Entscheidungsdatum
23.05.2018Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
W111 2191862-1/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. DAJANI, LL.M., als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Ukraine, vertreten durch die XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 07.03.2018, Zl. 1136903508-170996669, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. DAJANI, LL.M., als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Ukraine, vertreten durch die römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 07.03.2018, Zl. 1136903508-170996669, zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird gemäß §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1, 10 Abs. 1 Z 3, 57 AsylG 2005 idgF iVm § 9 BFA-VG sowie §§ 52 Abs. 2 Z 2 und Abs. 9, 46 FPG 2005 idgF und § 18 Abs. 1 Z 1 BFA-VG idgF als unbegründet abgewiesen.A) Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 3, Absatz eins, 8, Absatz eins, 10, Absatz eins, Ziffer 3, 57, AsylG 2005 idgF in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG sowie Paragraphen 52, Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 9, 46, FPG 2005 idgF und Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG idgF als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer, ein volljähriger Staatsbürger der Ukraine, gelangte im August 2017 in das Bundesgebiet und stellte am 28.08.2017 den verfahrensgegenständlichen Antrag auf Gewährung internationalen Schutzes, zu welchem er am gleichen Tag vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt wurde. Dabei gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, er stamme aus XXXX , gehöre der ukrainischen Volksgruppe sowie dem katholischen Glauben an und sei ausgebildeter Sportlehrer, zuletzt habe er als Fußballtrainer gearbeitet. In der Ukraine würden nach wie vor seine Mutter sowie ein Bruder leben. Er sei bereits zu einem früheren Zeitpunkt in Österreich gewesen und habe schon im Februar 2017, als er aufgrund einer Erkrankung seiner Mutter in die Heimat zurückgereist wäre, gewusst, dass er nach Österreich zurückkehren würde.1. Der Beschwerdeführer, ein volljähriger Staatsbürger der Ukraine, gelangte im August 2017 in das Bundesgebiet und stellte am 28.08.2017 den verfahrensgegenständlichen Antrag auf Gewährung internationalen Schutzes, zu welchem er am gleichen Tag vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt wurde. Dabei gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, er stamme aus römisch 40 , gehöre der ukrainischen Volksgruppe sowie dem katholischen Glauben an und sei ausgebildeter Sportlehrer, zuletzt habe er als Fußballtrainer gearbeitet. In der Ukraine würden nach wie vor seine Mutter sowie ein Bruder leben. Er sei bereits zu einem früheren Zeitpunkt in Österreich gewesen und habe schon im Februar 2017, als er aufgrund einer Erkrankung seiner Mutter in die Heimat zurückgereist wäre, gewusst, dass er nach Österreich zurückkehren würde.
Zu seinem Fluchtgrund führte der Beschwerdeführer aus, er habe die Ukraine aufgrund der Vorfälle in seiner Heimat verlassen müssen; der bewaffnete Konflikt im Osten bestünde nach wie vor, außerdem habe er im Allgemeinen schlechte Erinnerungen an die Ukraine. Weitere Gründe für seine Reise nach Österreich gebe es nicht. Er hätte auch religiöse Gründe, da das Leben für Katholiken in der Ukraine schwierig wäre. Weitere Gründe habe er nicht. Auf Frage nach seinen Rückkehrbefürchtungen erklärte der Beschwerdeführer zunächst, grundsätzlich nicht vorzuhaben, in die Ukraine zurückzufahren; auf Wiederholung der Frage gab er an, man könne in der Ukraine einfach nicht leben. Sichergestellt wurde der ukrainische Reisepass des Beschwerdeführers im Original (Kopie vgl. AS 21 ff).Zu seinem Fluchtgrund führte der Beschwerdeführer aus, er habe die Ukraine aufgrund der Vorfälle in seiner Heimat verlassen müssen; der bewaffnete Konflikt im Osten bestünde nach wie vor, außerdem habe er im Allgemeinen schlechte Erinnerungen an die Ukraine. Weitere Gründe für seine Reise nach Österreich gebe es nicht. Er hätte auch religiöse Gründe, da das Leben für Katholiken in der Ukraine schwierig wäre. Weitere Gründe habe er nicht. Auf Frage nach seinen Rückkehrbefürchtungen erklärte der Beschwerdeführer zunächst, grundsätzlich nicht vorzuhaben, in die Ukraine zurückzufahren; auf Wiederholung der Frage gab er an, man könne in der Ukraine einfach nicht leben. Sichergestellt wurde der ukrainische Reisepass des Beschwerdeführers im Original (Kopie vergleiche AS 21 ff).
