TE Bvwg Erkenntnis 2018/5/26 W180 2143150-1

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Veröffentlicht am 26.05.2018
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Entscheidungsdatum

26.05.2018

Norm

B-VG Art.133 Abs4
Direktzahlungs-Verordnung §5 Abs4
Horizontale GAP-Verordnung §21 Abs1
Horizontale GAP-Verordnung §21 Abs1a
MOG 2007 §19 Abs3
MOG 2007 §6
MOG 2007 §8a Abs1
VwGVG §14 Abs1
VwGVG §15 Abs1
VwGVG §24 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2

Spruch

W180 2143150-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Georg PECH über die Beschwerde von XXXX, Betriebsnummer XXXX, gegen den Bescheid der Agrarmarkt Austria vom 28.04.2016, Zahl II/4-DZ/15-2839308010, nach Beschwerdevorentscheidung der Agrarmarkt Austria vom 31.08.2016, Zahl II/4-DZ/15-4174259010, betreffend Direktzahlungen 2015, zu Recht:

A)

I. Der Beschwerde wird stattgegeben und die Beschwerdevorentscheidung dahingehend abgeändert, dass dem Antrag mit der laufenden Nummer XXXX auf "Vorabübertragung von Referenzbeträgen (Übergeber BNr. XXXX)" vom 15.05.2015 hinsichtlich einer Fläche von 3,4100 ha stattgegeben wird.

II. Die Agrarmarkt Austria hat gemäß den Vorgaben in diesem Erkenntnis die entsprechenden Berechnungen durchzuführen und das Ergebnis der Beschwerdeführerin bescheidmäßig mitzuteilen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Die Beschwerdeführerin stellte am 15.05.2015 online einen Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2015, beantragte die Gewährung von Direktzahlungen und spezifizierte zu diesem Zweck in der Internet-Applikation INVEKOS-GIS landwirtschaftliche Nutzflächen im Ausmaß von 11,8615 ha.

Mit per 13.04.2015 datiertem und auf die Webseite der belangten Behörde gleichzeitig mit dem Mehrfachantrag-Flächen am 15.05.2015 hochgeladenem Formular "Übertragung von Prämienrechten", beantragte - laut den Angaben im Formular - die Verlassenschaft nach XXXX, Eigentümerin des Betriebes mit der Betriebsnummer XXXX, vertreten durch XXXX, als Übergeber und die Beschwerdeführerin als Übernehmerin die Zuweisung von Zahlungsansprüchen im Wege der Vorabübertragung von Referenzbeträgen und das Recht auf Teilnahme an der Basisprämienregelung: Von den beiden Rubriken im Formular (A) "Recht auf Teilnahme an der Basisprämie" und (B) "Antrag auf Zuweisung von ZA im Wege der Vorabübertragung von Referenzbeträgen und Recht auf Teilnahme an der Basisprämie" wurde das Kästchen bei der zweiten Rubrik angekreuzt. Als Rechtsgrund für die Übertragung von Prämienrechten wurde im Formular Pacht angegeben. Im Formular nicht spezifiziert wurde das Ausmaß der von der Vorabübertragung betroffenen landwirtschaftlichen Nutzflächen: die hierfür vorgesehene Zeile bei der zweiten Rubrik (B) "für __,__ ha LN" blieb leer.

2. Mit angefochtenem Bescheid der Agrarmarkt Austria (in der Folge: belangte Behörde) vom 28.04.2016 wurden der Beschwerdeführerin 11,86 Zahlungsansprüche zugewiesen und Direktzahlungen in der Höhe von EUR 2.935,18 gewährt.

3. In der binnen offener Frist erhobenen Beschwerde vom 06.06.2016 bringt die Beschwerdeführerin vor, dass dem Antrag auf Gewährung von Direktzahlungen nicht entsprochen worden sei. Der Antrag auf Übertragung von Zahlungsansprüchen sei fristgerecht am 15.05.2015 gestellt worden. Entsprechend der übertragenen Fläche, welche aus den Bewirtschaftungsverhältnissen des Übergebers 2014 und jenen des Übernehmers 2015 eindeutig nachvollziehbar seien, seien 3,41 Zahlungsansprüche zu übertragen. Der Tod des bisherigen Bewirtschafters XXXX sei als Härtefall zu werten, eine Einantwortung liege zwischenzeitig vor, weshalb die Verlassenschaft Prämienrechte übertragen könne. Da der Rechtsnachfolger nur vorübergehend als Bewirtschafter aufgetreten sei, habe er selbst keine landwirtschaftlichen Flächen bewirtschaftet und würden daher im System auch keine Flächen und Anträge aufscheinen.

