TE Bvwg Erkenntnis 2018/5/24 W115 2112878-2

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Veröffentlicht am 24.05.2018
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Entscheidungsdatum

24.05.2018

Norm

Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen §1
BBG §42
BBG §45
B-VG Art.133 Abs4
  1. BBG § 42 heute
  2. BBG § 42 gültig ab 19.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2024
  3. BBG § 42 gültig von 01.04.2017 bis 18.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2016
  4. BBG § 42 gültig von 12.08.2014 bis 31.03.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2014
  5. BBG § 42 gültig von 01.01.2003 bis 11.08.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 150/2002
  6. BBG § 42 gültig von 01.07.1994 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  7. BBG § 42 gültig von 01.01.1994 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 26/1994
  8. BBG § 42 gültig von 01.07.1990 bis 31.12.1993
  1. BBG § 45 heute
  2. BBG § 45 gültig ab 19.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2024
  3. BBG § 45 gültig von 12.08.2014 bis 18.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2014
  4. BBG § 45 gültig von 01.06.2014 bis 11.08.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2013
  5. BBG § 45 gültig von 01.01.2014 bis 31.05.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2013
  6. BBG § 45 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. BBG § 45 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  8. BBG § 45 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 150/2002
  9. BBG § 45 gültig von 01.09.1999 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 177/1999
  10. BBG § 45 gültig von 01.07.1994 bis 31.08.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  11. BBG § 45 gültig von 01.01.1994 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 26/1994
  12. BBG § 45 gültig von 01.07.1990 bis 31.12.1993
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch

W115 2112878-2/8E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Christian DÖLLINGER als Vorsitzenden und die Richterin Mag. Ursula GREBENICEK sowie die fachkundige Laienrichterin Dr. Regina BAUMGARTL als Beisitzerinnen über die Beschwerde von

XXXX, geb. XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle XXXX, vom XXXX, Pass Nr. XXXX, betreffend die Abweisung des Antrages auf Vornahme einer Zusatzeintragung in den Behindertenpass gemäß § 42 und § 45 Bundesbehindertengesetz (BBG), zu Recht erkannt:römisch 40 , geb. römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle römisch 40 , vom römisch 40 , Pass Nr. römisch 40 , betreffend die Abweisung des Antrages auf Vornahme einer Zusatzeintragung in den Behindertenpass gemäß Paragraph 42 und Paragraph 45, Bundesbehindertengesetz (BBG), zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben.

Die Voraussetzungen für die Vornahme der Zusatzeintragung "Dem Inhaber des Passes ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar" in den Behindertenpass liegen vor.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Kurzbezeichnung:

Sozialministeriumservice; in der Folge belangte Behörde genannt) hat dem Beschwerdeführer am XXXX einen bis XXXX befristeten Behindertenpass mit einem Grad der Behinderung von 70 vH sowie den Zusatzeintragungen "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel", "Gehbehinderung", "Metallimplantat" und "Fahrpreisermäßigung" ausgestellt.Sozialministeriumservice; in der Folge belangte Behörde genannt) hat dem Beschwerdeführer am römisch 40 einen bis römisch 40 befristeten Behindertenpass mit einem Grad der Behinderung von 70 vH sowie den Zusatzeintragungen "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel", "Gehbehinderung", "Metallimplantat" und "Fahrpreisermäßigung" ausgestellt.

2. Am XXXX hat der Beschwerdeführer unter Vorlage eines Befundkonvolutes einen Antrag auf Verlängerung des befristeten Behindertenpasses bei der belangten Behörde gestellt.2. Am römisch 40 hat der Beschwerdeführer unter Vorlage eines Befundkonvolutes einen Antrag auf Verlängerung des befristeten Behindertenpasses bei der belangten Behörde gestellt.

2.1. Zur Überprüfung des Antrages wurden von der belangten Behörde ärztliche Sachverständigengutachten von Dr. XXXX, Facharzt für HNO-Heilkunde, und Dr. XXXX, Arzt für Allgemeinmedizin, jeweils basierend auf der Aktenlage, mit dem Ergebnis eingeholt, dass der Grad der Behinderung zwar weiterhin in Höhe von 70 vH bewertet wurde und die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung "schwer hörbehindert" in den Behindertenpass gegeben seien, die Voraussetzungen für die Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass jedoch nicht vorliegen würden.2.1. Zur Überprüfung des Antrages wurden von der belangten Behörde ärztliche Sachverständigengutachten von Dr. römisch 40 , Facharzt für HNO-Heilkunde, und Dr. römisch 40 , Arzt für Allgemeinmedizin, jeweils basierend auf der Aktenlage, mit dem Ergebnis eingeholt, dass der Grad der Behinderung zwar weiterhin in Höhe von 70 vH bewertet wurde und die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung "schwer hörbehindert" in den Behindertenpass gegeben seien, die Voraussetzungen für die Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass jedoch nicht vorliegen würden.