Mit Eingabe vom 16.01.2018 wurde bekanntgegeben, dass der Beschwerdeführer einen gültigen italienischen Aufenthaltstitel beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl abgegeben hätte und eine freiwillige Ausreise nach Italien beabsichtigen würde. Der Antrag auf unterstützte freiwillige Ausreise wurde mit Eingabe vom 23.01.2018 widerrufen.
Nach Zulassung seines Verfahrens wurde der Beschwerdeführer am 01.03.2018 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im Beisein eines Dolmetschers für die russische Sprache niederschriftlich zu den Gründen seiner Antragstellung einvernommen. Dabei brachte er auf entsprechende Befragung hin zusammenfassend vor (im Detail vgl. die Seiten 99 bis 108 des Verwaltungsaktes), sich psychisch und physisch zur Durchführung der Einvernahme in der Lage zu fühlen, er sei gesund, benötige keine Medikamente und könnte am Arbeitsleben teilnehmen. Er habe im Verfahren bislang wahrheitsgemäße Angaben erstattet, welche korrekt protokolliert und rückübersetzt worden wären. Der Beschwerdeführer habe einen ukrainischen Auslandsreisepass, einen Inlandspass sowie eine italienische ID-Karte bei sich geführt, welche ihm von der Polizei abgenommen worden wären.Nach Zulassung seines Verfahrens wurde der Beschwerdeführer am 01.03.2018 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im Beisein eines Dolmetschers für die russische Sprache niederschriftlich zu den Gründen seiner Antragstellung einvernommen. Dabei brachte er auf entsprechende Befragung hin zusammenfassend vor (im Detail vergleiche die Seiten 99 bis 108 des Verwaltungsaktes), sich psychisch und physisch zur Durchführung der Einvernahme in der Lage zu fühlen, er sei gesund, benötige keine Medikamente und könnte am Arbeitsleben teilnehmen. Er habe im Verfahren bislang wahrheitsgemäße Angaben erstattet, welche korrekt protokolliert und rückübersetzt worden wären. Der Beschwerdeführer habe einen ukrainischen Auslandsreisepass, einen Inlandspass sowie eine italienische ID-Karte bei sich geführt, welche ihm von der Polizei abgenommen worden wären.
Der Beschwerdeführer gehöre der Volksgruppe der Ukrainer an und sei altrömisch-katholischer Christ. Nach etwaigen Problemen in Zusammenhang mit seiner Volksgruppen- oder Religionszugehörigkeit in der Ukraine gefragt, erklärte der Beschwerdeführer, man "habe es dort schon sehr schwer." Derzeit herrsche Krieg und religiöse Probleme würden auch eine Rolle spielen. Auf Nachfrage gab der Beschwerdeführer an: "(...) wie soll ich das erklären, es fällt mir schwer diese religiöse Frage zu beantworten. Es ist einfach schwer, dort zu leben, weil die Kirche in Verbindung mit dem Krieg Maßnahmen trifft und es für mich unmöglich ist, dort zu leben. Es ist schwer dort zu leben. Wenn man etwas macht, kommen gleich mehrere Leute, die sagen, dass man nichts tun solle. Wir machen alles selbst. Mehr kann ich nicht dazu sagen." Nochmals um konkrete Beantwortung der Frage ersucht, meinte der Beschwerdeführer: "Naja, es hat mich niemand auf der Straße angegriffen, aber in Folge der militärischen Aktionen ist es etwas schwierig dort zu leben."