4. Mit Begleitzettel zur Korrekturbearbeitung vom 10.06.2016, am selben Tag bei der örtlich zuständigen Bezirksbauernkammer und bei der belangten Behörde eingelangt, legte die Beschwerdeführerin das bereits der belangten Behörde vorgelegte, mit 13.04.2015 datierte Formular "Übertragung von Prämienrechten" erneut vor, ergänzt um die Angabe, dass sich der Antrag auf Vorabübertragung von ZA im Wege der Vorabübertragung von Referenzbeträgen und das Recht auf Teilnahme an der Basisprämienregelung auf 3,41 ha beziehe, die genannte Zahl wurde in die Zeile "für __,__ ha LN" in der oben mit (B) bezeichneten Rubrik des Formulars eingetragen. Das korrigierte Formular wurde sowohl von der Übergeberseite als auch von der Beschwerdeführerin als Übernehmerin unterfertigt.

5. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 31.08.2016 wurde zum einen die Berechnung der Zahlungsansprüche auf vier Nachkommastellen umgestellt, was zu einer Zuweisung von 11,8615 Zahlungsansprüchen an die Beschwerdeführerin und zu einer um EUR 0,37 höheren Direktzahlung führte; eine Auszahlung des Differenzbetrages erfolgte nicht (unter Hinweis auf die Bagatellgrenze des § 7 Horizontale GAP-Verordnung). Der Antrag auf Vorabübertragung von Referenzbeträgen wurde abgewiesen, dem Antrag auf Übertragung des Rechtes auf Teilnahme an der Basisprämie wurde stattgegeben. Dazu wurde begründend ausgeführt, dass der Antrag mit der laufenden Nummer XXXX abgewiesen worden sei, da auf dem Antragsformular keine Flächen (bei "ha LN") angegeben worden seien (Art. 4 Abs. 1 lit. b bzw. Art. 5 Abs. 1 lit. b VO 641/2014).

6. Binnen offener Frist beantragte die Beschwerdeführerin die Vorlage ihrer Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.

7. Die belangte Behörde legte den Verwaltungsakt vor und führte im Wesentlichen aus, dass der ursprünglich eingereichte Antrag auf Vorabübertragung auf Grund der fehlenden Flächenangaben und die korrigierte Fassung dieses Antrags auf Grund verspäteter Einreichung nicht habe akzeptiert werden können.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die Beschwerdeführerin stellte am 15.05.2015 online einen Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2015, beantragte die Gewährung von Direktzahlungen und spezifizierte zu diesem Zweck in der Internet-Applikation INVEKOS-GIS landwirtschaftliche Nutzflächen im Ausmaß von 11,8615 ha.

Mit per 13.04.2015 datiertem und gleichzeitig mit dem Mehrfachantrag-Flächen auf die Webseite der belangten Behörde hochgeladenem Formular "Übertragung von Prämienrechten", beantragte XXXX als eingeantworteter Erbe von XXXX und Eigentümer des Betriebes mit der Betriebsnummer XXXX, als Übergeber und die Beschwerdeführerin als Übernehmerin die Zuweisung von Zahlungsansprüchen im Wege der Vorabübertragung von Referenzbeträgen und das Recht auf Teilnahme an der Basisprämienregelung; als Rechtsgrund für die Übertragung von Prämienrechten wurde im Formular Pacht angegeben. Im Formular nicht spezifiziert wurde das Ausmaß der von der Vorabübertragung von Referenzbeträgen betroffenen landwirtschaftlichen Nutzflächen.

Mit Korrektur vom 10.06.2016 wurde das Formular Übertragung von Prämienrechten um die Angabe 3,41 ha in der Zeile "für __,__ ha LN" in der Rubrik des Formulars "Antrag auf Zuweisung von ZA im Wege der Vorabübertragung von Referenzbeträgen und Recht auf Teilnahme an der Basisprämie" ergänzt. Das korrigierte Formular wurde sowohl von der Übergeberseite als auch von der Beschwerdeführerin als Übernehmerin neuerlich unterfertigt.