2.2. Mit Schreiben vom XXXX wurde der Beschwerdeführer von der belangten Behörde darüber informiert, dass lt. Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen vom 01.01.2014 die Zusatzeintragung "Gehbehinderung" nicht mehr vorgesehen sei.2.2. Mit Schreiben vom römisch 40 wurde der Beschwerdeführer von der belangten Behörde darüber informiert, dass lt. Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen vom 01.01.2014 die Zusatzeintragung "Gehbehinderung" nicht mehr vorgesehen sei.

2.3. Am XXXX hat die belangte Behörde dem Beschwerdeführer einen unbefristeten Behindertenpass mit einem Grad der Behinderung von 70 vH und den Zusatzeintragungen "schwer hörbehindert", "Fahrpreisermäßigung" und "Prothese" ausgestellt.2.3. Am römisch 40 hat die belangte Behörde dem Beschwerdeführer einen unbefristeten Behindertenpass mit einem Grad der Behinderung von 70 vH und den Zusatzeintragungen "schwer hörbehindert", "Fahrpreisermäßigung" und "Prothese" ausgestellt.

3. Am XXXX hat der Beschwerdeführer unter Vorlage eines medizinischen Beweismittels einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass gestellt.3. Am römisch 40 hat der Beschwerdeführer unter Vorlage eines medizinischen Beweismittels einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass gestellt.

3.1. Zur Überprüfung des Antrages wurde von der belangten Behörde ein ärztliches Sachverständigengutachten vom bereits befassten Sachverständigen Dr. XXXX, basierend auf der Aktenlage, mit dem Ergebnis eingeholt, dass die Voraussetzungen für die beantragte Zusatzeintragung nicht vorliegen würden.3.1. Zur Überprüfung des Antrages wurde von der belangten Behörde ein ärztliches Sachverständigengutachten vom bereits befassten Sachverständigen Dr. römisch 40 , basierend auf der Aktenlage, mit dem Ergebnis eingeholt, dass die Voraussetzungen für die beantragte Zusatzeintragung nicht vorliegen würden.

3.2. Im Rahmen des von der belangten Behörde gemäß § 45 Abs. 3 AVG erteilten Parteiengehörs wurden vom Beschwerdeführer ohne Vorlage medizinischer Beweismittel Einwendungen erhoben.3.2. Im Rahmen des von der belangten Behörde gemäß Paragraph 45, Absatz 3, AVG erteilten Parteiengehörs wurden vom Beschwerdeführer ohne Vorlage medizinischer Beweismittel Einwendungen erhoben.

3.3. Mit Bescheid vomXXXX hat die belangte Behörde den Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass gemäß § 42 und § 45 BBG abgewiesen.3.3. Mit Bescheid vomXXXX hat die belangte Behörde den Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass gemäß Paragraph 42 und Paragraph 45, BBG abgewiesen.

3.4. Gegen diesen Bescheid wurde vom Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde erhoben, mit der der Bescheid vollinhaltlich angefochten wurde.

4. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom XXXX, GZ: XXXX, wurde in Erledigung der Beschwerde der Bescheid vom XXXX betreffend die Abweisung des Antrages auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass behoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 34. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom römisch 40 , GZ: römisch 40 , wurde in Erledigung der Beschwerde der Bescheid vom römisch 40 betreffend die Abweisung des Antrages auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass behoben und die Angelegenheit gemäß Paragraph 28, Absatz 3

2. Satz VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückverwiesen.

Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass die belangte Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen habe und sich der vorliegende Sachverhalt zur Beurteilung des Vorliegens der Voraussetzungen für die beantragte Zusatzeintragung als so mangelhaft erweise, dass weitere Ermittlungen bzw. konkretere Sachverhaltsfeststellungen erforderlich erscheinen würden. So sei das von der belangten Behörde im gegenständlichen Verfahren eingeholte Sachverständigengutachten lediglich basierend auf der Aktenlage - ohne persönliche Untersuchung des Beschwerdeführers - erstellt worden, die Auswirkungen der festgestellten Funktionseinschränkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel seien nicht in nachvollziehbarer Weise dargestellt worden und es habe auch keine ausreichende Auseinandersetzung mit den vorliegenden medizinischen Beweismitteln stattgefunden. Der eingeholte medizinische Sachverständigenbeweis habe daher die verwaltungsbehördliche Entscheidung nicht zu tragen vermocht.