Die Frage, ob er nun zum ersten Mal im Ausland aufhältig wäre, verneinte der Beschwerdeführer; er sei bereits für zweieinhalb Jahre in Italien gewesen, wo er ebenfalls einen Asylantrag gestellt hätte. Er habe dort gearbeitet und einen negativen Bescheid erhalten; Beschwerde habe er gegen diesen nicht eingelegt, da es ihm dort zu lange gedauert hätte. Erstmals sei er vor zehn Jahren in Italien gewesen, und habe sich dann jährlich dort aufgehalten und Saisonarbeiten verrichtet. Seinen Antrag auf internationalen Schutz in Italien habe er mit der politischen Situation in der Ukraine nach der Revolution begründet.
In der Ukraine hielten sich noch seine Mutter und ein Bruder in XXXX auf, mit seiner Mutter telefoniere er wöchentlich. Diese berichte, dass es in der Heimat schwer für sie sei und alles sehr schlecht wäre.In der Ukraine hielten sich noch seine Mutter und ein Bruder in römisch 40 auf, mit seiner Mutter telefoniere er wöchentlich. Diese berichte, dass es in der Heimat schwer für sie sei und alles sehr schlecht wäre.
Der Beschwerdeführer sei ledig und habe keine Kinder. In Österreich habe er keine Familienangehörigen, es lebe jedoch ein Schulkollege von ihm hier. Seine Unterkunft in Österreich befinde sich weit weg von der Stadt und er habe mit niemandem Kontakt. Er lebe von der Grundversorgung und besuche einen Deutschkurs.
Er habe noch nie strafbare Handlungen begangen und sich nie in Gefangenschaft respektive in Haft befunden. Er habe eine Hochschulausbildung in Pädagogik und Sport absolviert, darüber hinaus habe er Betriebswirtschaft studiert. Zuletzt sei er als Fußballtrainer für Kinder tätig gewesen, sein dadurch erzieltes Einkommen hätte sich lediglich auf EUR 40,- monatlich belaufen. Er habe finanzielle Unterstützung durch seine Mutter und seinen Bruder erhalten, seine Familie habe sich deswegen verschulden müssen und seine Mutter sei dann an Krebs erkrankt. Sein letzter Arbeitstag sei im Mai 2017 gewesen. Sein Bruder arbeite als Chefkoch, seine Mutter sei in einem Ministerium tätig. Seine Familie beziehe auch Einkünfte aus der Vermietung eines Landhauses.
Auf die Frage, ob er jemals politisch tätig gewesen wäre, gab der Beschwerdeführer an, Sekretär einer der Sprengel des Gebiets XXXX gewesen zu sein, in diesem Zusammenhang sei er jedoch von keinen besonderen Problemen betroffen gewesen. Mit den Behörden seines Heimatlandes habe er nie Probleme gehabt.Auf die Frage, ob er jemals politisch tätig gewesen wäre, gab der Beschwerdeführer an, Sekretär einer der Sprengel des Gebiets römisch 40 gewesen zu sein, in diesem Zusammenhang sei er jedoch von keinen besonderen Problemen betroffen gewesen. Mit den Behörden seines Heimatlandes habe er nie Probleme gehabt.
Um detaillierte Schilderung seiner Ausreisegründe ersucht, gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, er habe in seinem Heimatland kein ordentliches Gehalt erhalten können und gesehen, dass sich seine Familie immer mehr verschulde. Aus diesem Grund habe er den Entschluss zur Ausreise gefasst. Er sei immer gefragt worden, was er in Italien mache und habe gehört, dass er ein Schmarotzer wäre und sich vom Staat aushalten ließe, da er dort nur auf sein Verfahren gewartet hätte. Die Frage, ob er jemals persönlich belangt, bedroht oder verfolgt worden wäre, verneinte der Beschwerdeführer. Es habe nur ähnliche Situationen nach der Revolution gegeben, da sich keiner dort auskenne und man dem Beschwerdeführer eine Verletzung mit dem Messer zugefügt hätte, damit "er sie nicht vergesse und er hätte sie auch nicht vergessen." Nachgefragt, seien dies "irgendwelche radikalen Leute" nach der Revolution im Jahr 2013 oder 2014 gewesen.
