TE Bvwg Erkenntnis 2018/5/24 W217 2171920-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 24.05.2018
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Entscheidungsdatum

24.05.2018

Norm

Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen §1
BBG §42
BBG §45
B-VG Art.133 Abs4
  1. BBG § 42 heute
  2. BBG § 42 gültig ab 19.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2024
  3. BBG § 42 gültig von 01.04.2017 bis 18.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2016
  4. BBG § 42 gültig von 12.08.2014 bis 31.03.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2014
  5. BBG § 42 gültig von 01.01.2003 bis 11.08.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 150/2002
  6. BBG § 42 gültig von 01.07.1994 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  7. BBG § 42 gültig von 01.01.1994 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 26/1994
  8. BBG § 42 gültig von 01.07.1990 bis 31.12.1993
  1. BBG § 45 heute
  2. BBG § 45 gültig ab 19.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2024
  3. BBG § 45 gültig von 12.08.2014 bis 18.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2014
  4. BBG § 45 gültig von 01.06.2014 bis 11.08.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2013
  5. BBG § 45 gültig von 01.01.2014 bis 31.05.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2013
  6. BBG § 45 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. BBG § 45 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  8. BBG § 45 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 150/2002
  9. BBG § 45 gültig von 01.09.1999 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 177/1999
  10. BBG § 45 gültig von 01.07.1994 bis 31.08.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  11. BBG § 45 gültig von 01.01.1994 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 26/1994
  12. BBG § 45 gültig von 01.07.1990 bis 31.12.1993
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch

W217 2171920-1/7E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Julia STIEFELMEYER als Vorsitzende und die Richterin Mag. Ulrike LECHNER LL.M sowie die fachkundige Laienrichterin Verena KNOGLER BA, MA als Beisitzerinnen über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien, vom 07.09.2017, OB: XXXX , betreffend die Abweisung des Antrages auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass, in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Julia STIEFELMEYER als Vorsitzende und die Richterin Mag. Ulrike LECHNER LL.M sowie die fachkundige Laienrichterin Verena KNOGLER BA, MA als Beisitzerinnen über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien, vom 07.09.2017, OB: römisch 40 , betreffend die Abweisung des Antrages auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass, in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Herr XXXX (in der Folge: BF) verfügt seit 24.05.2002 über einen Behindertenpass mit einem zuletzt eingetragenen Grad der Behinderung von 80%.1. Herr römisch 40 (in der Folge: BF) verfügt seit 24.05.2002 über einen Behindertenpass mit einem zuletzt eingetragenen Grad der Behinderung von 80%.

Mit Antrag vom 10.03.2017 stellte der BF beim Sozialministeriumservice (in der Folge: belangte Behörde) einen Antrag auf Ausstellung eines Ausweises gemäß § 29b StVO (Parkausweis), der entsprechend dem vom BF unterfertigten Antragsformular für den - auf den BF zutreffenden - Fall, dass er nicht über die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" im Behindertenpass verfügt, auch als Antrag auf Vornahme dieser Zusatzeintragung in den Behindertenpass gilt.Mit Antrag vom 10.03.2017 stellte der BF beim Sozialministeriumservice (in der Folge: belangte Behörde) einen Antrag auf Ausstellung eines Ausweises gemäß Paragraph 29 b, StVO (Parkausweis), der entsprechend dem vom BF unterfertigten Antragsformular für den - auf den BF zutreffenden - Fall, dass er nicht über die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" im Behindertenpass verfügt, auch als Antrag auf Vornahme dieser Zusatzeintragung in den Behindertenpass gilt.

2. Die belangte Behörde holte zur Frage der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ein medizinisches Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin ein. Dieses Sachverständigengutachten vom 11.08.2017, basierend auf einer persönlichen Untersuchung des BF am 13.06.2017, ergab für den BF einen Gesamtgrad der Behinderung von 80 von 100 und führte zur Thematik der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel aus, dass beim BF keine der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein-und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zulassen würden. Unter Berücksichtigung der im Rahmen der Untersuchung festgestellten Defizite, insbesondere des Gefäßleidens mit erfolgten Mehrfacheingriffen, sowie des arteriellen Hochdrucks ohne wesentliche kardiorespiratorische Leistungseinschränkung sowie mit erhaltener Kraft aller Extremitäten, seien weder die Gehleistung noch die Beweglichkeit der Arme maßgeblich eingeschränkt, sodass das Zurücklegen kurzer Wegstrecken, das Ein- und Aussteigen sowie die sichere Beförderung in öffentlichen Verkehrsmitteln möglich sei.