Die Beschwerdeführerin bewirtschaftete im Antragsjahr 2015 Flächen, die im Antragsjahr 2014 noch vom Betrieb mit der Betriebsnummer XXXX bewirtschaftet wurden. Das Ausmaß der übernommenen Flächen beträgt (zumindest) 3,41 ha.

2. Beweiswürdigung:

Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem Verwaltungsakt und wurde von keiner Partei bestritten.

Nur der Ordnung halber wurde festgestellt, dass die Übertragung von Prämienrechten nicht von der Verlassenschaft nachXXXX, sondern von XXXX als Erben desXXXX an die Beschwerdeführerin erfolgte. Dies ergibt sich aus dem im Akt befindlichen Einantwortungsbeschluss des Bezirksgerichts XXXX, XXXX, vom 23.12.2014 mit Rechtskraftbestätigung vom 27.01.2015. Im Zeitpunkt der Übertragung der Prämienrechte am 13.04.2015 handelte XXXX daher bereits als Erbe und nicht mehr als Vertreter der Verlassenschaft.

Dass Flächen im Ausmaß von (zumindest) 3,41 ha von der Beschwerdeführerin im gegenständlichen Antragsjahr bewirtschaftet wurden, die im Jahr davor noch zum Betrieb mit der Betriebsnummer XXXX resultierten, konnte vom Gericht durch eine Einschau in das INVEKOS-GIS und einen Vergleich des Mehrfachantrages-Flächen 2014 des Betriebes XXXX mit dem Mehrfachantrag-Flächen 2015 des Betriebes der Beschwerdeführerin nachvollzogen werden.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zur Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts

Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden. Gemäß § 1 AMA-Gesetz 1992, BGBl. I Nr. 376/1992 idgF iVm § 6 Marktordnungsgesetz 2007 (MOG 2007), BGBl. I Nr. 55/2007 idgF erfolgt die Abwicklung der landwirtschaftlichen Direktzahlungen durch die AMA im Rahmen der unmittelbaren Bundesverwaltung.

Zu A) Abweisung der Beschwerde

3.2. Maßgebliche Rechtsgrundlagen in der für das betroffene Antragsjahr maßgeblichen Fassung:

Die Verordnung (EU) 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17.12.2013 mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 637/2008 des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates, Abl. L 2013/347, 608 (im Folgenden VO (EU) 1307/2013) lautet auszugsweise wie folgt:

"Artikel 21

Zahlungsansprüche

(1) Die Basisprämienregelung kann von Betriebsinhabern in Anspruch genommen werden, die

a) Zahlungsansprüche im Rahmen der vorliegenden Verordnung durch Zuweisung gemäß Artikel 20 Absatz 4, durch Erstzuweisung nach Maßgabe der Artikel 24 oder Artikel 39, durch Zuweisung aus der nationalen Reserve oder den regionalen Reserven gemäß Artikel 30 oder durch Übertragung gemäß Artikel 34 erhalten [...].

(2) Die Gültigkeit der im Rahmen der Betriebsprämienregelung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 und der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 erhaltenen Zahlungsansprüche läuft am 31. Dezember 2014 ab.

[...]."

"Artikel 24

Erstzuweisung der Zahlungsansprüche

(1) Zahlungsansprüche werden den Betriebsinhabern zugewiesen, die gemäß Artikel 9 der vorliegenden Verordnung zum Bezug von Direktzahlungen berechtigt sind, sofern sie,

a) außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände, bis zu dem gemäß Artikel 78 Unterabsatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 festzusetzenden Termin für die Einreichung von Anträgen im Jahr 2015 die Zuweisung von Zahlungsansprüchen im Rahmen der Basisprämienregelung beantragen, und

b) vor jedweder Kürzung oder jedwedem Ausschluss nach Titel II Kapitel 4 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 infolge eines Beihilfeantrags auf Direktzahlungen, auf eine nationale Übergangsbeihilfe oder auf ergänzende nationale Direktzahlungen im Jahr 2013 gemäß der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 zum Empfang von Zahlungen berechtigt waren.

[...]