Auf Vorhalt, dass die Ukraine nunmehr zu den sicheren Herkunftsstaaten zählen würde, gab der Beschwerdeführer an: "Sicher? Was heißt jetzt sicher? In XXXX ist es sicher und in anderen großen Städten. Die Ostukraine ist nicht sicher wenn man das glaubt was im Fernsehen gesagt wird."Auf Vorhalt, dass die Ukraine nunmehr zu den sicheren Herkunftsstaaten zählen würde, gab der Beschwerdeführer an: "Sicher? Was heißt jetzt sicher? In römisch 40 ist es sicher und in anderen großen Städten. Die Ostukraine ist nicht sicher wenn man das glaubt was im Fernsehen gesagt wird."
Nachgefragt, habe er in Österreich nach seiner ersten Asylantragstellung Rückkehrhilfe in Anspruch genommen. Er habe sich dann bis August 2017 wieder in XXXX aufgehalten, damals sei die Wohnung verkauft worden. Er sei dann neuerlich eingereist, da es ihm damals in Österreich gut gefallen hätte.Nachgefragt, habe er in Österreich nach seiner ersten Asylantragstellung Rückkehrhilfe in Anspruch genommen. Er habe sich dann bis August 2017 wieder in römisch 40 aufgehalten, damals sei die Wohnung verkauft worden. Er sei dann neuerlich eingereist, da es ihm damals in Österreich gut gefallen hätte.
Auf die Frage, ob er nun alle Gründe für die Asylantragstellung genannt hätte, gab der Beschwerdeführer an, keine weiteren Gründe zu haben. Er fühle sich hier einfach wohl und auch Italien wäre nicht so besonders. Dies seien alle Gründe, mehr könne er dazu nicht angeben.
Befragt, ob er jemals erwogen hätte, sich an einem anderen Ort seines Herkunftslandes niederzulassen, merkte der Beschwerdeführer an, dies gemacht zu haben. Er sei in XXXX gewesen und habe dort für ein halbes Jahr im Rahmen eines Projekts für Studenten gearbeitet. Auf Frage nach seinen Rückkehrbefürchtungen gab der Beschwerdeführer an, er befürchte, dort keine Arbeit zu haben, es gebe dort die Schulden seiner Familie und er habe überhaupt Befürchtungen aufgrund der Situation in seinem Land. Er habe nicht vor, dorthin zurückzukehren, außer wenn er abgeschoben werde. Seitens der staatlichen Behörden würde ihm im Falle einer Rückkehr nichts drohen.Befragt, ob er jemals erwogen hätte, sich an einem anderen Ort seines Herkunftslandes niederzulassen, merkte der Beschwerdeführer an, dies gemacht zu haben. Er sei in römisch 40 gewesen und habe dort für ein halbes Jahr im Rahmen eines Projekts für Studenten gearbeitet. Auf Frage nach seinen Rückkehrbefürchtungen gab der Beschwerdeführer an, er befürchte, dort keine Arbeit zu haben, es gebe dort die Schulden seiner Familie und er habe überhaupt Befürchtungen aufgrund der Situation in seinem Land. Er habe nicht vor, dorthin zurückzukehren, außer wenn er abgeschoben werde. Seitens der staatlichen Behörden würde ihm im Falle einer Rückkehr nichts drohen.
Mit dem Beschwerdeführer wurden in der Folge die seitens des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl herangezogenen Länderfeststellungen zu seinem Herkunftsstaat erörtert. Dem Beschwerdeführer wurde vorgehalten, dass aus der dortigen allgemeinen Lage ebenso wie aus dessen persönlichen Merkmalen nichts abzuleiten wäre, was auf eine Furcht vor Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention hindeuten würde, auch darüber hinaus sei keine Gefahr für sein Leben oder seine Gesundheit festzustellen. Dem Beschwerdeführer sei es zuzumuten, seinen Lebensunterhalt eigenständig zu bestreiten. Die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Gründe würden keinerlei Asylrelevanz aufweisen.