3. Mit Bescheid vom 07.09.2017, OB: XXXX , wurde der Antrag des BF auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass abgewiesen. Begründend wurde auf das eingeholte allgemeinmedizinische Gutachten verwiesen.3. Mit Bescheid vom 07.09.2017, OB: römisch 40 , wurde der Antrag des BF auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass abgewiesen. Begründend wurde auf das eingeholte allgemeinmedizinische Gutachten verwiesen.

4. Der BF erhob mit Schreiben vom 15.09.2017 Beschwerde gegen den Bescheid vom 07.09.2017. Begründend wurde ausgeführt, dass es ihm nicht zumutbar sei, öffentliche Verkehrsmittel zu benützen, da er nur eine Wegstrecke von ca. 200 m aus eigener Kraft und ohne fremde Hilfe zurücklegen könne. Dies sei auch bei einer Untersuchung in der Gefäßambulanz der XXXX festgestellt worden. Eine Krücke stelle auch kein nennenswertes Hilfsmittel dar. Das Ein- und Aussteigen bei öffentlichen Verkehrsmitteln sei dem BF auch nicht möglich. Bei einem derartigen Versuch habe er einen schweren Bandscheibenvorfall erlitten, der nur mit Injektionen, Infusionen und schlussendlich nur mit einer Infiltration halbwegs in den Griff zu bekommen gewesen sei. Die sichere Beförderung in einem öffentlichen Verkehrsmittel sei somit nicht gegeben. Ein Behindertenpass mit einem Grad der Behinderung von 80 von 100 sei dem BF ohne weiteres gewährt worden.4. Der BF erhob mit Schreiben vom 15.09.2017 Beschwerde gegen den Bescheid vom 07.09.2017. Begründend wurde ausgeführt, dass es ihm nicht zumutbar sei, öffentliche Verkehrsmittel zu benützen, da er nur eine Wegstrecke von ca. 200 m aus eigener Kraft und ohne fremde Hilfe zurücklegen könne. Dies sei auch bei einer Untersuchung in der Gefäßambulanz der römisch 40 festgestellt worden. Eine Krücke stelle auch kein nennenswertes Hilfsmittel dar. Das Ein- und Aussteigen bei öffentlichen Verkehrsmitteln sei dem BF auch nicht möglich. Bei einem derartigen Versuch habe er einen schweren Bandscheibenvorfall erlitten, der nur mit Injektionen, Infusionen und schlussendlich nur mit einer Infiltration halbwegs in den Griff zu bekommen gewesen sei. Die sichere Beförderung in einem öffentlichen Verkehrsmittel sei somit nicht gegeben. Ein Behindertenpass mit einem Grad der Behinderung von 80 von 100 sei dem BF ohne weiteres gewährt worden.

5. Am 28.09.2017 langte die Beschwerde samt Verwaltungsakt beim Bundesverwaltungsgericht ein. Dieses holte in der Folge ein Gutachten eines Facharztes für Orthopädie und orthopädische Chirurgie ein.

Dem Sachverständigen wurde in diesem Zusammenhang ein umfassender Fragenkatalog zum Gesundheitszustand des BF übermittelt. In diesem Gutachten vom 07.03.2018 wird Folgendes festgehalten:

"(...)

ANAMNESE:

seit dem letzten SVGA keine Operationen oder Unfälle;

stationärer Aufenthalt XXXX -KH I.med.Abt. und Urologie wegen Blut im Harn;stationärer Aufenthalt römisch 40 -KH römisch eins.med.Abt. und Urologie wegen Blut im Harn;

vor 14d Sturz auf linkes Knie mit Bluterguss, unfallchirurgische Begutachtung und Röntgen wurden nicht durchgeführt;

DERZEITIGE BESCHWERDEN:

ich habe Schmerzen in der linken Hüfte, aber eine Prothese kommt wegen eines Geschwürs am linken Innenknöchel nicht in Frage, dieses wird durch Wundmanager behandelt;

