinsichtlich der Richtigstellung auf die ermittelte Fläche gelte gemäß Art. 73 Abs. 5 erster Unterabsatz VO (EG) Nr. 794/2004 eine Frist von zehn Jahren (gerechnet ab Auszahlung bis zu dem Tag, an dem mitgeteilt worden sei, dass die Beihilfe zu Unrecht gewährt wurde). Im Fall der Beschwerdeführerin sei die vierjährige Frist bereits verstrichen, weshalb keine zusätzliche Sanktion verhängt werde.Dabei wurde von gleichbleibenden 20,12 beihilfefähigen Zahlungsansprüchen, einer beantragten Gesamtfläche von 23,31 ha, einer beantragten anteiligen Almfutterfläche von 16,40 ha und einer festgestellten Gesamtfläche von 13,89 ha sowie einer festgestellten anteiligen Almfutterfläche von 7,29 ha ausgegangen. Daraus ergibt sich - 20,12 Zahlungsansprüche berücksichtigend - eine Differenzfläche von 6,23 ha. In der Begründung dieses Bescheides wird auf die durchgeführte Vor-Ort-Kontrolle hingewiesen und dazu ausgeführt, dass eine Flächenabweichung von über 20 % festgestellt worden wäre und daher für das Antragsjahr 2008 keine EBP gewährt werden könnte. Gemäß Artikel 73, Absatz 6, VO (EG) Nr. 796/2004 gelte für Sanktionen jedoch (im Fall von Flächenabweichungen: Abzug des Doppelten der festgestellten Differenz oder Abzug von 100 %) eine Verjährungsfrist von vier Jahren. Hinsichtlich der Richtigstellung auf die ermittelte Fläche gelte gemäß Artikel 73, Absatz 5, erster Unterabsatz VO (EG) Nr. 794/2004 eine Frist von zehn Jahren (gerechnet ab Auszahlung bis zu dem Tag, an dem mitgeteilt worden sei, dass die Beihilfe zu Unrecht gewährt wurde). Im Fall der Beschwerdeführerin sei die vierjährige Frist bereits verstrichen, weshalb keine zusätzliche Sanktion verhängt werde.

Am Schluss des Abänderungsbescheides finden sich folgende Textpassagen:

"Da Sie gegen den im Spruch genannten Bescheid eine zulässige Berufung eingebracht haben, erfolgt die gegenständliche Abänderung im Rahmen einer Berufungsvorentscheidung gemäß § 64a Abs. 1 AVG, wonach die Behörde, die den Bescheid erlassen hat, die Berufung nach Durchführung allfälliger weiterer Ermittlungen binnen zweier Monate nach Einlangen der Berufung durch Berufungsvorentscheidung erledigen und den von ihr erlassenen Bescheid nach jeder Richtung abändern kann."Da Sie gegen den im Spruch genannten Bescheid eine zulässige Berufung eingebracht haben, erfolgt die gegenständliche Abänderung im Rahmen einer Berufungsvorentscheidung gemäß Paragraph 64 a, Absatz eins, AVG, wonach die Behörde, die den Bescheid erlassen hat, die Berufung nach Durchführung allfälliger weiterer Ermittlungen binnen zweier Monate nach Einlangen der Berufung durch Berufungsvorentscheidung erledigen und den von ihr erlassenen Bescheid nach jeder Richtung abändern kann.

RECHTSMITTELBELEHRUNG

Sie können den Antrag stellen, dass die Berufung der Berufungsbehörde zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Der Vorlageantrag ist schriftlich oder in jeder anderen technisch möglichen Weise (z.B. Fax, E-Mail) innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung dieser Berufungsvorentscheidung unter Angabe des oben angeführten Aktenzeichens und der Betriebs- bzw. Klientennummer bei der Agrarmarkt Austria, 1200 Wien, Dresdner Straße 70, einzubringen.

[...]"

