Entscheidungsdatum
28.05.2018Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
I416 2196096-1/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Alexander BERTIGNOL als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, alias XXXX, geb. XXXX, StA. Elfenbeinküste, alias Guinea, vertreten durch die Diakonie Flüchtlingsdienst gem. GmbH, ARGE Rechtsberatung, Wattgasse 48, 1170 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, vom 19.04.2018, Zl.426115208/150170111, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Alexander BERTIGNOL als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , alias römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Elfenbeinküste, alias Guinea, vertreten durch die Diakonie Flüchtlingsdienst gem. GmbH, ARGE Rechtsberatung, Wattgasse 48, 1170 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, vom 19.04.2018, Zl.426115208/150170111, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer ein Staatsangehöriger der Elfenbeinküste reiste unter Umgehung der Grenzkontrollen ins Bundesgebiet ein und stellte am 13.09.2007 seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz. Begründend führte er zusammengefasst aus, dass er von den Behörden beschuldigt worden sei, an Demonstrationen teilgenommen zu haben, obwohl er selbst nicht daran teilgenommen habe, sowie, dass er nicht wisse, warum er persönlich für 2 Wochen eingesperrt worden sei und dass er unmenschlich behandelt worden sei. Im Falle seiner Rückkehr befürchte er wieder eingesperrt zu werden.
2. Mit Bescheid vom 01.12.2008, Zl. 07 08.467-BAG wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten "gemäß § 3 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF" (Spruchpunkt I.) sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Elfenbeinküste "gemäß § 8 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG" (Spruchpunkt II.) als unbegründet ab. Zugleich wurde der Beschwerdeführer gemäß § 10 Asylgesetz 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach der Elfenbeinküste ausgewiesen (Spruchpunkt III.).2. Mit Bescheid vom 01.12.2008, Zl. 07 08.467-BAG wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten "gemäß Paragraph 3, Absatz 1 in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 1 Ziffer 13 Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG) idgF" (Spruchpunkt römisch eins.) sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Elfenbeinküste "gemäß Paragraph 8, Absatz 1 in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 1 Ziffer 13 AsylG" (Spruchpunkt römisch zwei.) als unbegründet ab. Zugleich wurde der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Asylgesetz 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach der Elfenbeinküste ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei.).
3. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 10.02.2019, Zl. A11 319.643-2/2008/2E als unbegründet abgewiesen. Mit Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 27.10.2010, Zl. U 887/09-20 wurde die Behandlung der gegen das Erkenntnis des Asylgerichtshofes eingebrachten Verfassungsgerichtshofbeschwerde, nach zwischenzeitlicher Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung, abgelehnt.
4. Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 23.09.2009, XXXX wurde der Beschwerdeführer erstmals wegen des teilweise versuchten und teilweise vollendeten unerlaubten Umganges mit Suchtgiften zu einer bedingten Freiheitsstrafe von fünf Monaten unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren rechtskräftig verurteilt.4. Mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom 23.09.2009, römisch 40 wurde der Beschwerdeführer erstmals wegen des teilweise versuchten und teilweise vollendeten unerlaubten Umganges mit Suchtgiften zu einer bedingten Freiheitsstrafe von fünf Monaten unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren rechtskräftig verurteilt.
5. Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 07.09.2010, XXXX wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens der Nötigung und der Vergehen der teils versuchten und teils vollendeten Körperverletzung zu einer bedingten Freiheitsstrafe von sechs Monaten unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren rechtskräftig verurteilt und die Probezeit seiner ersten Verurteilung auf fünf Jahre verlängert.5. Mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom 07.09.2010, römisch 40 wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens der Nötigung und der Vergehen der teils versuchten und teils vollendeten Körperverletzung zu einer bedingten Freiheitsstrafe von sechs Monaten unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren rechtskräftig verurteilt und die Probezeit seiner ersten Verurteilung auf fünf Jahre verlängert.
6. Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 14.01.2013, XXXX wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens des unerlaubten Umganges mit Suchtgiften zu einer Freiheitsstrafe von zwölf rechtskräftig verurteilt und die bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafen aus seinen vorangegangenen Verurteilungen widerrufen.6. Mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom 14.01.2013, römisch 40 wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens des unerlaubten Umganges mit Suchtgiften zu einer Freiheitsstrafe von zwölf rechtskräftig verurteilt und die bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafen aus seinen vorangegangenen Verurteilungen widerrufen.