Der belangten Behörde wurde vom Bundesverwaltungsgericht aufgetragen, im fortgesetzten Verfahren ein medizinisches Sachverständigengutachten - nunmehr basierend auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers - zu den dargelegten Fragestellungen einzuholen und die Ergebnisse bei der Entscheidungsfindung zu berücksichtigen.

5. Im fortgesetzten Verfahren wurden vom Beschwerdeführer weitere medizinische Beweismittel in Vorlage gebracht und wurde von der belangten Behörde ein ärztliches Sachverständigengutachten von Dr. XXXX, Fachärztin für Unfallchirurgie und Ärztin für Allgemeinmedizin, basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am XXXX, mit dem Ergebnis eingeholt, dass die Voraussetzungen für die beantragte Zusatzeintragung nicht vorliegen würden.5. Im fortgesetzten Verfahren wurden vom Beschwerdeführer weitere medizinische Beweismittel in Vorlage gebracht und wurde von der belangten Behörde ein ärztliches Sachverständigengutachten von Dr. römisch 40 , Fachärztin für Unfallchirurgie und Ärztin für Allgemeinmedizin, basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am römisch 40 , mit dem Ergebnis eingeholt, dass die Voraussetzungen für die beantragte Zusatzeintragung nicht vorliegen würden.

5.1. Ohne dem Beschwerdeführer das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens gemäß

§ 45 Abs. 3 AVG zur Kenntnis zu bringen, hat die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid den Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass gemäß § 42 und § 45 BBG abgewiesen.Paragraph 45, Absatz 3, AVG zur Kenntnis zu bringen, hat die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid den Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass gemäß Paragraph 42 und Paragraph 45, BBG abgewiesen.

Begründend wurde im Wesentlichen zusammengefasst ausgeführt, dass das medizinische Beweisverfahren ergeben habe, dass die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar sei. Die Ergebnisse des ärztlichen Begutachtungsverfahrens seien der Beilage, welche einen Bestandteil der Begründung bilde, zu entnehmen. In der rechtlichen Beurteilung zitierte die belangte Behörde die maßgeblichen Bestimmungen des BBG und Auszüge aus der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen (Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen).

Als Beilage zum Bescheid wurde von der belangten Behörde das eingeholte ärztliche Sachverständigengutachten übermittelt.

5.2. Gegen diesen Bescheid wurde vom Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde erhoben.

Ohne Vorlage von medizinischen Beweismitteln wurde vom Beschwerdeführer im Wesentlichen zusammengefasst vorgebracht, dass im Zuge eines Reha-Aufenthaltes Propulsion und Sturzneigung festgestellt worden seien. Die Physiotherapeutin habe eine geringe Ausdauer, steigende Unsicherheit sowie Schwindelanfälle beim Aufstehen befundet und habe für längere Gehstrecken eine Begleitung empfohlen. Seit dem Reha-Aufenthalt sei er auch mehrmals in der Wohnung gestürzt, meist unmittelbar nach dem Aufstehen aus dem Sitzen wegen des Schwindels. Für das sichere Erreichen von öffentlichen Verkehrsmitteln sei er auf den Rollstuhl und auf die Begleitung seiner Frau angewiesen. Aus diesen Gründen sei er der Ansicht, dass der von ihm angefochtene Bescheid nicht gerechtfertigt sei.

6. Die gegenständliche Beschwerde samt Verwaltungsakt langte der Aktenlage nach am XXXX beim Bundesverwaltungsgericht ein.6. Die gegenständliche Beschwerde samt Verwaltungsakt langte der Aktenlage nach am römisch 40 beim Bundesverwaltungsgericht ein.

6.1. Das Bundesverwaltungsgericht hat dem Beschwerdeführer mit Schreiben vomXXXX darauf hingewiesen, dass im Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gemäß § 46 BBG neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden dürfen.6.1. Das Bundesverwaltungsgericht hat dem Beschwerdeführer mit Schreiben vomXXXX darauf hingewiesen, dass im Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gemäß Paragraph 46, BBG neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden dürfen.

