Entscheidungsdatum
24.05.2018Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
W247 2192882-1/5E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Robert-Peter HOFER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX alias XXXX, geb. XXXX, StA. Russische Föderation, vertreten durch XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.03.2018, XXXX, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Robert-Peter HOFER als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 alias römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Russische Föderation, vertreten durch römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.03.2018, römisch 40 , zu Recht erkannt:
A)
I. Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte I. bis VIII. wird gemäß §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1, 10 Abs. 1 Z 3, 13 Abs. 2 Z 1, 57 AsylG 2005, § 9 BFA-VG, und §§ 52, 55 FPG, und § 18 Abs. 1 Z 2 BFA-VG, jeweils idgF, als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch eins. bis römisch acht. wird gemäß Paragraphen 3, Absatz eins, 8, Absatz eins, 10, Absatz eins, Ziffer 3, 13, Absatz 2, Ziffer eins, 57, AsylG 2005, Paragraph 9, BFA-VG, und Paragraphen 52, 55, FPG, und Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 2, BFA-VG, jeweils idgF, als unbegründet abgewiesen.
II. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt IX. des angefochtenen Bescheides wird mit der Maßgabe insoweit stattgegeben, als die Dauer des Einreisverbotes gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 auf 10 Jahre herabgesetzt wird; im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.römisch zwei. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch neun. des angefochtenen Bescheides wird mit der Maßgabe insoweit stattgegeben, als die Dauer des Einreisverbotes gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, auf 10 Jahre herabgesetzt wird; im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
III. Der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wird als unzulässig zurückgewiesen.römisch drei. Der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wird als unzulässig zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1.1. Der Beschwerdeführer (BF) reist erstmalig am 29.09.2004 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellten noch am selben Tag einen ersten Asylantrag.
1.2. Vor dem damaligen Bundesasylamt Erstaufnahmestelle Ost gab der BF Folgendes zu Protokoll:
"Da mein Bruder Widerstandskämpfer gewesen sei, habe man mich im Jänner 2001 eine Woche im Gefängnis in inhaftiert. Nachdem mein Vater Lösegeld bezahlt hatte, sei ich freigekommen. Im Jahr 2004 sei mein Bruder getötet worden. Nach dem Terroranschlag in Ossetien sei ich wieder gesucht worden. Am 01.09.2004 seien russische Soldaten zu meinem Haus gekommen und hätte mich festnehmen wollen. Ich sei aber nicht zu Hause gewesen und habe von meinem Vater von der drohenden Festnahme erfahren. Deshalb sei ich geflohen. Ich habe selbst nie gekämpft und habe auch keine Widerstandskämpfer unterstützt."
1.3. Am 07.07.2005 vom Bundesasylamt, Außenstelle Eisenstadt, im Beisein eines geeigneten Dolmetschers für die russische Sprache, vom zur Entscheidung berufenen Organwalter niederschriftlich einvernommen und gab der BF - befragt zu seinen Fluchtgründen - Folgendes an:
"Ich hätte zur russischen oder tschetschenischen Miliz gehen müssen. Beide Seiten hätten mich getötet, wenn ich ihren Forderungen nicht nachgekommen wäre. In der Nacht von 09.01.2001 auf den 10.01.2001 sei ich von neun bis zehn maskierten Männern in meinem Haus festgenommen und mit einem Militär- LKW weggebracht worden. Ich bin von russischen Soldaten in einen dunklen Raum gesperrt und viermal verhört worden.
Man habe mich mit Gewehrkolben geschlagen und nach dem Aufenthaltsort meines Bruders gefragt. Meinem Vater sei es gelungen durch Zahlung von $ 1.000,-- mich freizukaufen.
Nach meiner Freilassung habe ich bei Verwandten gelebt und mich nur fallweise zu Hause aufgehalten. Ich habe auch einen Einberufungsbefehl von der russischen Miliz erhalten. "
1.4. Aufgrund eines unbekannten Aufenthaltes wurde das damaliges Asylverfahren des BF im Jahr 2007 eingestellt und im Jahr 2008 vom Asylgerichtshof fortgesetzt.