Gefühlsstörungen: Bamstigkeit bde Fußsohlen

Lähmungen: keine

Gehleistung: 200-300m

Stufensteigen: Halbstock, ca. 8 Stufen

VAS (visuelle Analogskala): 5

BEHANDLUNGEN / MEDIKAMENTE / HILFSMITTEL:

B: Verband li Innenknöchel

M: Amlodipin 10mg; Blopress 8mg; Simvastatin 40mg; Marcoumar nach Tabelle; Thrombo ASS 100mg; Seractil 400mg;

HM: 1 UASK re nach Bedarf

SOZIALANAMNESE:

Familie: geschieden

Beruf / Arbeit: Pension

Wohnung: 2. Stock mit Lift

ZUSAMMENFASSUNG RELEVANTER BEFUNDE (INKL DATUMSANGABE):

vom AS / BF zur Untersuchung mitgebrachte Befunde:

2017/09: XXXX , angiolog. Ambulanz: Dg: PAVK IV der li UE, Th:2017/09: römisch 40 , angiolog. Ambulanz: Dg: PAVK römisch vier der li UE, Th:

Allgemeinmaßnahmen bei AVK, weitere betreuung gefäßchirurg. Amb.

XXXX -KH;römisch 40 -KH;

2017/12: XXXX .KH, Urologie: Dg: Makrohämaturie bei Übermarcoumarisierung, chron. Niereninsuff., Z.n. Tumornephrektomie li 2005, PAVK, art. Hypertonie, Hyperlipidämie, Sigmadivertikulose;2017/12: römisch 40 .KH, Urologie: Dg: Makrohämaturie bei Übermarcoumarisierung, chron. Niereninsuff., Z.n. Tumornephrektomie li 2005, PAVK, art. Hypertonie, Hyperlipidämie, Sigmadivertikulose;

Th: flexible Cystoskopie, INR-Kontrollen;

2017/12: XXXX -KH, I. med. Abt.: Dg: Makrohämaturie bei Übermarcoumarisierung, chron. Niereninsuff., Z.n. Tumornephrektomie li 2005, PAVK, art. Hypertonie, Hyperlipidämie, Sigmadivertikulose, chron. Venöse Insuffizienz, Ulcus cruris venosum mixtum links, Z.n. PTA und Stent der A. fem. superfic. Re, St.p. aortoiliacale Endogr.fie bei infrarenalem Aortenaneurysma 2015, Lumboischialgie L5/S1, Z.n. CT-gezielter Infiltration L5/S1;2017/12: römisch 40 -KH, römisch eins. med. Abt.: Dg: Makrohämaturie bei Übermarcoumarisierung, chron. Niereninsuff., Z.n. Tumornephrektomie li 2005, PAVK, art. Hypertonie, Hyperlipidämie, Sigmadivertikulose, chron. Venöse Insuffizienz, Ulcus cruris venosum mixtum links, Z.n. PTA und Stent der A. fem. superfic. Re, St.p. aortoiliacale Endogr.fie bei infrarenalem Aortenaneurysma 2015, Lumboischialgie L5/S1, Z.n. CT-gezielter Infiltration L5/S1;

UNTERSUCHUNGSBEFUND:

Allgemeinzustand: gut Ernährungszustand: adipös

Größe: 181cm Gewicht: 115 kg Blutdruck: 140/80

Klinischer Status - Fachstatus:

Hörvermögen: nicht beeinträchtigt;

Sehvermögen: beeinträchtigt; Lesebrille

Zehenballen- und Fersenstand: beidseits angedeutet durchführbar;

Einbeinstand: beidseits angedeutet durchführbar;

Finger-Boden-Abstand: Kniehöhe

A) CAPUT/COLLUM: unauffällig;

THORAX: unauffällig;

Atemexkursion: 4cm

ABDOMEN: kein Druckschmerz, klinisch unauffällig;

B) WIRBELSÄULE:

Im Lot;

Schulter- und Beckengeradstand;

Druckschmerz: nein; Klopfschmerz: nein; Stauchungsschmerz: nein;

Halswirbelsäule: in allen Ebenen endlagig eingeschränkt, Kinn-Jugulum-Abstand 1,5cm, Myogelosen und Hartspan des Trapezius beidseits

Brustwirbelsäule: Ott 30/32cm, Rippenbuckel: nein

Lendenwirbelsäule: Schober 10/13cm, Seitneigung ein Drittel eingeschränkt, Lendenwulst nein; Insuffizienz der Rückenmuskulatur;