Der Beschwerdeführer gab dazu an, die Situation zu kennen und auf eine Stellungnahme zu verzichten. Auf die Frage, was er machen würde, sollte er von österreichischen Behörden zu einer Rückkehr in sein Heimatland aufgefordert werden, erklärte der Beschwerdeführer, er würde nach Italien oder in ein anderes Land der EU fahren.
Nachgefragt, wolle er keine weiteren Angaben machen, er habe alles umfassend vorbringen können, würde jedoch gerne wissen, ob man ihn dabei unterstützen könnte, seine Mutter hierher zu bringen.
Nach anschließender Rückübersetzung seiner Angaben bestätigte der Beschwerdeführer die Richtigkeit und Vollständigkeit der aufgenommenen Niederschrift durch seine Unterschrift
2. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 07.03.2018 hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag der beschwerdeführenden Partei auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.) und den Antrag gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Ukraine abgewiesen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Gemäß § 10 Absatz 1 Ziffer 3 AsylG iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF, wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idgF, erlassen (Spruchpunkt IV.) und wurde gemäß § 52 Absatz 9 FPG unter einem festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers in die Ukraine gemäß § 46 FPG zulässig ist (Spruchpunkt V.). Gemäß § 18 Abs. 1 Z 1 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF wurde einer Beschwerde gegen diese Entscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VI.).2. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 07.03.2018 hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag der beschwerdeführenden Partei auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.) und den Antrag gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Ukraine abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Gemäß Paragraph 10, Absatz 1 Ziffer 3 AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, (BFA-VG) idgF, wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (FPG) idgF, erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) und wurde gemäß Paragraph 52, Absatz 9 FPG unter einem festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers in die Ukraine gemäß Paragraph 46, FPG zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf.). Gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 87 aus 2012, (BFA-VG) idgF wurde einer Beschwerde gegen diese Entscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch sechs.).
Die Behörde stellte die Staatsbürgerschaft, Identität, Volksgruppenzugehörigkeit sowie Religion des Beschwerdeführers fest und legte seiner Entscheidung ausführliche Feststellungen zur aktuellen Situation in dessen Herkunftsstaat zu Grunde.
Festgestellt wurde im Wesentlichen, dass der Beschwerdeführer die Ukraine aufgrund der schlechten wirtschaftlichen Lage verlassen hätte und keine wie immer geartete sonstige Gefährdung oder Bedrohung seiner Person im Falle einer Rückkehr in seinen Heimatstaat erkannt werden könne. Der Beschwerdeführer habe unmissverständlich angegeben, niemals persönlich bedroht oder verfolgt worden zu sein und niemals Probleme mit den Behörden seines Heimatstaates gehabt zu haben. Die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Gründe, seine Heimat aufgrund wirtschaftlicher Probleme verlassen zu haben, erwiesen sich zwar als glaubhaft, jedoch nicht als asylrelevant.
Der Beschwerdeführer verfüge im Heimatstaat über familiäre und verwandtschaftliche Anknüpfungspunkte und somit über Unterstützungs- und Unterkunftsmöglichkeiten. Der Beschwerdeführer verfüge zudem über Hochschulbildung und Berufserfahrung, sei gesund und arbeitsfähig und könne sohin eigenständig für seinen Lebensunterhalt aufkommen, weshalb insgesamt nicht davon ausgegangen werden könne, dass dieser im Falle einer Rückkehr in eine Existenz bedrohende Notlage geraten würde.
Der Beschwerdeführer, welcher den Großteil seines Lebens in der Ukraine verbracht hätte, weise im Bundesgebiet keine familiären oder sonstigen engen sozialen Bindungen auf, sei nicht berufstätig und lebe von der Grundversorgung. Eine besondere Integrationsverfestigung seiner Person habe nicht festgestellt werden können.