6.2. Zur Überprüfung des Beschwerdegegenstandes wurden vom Bundesverwaltungsgericht ärztliche Sachverständigengutachten von Dr. XXXX, Facharzt für Neurologie und Psychiatrie, und Dr. XXXX, Arzt für Allgemeinmedizin, basierend auf den persönlichen Untersuchungen des Beschwerdeführers am XXXX bzw. XXXX, mit dem Ergebnis eingeholt, dass aufgrund der befunddokumentierten Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers die Voraussetzungen für die beantragte Zusatzeintragung nunmehr vorliegen würden.6.2. Zur Überprüfung des Beschwerdegegenstandes wurden vom Bundesverwaltungsgericht ärztliche Sachverständigengutachten von Dr. römisch 40 , Facharzt für Neurologie und Psychiatrie, und Dr. römisch 40 , Arzt für Allgemeinmedizin, basierend auf den persönlichen Untersuchungen des Beschwerdeführers am römisch 40 bzw. römisch 40 , mit dem Ergebnis eingeholt, dass aufgrund der befunddokumentierten Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers die Voraussetzungen für die beantragte Zusatzeintragung nunmehr vorliegen würden.

Der Beschwerdeführer hat im Rahmen der Untersuchungen weitere medizinische Beweismittel in Vorlage gebracht.

6.3. Mit Schreiben vom XXXX wurde dem Beschwerdeführer und der belangten Behörde vom Bundesverwaltungsgericht das Ergebnis der Beweisaufnahme im Rahmen des Parteiengehörs gemäß § 17 VwGVG iVm § 45 Abs. 3 AVG unter neuerlichem Hinweis auf die Neuerungsbeschränkung gemäß § 46 BBG zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, sich dazu zu äußern. Weder der Beschwerdeführer noch die belangte Behörde haben Einwendungen vorgebracht.6.3. Mit Schreiben vom römisch 40 wurde dem Beschwerdeführer und der belangten Behörde vom Bundesverwaltungsgericht das Ergebnis der Beweisaufnahme im Rahmen des Parteiengehörs gemäß Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 45, Absatz 3, AVG unter neuerlichem Hinweis auf die Neuerungsbeschränkung gemäß Paragraph 46, BBG zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, sich dazu zu äußern. Weder der Beschwerdeführer noch die belangte Behörde haben Einwendungen vorgebracht.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Da sich der Beschwerdeführer mit der Abweisung des Antrages auf Vornahme der Zusatzeintragung "Dem Inhaber des Passes ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar" in den Behindertenpass nicht einverstanden erklärt hat, war dies zu überprüfen.

1. Feststellungen:

Das Bundesverwaltungsgericht geht aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens von folgendem für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt aus:

1.1. Der Beschwerdeführer erfüllt die allgemeinen Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses. Der Beschwerdeführer hat seinen Wohnsitz im Inland und ist Inhaber eines unbefristet ausgestellten Behindertenpasses.

1.2. Dem Beschwerdeführer ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht zumutbar.

1.2.1. Ausmaß der Funktionseinschränkungen:

Allgemeinzustand: insgesamt etwas reduziert. Ernährungszustand:

schlanker Habitus. Caput: keine Lippenzyanose, keine

Halsvenenstauung. Cor: reine Herztöne, rhythmische Herzaktion, Blutdruck 140/75. Pulmo: V.A., sonorer Klopfschall, Basen atemverschieblich, keine Sprechdyspnoe, keine Kurzatmigkeit bei Bewegungsprüfung im Untersuchungszimmer.Halsvenenstauung. Cor: reine Herztöne, rhythmische Herzaktion, Blutdruck 140/75. Pulmo: römisch fünf.A., sonorer Klopfschall, Basen atemverschieblich, keine Sprechdyspnoe, keine Kurzatmigkeit bei Bewegungsprüfung im Untersuchungszimmer.

Abdomen: weich, keine Druckpunkte, keine pathologischen Resistenzen palpabel, Leber am Rippenbogen palpabel, Milz n.p., Darmgeräusche normal und unauffällig, Nierenlager beidseits frei.

Wirbelsäule und Extremitäten: HWS: Kopfdrehung und -seitneigung:

nach rechts und links endlagig eingeschränkt. Inkl. und Rekl. endlagig eingeschränkt. BWS: gerade. LWS: Rumpfdrehung und -seitneigung endlagig eingeschränkt.