C) OBERE EXTREMITÄTEN:

Rechtshänder

Nacken- und Kreuzgriff beidseits nicht eingeschränkt; muskuläre Verhältnisse unauffällig;

Durchblutung unauffällig;

Faustschluss, Grob- und Spitzgriff beidseits unauffällig;

Schulter: rechts links normal

Ante-/Retroflexion 150 0 40 150 0 40 160 0 40

Außen-/Innenrotation 40 0 80 40 0 80 50 0 90

Abduktion/Adduktion 150 0 40 150 0 40 160 0 40

Ellbogen: rechts links normal

Extension/Flexion 0 0 140 0 0 140 10 0 150

Pronation/Supination 80 0 80 80 0 80 90 0 90

Handgelenk: rechts Links normal

Extension/Flexion 50 0 50 50 0 50 60 0 60

Radial-/Ulnarduktion 30 0 30 30 0 30 30 0 40

Fingergelenke: beidseits frei und schmerzfrei beweglich

NEUROLOGIE obere Extremitäten:

Kraftgrad: 5

Sehnenreflexe: beidseits untermittellebhaft;

Sensibilität: ungestört;

Tinnel-Hoffmann-Zeichen: beidseits negativ;

D) UNTERE EXTREMITÄTEN:

Varusstellung: 10 Grad

Hüftgelenke: rechts links normal

Druckschmerz nein nein nein

Extension/Flexion 0 0 120 0 5 100 15 0 130

Abduktion/Adduktion 30 0 30 0 30 30 35 0 30

Aussen-/Innenrotation 30 0 30 25 0 25 35 0 35

Oberschenkel:

rechts: unauffällig; links: inguinal 13cm lange, blande Narbe nach Gefäßop.; Umfang: seitengleich

Kniegelenke: rechts links normal

Druckschmerz nein Med. nein

Extension/Flexion 0 0 120 0 5 115 5 0 130

Erguss nein nein nein

Rötung nein nein nein

Hyperthermie nein Ja nein

Retropatell. Symptomatik nein ja nein

Zohlen-Zeichen negativ + pos negativ

Bandinstabilität nein nein nein

Kondylenabstand: 3 QF

Li Knie: Hämatomverfärbung supra-und infrapatellar nach Sturz vor 14 Tagen;

Unterschenkel:

Beidsets postthrombot. Syndrom mit prätibial verhärtetem Ödem;

Umfang: seitengleich

oberes Sprunggelenk: rechts links normal

Extension/Flexion 20 0 40 20 0 40 25 0 45

Bandstabilität nein nein nein

Unteres Sprunggelenk: rechts links normal

Eversion/Inversion 10 0 20 10 0 20 15 0 30

Erguss nein nein nein

Hyperthermie/Rötung nein nein nein

Malleolenabstand: 1 QF

Zehengelenke:

Beweglichkeit: kleine Gelenke beidseits endlagig eingeschränkt, schmerzfrei; Fußsohlenbeschwielung: normal

DURCHBLUTUNG: bds. Makro-und Mikrozirkulation stark herabgesetzt

NEUROLOGIE untere Extremitäten:

Lasegue: negativ; Bragard: negativ;

Kraftgrad: 4 bds.

Sehnenreflexe: seitengleich untermittellebhaft auslösbar;

Sensibilität: Hypästhesie bde US ohne segmentale Zuordnung;

BEINLÄNGE:

seitengleich;

GESAMTMOBILITÄT - GANGBILD:

Hilfsmittel: keines

Schuhwerk: feste HS

Anhalten: erforderlich beim Aufstehen / Stehen

An-und Auskleiden im Stehen: ohne Hilfe durchführbar

Transfer zur Untersuchungsliege/Wendebewegungen: selbständig

Hocke: beidseits angedeutet durchführbar

Gangbild: geht alleine, symmetrisch, etwas langsam, aber raumgreifend;

Schrittlänge: 1 SL

STATUS PSYCHICUS:

zeitlich und örtlich orientiert; kommunikativ; kooperativ

kein Hinweis auf relevante psychische Störung

ERGEBNIS DER DURCHGEFÜHRTEN FACHÄRZTLICH-ORTHOPÄDISCHEN BEGUTACHTUNG

UND BEANTWORTUNG DER FRAGEN:

ad 1) Liegen die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung ‚Dem Inhaber/der Inhaberin des Passes ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar' vor?