(8) Im Falle des Verkaufs oder der Verpachtung ihres Betriebs oder eines Teils davon können natürliche oder juristische Personen, die die Anforderungen des Absatzes 1 dieses Artikels erfüllen, mittels eines vor dem gemäß Artikel 78 Unterabsatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 festzusetzenden endgültigen Termins für die Einreichung von Anträgen im Jahr 2015 unterzeichneten Vertrags das Recht zum Erhalt von Zahlungsansprüchen gemäß Absatz 1 dieses Artikels an einen oder mehrere Betriebsinhaber übertragen, sofern dieser bzw. diese die Voraussetzungen gemäß Artikel 9 der vorliegenden Verordnung erfüllt bzw. erfüllen.

[...]"

"Artikel 32

Aktivierung von Zahlungsansprüchen

(1) Eine Stützung im Rahmen der Basisprämienregelung wird den Betriebsinhabern bei Aktivierung eines Zahlungsanspruchs je beihilfefähige Hektarfläche mittels Anmeldung gemäß Artikel 33 Absatz 1 in dem Mitgliedstaat, in dem der Zahlungsanspruch zugewiesen wurde, gewährt. Bei aktivierten Zahlungsansprüchen besteht Anspruch auf die jährliche Zahlung der darin festgesetzten Beträge, unbeschadet der Anwendung von Haushaltsdisziplin, Kürzung von Zahlungen gemäß Artikel 11 sowie linearen Kürzungen gemäß Artikel 7, Artikel 51 Absatz 2 und Artikel 65 Absatz 2 Buchstabe c der vorliegenden Verordnung sowie der Anwendung von Artikel 63 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013.

(2) Im Sinne dieses Titels bezeichnet der Begriff "beihilfefähige Hektarfläche"

a) jede landwirtschaftliche Fläche des Betriebs, [...].

Artikel 33

Anmeldung der beihilfefähigen Hektarflächen

(1) Für die Zwecke der Aktivierung von Zahlungsansprüchen nach Artikel 32 Absatz 1 meldet der Betriebsinhaber die Parzellen an, die der beihilfefähigen Hektarfläche für jeden Zahlungsanspruch entsprechen. Außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände müssen die angemeldeten Parzellen dem Betriebsinhaber zu einem vom Mitgliedstaat festzusetzenden Zeitpunkt zur Verfügung stehen, der jedoch nicht nach dem in demselben Mitgliedstaat festgesetzten Zeitpunkt für die Änderung des Beihilfeantrags gemäß Artikel 72 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 liegen darf.

[...]."

Die Delegierte Verordnung (EU) 639/2014 der Kommission vom 11.03.2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Änderung des Anhangs X der genannten Verordnung, Abl. L 2014/181, 1 (im Folgenden VO (EU) 639/2014 lautet auszugsweise wie folgt:

"Artikel 21

Privatrechtliche Pachtverträge

Die Mitgliedstaaten können beschließen, dass Betriebsinhaber bei der Verpachtung eines Betriebs oder eines Teils davon durch einen vor dem in Artikel 20 Absatz 1 Unterabsatz 1 genannten Datum abgeschlossenen Vertrag zusammen mit dem Betrieb oder einem Teil davon die entsprechenden zuzuweisenden Zahlungsansprüche verpachten können. In diesem Fall werden die Zahlungsansprüche dem Verpächter zugewiesen und direkt an den Pächter verpachtet, der gegebenenfalls in den Genuss der Heranziehung der Zahlungen, die der Verpächter für 2014 erhalten hat, oder des Werts der vom Verpächter im Jahr 2014 gemäß Artikel 26 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 gehaltenen Zahlungsansprüche als Referenzgröße für den ursprünglichen Einheitswert dieser Zahlungsansprüche kommen kann.

Eine solche Übertragung setzt voraus, dass der Verpächter Artikel 24 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 und der Pächter Artikel 9 der genannten Verordnung erfüllt und dass der Pachtvertrag nach dem letzten Tag der Frist für die Antragstellung im Rahmen der Basisprämienregelung abläuft.

[...]."