7. Am 13.02.2015 erfolgte im Rahmen des Dublin Übereinkommens eine Rückübernahme des Beschwerdeführers von Frankreich, wo er sich unter dem Namen XXXX, geb.am XXXX, StA. Guinea, aufgehalten hat und stellte der Beschwerdeführer im Zuge der Amtshandlung seinen verfahrensgegenständlichen zweiten Antrag auf internationalen Schutz. Begründend führte er an, dass seine alten Asylgründe aufrecht bleiben würden, und in seiner Heimat derzeit verschiedene rivalisierende ethnische Gruppierungen bekannt seien und auch das Ebola Virus kommen würde, welches an ihrer Grenze nicht haltmachen würde. Auch würden 2016 die nächsten Parlamentswahlen stattfinden. Im Fall seiner Rückkehr befürchte er verhaftet zu werden bzw. in der Haft getötet zu werden. Aus Österreich sei er ausgereist, da er unterstandslos und ohne Arbeit gewesen sei, und hier nicht leben und arbeiten habe können. Er sei von Österreich nach Deutschland und von dort nach Frankreich, eigentlich habe er nach Portugal wollen, sei aber an der Grenze zu Spanien angehalten worden.7. Am 13.02.2015 erfolgte im Rahmen des Dublin Übereinkommens eine Rückübernahme des Beschwerdeführers von Frankreich, wo er sich unter dem Namen römisch 40 , geb.am römisch 40 , StA. Guinea, aufgehalten hat und stellte der Beschwerdeführer im Zuge der Amtshandlung seinen verfahrensgegenständlichen zweiten Antrag auf internationalen Schutz. Begründend führte er an, dass seine alten Asylgründe aufrecht bleiben würden, und in seiner Heimat derzeit verschiedene rivalisierende ethnische Gruppierungen bekannt seien und auch das Ebola Virus kommen würde, welches an ihrer Grenze nicht haltmachen würde. Auch würden 2016 die nächsten Parlamentswahlen stattfinden. Im Fall seiner Rückkehr befürchte er verhaftet zu werden bzw. in der Haft getötet zu werden. Aus Österreich sei er ausgereist, da er unterstandslos und ohne Arbeit gewesen sei, und hier nicht leben und arbeiten habe können. Er sei von Österreich nach Deutschland und von dort nach Frankreich, eigentlich habe er nach Portugal wollen, sei aber an der Grenze zu Spanien angehalten worden.
8. Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 20.12.2016, XXXX wurde der Beschwerdeführer wegen des teilweise versuchten und teilweise vollendeten unerlaubten Umganges mit Suchtgiften zu einer bedingten Freiheitsstrafe von zehn Monaten rechtskräftig verurteilt.8. Mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom 20.12.2016, römisch 40 wurde der Beschwerdeführer wegen des teilweise versuchten und teilweise vollendeten unerlaubten Umganges mit Suchtgiften zu einer bedingten Freiheitsstrafe von zehn Monaten rechtskräftig verurteilt.
9. Am 15.03.2018 wurde der Beschwerdeführer von der belangten Behörde niederschriftlich einvernommen. Gefragt, warum er einen neuen Asylantrag stelle, antwortete er wörtlich: "Nach dem ersten Asylbescheid konnte ich noch nicht in mein Land zurückkehren, weil es in meinem Land noch nicht ruhig war. Ich kann nicht zurück, weil ich keine Papiere habe und nicht weiß, wie das zu Hause läuft. Ich habe keinen Kontakt mit der Familie und weiß nicht wohin ich gehen kann. Das ist schwer für mich und deshalb versuche ich weiter hier zu bleiben. Hier bin ich schon lange und kenn mich aus. Ich bin es hier schon gewohnt." Gefragt, ob sich seit der Rechtskraft seines entschiedenen Asylverfahrens etwas an seinen Fluchtgründen geändert habe, antwortete er wörtlich: "Es hat sich nichts geändert, es ist die gleiche Sachlage." Im Fall seiner Rückkehr befürchte er, dass er nichts haben würde, wo er bleiben könnte und dass er dort nicht die gleiche Sicherheit wie hier haben würde und er auch nicht die Mittel haben würde, um dort zu bleiben. Er führte weiters an, dass er keine Dokumente hinsichtlich seiner Identität habe, dass er ledig sei, keine Kinder habe, seine Glaubensrichtung Moslem sei, sowie dass seine Eltern und seine Schwester zum Zeitpunkt seiner Ausreise im Jahr 2007 in seinem Heimatdorf gelebt haben, seit 2012 habe er aber keinen Kontakt mehr mit ihnen. Er gab weiters an, dass er acht Jahre die Schule besucht habe und in seiner Heimat Autos in einer Autowerkstatt repariert habe und dadurch seinen Lebensunterhalt bestritten habe. Er führte aus, dass seine Eltern Bauern seien und Grundstücke am Land besitzen würden, auf denen sie Kakao- und Kaffee kultivieren und verkaufen würden. Zu seinen persönlichen Verhältnissen in Österreich führte er aus, dass er weder Verwandte noch sonstige Angehörige in Österreich habe, er alleine leben würde und Schwindel haben würde, aber keine Medikamente nehmen würde. In Österreich würde er bei Leuten wohnen, die ihm im Haus immer wieder Arbeit geben würden, er würde bügeln, und dort schlafen, wobei er nicht dafür bezahlen müsste. Diese Leute seien Pakistaner. Er gab weiters an, dass er keine Kurse oder sonstige Ausbildungen absolviert habe, er würde zu Hause mit den Pakistanern Deutsch lernen. Er sei kein Mitglied in einem Verein oder einer sonstigen Organisation, in seiner Freizeit würde er Sport betreiben und im Park mit Freunden Fußball spielen. Treffen würde er sich mit Afrikanern, Pakistanern und Österreichern. Zu den ausgehändigten Länderberichten wurde durch den Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 28.03.2018 eine Stellungnahme abgegeben und die Kopie eines Therapie- und Beratungspasses des Vereines zur Vernetzung psychosozialer Berufsgruppen vorgelegt.