Bei dem Beschwerdeführer liegen aus fachärztlich-orthopädischer Sicht keine behinderungsrelevanten Funktionseinschränkungen im Bereich des Stütz-und Bewegungsapparates vor, die die selbständige Fortbewegung im öffentlichen Raum sowie den sicheren, gefährdungsfreien Transport im öffentlichen Verkehrsmittel erheblich einschränken. Aus orthopädischer Sicht ist eine ausreichende Gehstrecke von 300-400 Metern aus eigener Kraft und ohne fremde Hilfe bewältigbar und zuzumuten. Eine Therapierefraktion hinsichtlich der angegebenen Beschwerden seitens der linken Hüfte ist nicht gegeben, da durch eine konservative Therapie (Medikamente, Infiltrationen, Infusionen) und/oder einen Kuraufenthalt eine Beschwerdeerleichterung erreicht werden kann. Eine Besserung des Leidens kann durch Implantation einer Totalendoprothese unter antibiotischer Abschirmung herbeigeführt werden.

ad 2) Diagnoseliste:

  • -Strichaufzählung
    Makrohämaturie bei Übermarcoumarisierung

  • -Strichaufzählung
    chronische Niereninsuffizienz

  • -Strichaufzählung
    Zustand nach Tumornephrektomie links 2005,

  • -Strichaufzählung
    PAVK IV linke untere ExtremitätPAVK römisch vier linke untere Extremität

  • -Strichaufzählung
    arterielle Hypertonie

  • -Strichaufzählung
    Hyperlipidämie

  • -Strichaufzählung
    Sigmadivertikulose

  • -Strichaufzählung
    chronisch venöse Insuffizienz

  • -Strichaufzählung
    Ulcus cruris venosum mixtum links,

  • -Strichaufzählung
    Zustand nach PTA und Stent der Arteria femoralis superficialis rechts

  • -Strichaufzählung
    Status post aortoiliacale Endografie bei infrarenalem Aortenaneurysma 2015,

  • -Strichaufzählung
    Lumboischialgie L5/S1 und Zustand nach CT-gezielter Infiltration L5/S1

Die angeführte Lumboischialgie wurde in der Anamnese nicht angegeben und ist bei der klinischen Untersuchung der Motorik und Sensibilität nicht verifizierbar, daher ergibt sich dadurch keine relevante Auswirkung auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel.

Eine Beurteilung der internen Diagnosen in Bezug auf das Ausmaß der angeführten Leidenszustände und deren Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wäre fachfremd und kann daher nicht getroffen werden.

ad 3) Liegen erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten vor?

Außer den anerkannten, auch die Schmerzzustände berücksichtigenden Funktionseinschränkungen liegen aus fachärztlich-orthopädischer Sicht keine erheblichen behinderungsrelevanten Funktionseinschränkungen der unteren Extremitäten vor.

ad 4) Liegen erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit vor?

Aus fachärztlich-orthopädischer Sicht liegen seitens des Stütz-und Bewegungsapparates keine erheblichen Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit vor. Eine Beurteilung der internen Diagnosen in Bezug auf die körperliche Belastbarkeit wäre fachfremd und kann daher nicht getroffen werden.

ad 5) Liegen erhebliche Einschränkungen der Funktionen der oberen Extremitäten vor?

Bei der fachärztlich-orthopädischen Untersuchung finden sich an beiden oberen Extremitäten keine erheblichen behinderungsrelevanten funktionsbeeinträchtigenden Einschränkungen der Beweglichkeit, Motorik oder Sensibilität, wodurch ein festes Anhalten und ein sicherer Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel gegeben ist.

ad 6) Stellungnahme zur Art und dem Ausmaß der von dem BF angegebenen Beeinträchtigungen sowie deren Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel:

Eine exakte ziffernmäßige Erfassung einer Gehleistung könnte nur durch eine Ganganalysenanlage erfolgen, die aber leider den Sachverständigen im Rahmen der Untersuchung nicht zur Verfügung steht.

In der Anamnese gibt der BF eine Gehleistung von 200-300m aus eigener Kraft und ohne fremde Hilfe an. Eine Gehhilfe wurde bei der Untersuchung nicht mitgebracht und wird nach eigenen Angaben nur gelegentlich verwendet. Es bestehen keine relevanten Funktionsbeeinträchtigungen der oberen und unteren Extremitäten. Es ist daher davon auszugehen, dass auch eine Gehstrecke von 300-400m für den BF zuzumuten und bewältigbar ist.