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 641/2014 der Kommission vom 16. Juni 2014, ABl. L 181 vom 20.6.2014, S. 74, im Folgenden VO (EU) 641/2013:

"Artikel 5

Antrag auf Zuweisung von Zahlungsansprüchen im Fall der Verpachtung

in Anwendung einer Vertragsklausel gemäß Artikel 21 der delegierten Verordnung (EU) Nr. 639/2014

(1) Im Fall der Verpachtung in Anwendung einer Vertragsklausel gemäß Artikel 21 der delegierten Verordnung (EU) Nr. 639/2014 beantragt der Verpächter die Zuweisung der Zahlungsansprüche vorbehaltlich dieser Klausel. Der Antrag enthält folgende Angaben:

a) Angaben zum Pachtvertrag, einschließlich der betreffenden Vertragsklausel und/oder, auf Verlangen des Mitgliedstaats, einer Kopie des Pachtvertrags;

b) die unter diese Vertragsklausel fallenden beihilfefähigen Hektarflächen;

c) Angaben zur Identifizierung des Betriebsinhabers, auf den gemäß dieser Klausel übertragen wird, sofern verfügbar mit der eindeutigen Identifizierung des Begünstigten gemäß Artikel 8 der delegierten Verordnung (EU) Nr. 640/2014.

(2) Ein Mitgliedstaat kann dem Pächter erlauben, die Zuweisung der Zahlungsansprüche im Namen des Verpächters zu beantragen. In diesem Fall überprüft der Mitgliedstaat, dass der Verpächter den Pächter zu diesem Antrag ermächtigt hat."

"Artikel 7

Aktivierung von Zahlungsansprüchen im Fall des Verkaufs oder der Verpachtung in Anwendung einer Vertragsklausel gemäß Artikel 24 Absatz 8 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 oder der Artikel 20 und 21 der delegierten Verordnung (EU) Nr. 639/2014

[...].

(3) Im Fall der Verpachtung in Anwendung einer Vertragsklausel gemäß Artikel 21 der delegierten Verordnung (EU) Nr. 639/2014 fügt der Pächter seinem ersten Antrag auf eine Zahlung im Rahmen der Basisprämienregelung die Einzelheiten zum Pachtvertrag mit Angabe der betreffenden Vertragsklausel und/oder, auf Verlangen des Mitgliedstaats, eine Kopie des Pachtvertrags bei. Dieser Antrag ist in demselben Jahr zu stellen wie der Antrag auf Zuweisung von Zahlungsansprüchen gemäß Artikel 5 der vorliegenden Verordnung."

Die Durchführungsverordnung (EU) 809/2014 der Kommission vom 17.07.2014 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems, der Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums und der Cross-Compliance, Abl. L 2014/227, 69 (im Folgenden VO (EU) 809/2014) lautet auszugsweise wie folgt:

"Artikel 4

Berichtigung und Anpassung bei offensichtlichen Irrtümern

Vom Begünstigten vorgelegte Beihilfe-, Förder- und Zahlungsanträge sowie Belege können jederzeit nach ihrer Einreichung berichtigt und angepasst werden, wenn es sich um offensichtliche Irrtümer handelt, die von der zuständigen Behörde auf der Grundlage einer umfassenden Einzelfallbewertung anerkannt wurden, und wenn der Begünstigte in gutem Glauben gehandelt hat.

Die zuständige Behörde kann offensichtliche Irrtümer nur dann anerkennen, wenn sie durch eine einfache Prüfung der Angaben in den in Unterabsatz 1 genannten Unterlagen unmittelbar festgestellt werden können."

"Artikel 22

Zuweisung oder Erhöhung des Werts von Zahlungsansprüchen

(1) Anträge auf Zuweisung von Zahlungsansprüchen oder Erhöhung des Werts von Zahlungsansprüchen im Rahmen der Betriebsprämienregelung gemäß Artikel 20, Artikel 24, Artikel 30, mit Ausnahme von Absatz 7 Buchstabe e, und Artikel 39 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 müssen bis zu einem von den Mitgliedstaaten festzusetzenden Termin vorgelegt werden. Dieser Termin darf nicht nach dem 15. Mai des betreffenden Kalenderjahres liegen.

Estland, Lettland, Litauen, Finnland und Schweden können einen späteren Termin festlegen, der allerdings nicht nach dem 15. Juni des betreffenden Kalenderjahrs liegen darf.

(2) Die Mitgliedstaaten können beschließen, dass der Antrag auf Zuweisung von Zahlungsansprüchen gleichzeitig mit dem Beihilfeantrag im Rahmen der Basisprämienregelung eingereicht werden muss."

Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2015/747 der Kommission vom 11. Mai 2015, ABl. L 119 vom 12.5.2015, S. 21, wurden die Mitgliedstaaten ermächtigt, als spätesten Termin für die Einreichung des Sammelantrages sowie den Antrag auf Zuweisung von Zahlungsansprüchen den 15. Juni 2015 festzusetzen.

Die Delegierte Verordnung (EU) 640/2014 der Kommission vom 11.03.2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf das integrierte Verwaltungs- und Kontrollsystem und die Bedingungen für die Ablehnung oder Rücknahme von Zahlungen sowie für Verwaltungssanktionen im Rahmen von Direktzahlungen, Entwicklungsmaßnahmen für den ländlichen Raum und der Cross-Compliance, Abl. L 2014/181, 48 (im Folgenden VO (EU) 640/2014) lautet auszugsweise wie folgt:

"Artikel 14

Verspätete Einreichung eines Antrags im Zusammenhang mit Zahlungsansprüchen

Außer in Fällen höherer Gewalt und außergewöhnlicher Umstände im Sinne von Artikel 4 werden bei Einreichung eines Antrags auf Zuweisung oder gegebenenfalls Erhöhung von Zahlungsansprüchen nach dem von der Kommission zu diesem Zweck auf der Grundlage von Artikel 78 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 festgelegten Termin die Beträge, die für die Zahlungsansprüche oder gegebenenfalls die Erhöhung des Werts der Zahlungsansprüche an den Begünstigten zu zahlen sind, in dem betreffenden Jahr um 3 % je Arbeitstag gekürzt.

Beträgt die Fristüberschreitung mehr als 25 Kalendertage, so ist der Antrag als unzulässig anzusehen, und dem Begünstigten werden keine Zahlungsansprüche oder gegebenenfalls keine Erhöhung des Werts der Zahlungsansprüche zugewiesen."

Das Bundesgesetz über die Durchführung der gemeinsamen Marktorganisationen (Marktordnungsgesetz 2007 - MOG 2007) BGBl I 2007/55 lautet auszugsweise wie folgt:

"Basisprämie

§ 8a. (1) Für die Erstzuweisung der Zahlungsansprüche gemäß Art. 24 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 kommen auch Betriebsinhaber in Betracht,

1. denen im Jahr 2014 gemäß § 8 Abs. 3 Z 5 MOG 2007 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 189/2013 Zahlungsansprüche aus der nationalen Reserve zugewiesen wurden, oder

2. die zwar über keine Zahlungsansprüche verfügen, aber im Jahr 2013 Maßnahmen des Programms zur Förderung und Entwicklung des ländlichen Raums gemäß Verordnung (EG) Nr. 1698/2005, ABl. Nr. L 277 vom 21.10.2005 S. 1, fristgerecht beantragt haben oder durch andere geeignete Nachweise eine landwirtschaftliche Tätigkeit im Jahr 2013 belegen.

[...]."

"§ 19. [...]

(3) Das Bundesverwaltungsgericht kann der AMA auftragen, gemäß den Vorgaben im Erkenntnis die entsprechenden Berechnungen durchzuführen und das Ergebnis bescheidmäßig mitzuteilen."

Die Verordnung über Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik (Direktzahlungs-Verordnung 2015) BGBl II 2014/368 lautet auszugsweise wie folgt:

"Erstzuweisung von Zahlungsansprüchen

§ 5. [...].

(4) Mit dem Verkauf oder der Verpachtung eines Betriebs bzw. Betriebsteils vor dem 15. Mai 2015 können die dem verkauften oder verpachteten Betrieb(steil) entsprechenden zuzuweisenden Zahlungsansprüche dem Käufer oder Pächter übertragen werden ("private Vertragsklausel"). In diesem Fall beantragt der Käufer oder Pächter mittels eines von der Agrarmarkt Austria (AMA) verfügbar gemachten Formblatts, aus dem auch das Einverständnis des Verkäufers oder Verpächters ersichtlich ist, die Zuweisung der von der privaten Vertragsklausel umfassten Zahlungsansprüche."