1.5. Der Antrag des BF auf internationalen Schutz wurde mittels Erkenntnis des Asylgerichtshofes (GZ D12 263412-0/2008 vom 15.01.2010) aufgrund Unglaubwürdigkeit in II. Instanz rechtskräftig negativ beschieden. Gemäß § 10 Abs.1 Z 2 AsylG 2005 wurde die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgesprochen.1.5. Der Antrag des BF auf internationalen Schutz wurde mittels Erkenntnis des Asylgerichtshofes (GZ D12 263412-0/2008 vom 15.01.2010) aufgrund Unglaubwürdigkeit in römisch zwei. Instanz rechtskräftig negativ beschieden. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 wurde die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgesprochen.
2.1. Am 19.03.2010 stellte der BF im Stande der Schubhaft einen neuerlichen (2.) Asylantrag, welcher mit Bescheid des damaligen Bundesasylamtes vom 26.04.2010 wegen entschiedener Sache zurückgewiesen wurde. Gleichzeitig wurde gegen seine Person die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet und eine Rückkehr in die Russische Föderation ausgesprochen.
Die Beschwerde des BF gegen diesen Bescheid wurde mit Beschluss des Asylgerichtshofes vom 05.07.2010 als verspätet zurückgewiesen, dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht stattgegeben.
2.2. Zwischen 2004 und 2013 wurden der BF mehrmals strafrechtlich verurteilt:
2.2.1. LG F.STRAFS.WIEN 31 HV 24/2007K vom 09.03.2007 RK 12.03.2007 PAR 15 127 PAR 15 105/1 StGB
Freiheitsstrafe 3 Monate, bedingt, Probezeit 3 Jahre
2.2.2. LG F.STRAFS.WIEN 31 HV 122/2009Z vom 13.11.2009 RK 13.11.2009 PAR 105/1 106 ABS 1/1 (1. FALL) 15 StGB
Freiheitsstrafe 12 Monate, davon Freiheitsstrafe 8 Monate, bedingt, Probezeit 3 Jahre
2.2.3. LG F.STRAFS.WIEN 123 HV 57/2010V vom 20.04.2010 RK 20.04.2010 PAR 83/1 84 ABS 1 U 2/2 StGB
Freiheitsstrafe 8 Monate, davon Freiheitsstrafe 6 Monate, bedingt, Probezeit 3 Jahre
Zusatzstrafe gemäß §§ 31 und 40 STGB unter Bedachtnahme auf LG F.STRAFS.WIEN 31 HV 122/2009Z RK 13.11.2009Zusatzstrafe gemäß Paragraphen 31 und 40 STGB unter Bedachtnahme auf LG F.STRAFS.WIEN 31 HV 122/2009Z RK 13.11.2009
2.2.4. LG F.STRAFS.WIEN 032 HV 115/2012g vom 17.09.2012 RK 17.09.2012
§ 269 (1) 1. Fall StGB Datum der (letzten) Tat 08.08.2012Paragraph 269, (1) 1. Fall StGB Datum der (letzten) Tat 08.08.2012
Freiheitsstrafe 15 Monate
3.1. Kurz vor seiner Entlassung aus der Justizanstalt Korneuburg stellte der BF am 11.12.2013 seinen dritten, nun gegenständlichen, Asylantrag.
3.2. Bei der polizeilichen Einvernahme am 11.12.2013 gab er als Grund für den Folgeantrag an, dass er neue Beweismittel habe. Der tschetschenische Geheimdienst komme öfters zu seiner Familie, die in Tschetschenien wohnt und bringe Papiere mit, dass sich der BF bei den tschetschenischen Behörden melden solle. Der BF bekomme in den nächsten Tagen von seinen Eltern diese Papiere vom tschetschenischen Geheimdienst. Die Leute von Kadyrow würden schon immer zu seinen Eltern nach Haus kommen, seit 2 Jahren würden sie öfters kommen. Nachgefragt, was er bei einer Rückkehr in seine Heimat befürchte, meinte der BF, dass der russische und tschetschenische Geheimdienst ihn einsperren und schlagen werde. Nachgefragt, ob es konkrete Hinweise gebe, dass dem BF bei seiner Rückkehr unmenschliche Behandlung, unmenschliche Strafe oder die Todesstrafe drohe, antwortete der BF: "Keine".