Das Ein- und Aussteigen in ein öffentliches Verkehrsmittel, sowie das Bewältigen von Niveauunterschieden oder Hindernissen, die Sitzplatzsuche und die notwendige Fort-bewegung innerhalb eines öffentlichen Verkehrsmittels kann, wenn erforderlich im Nachstellschritt, bewältigt werden, da an den großen Gelenken beider unterer Extremitäten keine behinderungsrelevanten Funktionseinschränkungen vorliegen. Die Verwendung eines Hilfsmittels zum Gehen (Gehstock oder Krücke) erhöht die Stabilität, stellt keine erhebliche Erschwernis bei der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel dar und ist somit zuzumuten.

Aus den angeführten Gründen und der ausreichend erhaltenen selbständigen Gehfähigkeit und Orientierungsmöglichkeit ist daher aus fachärztlich-orthopädischer Sicht seitens des Stütz-und Bewegungsapparates eine erhebliche Erschwernis bei der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht objektivierbar.

ad 6 (?) Stellungnahme zu den Einwendungen des Beschwerdeführers und vorgelegten medizinischen Beweismitteln (Abl. 60; Abl. 7-9):

Abl. 60, Beschwerdevorbringen:

Der BF gibt in der Beschwerde eine Wegstrecke von ca. 200 m, in der Anamnese von 200-300m aus eigener Kraft und ohne fremde Hilfe an. Eine Gehhilfe wurde bei der Untersuchung nicht mitgebracht und wird nur gelegentlich verwendet. Es bestehen keine relevanten Funktionsbeeinträchtigungen der oberen und unteren Extremitäten. Es ist daher davon auszugehen, dass auch eine Gehstrecke von 300-400m für den BF zuzumuten und bewältigbar ist.

Ein beschriebenes einmaliges Bandscheibenproblem ohne das Vorliegen sensomotorischer Defizite oder relevanter Funktionsbeeinträchtigungen begründet nicht die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel.

Abl. 7 (2017/01): Befund Dr. XXXX , FA Dermatologie: einmal pro Woche Verbandwechsel wegen Geschwür am Unterschenkel;Abl. 7 (2017/01): Befund Dr. römisch 40 , FA Dermatologie: einmal pro Woche Verbandwechsel wegen Geschwür am Unterschenkel;

Abl. 8 : Trennblatt zu Verfahren;

Abl. 9 (2016/06): Brief Klinik XXXX (unvollständig, nur erste Seite): Dg: Polyneuropathie untere Extremitäten bei Zustand nach Stentgraft-Implantat infrarenal bei Bauchaortenaneurysma;Abl. 9 (2016/06): Brief Klinik römisch 40 (unvollständig, nur erste Seite): Dg: Polyneuropathie untere Extremitäten bei Zustand nach Stentgraft-Implantat infrarenal bei Bauchaortenaneurysma;

ad 7) Begründung einer eventuell vom bisherigen Ergebnis abweichenden Beurteilung:

Abl. 26-29, SV-Gutachten Dr. XXXX : Gegenüber dem bisherigen Ergebnis gibt es aus orthopädischer Sicht keine abweichende Beurteilung.Abl. 26-29, SV-Gutachten Dr. römisch 40 : Gegenüber dem bisherigen Ergebnis gibt es aus orthopädischer Sicht keine abweichende Beurteilung.

ad 8) Feststellung ob bzw. wann eine ärztliche Nachuntersuchung erforderlich ist:

Aus fachärztlich-orthopädischer Sicht besteht ein Dauerzustand, eine ärztliche Nachuntersuchung ist nicht erforderlich."