10. Gegen diesen Bescheid brachte die BF mit Schriftsatz vom 04.11.2013 eine "Berufung" ein, die als Vorlageantrag zu qualifizieren bzw. zu behandeln ist. Die BF beantragt darin:

1. die ersatzlose Behebung des Bescheides, andernfalls

2. die Abänderung des Bescheides in der Weise, dass die Bemessung der Rückzahlung nach Maßgabe der Berufungsgründe erfolgt und jedenfalls keine Kürzungen und Ausschlüsse verfügt werden,

3. den Ausspruch, dass die Rückzahlung bis zur rechtskräftigen Beendigung des Verfahrens aufgeschoben ist,

4. der Beschwerdeführerin sämtliche Prüfberichte der kontrollierten Alm im Rahmen des Parteiengehörs vorzulegen,

5. einen Augenschein an Ort und Stelle durchzuführen und

6. mit einem eigenen Feststellungsbescheid die Alm-Referenzfläche auszusprechen.

Hinsichtlich der Almfutterfläche der XXXXführte die BF aus, dass sie im August 2012 das Umweltbüro "XXXX" beauftragt habe, die Futterfläche dieser Alm zu bewerten. Das Ergebnis des Sachverständigen des Umweltbüros (13,16 ha) wurde einer rückwirkenden Futterflächenkorrektur vom 21.08.2012 bzw. 2013 zugrunde gelegt, welche jedoch von der AMA nicht berücksichtigt worden sei. Zudem sei bei der Vor-Ort-Kontrolle (im Weiteren: VOK) am 04.09.2012 auf dem Feldstück 3 nur eine Futterfläche im Ausmaß von 1,25 ha berücksichtigt worden, der Sachverständige des Umweltbüros habe im Zuge seiner Bewertung jedoch eine Futterfläche mit einem Ausmaß von 4,25 ha festgestellt. Auch habe die VOK 2012 gegen Ende der Almperiode stattgefunden, als das vorhandene Futter von den Tieren bereits abgefressen worden sei.

Eine VOK im Jahr 2013 habe außerdem andere Ergebnisse gebracht, welche von der AMA nicht berücksichtigt worden wären.

11. Die AMA legte dem Bundesverwaltungsgericht am 30.01.2015 die Beschwerde und die Verfahrensunterlagen zur Entscheidung vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

1.1. Am 01.04.2008 stellte die Beschwerdeführerin einen MFA für das Antragsjahr 2008 und beantragte u.a. die Gewährung der EBP für das Antragsjahr 2008 für die in den Beilagen Flächenbogen 2008 und Flächennutzung 2008 näher konkretisierten Flächen.

1.2. Die Beschwerdeführerin war im Antragsjahr 2008 sowohl Bewirtschafterin als auch Auftreiberin auf die XXXX, für welche sie ebenfalls einen MFA für das Antragsjahr 2008 gestellt hat. Dabei hat sie in der Beilage Flächennutzung 2008 für die XXXX eine Almfutterfläche mit einem Ausmaß von 22,37 ha beantragt.1.2. Die Beschwerdeführerin war im Antragsjahr 2008 sowohl Bewirtschafterin als auch Auftreiberin auf die römisch 40 , für welche sie ebenfalls einen MFA für das Antragsjahr 2008 gestellt hat. Dabei hat sie in der Beilage Flächennutzung 2008 für die römisch 40 eine Almfutterfläche mit einem Ausmaß von 22,37 ha beantragt.

1.3. Mit Bescheid der AMA vom 30.12.2008, AZ II/7-EBP/08-102263688, wurde der BF für das Antragsjahr 2008 eine EBP in Höhe von EUR XXXX gewährt. Dabei wurde für die BF von einer beantragten anteiligen Almfutterfläche von 16,40 ha ausgegangen. Die berücksichtigte anteilige Almfutterfläche entsprach der Beantragten. Dieser Bescheid wurde nicht angefochten.1.3. Mit Bescheid der AMA vom 30.12.2008, AZ II/7-EBP/08-102263688, wurde der BF für das Antragsjahr 2008 eine EBP in Höhe von EUR römisch 40 gewährt. Dabei wurde für die BF von einer beantragten anteiligen Almfutterfläche von 16,40 ha ausgegangen. Die berücksichtigte anteilige Almfutterfläche entsprach der Beantragten. Dieser Bescheid wurde nicht angefochten.