Obere Extremitäten: Rechtshändigkeit. Schultergelenk rechts:

Abduktion und Anteversion frei. Schultergelenk links: Abduktion und Anteversion 90°. Nacken- und Schürzengriff beidseits durchführbar.

Ellenbogengelenke: frei. Handgelenke: frei beweglich. Finger- und Daumengelenke: beidseits frei. Faustschluss beidseits komplett durchführbar, Zangengriff beidseits durchführbar.

Untere Extremitäten: Hüftgelenk rechts: Flexion 130°. Abd. und Add. altersentsprechend frei. Hüftgelenk links: Flexion 130°. Abd. endlagig eingeschränkt und Add. altersentsprechend frei. Kniegelenk rechts: Beugung und Streckung frei, bandstabil. Kniegelenk links:

Beugung und Streckung frei, bandstabil. Sprunggelenke beidseits:

frei. Sonstige Gelenke altersentsprechend frei. Zehenbeweglichkeit:

frei. Fußheben und -senken beidseits durchführbar. Beide untere Extremitäten können von der Unterlage abgehoben werden. Bein- und Fußpulse links schwach tastbar, rechts tastbar. Temperatur beider unterer Extremitäten seitengleich unauffällig. Venen: verstärkte Venenzeichnung beidseits an den unteren Extremitäten, keine Ödeme.

Neurologisch: Die Hirnnerven sind unauffällig, die Optomotorik ist intakt, deutliche Dysarthrie. An den oberen Extremitäten bestehen rechts keine Paresen, links Absinken und Pronieren. Die Muskeleigenreflexe sind linksbetont übermittellebhaft auslösbar, die Koordination ist links > rechts mäßig beeinträchtigt, an den unteren Extremitäten links > rechts spastische Paresen mäßiggradig. Fersen/Zehenspitzen/Einbeinstand beidseits nicht möglich. Die Muskeleigenreflexe links betont übermittellebhaft auslösbar. Die Koordination ist deutlich ataktisch gestört. Die Sensibilität wird allseits als intakt angegeben.

Psychiatrisch: Örtlich, zeitlich, zur Person und situativ ausreichend orientiert. Antriebsstörung, Auffassung reduziert. Affekt ausgeglichen, Stimmungslage euthym, keine Ein- und Durchschlafstörung, keine produktive Symptomatik, keine Suizidalität.

Gangbild: Das Gangbild ist unter Verwendung eines Rollators breitbasig ataktisch und unsicher. Nur einige Schritte frei sonst mit Rollator. Freies Stehen wackelig und nur kurz möglich, die Kniegelenke werden beim Stehen nicht vollständig durchgestreckt, der Beschwerdeführer wirkt zittrig. Aufstehen aus sitzender Körperhaltung mit Anhalten etwas verlangsamt möglich.

1.2.2. Art der Funktionseinschränkungen:

? Zustand nach Polytrauma mit Resthemisymptomatik links

? Degenerative Gelenksveränderungen und posttraumatische Gelenksveränderungen, Zustand nach Hüftgelenksersatz links nach Schenkelhalsfraktur am XXXX? Degenerative Gelenksveränderungen und posttraumatische Gelenksveränderungen, Zustand nach Hüftgelenksersatz links nach Schenkelhalsfraktur am römisch 40

? Mäßige funktionelle Einschränkungen des linken Schultergelenks

? Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule

? Arterielle Hypertonie bei intermittierendem Vorhofflimmern

? Zustand nach Herzkreislaufstillstand mit kardiopulmonaler Reanimation XXXX? Zustand nach Herzkreislaufstillstand mit kardiopulmonaler Reanimation römisch 40

? Taubheit rechts, hochgradige Schwerhörigkeit links

? Zustand nach Begleitpankreatitis XXXX? Zustand nach Begleitpankreatitis römisch 40

? Zustand nach Dependenzsyndrom

1.2.3. Auswirkungen der Funktionseinschränkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel:

Der Beschwerdeführer kann sich zwar im öffentlichen Raum selbstständig fortbewegen, jedoch ist der sichere und gefährdungsfreie Transport im öffentlichen Verkehrsmittel erheblich eingeschränkt und kann eine kurze Wegstrecke (ca. 300 m - 400 m) nicht aus eigener Kraft und ohne fremde Hilfe, gegebenenfalls unter Verwendung zweckmäßiger Behelfe, ohne Unterbrechung zurückgelegt werden.