10. Mit dem Bescheid vom 19.04.2018, Zl. 426115208/150170111, wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurück (Spruchpunkt I.) und wies seinen Antrag hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Elfenbeinküste "gemäß § 8 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG" (Spruchpunkt II.) als unbegründet ab. Zugleich wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen "gemäß § 57 AsylG" nicht erteilt (Spruchpunkt III.). "Gemäß § 10 Absatz 1 Ziffer 3 AsylG iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF" wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung "gemäß § 52 Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idgF" erlassen (Spruchpunkt IV.). Weiters wurde "gemäß § 52 Absatz 9 FPG" festgestellt, dass seine Abschiebung "gemäß § 46 FPG" nach der Elfenbeinküste zulässig ist (Spruchpunkt V.) und erließ die belangte Behörde "gemäß § 53 Absatz 1 iVm Absatz 3 Ziffer 1 Fremdenpolizeigesetz, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idgF" gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von 5 Jahren befristetes Einreiseverbot (Spruchpunkt VI.). Einer Beschwerde gegen diese Entscheidung wurde gemäß § 18 Abs. 1 Z 2 und Ziffer 5 BFA-Verfahrensgesetz die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VII.) und wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise gemäß § 55 Abs. 1a FPG nicht gewährt (Spruchpunkt VIII.).10. Mit dem Bescheid vom 19.04.2018, Zl. 426115208/150170111, wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurück (Spruchpunkt römisch eins.) und wies seinen Antrag hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Elfenbeinküste "gemäß Paragraph 8, Absatz 1 in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 1 Ziffer 13 AsylG" (Spruchpunkt römisch zwei.) als unbegründet ab. Zugleich wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen "gemäß Paragraph 57, AsylG" nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). "Gemäß Paragraph 10, Absatz 1 Ziffer 3 AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, (BFA-VG) idgF" wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung "gemäß Paragraph 52, Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (FPG) idgF" erlassen (Spruchpunkt römisch vier.). Weiters wurde "gemäß Paragraph 52, Absatz 9 FPG" festgestellt, dass seine Abschiebung "gemäß Paragraph 46, FPG" nach der Elfenbeinküste zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf.) und erließ die belangte Behörde "gemäß Paragraph 53, Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 3 Ziffer 1 Fremdenpolizeigesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (FPG) idgF" gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von 5 Jahren befristetes Einreiseverbot (Spruchpunkt römisch sechs.). Einer Beschwerde gegen diese Entscheidung wurde gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 2 und Ziffer 5 BFA-Verfahrensgesetz die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch sieben.) und wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise gemäß Paragraph 55, Absatz eins a, FPG nicht gewährt (Spruchpunkt römisch acht.).
11. Mit Verfahrensanordnungen gemäß § 63 Abs. 2 AVG vom 22.06.2017 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG die Diakonie Flüchtlingsdienst gem. GmbH, Mitglied der ARGE Rechtsberatung, Wattgasse 48/ 3. Stock, 1170 Wien, als Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht zur Seite gestellt.11. Mit Verfahrensanordnungen gemäß Paragraph 63, Absatz 2, AVG vom 22.06.2017 wurde dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG die Diakonie Flüchtlingsdienst gem. GmbH, Mitglied der ARGE Rechtsberatung, Wattgasse 48/ 3. Stock, 1170 Wien, als Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht zur Seite gestellt.