Die Verordnung mit horizontalen Regeln für den Bereich der Gemeinsamen Agrarpolitik (Horizontale GAP-Verordnung) BGBl II 2015/100 lautet auszugsweise wie folgt:

"Einreichung

§ 21. (1) Der Sammelantrag (Mehrfachantrag-Flächen) gemäß Art. 11 der Verordnung (EU) Nr. 640/2014 ist bis spätestens 15. Mai des jeweiligen Antragsjahres ausschließlich gemäß § 3 Abs. 1 einzureichen.

(1a) Abweichend von Abs. 1 läuft für das Antragsjahr 2015 die Frist zur Einreichung des Sammelantrags gemäß Art. 11 der Verordnung (EU) Nr. 640/2014 und zur Beantragung der Zuweisung von Zahlungsansprüchen gemäß § 5 Abs. 4 oder § 6 der Direktzahlungs-Verordnung 2015, BGBl. II Nr. 368/2014, bis einschließlich 1. Juni 2015.

[...]."

3.3. Daraus folgt für die eingebrachte Beschwerde:

Mit dem Antragsjahr 2015 wurde die Einheitliche Betriebsprämie von der Basisprämie und mehreren ergänzenden Zahlungen, insbesondere der Zahlung für dem Klima- und Umweltschutz förderliche Landbewirtschaftungsmethoden (= Ökologisierungszahlung bzw. "Greeningprämie"), abgelöst.

Die Gewährung der Basisprämie setzt gemäß Art. 24 Abs. 1 VO (EU) 1307/2013 die (Neu-)Zuweisung von Zahlungsansprüchen voraus. Gemäß Art 21 Abs. 2 VO (EU) 1307/2013 läuft die Gültigkeit der im Rahmen der Einheitlichen Betriebsprämie gemäß VO (EG) 1782/2003 bzw. VO (EG) 73/2009 zugewiesenen Zahlungsansprüche am 31. Dezember 2014 ab. Neue Zahlungsansprüche konnten einem Antragsteller zugewiesen werden, wenn dieser gemäß Art. 24 Abs. 1 VO (EU) 1307/2013 im Antragsjahr 2013 zum Empfang von Direktzahlungen berechtigt war. Zudem konnten neue Zahlungsansprüche dem Antragsteller aber auch zusammen mit einem entsprechenden Ausmaß an beihilfefähiger Fläche, für die im Antragsjahr 2014 ein anderer Antragsteller Direktzahlungen erhalten hatte, von diesem übertragen werden, vgl. im Fall der Verpachtung Art. 24 Abs. 8 VO (EU) 1307/2013 i.V.m. Art. 21 VO (EU) 639/2014 und Art. 5 VO (EU) 641/2014.

Von der Möglichkeit einer solchen "Vorabübertragung" von Zahlungsansprüchen wollte die Beschwerdeführerin im vorliegenden Fall Gebrauch machen.

Der Antrag auf Zuweisung von Zahlungsansprüchen war in Österreich gemäß Art. 24 VO (EU) 1307/2013 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 VO (EU) 809/2014, Art. 7 VO (EU) 641/2014, Art. 14 VO (EU) 640/2014 sowie § 5 Abs. 4 Direktzahlungs-Verordnung 2015 ursprünglich bis zum 15.05.2015 und nach Fristverlängerung gemäß VO (EU) 2015/747 iVm § 21 Abs. 1a Horizontale GAP-Verordnung bis zum 01.06.2015 bzw. spätestens innerhalb der Nachreichfrist von 25 Kalendertagen, also bis zum 26.06.2015 zu stellen. Dieses Erfordernis wurde im vorliegenden Fall zwar eingehalten, jedoch war dieses Antragsformblatt unvollständig, da sich darauf keine Flächenangabe befand.

Mit Korrektur vom 10.06.2016 ergänzte die Beschwerdeführerin die Flächenangabe. Da diese Korrektur nach dem 26.06.2015 erfolgte, war sie verspätet und und wäre somit gemäß Art. 14 VO (EU) 640/2014 als unzulässig zu beurteilen.

Allerdings bestimmt Art. 4 VO (EU) 809/2014, dass vorgelegte Beihilfeanträge und Belege jederzeit nach ihrer Einreichung berichtigt und angepasst werden können, wenn es sich um offensichtliche Irrtümer handelt, die von der zuständige Behörde auf der Grundlage einer umfassenden Einzelfallbeurteilung anerkannt wurden. Im Falle einer Korrektur eines offensichtlichen Irrtums entfällt somit das Erfordernis, dass die Korrektur fristgerecht erfolgte.