Durch die Resthemisymptomatik links bei Zustand nach Polytrauma verbunden mit einer deutlichen ataktischen Gangstörung mit Sturzneigung liegen Funktionseinschränkungen vor, die die selbstständige Fortbewegung im öffentlichen Raum sowie den sicheren, gefährdungsfreien Transport im öffentlichen Verkehrsmittel erheblich einschränken. Der Beschwerdeführer ist aufgrund der Sturzneigung auf die Benützung eines Rollators angewiesen. Selbst unter Verwendung eines Rollators ist das Gangbild breitbasig ataktisch und unsicher. Freies Stehen ist dem Beschwerdeführer nur kurz möglich und die Kniegelenke werden beim Stehen nicht vollständig durchgestreckt. Die Geh-, Steh- und Steigfähigkeit des Beschwerdeführers ist selbst unter Verwendung eines Gehbehelfes in Form eines Rollators nicht ausreichend.

1.3. Der Antrag auf Vornahme der verfahrensgegenständlichen Zusatzeintragung in den Behindertenpass ist am XXXX bei der belangten Behörde eingelangt.1.3. Der Antrag auf Vornahme der verfahrensgegenständlichen Zusatzeintragung in den Behindertenpass ist am römisch 40 bei der belangten Behörde eingelangt.

1.4. Der Verwaltungsakt ist unter Anschluss der Beschwerdeschrift am XXXX im Bundesverwaltungsgericht eingelangt.1.4. Der Verwaltungsakt ist unter Anschluss der Beschwerdeschrift am römisch 40 im Bundesverwaltungsgericht eingelangt.

1.5. Die nachgereichten Beweismittel sind nach dem XXXX vorgelegt worden.1.5. Die nachgereichten Beweismittel sind nach dem römisch 40 vorgelegt worden.

2. Beweiswürdigung:

Zu 1.1.) Die Feststellungen zu den allgemeinen Voraussetzungen ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen, widerspruchsfreien und unbestrittenen Akteninhalt.

Zu 1.2.) Die Feststellungen zu Art und Ausmaß der Funktionseinschränkungen sowie deren Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel gründen sich - in freier Beweiswürdigung - auf die im Beschwerdeverfahren eingeholten ärztlichen Sachverständigengutachten sowie auf die bis XXXX vorgelegten medizinischen Beweismittel.Zu 1.2.) Die Feststellungen zu Art und Ausmaß der Funktionseinschränkungen sowie deren Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel gründen sich - in freier Beweiswürdigung - auf die im Beschwerdeverfahren eingeholten ärztlichen Sachverständigengutachten sowie auf die bis römisch 40 vorgelegten medizinischen Beweismittel.

Die eingeholten ärztlichen Sachverständigengutachten Dris. XXXX und Dris. XXXX sind schlüssig, nachvollziehbar und weisen keine Widersprüche auf. Es wurde auf die Art der Leiden und deren Ausmaß ausführlich eingegangen. Auch wurde zu den Auswirkungen der festgestellten Funktionseinschränkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ausführlich Stellung genommen. Die getroffenen Einschätzungen, basierend auf dem im Rahmen persönlicher Untersuchung des Beschwerdeführers erhobenen klinischen Befund, entsprechen unter Berücksichtigung der bis XXXX vorgelegten Beweismittel den festgestellten Funktionseinschränkungen.Die eingeholten ärztlichen Sachverständigengutachten Dris. römisch 40 und Dris. römisch 40 sind schlüssig, nachvollziehbar und weisen keine Widersprüche auf. Es wurde auf die Art der Leiden und deren Ausmaß ausführlich eingegangen. Auch wurde zu den Auswirkungen der festgestellten Funktionseinschränkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ausführlich Stellung genommen. Die getroffenen Einschätzungen, basierend auf dem im Rahmen persönlicher Untersuchung des Beschwerdeführers erhobenen klinischen Befund, entsprechen unter Berücksichtigung der bis römisch 40 vorgelegten Beweismittel den festgestellten Funktionseinschränkungen.