1.4. Auf der XXXX fand im Juli 2011 ein Abgleich der Almflächen 2007 bis 2010 statt.1.4. Auf der römisch 40 fand im Juli 2011 ein Abgleich der Almflächen 2007 bis 2010 statt.

1.5. Am 04.09.2012 fand auf der XXXX im Beisein der Beschwerdeführerin, die die erforderlichen Auskünfte erteilte, eine VOK statt. Dabei wurde für das Antragsjahr 2008 auf der XXXXstatt einer beantragten Almfutterfläche mit einem Ausmaß von 22,37 ha nur eine solche mit einem Ausmaß von 9,94 ha festgestellt. Der Kontrollbericht wurde der Beschwerdeführerin als Bewirtschafterin der XXXX mit Schreiben vom 13.09.2012, AZ GB/I/TPD/117817195, zum Parteiengehör übermittelt. Die BF hat - offensichtlich die Kontrollergebnisse anerkennend zur Kenntnis nehmend - zum Kontrollbericht keine Stellungnahme abgegeben.1.5. Am 04.09.2012 fand auf der römisch 40 im Beisein der Beschwerdeführerin, die die erforderlichen Auskünfte erteilte, eine VOK statt. Dabei wurde für das Antragsjahr 2008 auf der XXXXstatt einer beantragten Almfutterfläche mit einem Ausmaß von 22,37 ha nur eine solche mit einem Ausmaß von 9,94 ha festgestellt. Der Kontrollbericht wurde der Beschwerdeführerin als Bewirtschafterin der römisch 40 mit Schreiben vom 13.09.2012, AZ GB/I/TPD/117817195, zum Parteiengehör übermittelt. Die BF hat - offensichtlich die Kontrollergebnisse anerkennend zur Kenntnis nehmend - zum Kontrollbericht keine Stellungnahme abgegeben.

1.6. Eine von der BF als Bewirtschafterin der XXXX versuchte freiwillige rückwirkende Almfutterflächenreduktion für das Antragsjahr 2008 von 22,37 ha auf 13,16 ha am 18.12.2012 wurde von der AMA nicht anerkannt, weil auf der XXXX bereits eine VOK stattgefunden hatte.1.6. Eine von der BF als Bewirtschafterin der römisch 40 versuchte freiwillige rückwirkende Almfutterflächenreduktion für das Antragsjahr 2008 von 22,37 ha auf 13,16 ha am 18.12.2012 wurde von der AMA nicht anerkannt, weil auf der römisch 40 bereits eine VOK stattgefunden hatte.

1.7. Infolge einer Änderung der der BF zustehenden Zahlungsansprüche - jedoch ohne Änderung bei der Gesamtzahl und des Wertes der Zahlungsansprüche - wurde der BF - das Ergebnis der VOK jedoch nicht berücksichtigend - mit Bescheid der AMA vom 28.05.2013, AZ II/7-EBP/08-119541227, für das Antragsjahr 2008 weiterhin eine EBP in Höhe von EUR XXXX zugesprochen.1.7. Infolge einer Änderung der der BF zustehenden Zahlungsansprüche - jedoch ohne Änderung bei der Gesamtzahl und des Wertes der Zahlungsansprüche - wurde der BF - das Ergebnis der VOK jedoch nicht berücksichtigend - mit Bescheid der AMA vom 28.05.2013, AZ II/7-EBP/08-119541227, für das Antragsjahr 2008 weiterhin eine EBP in Höhe von EUR römisch 40 zugesprochen.

1.8. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 04.06.2013 Beschwerde.

1.9. Das Ergebnis der VOK auf der XXXX nunmehr berücksichtigend wurde mit Berufungsvorentscheidung der AMA vom 30.10.2013, AZ II/7-EBP/08-120009267, der Beschwerdeführerin für das Antragsjahr 2008 nur mehr eine EBP in Höhe von EUR XXXX gewährt und ein bereits ausbezahlter Betrag in Höhe von EUR XXXX zurückgefordert.1.9. Das Ergebnis der VOK auf der römisch 40 nunmehr berücksichtigend wurde mit Berufungsvorentscheidung der AMA vom 30.10.2013, AZ II/7-EBP/08-120009267, der Beschwerdeführerin für das Antragsjahr 2008 nur mehr eine EBP in Höhe von EUR römisch 40 gewährt und ein bereits ausbezahlter Betrag in Höhe von EUR römisch 40 zurückgefordert.