Da der Beschwerdeführer aus einem sicheren Herkunftsstaat stamme, für die Behörde feststünde, dass für den Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat keine reale Gefahr einer Menschenrechtsverletzung gegeben wäre und eine sofortige Umsetzung der aufenthaltsbeendenden Maßnahmen im Interesse eines geordneten Fremdenwesens geboten erscheine, seien die Voraussetzungen für die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 18 Abs. 1 Z 1 BFA-VG gegeben.Da der Beschwerdeführer aus einem sicheren Herkunftsstaat stamme, für die Behörde feststünde, dass für den Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat keine reale Gefahr einer Menschenrechtsverletzung gegeben wäre und eine sofortige Umsetzung der aufenthaltsbeendenden Maßnahmen im Interesse eines geordneten Fremdenwesens geboten erscheine, seien die Voraussetzungen für die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG gegeben.
3. Mit Eingabe vom 05.04.2018 wurde durch die nunmehrige gewillkürte Vertretung des Beschwerdeführers fristgerecht die verfahrensgegenständliche Beschwerde erhoben, in welcher der dargestellte Bescheid vollumfänglich wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften sowie inhaltlicher Rechtswidrigkeit angefochten wurde. Begründend wurde zusammenfassend ausgeführt, der Beschwerdeführer habe im Heimatland mit verschiedenen Tätigkeiten versucht, sich selbst und seine krebskranke Mutter über Wasser zu halten. Aufgrund der hohen Kosten der Behandlung der Mutter des Beschwerdeführers habe sich dieser immer mehr verschuldet und sei die Familie weiters gezwungen gewesen, ihr Haus zu verkaufen. Aufgrund seines altrömisch-katholischen Glaubens sei es für den Beschwerdeführer, abgesehen von Diskriminierungen im Alltag, immer schwieriger gewesen, einen Arbeitsplatz zu finden, da der Einfluss der orthodoxen Kirche und des Moskauer Patriacharts mit zusehender Verschärfung der kriegerischen Auseinandersetzungen im Osten des Landes immer stärker werde und es infolgedessen zunehmend zu Benachteiligungen von Personen altrömisch-katholischen Glaubens komme. Überdies sei der Beschwerdeführer aufgrund seines russisch klingenden Namens von nationalistischen ukrainischen Jugendlichen im Zuge des Euromaidan mit einem Messer angegriffen und verletzt worden. Aus diesen Ausfügrungen sowie der Tatsache, dass sich der Beschwerdeführer im Falle einer erzwungenen Rückkehr in einer existenzbedrohenden Notlage wiederfinden würde, ergebe sich dessen Schutzbedarf.
Aufgrund ihrer äußerst knappen und oberflächlichen Befragung habe die belangte Behörde den Anforderungen an ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren nicht genügt und das Verfahren dadurch mit Mangelhaftigkeit belastet. Die herangezogenen Länderberichte erwiesen sich als unvollständig, zumal sich zum seitens des Beschwerdeführers vorgebrachten Fluchtgrund der religiösen Diskriminierung lediglich vereinzelte, überwiegend aus dem Jahr 2016 stammende Berichte finden würden, anhand derer der Behörde eine abschließende Beurteilung der Asylrelevanz des Fluchtvorbringens des Beschwerdeführers nicht möglich wäre. Die Behörde habe es verbsäumt, aktuelle objektive Berichte zur Sicherheitslage in der Ukraine sowie ausreichende Berichte zur Situation des Beschwerdeführers im Falle einer Rückkehr in ihre Entscheidungsfindung miteinzubeziehen. Die Behörde ziehe ihre Schlussfolgerungen aus unvollständigen und viel zu allgemein gehaltenen Länderberichten. Die Behörde habe das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers zwar als glaubwürdig, jedoch nicht als asylrelevant erachtet, was auf einer unschlüssigen Beweiswürdigung basiere. Da dem Beschwerdeführer aufgrund seiner Konfession sowie seines russisch klingenden Namens gesellschaftliche Diskriminierung drohen würde, lass