Die bis XXXX vorgelegten Beweismittel sind in die Beurteilung eingeflossen, die befassten Sachverständigen haben sich eingehend damit auseinandergesetzt. Diese Beweismittel stehen nicht im Widerspruch zum Ergebnis des eingeholten Sachverständigenbeweises, es wird kein aktuell höheres Funktionsdefizit beschrieben als gutachterlich festgestellt wurde und sie enthalten auch keine neuen fachärztlichen Aspekte, welche unberücksichtigt geblieben sind.Die bis römisch 40 vorgelegten Beweismittel sind in die Beurteilung eingeflossen, die befassten Sachverständigen haben sich eingehend damit auseinandergesetzt. Diese Beweismittel stehen nicht im Widerspruch zum Ergebnis des eingeholten Sachverständigenbeweises, es wird kein aktuell höheres Funktionsdefizit beschrieben als gutachterlich festgestellt wurde und sie enthalten auch keine neuen fachärztlichen Aspekte, welche unberücksichtigt geblieben sind.

Zur Erörterung der Rechtsfrage, dass die nach dem XXXX vorgelegten Beweismittel unberücksichtigt geblieben sind, siehe die rechtlichen Erwägungen unter Punkt II.3.1.Zur Erörterung der Rechtsfrage, dass die nach dem römisch 40 vorgelegten Beweismittel unberücksichtigt geblieben sind, siehe die rechtlichen Erwägungen unter Punkt römisch zwei.3.1.

Im Einklang mit dem Untersuchungsbefund führen sowohl Dr. XXXX als auch Dr. XXXX schlüssig und überzeugend aus, dass durch die Resthemisymptomatik links bei Zustand nach Polytrauma verbunden mit einer deutlichen ataktischen Gangstörung mit Sturzneigung erhebliche Funktionseinschränkungen der unteren Extremitäten und erhebliche Einschränkungen neurologischer Funktionen vorliegen, welche die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auf erhebliche Weise erschweren. Überzeugend sind in diesem Zusammenhang auch die Ausführungen der Sachverständigen, dass der Beschwerdeführer aufgrund der Sturzneigung auf die Benützung eines Rollators angewiesen ist und sich trotz Verwendung dieses Gehbehelfes im Rahmen der klinischen Untersuchung ein breitbasig ataktisches und unsicher wirkendes Gangbild gezeigt hat. Aufgrund dieser Umstände ist das Zurücklegen einer Wegstrecke von ca. 300 bis 400 Meter sowie die Geh-, Steh- und Steigfähigkeit des Beschwerdeführers erheblich eingeschränkt.Im Einklang mit dem Untersuchungsbefund führen sowohl Dr. römisch 40 als auch Dr. römisch 40 schlüssig und überzeugend aus, dass durch die Resthemisymptomatik links bei Zustand nach Polytrauma verbunden mit einer deutlichen ataktischen Gangstörung mit Sturzneigung erhebliche Funktionseinschränkungen der unteren Extremitäten und erhebliche Einschränkungen neurologischer Funktionen vorliegen, welche die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auf erhebliche Weise erschweren. Überzeugend sind in diesem Zusammenhang auch die Ausführungen der Sachverständigen, dass der Beschwerdeführer aufgrund der Sturzneigung auf die Benützung eines Rollators angewiesen ist und sich trotz Verwendung dieses Gehbehelfes im Rahmen der klinischen Untersuchung ein breitbasig ataktisches und unsicher wirkendes Gangbild gezeigt hat. Aufgrund dieser Umstände ist das Zurücklegen einer Wegstrecke von ca. 300 bis 400 Meter sowie die Geh-, Steh- und Steigfähigkeit des Beschwerdeführers erheblich eingeschränkt.

Die Abweichung zur sachverständigen Beurteilung, welche dem angefochtenen Bescheid zugrunde gelegt worden ist, resultiert aus der befunddokumentierten Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers. So führen Dr. XXXX und Dr. XXXX anschaulich und überzeugend aus, dass sich im Vergleich zu jenem Gutachten, welches dem angefochtenen Bescheid zugrunde gelegt worden ist und in dem ein unter Benützung eines Gehstockes kleinschrittiges, verlangsamtes, etwas unsicheres Gangbild objektiviert worden ist, nunmehr beim Beschwerdeführer eine deutliche ataktische Gangstörung bei breitbasigem, unsicherem Gangbild mit Rollatorbedarf bei dokumentierter Sturzneigung sowie Zustand nach Sturzgeschehen besteht. Damit ist eine erhebliche Verschlechterung der Mobilität objektivierbar.Die Abweichung zur sachverständigen Beurteilung, welche dem angefochtenen Bescheid zugrunde gelegt worden ist, resultiert aus der befunddokumentierten Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers. So führen Dr. römisch 40 und Dr. römisch 40 anschaulich und überzeugend aus, dass sich im Vergleich zu jenem Gutachten, welches dem angefochtenen Bescheid zugrunde gelegt worden ist und in dem ein unter Benützung eines Gehstockes kleinschrittiges, verlangsamtes, etwas unsicheres Gangbild objektiviert worden ist, nunmehr beim Beschwerdeführer eine deutliche ataktische Gangstörung bei breitbasigem, unsicherem Gangbild mit Rollatorbedarf bei dokumentierter Sturzneigung sowie Zustand nach Sturzgeschehen besteht. Damit ist eine erhebliche Verschlechterung der Mobilität objektivierbar.