12. Gegen den Bescheid der belangten Behörde erhob der Beschwerdeführer durch seine ausgewiesene Rechtsvertretung mit Schriftsatz vom 17.05.2018 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und monierte darin inhaltliche Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung und die Verletzung von Verfahrensvorschriften. Begründend führte er bezüglich Spruchpunkt II. im Wesentlichen unsubstantiiert aus, dass ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren, mangelhafte Länderberichte und eine mangelhafte Beweiswürdigung zur Verletzung von Verfahrensvorschriften geführt habe. Zur inhaltlichen Rechtswidrigkeit führte er unsubstantiiert aus, dass die Erlassung einer zurückweisenden Entscheidung wegen entschiedener Sache unzulässig und rechtswidrig sei und dass die Behörde das Prinzip des Refoulementverbotes verletzt habe. Letztlich führte er aus, dass eine außerordentliche Integration nicht erforderlich sei, da sich der Beschwerdeführer seit 11 Jahren in Österreich aufhalten würde und auch der VwGH bereits ausgesprochen habe, dass ein über zehnjähriger rechtmäßiger inländischer Aufenthalt den persönlichen Interessen an einem Verbleib im Bundesgebiet ein großes Gewicht verleihen könne. Hinsichtlich seiner Integration wiederholte er nochmals die Angaben aus seiner Einvernahme und legte ein Empfehlungsschreiben seiner Unterkunftsgeber vor. Er führte weiters aus, dass die Verhängung eines Einreiseverbotes einen unverhältnismäßigen Eingriff in sein Privat- und Familienleben nach Art. 8 EMRK darstellen würde und insbesondere keine Gefährdungsprognose erstellt worden sei. Darüber hinaus sei die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung aus menschenrechtlichen Gründen geboten und auch eine mündliche Verhandlung zwingend geboten. Es werde daher beantragt, eine mündliche Beschwerdeverhandlung - inklusive der Einvernahme des Beschwerdeführers anzuberaumen, den angefochtenen Bescheid - allenfalls nach Verfahrensergänzung - zu beheben und den Beschwerdeführer zum Verfahren hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten zuzulassen, in eventu, den angefochtenen Bescheid - allenfalls nach Verfahrensergänzung - bezüglich Spruchpunkt II zu beheben und dem Beschwerdeführer den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, den angefochtenen Bescheid bezüglich des Spruchpunktes III. bis V. aufzuheben bzw. dahingehend abzuändern dass die Rückkehrentscheidung für auf Dauer unzulässig erklärt und dem Beschwerdeführer einen Aufenthaltstitel aus den Gründen des Art. 8 EMRK erteilt wird, sowie das Einreiseverbot zu beheben, in eventu wesentlich zu verkürzen, in eventu den angefochtenen Bescheid ersatzlos zu beheben und zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückzuverweisen. Letztlich wurde noch die beschlussmäßige Gewährung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG binnen Wochenfrist beantragt.12. Gegen den Bescheid der belangten Behörde erhob der Beschwerdeführer durch seine ausgewiesene Rechtsvertretung mit Schriftsatz vom 17.05.2018 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und monierte darin inhaltliche Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung und die Verletzung von Verfahrensvorschriften. Begründend führte er bezüglich Spruchpunkt römisch zwei. im Wesentlichen unsubstantiiert aus, dass ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren, mangelhafte Länderberichte und eine mangelhafte Beweiswürdigung zur Verletzung von Verfahrensvorschriften geführt habe. Zur inhaltlichen Rechtswidrigkeit führte er unsubstantiiert aus, dass die Erlassung einer zurückweisenden Entscheidung wegen entschiedener Sache unzulässig und rechtswidrig sei und dass die Behörde das Prinzip des Refoulementverbotes verletzt habe. Letztlich führte er aus, dass eine außerordentliche Integration nicht erforderlich sei, da sich der Beschwerdeführer seit 11 Jahren in Österreich aufhalten würde und auch der VwGH bereits ausgesprochen habe, dass ein über zehnjähriger rechtmäßiger inländischer Aufenthalt den persönlichen Interessen an einem Verbleib im Bundesgebiet ein großes Gewicht verleihen könne. Hinsichtlich seiner Integration wiederholte er nochmals die Angaben aus seiner Einvernahme und legte ein Empfehlungsschreiben seiner Unterkunftsgeber vor. Er führte weiters aus, dass die Verhängung eines Einreiseverbotes einen unverhältnismäßigen Eingriff in sein Privat- und Familienleben nach Artikel 8, EMRK darstellen würde und insbesondere keine Gefährdungsprognose erstellt worden sei. Darüber hinaus sei die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung aus menschenrechtlichen Gründen geboten und auch eine mündliche Verhandlung zwingend geboten. Es werde daher beantragt, eine mündliche Beschwerdeverhandlung - inklusive der Einvernahme des Beschwerdeführers anzuberaumen, den angefochtenen Bescheid - allenfalls nach Verfahrensergänzung - zu beheben und den Beschwerdeführer zum Verfahren hinsichtlich der Zuerkennung des Status des As