3.3. Am 22.01.2014 wurde der BF durch einen zur Entscheidung berufenen Organwalter des Bundesamtes für Fremdwesen und Asyl, Erstaufnahmestelle OST, im Beisein einer dem BF einwandfrei verständlichen Dolmetscherin der Sprache RUSSISCH niederschriftlich einvernommen. Die Fragen, ob er im Verfahren bis dato der Wahrheit entsprechende Angaben gemacht habe und ihm diese jeweils rückübersetzt und korrekt protokolliert worden seien, bejahte der BF. Alles was er bei der zweiten Einvernahme im zweiten Verfahren angegeben habe, habe der Wahrheit entsprochen. Zusammengefasst gab der BF weiters an, dass seine Tante in Wien wohne, er seit 3 Jahren eine Freundin in Wien habe, welche Tschetschenin, er nicht mit ihr im gemeinsamen Haushalt lebe, aber eine Hochzeit plane. Er verstehe schon gut Deutsch und könne schon Deutsch reden. Der BF sei seit 2004 durchgehend in Österreich aufhältig. Nachgefragt, warum er neuerlich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt habe, antwortete er, dass sich die Umstände in Tschetschenien geändert hätten. Es komme die Polizei zu seinen Eltern und frage nach ihm. Er habe auch Kopien von Ladungen bereits vorgelegt und werde versuchen binnen 14 Tagen die Originale der Ladungen der Abteilung des Innenministeriums vorzulegen. Die Polizei habe in den letzten 2 bis 3 Jahren angefangen wieder zu den Eltern zu kommen. Seine Brüder hätten Tschetschenien verlassen müssen und wären seit ca. 3 Jahren weg. In letzter Zeit sei es stärker geworden und wegen Olympia noch schlimmer geworden. Vor ca. 1 bis 2 Monaten sei letztmalig die Abteilung des Innenministeriums bei seinen Eltern gewesen. Sie hätten gefragt, wann der BF nach Hause käme. Wenn er keine Probleme hätte, würde der BF gerne in die Heimat fahren, da er seine Eltern seit 10 Jahren nicht gesehen hätte.
3.4. Am 22.12.2015 wurde der BF durch einen zur Entscheidung berufenen Organwalter des Bundesamtes für Fremdwesen und Asyl, RD Wien, im Beisein einer dem BF einwandfrei verständlichen Dolmetscherin der Sprache RUSSISCH niederschriftlich einvernommen. Zusammengefasst gab der BF an, dass zwei seiner Brüder - wie er - auf der Flucht seien. Seine Eltern würden in Tschetschenien leben, eine Schwester wäre verheiratet und eine lebe bei den Eltern. Seit er € 300,- von der Caritas erhalte, würde ihn seine Mutter nicht unterstützen. Weiters sei er seit November 2015 standesamtlich verheiratet mit Fr. XXXX, geb. XXXX, und sein erstes Kind würde im Juli 2016 erwartet werden. Seine Ehegattin verfüge über den Status einer subsidiär Schutzberechtigten und habe ein Praktikum als Kindergärtnerin gemacht. Zu den Gründen für seinen neuerlichen Asylantrag meinte der BF, dass er 3 Ladungen aus seiner Heimat erhalten habe. Er wäre seit 11 Jahren nicht mehr in Tschetschenien gewesen. Es wäre ganz schwierig gewesen die Ladungen nach Österreich zu bekommen. Inzwischen sei sein Bruder in Tschetschenien von einer Gruppe von Kadyrows¿ Leuten Ende Jänner 2015 verhaftet worden. Dieser wäre in der Haft heftig geschlagen und der Vater gezwungen worden für die Entlassung des Bruders 10.000 USD zu bezahlen. Sein Bruder sei hineingelegt worden, da er verhaftet worden