6. Im Rahmen des gewährten Parteiengehörs gab die belangte Behörde keine Stellungnahme ab. Der BF übermittelte am 02.04.2018 eine Stellungnahme, wonach er nach 200 m Gehstrecke große Schmerzen bekomme, die ihn am Weitergehen behindern würden. Dies sei auf den verschlossenen Bypass links und den Stant am rechten Bein zurückzuführen. Er könne daher die etwa 200 Meter entfernte Tramwaystation nur mit großer Mühe erreichen. Nachdem dort ein Mischbetrieb aus Niederflurwagen und normalen Garnituren herrsche, sei auch unter Zuhilfenahme von Krücken eine weitere Mobilität kaum gegeben. ÖBB Garnituren um andere Ziele zu erreichen seien für ihn tabu, da er teilweise die Einstiegshöhe nicht bezwingen könne. Er könne sich nur in Begleitung auf die Straße begeben. Um sich halbwegs fortbewegen zu können sei er auf die Benützung eines KfZ angewiesen. Es wäre für ihn eine große Erleichterung, wenn er Parkplätze, die Invaliden vorbehalten sind, benützen könnte.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der BF ist im Besitz eines Behindertenpasses mit einem Gesamtgrad der Behinderung in der Höhe von 80 v.H.

Der BF stellte mit Antrag vom 10.03.2017 beim Sozialministeriumservice das gegenständliche Begehren auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass.

Dem BF ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zum Vorliegen eines Behindertenpasses mit einem festgestellten Grad der Behinderung von 80 v.H. sowie zur gegenständlichen Antragstellung ergeben sich aus dem Akteninhalt.

Die Feststellung der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel, die zur Abweisung der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" führt, gründet sich auf das seitens des Bundesverwaltungsgerichtes eingeholte Sachverständigengutachten eines Facharztes für Orthopädie und orthopädische Chirurgie vom 07.03.2018, beruhend auf einer persönlichen Untersuchung des BF am 21.02.2018. Unter Berücksichtigung sämtlicher vom BF ins Verfahren eingebrachten medizinischen Unterlagen und nach einer persönlichen Untersuchung des BF, wurde vom medizinischen Sachverständigen festgestellt, dass die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel für den BF zumutbar ist.

Betreffend die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel bestätigt dieses vom Bundesverwaltungsgericht eingeholte medizinische Sachverständigengutachten auch die Ergebnisse des Sachverständigengutachtens eines Arztes für Allgemeinmedizin vom 11.08.2017, das bereits von der belangten Behörde eingeholt und dem angefochtenen Bescheid zugrunde gelegt wurde.

So führt der Sachverständige in seinem Gutachten vom 07.03.2018 aus, dass beim BF aus fachärztlich-orthopädischer Sicht keine behinderungsrelevanten Funktionseinschränkungen im Bereich des Stütz-und Bewegungsapparates vorliegen würden, die die selbständige Fortbewegung im öffentlichen Raum sowie den sicheren, gefährdungsfreien Transport im öffentlichen Verkehrsmittel erheblich einschränken würden. Aus orthopädischer Sicht sei eine ausreichende Gehstrecke von 300-400 Metern aus eigener Kraft und ohne fremde Hilfe bewältigbar und zuzumuten. Eine Therapierefraktion hinsichtlich der angegebenen Beschwerden seitens der linken Hüfte sei nicht gegeben, da durch eine konservative Therapie (Medikamente, Infiltrationen, Infusionen) und/oder einen Kuraufenthalt eine Beschwerdeerleichterung erreicht werden könne. Eine Besserung des Leidens könne durch Implantation einer Totalendoprothese unter antibiotischer Abschirmung herbeigeführt werden. Außer den anerkannten auch die Schmerzzustände berücksichtigenden Funktionseinschränkungen würden aus fachärztlich-orthopädischer Sicht keine erheblichen behinderungsrelevanten Funktionseinschränkungen der unteren Extremitäten vorliegen. Auch an beiden oberen Extremitäten hätten sich bei der fachärztlichen Untersuchung keine erheblichen behinderungsrelevanten funktionsbeeinträchtigenden Einschränkungen der Beweglichkeit, Motorik oder Sensibilität gefunden, weshalb ein festes Anhalten und ein sicherer Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel gegeben sei. In der Anamnese hat der BF selbst - wie vom Sachverständigen festgehalten - eine Gehleistung von 200-300m aus eigener Kraft und ohne fremde Hilfe angegeben. Eine Gehhilfe wurde bei der Untersuchung nicht mitgebracht und wird nach eigenen Angaben des BF nur gelegentlich verwendet. Es bestehen keine relevanten Funktionsbeeinträchtigungen der oberen und unteren Extremitäten, weshalb davon auszugehen ist, dass auch eine Gehstrecke von 300-400m für den BF zuzumuten und bewältigbar ist. Das Ein- und Aussteigen in ein öffentliches Verkehrsmittel, sowie das Bewältigen von Niveauunterschieden oder Hindernissen, die Sitzplatzsuche und die notwendige Fortbewegung innerhalb eines öffentlichen Verkehrsmittels kann, wenn erforderlich, im Nachstellschritt bewältigt werden, da an den großen Gelenken beider unterer Extremitäten keine behinderungsrelevanten Funktionseinschränkungen vorliegen. Die Verwendung eines Hilfsmittels zum Gehen (Gehstock oder Krücke) erhöhe die Stabilität, stelle keine erhebliche Erschwernis bei der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel dar und sei somit zuzumuten. Aus diesen Gründen und der ausreichend erhaltenen selbständigen Gehfähigkeit und Orientierungsmöglichkeit konnte daher aus fachärztlich-orthopädischer Sicht seitens des Stütz- und Bewegungsapparates eine erhebliche Erschwernis bei der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht objektiviert werden.