Dabei wurde von gleichbleibenden 20,12 beihilfefähigen Zahlungsansprüchen, einer beantragten Gesamtfläche von 23,31 ha, einer beantragten anteiligen Almfutterfläche von 16,40 ha und einer festgestellten Gesamtfläche von 13,89 ha sowie einer festgestellten anteiligen Almfutterfläche von 7,29 ha ausgegangen. Daraus ergibt sich - 20,12 Zahlungsansprüche berücksichtigend - eine Differenzfläche von 6,23 ha. Unter Berücksichtigung einer festgestellten Gesamtfläche von 13,89 ha bedeuten 6,23 ha eine Abweichung von etwas mehr als 44,85 % und damit mehr als 20 %. Eine Flächensanktion wurde aufgrund eingetretener Verjährung jedoch nicht verhängt.

1.10. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 04.11.2013 einen Vorlageantrag.

2. Beweiswürdigung:

Der Sachverhalt ergibt sich aus den Unterlagen des Verwaltungsverfahrens und blieb sowohl im Verwaltungsverfahren als auch im Beschwerdeverfahren dem Grunde nach unbestritten.

Nach den angeführten Rechtsvorschriften erfolgt die Auszahlung der EBP auf Grundlage eines Antrages des Beihilfeempfängers. Eine Vor-Ort-Kontrolle hat eine Reduktion der Almfutterfläche der XXXX ergeben. Das Ergebnis der Vor-Ort-Kontrolle blieb letztlich unbestritten, zumal diesbezüglich kein substanziiertes bzw. schlagbezogenes Vorbringen erfolgte. Für das erkennende Gericht ist weder aus dem Inhalt der Verfahrensunterlagen noch aus der Beschwerde bzw. dem Vorlageantrag selbst nachvollziehbar ableitbar, dass die von der AMA ermittelten Flächenangaben für das relevante Antragsjahr 2008 falsch sein könnten, sodass daher das erkennende Gericht im Rahmen der freien Beweiswürdigung von deren Richtigkeit ausgeht.Nach den angeführten Rechtsvorschriften erfolgt die Auszahlung der EBP auf Grundlage eines Antrages des Beihilfeempfängers. Eine Vor-Ort-Kontrolle hat eine Reduktion der Almfutterfläche der römisch 40 ergeben. Das Ergebnis der Vor-Ort-Kontrolle blieb letztlich unbestritten, zumal diesbezüglich kein substanziiertes bzw. schlagbezogenes Vorbringen erfolgte. Für das erkennende Gericht ist weder aus dem Inhalt der Verfahrensunterlagen noch aus der Beschwerde bzw. dem Vorlageantrag selbst nachvollziehbar ableitbar, dass die von der AMA ermittelten Flächenangaben für das relevante Antragsjahr 2008 falsch sein könnten, sodass daher das erkennende Gericht im Rahmen der freien Beweiswürdigung von deren Richtigkeit ausgeht.

Die Kontrollberichte zu Vor-Ort-Kontrollen stammen von Kontrollorganen der AMA, die über eine fundierte Ausbildung verfügen und aufgrund ihrer Ausbildung und Erfahrung jedenfalls in der Lage sind, entsprechende Kontrollberichte, die Gutachtensqualität aufweisen, zu erstellen. Jeder Kontrollbericht von AMA-Kontrollorganen kann für sich in Anspruch nehmen, dass er selbst so gestaltet ist, dass darauf aufbauend auch das Bundesverwaltungsgericht in Beschwerdeverfahren betreffend der Gewährung einer EBP zu einer Entscheidung kommen kann, ohne selbst ein entsprechendes Gutachten einholen zu müssen.