sei, weil eine Patrone in seinem Auto versteckt worden sei. Bei dieser Inhaftierung sei der Bruder nach dem BF befragt worden. Dieser Bruder lebe unter einem anderen Namen in Sibirien. Ein anderer Bruder sei in Kasachstan bei einer Tante. Alle 2 bis 3 Monate kämen sie zu den Eltern und würden nach dem BF und dessen Brüdern fragen. Nachgefragt, habe ein Bekannter aus Frankreich dem BF die Ladungen gegeben. Er sei Tschetschene und der einzige, der einverstanden gewesen sei die Ladungen mitzubringen. Der BF habe die Ladungen vor einem halben Jahr erhalten. Auf dem Weg nach Frankreich habe ein gewisser XXXX, dessen Nachname der BF nicht kenne, mit seinem Auto einen Zwischenstopp gemacht, den BF am Westbahnhof getroffen und die Ladungen übergeben. Ein genaues Datum habe der BF nicht nennen können. XXXXkönne kaum sprechen und habe Krebs. Der BF habe die Telefonnummer von XXXX nicht.3.4. Am 22.12.2015 wurde der BF durch einen zur Entscheidung berufenen Organwalter des Bundesamtes für Fremdwesen und Asyl, RD Wien, im Beisein einer dem BF einwandfrei verständlichen Dolmetscherin der Sprache RUSSISCH niederschriftlich einvernommen. Zusammengefasst gab der BF an, dass zwei seiner Brüder - wie er - auf der Flucht seien. Seine Eltern würden in Tschetschenien leben, eine Schwester wäre verheiratet und eine lebe bei den Eltern. Seit er € 300,- von der Caritas erhalte, würde ihn seine Mutter nicht unterstützen. Weiters sei er seit November 2015 standesamtlich verheiratet mit Fr. römisch 40 , geb. römisch 40 , und sein erstes Kind würde im Juli 2016 erwartet werden. Seine Ehegattin verfüge über den Status einer subsidiär Schutzberechtigten und habe ein Praktikum als Kindergärtnerin gemacht. Zu den Gründen für seinen neuerlichen Asylantrag meinte der BF, dass er 3 Ladungen aus seiner Heimat erhalten habe. Er wäre seit 11 Jahren nicht mehr in Tschetschenien gewesen. Es wäre ganz schwierig gewesen die Ladungen nach Österreich zu bekommen. Inzwischen sei sein Bruder in Tschetschenien von einer Gruppe von Kadyrows¿ Leuten Ende Jänner 2015 verhaftet worden. Dieser wäre in der Haft heftig geschlagen und der Vater gezwungen worden für die Entlassung des Bruders 10.000 USD zu bezahlen. Sein Bruder sei hineingelegt worden, da er verhaftet worden sei, weil eine Patrone in seinem Auto versteckt worden sei. Bei dieser Inhaftierung sei der Bruder nach dem BF befragt worden. Dieser Bruder lebe unter einem anderen Namen in Sibirien. Ein anderer Bruder sei in Kasachstan bei einer Tante. Alle 2 bis 3 Monate kämen sie zu den Eltern und würden nach dem BF und dessen Brüdern fragen. Nachgefragt, habe ein Bekannter aus Frankreich dem BF die Ladungen gegeben. Er sei Tschetschene und der einzige, der einverstanden gewesen sei die Ladungen mitzubringen. Der BF habe die Ladungen vor einem halben Jahr erhalten. Auf dem Weg nach Frankreich habe ein gewisser römisch 40 , dessen Nachname der BF nicht kenne, mit seinem Auto einen Zwischenstopp gemacht, den BF am Westbahnhof getroffen und die Ladungen übergeben. Ein genaues Datum habe der BF nicht nennen können. XXXXkönne kaum sprechen und habe Krebs. Der BF habe die Telefonnummer von römisch 40 nicht.