Diese Schlussfolgerungen des Sachverständigen finden Bestätigung in dessen Aufzeichnungen im Rahmen des oben wiedergegebenen Untersuchungsbefundes, insbesondere zu den Oberen und Unteren Extremitäten, sowie zu Gesamtmobilität-Gangbild.

Weiters führt der Sachverständige erläuternd aus, dass eine Lumboischialgie in der Anamnese nicht angegeben wurde und bei der klinischen Untersuchung der Motorik und Sensibilität auch nicht verifizierbar ist, weshalb sich auch dadurch keine relevante Auswirkung auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ergibt.

In seiner Stellungnahme vom 02.04.2018 moniert der BF im Wesentlichen, dass er nach 200 Metern Gehstrecke große Schmerzen bekomme, die ihn beim Weitergehen behindern würden. Auch seien für ihn ÖBB-Garnituren tabu, da er teilweise die Einstiegshöhe nicht bezwingen könne. Der BF tritt durch dieses Vorbringen dem eingeholten Gutachten jedoch nicht in einer Weise fachlich entgegen, die dazu geeignet wäre, das Ergebnis des Sachverständigengutachtens zu entkräften. Es mangelt diesem Vorbringen an Objektvierbarkeit und es steht im Widerspruch zu den Ergebnissen, die die schlüssigen und nachvollziehbaren Gutachten zweier medizinischer Sachverständiger hervorbrachten. Wie ausgeführt, konnten beim BF aus fachärztlich-orthopädischer Sicht keine objektivierbaren erheblichen Einschränkungen der unteren oder oberen Extremitäten bzw. der körperlichen Belastbarkeit festgestellt werden, die für ihn die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel unzumutbar machen würden.

Es wäre dem Antragsteller nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes freigestanden, so er der Auffassung ist, dass seine Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften (vgl. VwGH 27.06.2000, 2000/11/0093). Gegenständlich geschah dies jedoch nicht. Der BF legte im Rahmen des Verfahrens vor der belangten Behörde kein Gegengutachten vor und trat auch dem vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Gutachten eines Sachverständigen aus dem Fachbereich Orthopädie/orthopädische Chirurgie nicht auf gleicher fachlicher Weise entgegen. Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestehen keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit des vorliegenden Sachverständigengutachtens vom 07.03.2018. Dieses wird daher in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt.Es wäre dem Antragsteller nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes freigestanden, so er der Auffassung ist, dass seine Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften vergleiche VwGH 27.06.2000, 2000/11/0093). Gegenständlich geschah dies jedoch nicht. Der BF legte im Rahmen des Verfahrens vor der belangten Behörde kein Gegengutachten vor und trat auch dem vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Gutachten eines Sachverständigen aus dem Fachbereich Orthopädie/orthopädische Chirurgie nicht auf gleicher fachlicher Weise entgegen. Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestehen keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit des vorliegenden Sachverständigengutachtens vom 07.03.2018. Dieses wird daher in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 45 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 17. Mai 1990 über die Beratung, Betreuung und besondere Hilfe für behinderte Menschen (Bundesbehindertengesetz - BBG), BGBl. Nr. 283/1990 idgF, hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 45, Absatz 3, des Bundesgesetzes vom 17. Mai 1990 über die Beratung, Betreuung und besondere Hilfe für behinderte Menschen (Bundesbehindertengesetz - BBG), Bundesgesetzblatt Nr. 283 aus 1990, idgF, hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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