Vor diesem Hintergrund kommt das erkennende Gericht zu der Auffassung, dass durch die von der BF vorgelegte Bewertung der Futterfläche der XXXXdurch einen Sachverständigen des Umweltbüros "XXXX" den Ergebnissen der fachlich kompetenten Überprüfung des AMA-Kontrollorgans vor Ort nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten wurde. Weder ist dem Schreiben nachvollziehbar zu entnehmen, wie der Sachverständige bei seiner Bewertung betreffend das Feldstück 3 zu dem von der BF behaupteten Ausmaß von 4,25 ha gelangt, noch wird darin eine Schlageinteilung vorgenommen, welche einen Vergleich mit dem Kontrollbericht der VOK zuließe.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchteil A.I.:

3.1. Beurteilungsgegenstand:

Die AMA hat durch ihren Abänderungsbescheid vom 30.10.2013, AZ II/7-EBP/08-120009267, ihren ursprünglich angefochtenen Bescheid vom 28.05.2013, AZ II/7-EBP/08-119541227, abgeändert. Aus der Rechtsmittelbelehrung dieses Abänderungsbescheides, in der auf die Möglichkeit eines Vorlageantrages hingewiesen wird, ergibt sich, dass die Behörde eine Berufungsvorentscheidung erlassen hat.

Gemäß § 64a Abs. 1 AVG in der zum Berufungszeitpunkt in Kraft stehenden Fassung stand es der Behörde frei, die Berufung binnen zwei Monaten nach Einlangen bei der Behörde durch Berufungsvorentscheidung zu erledigen. Gemäß § 64a Abs. 2 AVG konnte jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Berufungsvorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Berufung der Berufungsbehörde zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag).Gemäß Paragraph 64 a, Absatz eins, AVG in der zum Berufungszeitpunkt in Kraft stehenden Fassung stand es der Behörde frei, die Berufung binnen zwei Monaten nach Einlangen bei der Behörde durch Berufungsvorentscheidung zu erledigen. Gemäß Paragraph 64 a, Absatz 2, AVG konnte jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Berufungsvorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Berufung der Berufungsbehörde zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag).

Die Berufung, die nunmehr als Beschwerde zu behandeln ist, gegen den Bescheid der AMA vom 28.05.2013, AZ II/7-EBP/08-119541227, langte am 06.06.2013 bei der AMA ein. Daraus folgt, dass die zweimonatige Entscheidungsfrist der belangten Behörde zum Zeitpunkt der Erlassung der gegenständlichen Berufungsvorentscheidung (Bescheid-Datum: 30.10.2013) verstrichen war.

Gegen die Berufungsvorentscheidung erhob die BF ein Rechtsmittel, bezeichnet als "Berufung". Da nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes die unrichtige Bezeichnung eines Rechtsmittels allein dessen Unzulässigkeit nicht zu begründen vermag und für die Beurteilung des Charakters einer Eingabe vielmehr ihr wesentlicher Inhalt, der sich aus dem gestellten Antrag erkennen lässt, und die Art des in diesem Antrag gestellten Begehrens maßgeblich ist (vgl. VwGH vom 26.02.2003, Zlen. 2002/17/0279 und 0280, mwN), ist das Rechtsmittel als Vorlageantrag zu werten. Der gegenständliche Vorlageantrag ist zulässig und rechtzeitig.Gegen die Berufungsvorentscheidung erhob die BF ein Rechtsmittel, bezeichnet als "Berufung". Da nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes die unrichtige Bezeichnung eines Rechtsmittels allein dessen Unzulässigkeit nicht zu begründen vermag und für die Beurteilung des Charakters einer Eingabe vielmehr ihr wesentlicher Inhalt, der sich aus dem gestellten Antrag erkennen lässt, und die Art des in diesem Antrag gestellten Begehrens maßgeblich ist vergleiche VwGH vom 26.02.2003, Zlen. 2002/17/0279 und 0280, mwN), ist das Rechtsmittel als Vorlageantrag zu werten. Der gegenständliche Vorlageantrag ist zulässig und rechtzeitig.