Zu überprüfen ist daher, ob in diesem Fall ein offensichtlicher Irrtum der Beschwerdeführerin iSd Art. 4 VO (EU) 809/2014 vorliegt. Gemäß dessen Unterabsatz 2 kann die belangte Behörde offensichtliche Irrtümer nur dann anerkennen, wenn sie durch eine einfache Prüfung der Angaben in den in Unterabsatz 1 genannten Unterlagen unmittelbar festgestellt werden können.

Die belangte Behörde hatte im vorliegenden Fall einen Antrag auf Vorabübertragung von Referenzbeträgen zu bearbeiten, bei dem die Hektarangabe fehlte. Sie hätte somit unmittelbar ohne weiteres Aktenstudium und ohne weitere Ermittlungen feststellen müssen, dass diesem Antrag eine notwendige Angabe fehlt, denn eine Vorabübertragung von Referenzbeträgen setzt in jedem Fall eine Übertragung von Flächen und somit auch die Angabe der Fläche (und damit verbunden das Ausmaß, in dem Referenzbeträge vorabübertragen werden) voraus.

Die Nichtanführung des Flächenausmaßes der übertragenen landwirtschaftlichen Flächen im Formblatt "Übertragung von Prämienrechten für 2015" war daher ein Irrtum der Beschwerdeführerin, der als offensichtlicher Irrtum anerkannt werden kann.

Damit stand aber auch die Möglichkeit offen, den Antrag, wie dies mit Eingabe vom 10.06.2016 geschehen ist, zu korrigieren und die Flächenangabe zu ergänzen. Wie sich aus den Feststellungen ergibt, wurden tatsächlich auch Flächen im erforderlichen Ausmaß vom Betrieb mit der BNr. XXXX auf den Betrieb der Beschwerdeführerin übertragen.

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden und die Beschwerdevorentscheidung dahingehend abzuändern, dass dem Antrag auf Vorabübertragung von Referenzbeträgen im beantragten Ausmaß stattgegeben wird. Da der Antrag der Beschwerdeführerin nach der Korrektur auf Vorabübertragung von Referenzbeträgen "für 3,41 ha LN" lautet, konnte seitens des Gerichts dem Antrag auch nur hinsichtlich dieser beantragten Fläche (somit im Ausmaß von 3,4100 ha) stattgegeben werden, auch wenn nach den Angaben in der Beschwerdeschrift die übertragene Fläche geringfügig höher (3,4114 ha) war. Gemäß § 19 Abs. 3 MOG waren der belangten Behörde die weiteren Berechnungen aufzutragen.

Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte entfallen, da eine weitere Klärung der Rechtssache nicht zu erwarten war und Art. 47 GRC dem nicht entgegenstand. Letztlich handelte es sich um die Beurteilung reiner Rechtsfragen, die auch nach der Rechtsprechung des EGMR keiner Erörterung im Rahmen einer mündlichen Verhandlung bedürfen; vgl. dazu mwN Senft, Verhandlungspflicht der Verwaltungsgerichte aus grundrechtlicher Perspektive, ZVG 2014/6, 523 (534).

Zu B) Unzulässigkeit der Revision

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Zwar liegt für den vorliegenden Fall keine einschlägige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vor. Die Rechtslage erscheint jedoch so eindeutig, dass von einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nicht gesprochen werden kann (ständige Rechtsprechung, VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053 und zuletzt VwGH 02.08.2017, Ra 2017/05/0101).

Schlagworte

beihilfefähige Fläche, Berechnung, Berichtigung, Bescheidabänderung,
Beschwerdevorentscheidung, Bewirtschaftung, Direktzahlung,
Einantwortung, einheitliche Betriebsprämie, Fristverlängerung,
Härte, INVEKOS, Irrtum, Mehrfachantrag-Flächen, Mitteilung,
Nachfrist, Nachholfrist, Offensichtlichkeit, Pacht,
Prämiengewährung, Rechtzeitigkeit, Tod, Übertragung,
Unvollständigkeit, Verlassenschaft, verspäteter Antrag, Verspätung,
Vorlageantrag, Zahlungsansprüche, Zuteilung, Zuweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:W180.2143150.1.00

Zuletzt aktualisiert am

07.06.2018
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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