Das Beschwerdevorbringen und die bis XXXXvorgelegten Beweismittel waren sohin geeignet, die der angefochtenen Entscheidung zugrunde gelegte sachverständige Beurteilung zu entkräften und eine geänderte Beurteilung herbeizuführen.

Die Sachverständigengutachten Dris. XXXX und Dris. XXXX stehen mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch. Auch war dem Vorbringen sowie den bisXXXX vorgelegten Beweismitteln kein Anhaltspunkt zu entnehmen, die Tauglichkeit der befassten Sachverständigen oder deren Beurteilung beziehungsweise Feststellungen in Zweifel zu ziehen. Vielmehr haben die Verfahrensparteien den Inhalt der eingeholten Sachverständigengutachten im Rahmen des vom Bundesverwaltungsgericht erteilten Parteiengehörs unbeeinsprucht zur Kenntnis genommen.Die Sachverständigengutachten Dris. römisch 40 und Dris. römisch 40 stehen mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch. Auch war dem Vorbringen sowie den bisXXXX vorgelegten Beweismitteln kein Anhaltspunkt zu entnehmen, die Tauglichkeit der befassten Sachverständigen oder deren Beurteilung beziehungsweise Feststellungen in Zweifel zu ziehen. Vielmehr haben die Verfahrensparteien den Inhalt der eingeholten Sachverständigengutachten im Rahmen des vom Bundesverwaltungsgericht erteilten Parteiengehörs unbeeinsprucht zur Kenntnis genommen.

Die im Beschwerdeverfahren eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten werden daher in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zugrunde gelegt.

Zur Erörterung der Rechtsfrage, ob dem Beschwerdeführer die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar ist, siehe die rechtlichen Erwägungen unter Punkt II.3.1.Zur Erörterung der Rechtsfrage, ob dem Beschwerdeführer die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar ist, siehe die rechtlichen Erwägungen unter Punkt römisch zwei.3.1.

Zu 1.3.) Der Antrag auf Vornahme der verfahrensgegenständlichen Zusatzeintragung in den Behindertenpass weist am Eingangsvermerk der belangten Behörde das Datum XXXX auf.Zu 1.3.) Der Antrag auf Vornahme der verfahrensgegenständlichen Zusatzeintragung in den Behindertenpass weist am Eingangsvermerk der belangten Behörde das Datum römisch 40 auf.

Zu 1.4.) Das Schreiben, mit welchem die Beschwerdevorlage durch die belangte Behörde erfolgt ist, weist am Eingangsvermerk des Bundesverwaltungsgerichtes das DatumXXXX auf.

Zu 1.5.) Die Feststellungen zum Zeitpunkt der vom Beschwerdeführer nachgereichten medizinischen Beweismittel ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen, widerspruchsfreien und unbestrittenen Akteninhalt.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 45 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 17. Mai 1990 über die Beratung, Betreuung und besondere Hilfe für behinderte Menschen (Bundesbehindertengesetz - BBG), BGBl. Nr. 283/1990 idgF, hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 45, Absatz 3, des Bundesgesetzes vom 17. Mai 1990 über die Beratung, Betreuung und besondere Hilfe für behinderte Menschen (Bundesbehindertengesetz - BBG), Bundesgesetzblatt Nr. 283 aus 1990, idgF, hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, geregeltDas Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF, geregelt

(§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.(Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.Gemäß Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Zu A)

1. Zur Entscheidung in der Sache:

Gemäß § 1 Abs. 2 BBG ist unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.Gemäß Paragraph eins, Absatz 2, BBG ist unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.

Gemäß § 42 Abs. 1 BBG hat der Behindertenpass den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.Gemäß Paragraph 42, Absatz eins, BBG hat der Behindertenpass den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünst

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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