Mit Einlangen des rechtzeitigen Vorlageantrages ist die Berufungsvorentscheidung vom 30.10.2013, AZ II/7-EBP/08-120009267, gem. § 64a Abs. 3 AVG jedenfalls bereits von Gesetzes wegen außer Kraft getreten. Damit ist es unerheblich, dass die Zuständigkeit der AMA bereits mit Ablauf der zweimonatigen Frist zur Erlassung der Berufungsvorentscheidung untergegangen und mit diesem Zeitpunkt die alleinige Zuständigkeit der bescheiderlassenden Behörde, die notwendigen Verfahrenshandlungen zu setzen, endgültig auf die Berufungsbehörde, den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt- und Wasserwirtschaft, übergegangen war (VwGH vom 04.11.1996, 96/10/0109; Hengstschläger/Leeb, AVG § 64a Rz 8).Mit Einlangen des rechtzeitigen Vorlageantrages ist die Berufungsvorentscheidung vom 30.10.2013, AZ II/7-EBP/08-120009267, gem. Paragraph 64 a, Absatz 3, AVG jedenfalls bereits von Gesetzes wegen außer Kraft getreten. Damit ist es unerheblich, dass die Zuständigkeit der AMA bereits mit Ablauf der zweimonatigen Frist zur Erlassung der Berufungsvorentscheidung untergegangen und mit diesem Zeitpunkt die alleinige Zuständigkeit der bescheiderlassenden Behörde, die notwendigen Verfahrenshandlungen zu setzen, endgültig auf die Berufungsbehörde, den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt- und Wasserwirtschaft, übergegangen war (VwGH vom 04.11.1996, 96/10/0109; Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 64 a, Rz 8).

Beurteilungsgegenstand für das Bundesverwaltungsgericht ist somit ausschließlich der ursprünglich angefochtene Bescheid der AMA vom 28.05.2013, AZ II/7-EBP/08-119541227. Daher war die Berufungsvorentscheidung vom 30.10.2013, AZ II/7-EBP/08-120009267, ersatzlos zu beheben.

Zu Spruchteil A.II.:

3.2. Rechtsgrundlagen:

Art. 22 Abs. 1 der VO (EG) 1782/2003 des Rates vom 29.09.2003 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 2019/93, (EG) Nr. 1452/2001, (EG) Nr. 1453/2001, (EG) Nr. 1454/2001, (EG) Nr. 1868/94, (EG) Nr. 1251/1999, (EG) Nr. 1254/1999, (EG) Nr. 1673/2000, (EWG) Nr. 2358/71 und (EG) Nr. 2529/2001, (ABl. L 270, 21.10.2003), (VO (EG) 1782/2003) lautet:Artikel 22, Absatz eins, der VO (EG) 1782/2003 des Rates vom 29.09.2003 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 2019/93, (EG) Nr. 1452/2001, (EG) Nr. 1453/2001, (EG) Nr. 1454/2001, (EG) Nr. 1868/94, (EG) Nr. 1251/1999, (EG) Nr. 1254/1999, (EG) Nr. 1673/2000, (EWG) Nr. 2358/71 und (EG) Nr. 2529/2001, (ABl. L 270, 21.10.2003), (VO (EG) 1782/2003) lautet:

"Artikel 22

Beihilfeanträge

(1) Soweit anwendbar muss jeder Betriebsinhaber für die unter das integrierte System fallenden Direktzahlungen jedes Jahr einen Antrag mit gegebenenfalls folgenden Angaben einreichen:

  • -Strichaufzählung
    alle landwirtschaftlichen Parzellen des Betriebs,

  • -Strichaufzählung
    im Falle eines Antrags auf die in Titel IV Kapitel 10b vorgesehene Beihilfe für Olivenhaine, oder wenn ein Mitgliedstaat die Möglichkeit nach Artikel 20 Absatz 3 nutzt, die Anzahl und den Standort der Ölbäume auf der Parzelle,im Falle eines Antrags auf die in Titel römisch vier Kapitel 10b vorgesehene Beihilfe für Olivenhaine, oder wenn ein Mitgliedstaat die Möglichkeit nach Artikel 20 Absatz 3 nutzt, die Anzahl und den Standort der Ölbäume auf der Parzelle,

  • -Strichaufzählung
    Anzahl und Höhe der Zahlungsansprüche,

  • -Strichaufzählung
    alle sonstigen Angaben, die in dieser Verordnung oder von dem betreffenden Mitgliedstaat vorgesehen sind."