Vorgelegt wurden:
* Ein Ultraschallbild und eine Überweisung an eine Vertragsfachärztin der Schwangerenambulanz zwecks Anmeldung zur Geburt bzw. Nackenödemscreening;
* Terminbestätigung für die Geburtsanmeldung;
* Undatierte Einstellungsbestätigung der XXXX, einen abgeschlossenen positiven Asylantrag, sowie eine gültige Arbeitserlaubnis vorausgesetzt;* Undatierte Einstellungsbestätigung der römisch 40 , einen abgeschlossenen positiven Asylantrag, sowie eine gültige Arbeitserlaubnis vorausgesetzt;
* Heiratsurkunde vom 07.11.2015, sowie Auszug aus dem Heiratseintrag;
* Sprachzertifikat des BF über bestandene B1-Prüfung in der dt. Sprache, ausgestellt am 14.12.2015;
* 3 Ladungsschreiben in russischer Sprache, datiert vom 03.03.2013, 10.06.2013, 01.10.2013;
* Ein Kopie des Mutter-Kind-Passes;
3.5. In einer Anfragenbeantwortung der Staatendokumentation vom 04.04.2016 konnte die Echtheit der beschwerdeseitig vorgelegten Ladungen nicht bestätigt werden.
3.6. Am 16.03.2018 wurde der BF durch einen zur Entscheidung berufenen Organwalter des Bundesamtes für Fremdwesen und Asyl, RD Wien, im Beisein einer dem BF einwandfrei verständlichen Dolmetscherin der Sprache RUSSISCH niederschriftlich zum Familien- und Privatleben ergänzend einvernommen. Zusammengefasst gab der BF an, dass seine Frau am XXXX geboren sei, subsidiären Schutz genieße und als Kindergartenbetreuerin wieder zu arbeiten beginne. Weiters habe die Mutter des BF, Fr. XXXX, mittels eines Visums vor 18 Monaten den BF besucht. Der Vater sei nicht gekommen, da ein Visum viel Geld koste. Beide Eltern würden in der Stadt Grosny leben. Der BF sei - wie sein Vater - LKW-Fahrer und habe 9 Schulstufen absolviert. Der Vater habe eine eigene Speditionsfirma mit ca. 3 LKW. Der Sohn des BF solle mehrsprachig aufwachsen (Englisch, Deutsch, Französisch und Tschetschenisch) und Fußballstar werden. Der BF sei gläubig und bete fünfmal am Tag, sei aber kein Fanatiker. Jede Woche habe ihn sein Sohn im Gefängnis besucht. Der BF wolle die tschetschenischen Traditionen aufrechterhalten, aber wenn seine Frau arbeiten gehen möchte, kann sie es. Auch er wolle arbeiten, hatte hier aber nie die Möglichkeit. Er habe im Gefängnis keine Ausbildung gemacht. In Österreich habe er einen gemischten Freundeskreis (Türken, Jugoslawen und Österreicher).3.6. Am 16.03.2018 wurde der BF durch einen zur Entscheidung berufenen Organwalter des Bundesamtes für Fremdwesen und Asyl, RD Wien, im Beisein einer dem BF einwandfrei verständlichen Dolmetscherin der Sprache RUSSISCH niederschriftlich zum Familien- und Privatleben ergänzend einvernommen. Zusammengefasst gab der BF an, dass seine Frau am römisch 40 geboren sei, subsidiären Schutz genieße und als Kindergartenbetreuerin wieder zu arbeiten beginne. Weiters habe die Mutter des BF, Fr. römisch 40 , mittels eines Visums vor 18 Monaten den BF besucht. Der Vater sei nicht gekommen, da ein Visum viel Geld koste. Beide Eltern würden in der Stadt Grosny leben. Der BF sei - wie sein Vater - LKW-Fahrer und habe 9 Schulstufen absolviert. Der Vater habe eine eigene Speditionsfirma mit ca. 3 LKW. Der Sohn des BF solle mehrsprachig aufwachsen (Englisch, Deutsch, Französisch und Tschetschenisch) und Fußballstar werden. Der BF sei gläubig und bete fünfmal am Tag, sei aber kein Fanatiker. Jede Woche habe ihn sein Sohn im Gefängnis besucht. Der BF wolle die tschetschenischen Traditionen aufrechterhalten, aber wenn seine Frau arbeiten gehen möchte, kann sie es. Auch er wolle arbeiten, hatte hier aber nie die Möglichkeit. Er habe im Gefängnis keine Ausbildung gemacht. In Österreich habe er einen gemischten Freundeskreis (Türken, Jugoslawen und Österreicher).
3.7. Mit angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.03.2018, XXXX, wurde der 3. Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z. 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG wurde der Antrag auf inte