Gemäß Art. 43 und 44 der VO (EG) 1782/2003 erhält der Betriebsinhaber Zahlungsansprüche, die er gemeinsam mit landwirtschaftlicher Fläche nutzen kann. Der Betriebsinhaber meldet dafür die Parzellen an, die der beihilfefähigen Fläche für jeden Zahlungsanspruch entsprechen.Gemäß Artikel 43 und 44 der VO (EG) 1782/2003 erhält der Betriebsinhaber Zahlungsansprüche, die er gemeinsam mit landwirtschaftlicher Fläche nutzen kann. Der Betriebsinhaber meldet dafür die Parzellen an, die der beihilfefähigen Fläche für jeden Zahlungsanspruch entsprechen.

Art. 2 Abs. 22, 12, 22, 23 Abs. 1, 50, 51, 68 und 73 der VO (EG) Nr. 796/2004 der Kommission vom 21.04.2004 mit Durchführungsbestimmungen zur Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, zur Modulation und zum integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem gemäß den Verordnungen (EG) Nr. 1782/2003 und (EG) Nr. 73/2009 des Rates sowie mit Durchführungsbestimmungen zur Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 des Rates, ABl. L 141 vom 30.04.2004, S. 18, (VO (EG) 796/2004), lauten auszugsweise:Artikel 2, Absatz 22, 12, 22, 23, Absatz eins, 50, 51, 68 und 73 der VO (EG) Nr. 796/2004 der Kommission vom 21.04.2004 mit Durchführungsbestimmungen zur Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, zur Modulation und zum integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem gemäß den Verordnungen (EG) Nr. 1782/2003 und (EG) Nr. 73/2009 des Rates sowie mit Durchführungsbestimmungen zur Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 des Rates, ABl. L 141 vom 30.04.2004, Sitzung 18, (VO (EG) 796/2004), lauten auszugsweise:

"Artikel 2

[...]

22. "Ermittelte Fläche": Fläche, die allen in den Vorschriften für die Beihilfegewährung festgelegten Voraussetzungen genügt; im Rahmen der Betriebsprämienregelung ist die beantragte Fläche nur zusammen mit der entsprechenden Zahl von Zahlungsansprüchen als ermittelte Fläche zu betrachten;"

"Artikel 12

Inhalt des Sammelantrags

(1) Der Sammelantrag muss alle zur Feststellung der Beihilfefähigkeit erforderlichen Informationen enthalten, insbesondere

a) die Identifizierung des Betriebsinhabers;

b) die betreffenden Beihilferegelungen;

c) die Identifizierung der Zahlungsansprüche entsprechend dem Identifizierungs- und Registrierungssystem gemäß Artikel 7 im Rahmen der Betriebsprämienregelung;

d) die zweckdienlichen Angaben zur Identifizierung aller landwirtschaftlichen Parzellen des Betriebs, ihre Fläche ausgedrückt in Hektar mit zwei Dezimalstellen, ihre Lage und gegebenenfalls ihre Nutzung mit dem Hinweis, ob die Parzelle bewässert wird;

[...]

f) eine Erklärung des Betriebsinhabers, dass er von den Voraussetzungen für die Gewährung der betreffenden Beihilfen Kenntnis genommen hat."

"Artikel 22

Rücknahme von Beihilfeanträgen

(1) Ein Beihilfeantrag kann jederzeit schriftlich ganz oder teilweise zurückgenommen werden.

[...]

Hat die zuständige Behörde den Betriebsinhaber jedoch bereits auf Unregelmäßigkeiten im Beihilfeantrag hingewiesen oder ihn von ihrer Absicht unterrichtet, eine Vor-Ort-Kontrolle durchzuführen, und werden bei dieser Kontrolle Unregelmäßigkeiten festgestellt, so können die von einer Unregelmäßigkeit betroffenen Teile des Beihilfeantrags nicht zurückgenommen werden.

(2) Rücknahmen nach Absatz 1 versetzen den Antragsteller wieder in die Situation, in der er sich vor Einreichung des betreffenden Antrags oder Antragsteils befand."

"Artikel 23

Allgemeine Grundsätze

(1) Die in dieser Verordnung geregelten Verwaltungskontrollen und Vor-Ort-Kontrollen werden so durchgeführt, dass zuverlässig geprüft werden kann, ob die Voraussetzungen für die Gewährung der Beihilfen und die Anforderungen und Standards für die anderweitigen Verpflichtungen eingehalten wurden."

"Artikel 50

Berechnungsgrundlage in Bezug auf die angemeldeten Flächen

(1) Liegt im Fall von Beihilfeanträgen im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen, [...], die ermittelte Fläche einer Kulturgruppe über der im Beihilfeantrag angemeldeten Fläche, so wird bei der Berechnung des Beihilfebetrags die angemeldete Fläche berücksichtigt.

(2) Ergibt sich bei einem Beihilfeantrag im Rahmen der Betriebsprämienregelung eine Abweichung zwischen den angemeldeten Zahlungsansprüchen und der angemeldeten Fläche, so wird für die Berechnung der Zahlung die niedrigere der beiden Größen zugrunde gelegt.

(3) Liegt im Fall von Beihilfeanträgen im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen, [...], die im Sammelantrag angegebene Fläche über der ermittelten Fläche derselben Kulturgruppe, so wird die Beihilfe, unbeschadet der gemäß den Artikeln 51 und 53 vorzunehmenden Kürzungen und Ausschlüsse, auf der Grundlage der für diese Kulturgruppe ermittelten Fläche berechnet.

Unbeschadet von Artikel 29 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 wird jedoch im Falle, dass die Differenz zwischen der ermittelten Gesamtfläche und der für Zahlungen im Rahmen von Beihilferegelungen gemäß den Titeln III, IV und IVa der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 angemeldeten Gesamtfläche 0,1 ha oder weniger beträgt, die ermittelte Fläche mit der angemeldeten Fläche gleichgesetzt. Für diese Berechnung werden nur Übererklärungen auf Kulturgruppenebene berücksichtigt.Unbeschadet von Artikel 29 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 wird jedoch im Falle, dass die Differenz zwischen der ermittelten Gesamtfläche und der für Zahlungen im Rahmen von Beihilferegelungen gemäß den Titeln römisch drei, römisch vier und römisch vier a der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 angemeldeten Gesamtfläche 0,1 ha oder weniger beträgt, die ermittelte Fläche mit der angemeldeten Fläche gleichgesetzt. Für diese Berechnung werden nur Übererklärungen auf Kulturgruppenebene berücksichtigt.

Die Bestimmung von Unterabsatz 2 gilt nicht, wenn diese Differenz mehr als 20 % der für Zahlungen angemeldeten Gesamtfläche beträgt.

[...]"

"Artikel 51

Kürzungen und Ausschlüsse in Fällen von Übererklärungen

(1) Liegt bei einer Kulturgruppe die angemeldete Fläche für die Zwecke der flächenbezogenen Beihilferegelungen, [...], über der gemäß Artikel 50 Absätze 3 und 5 der vorliegenden Verordnung ermittelten Fläche, so wird die Beihilfe auf der Grundlage der ermittelten Fläche, gekürzt um das Doppelte der festgestellten Differenz, berechnet, wenn die Differenz über 3 % oder 2 ha liegt, aber nicht mehr als 20 % der ermittelten Fläche ausmacht.

Liegt die Differenz über 20 % der ermittelten Fläche, so wird für die betreffende Kulturgruppe keine flächenbezogene Beihilfe gewährt.

Beläuft sich die Differenz auf mehr als 50 %, so ist der Betriebsinhaber ein weiteres Mal bis zur Höhe des Betrags, der der Differenz zwischen der angegebenen Fläche und der gemäß Artikel 50 Absätze 3 und 5 der vorliegenden Verordnung ermittelten Fläche entspricht, von der Beihilfegewährung auszuschließen. [...]

(2a) Hat ein Betriebsinhaber mehr Fläche als Zahlungsansprüche gemeldet und erfüllt die gemeldete Fläche alle anderen Beihilfebedingungen, so finden die in Absatz 1 genannten Kürzungen und Ausschlüsse keine Anwendung.

Hat ein Betriebsinhaber mehr Fläche als Zahlungsansprüche gemeldet und erfüllt die gemeldete Fläche alle anderen Beihilfebedingungen nicht, so ist die in Absatz 1 genannte Differenz die Differenz zwisc

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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