TE Bvwg Erkenntnis 2018/5/29 I415 2194208-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 29.05.2018
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Entscheidungsdatum

29.05.2018

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §57
AVG §68 Abs1
BFA-VG §9
B-VG Art.133 Abs4
FPG §46
FPG §52 Abs2 Z2
FPG §52 Abs9
FPG §55 Abs1a
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 10 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 57 heute
  2. AsylG 2005 § 57 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. AsylG 2005 § 57 gültig von 20.07.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 46 heute
  2. FPG § 46 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. FPG § 46 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. FPG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. FPG § 46 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. FPG § 46 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2005
  10. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

I415 2194208-1/6E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Hannes LÄSSER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Nigeria, vertreten durch die Diakonie Flüchtlingsdienst gem. GmbH gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 29.03.2018, Zl. 1027985306-180268215, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Hannes LÄSSER als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Nigeria, vertreten durch die Diakonie Flüchtlingsdienst gem. GmbH gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 29.03.2018, Zl. 1027985306-180268215, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Die Beschwerdeführerin stellte am 08.08.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz. Zu ihren Fluchtgründen gab die Beschwerdeführerin zusammengefasst im Wesentlichen an, dass ihr Lebensgefährte ihr angedroht hätte, sie umzubringen, weil sie sich geweigert habe, Mitglied einer Terroristengruppe zu werden und einen Selbstmordanschlag mit einer Bombe auszuführen. Dieser Lebensgefährte sei Politiker und Angehöriger von Boko Haram.

2. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 29.07.2015 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin als unbegründet abgewiesen. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 10.01.2018 mit der Begründung abgewiesen, dass nicht festgestellt werden könne, dass die Beschwerdeführerin von einem Mitglied von Boko Haram mit dem Tode bedroht werde, indem sie zu einem Selbstmordattentat veranlasst werde. Selbst bei Wahrunterstellung ihres Fluchtvorbringens würde es sich bei der geschilderten Verfolgungshandlung um eine Privatverfolgung handeln, welcher sich die Beschwerdeführerin durch eine Verlegung ihres Wohnsitzes innerhalb Nigeria entziehen könnte.

3. Die Beschwerdeführerin war daraufhin seit 13.02.2018 nicht mehr im ZMR gemeldet und entzog sich ihrer Abschiebung.

4. Am 19.03.2018 stellte die Beschwerdeführerin einen Folgeantrag auf internationalen Schutz. Im Rahmen ihrer Erstbefragung führte die Beschwerdeführerin auf Nachfrage, was sich gegenüber ihrem bereits entschiedenen Verfahren geändert habe, aus, dass es in ihrer Heimat nicht sicher sei. Sie könne dort nicht leben und könne dorthin nicht mehr zurück. In ihrer Heimat würden Boko Haram und Fulani Personen ermorden. Es sei dort nicht sicher, ihr Leben sei in Gefahr.

5. Am 19.03.2018 wurde die Beschwerdeführerin von der belangten Behörde in der Sprache Englisch niederschriftlich einvernommen, wobei sie zu ihren Fluchtgründen im Wesentlichen zusammengefasst ausführte, dass in Nigeria ihr Leben in Gefahr sei, weil Boko Haram und die Fulani Leute töten würden. Auch dort, wo die Mutter der Beschwerdeführerin wohne, seien schon zwei Personen getötet worden. Dies wisse die Beschwerdeführerin vom BBC. Der Lebensgefährte der Beschwerdeführerin, welcher Politiker und von Boko Haram sei, sei hinter ihr her gewesen. Er werde sie töten lassen, weil sie sich geweigert hat, eine Bombe zu legen. Dies sei im Mai 2013 gewesen, er habe sie geschlagen und seine Drohungen ernst gemeint.

Sie sei im August 2014 aus Nigeria ausgereist und im selben Monat illegal nach Österreich eingereist. Sie habe in Nigeria niemals Probleme mit Sicherheitsbehörden in ihrem Heimatland gehabt und sei nicht aus Gründen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe oder ihrer politischen Überzeugung verfolgt worden.

Sie habe keine gesundheitlichen Probleme, nehme keine Medikamente und sei nicht in ärztlicher Behandlung. Sie habe keine Familie und keine Freunde in Österreich. Ihr Privatleben in Österreich gestalte sich derart, dass sie von ihrer Asylunterkunft aus zur Schule gehe und lerne, um ihre Deutschkenntnisse zu verbessern. Sie spreche ein wenig Deutsch. Sie lebe von der Grundversorgung und gehöre der katholischen Kirche an.

In Nigeria habe sie 6 Jahre die Grundschule und 5 Jahre die Mittelschule besucht. Sie habe eine 3-jährige Ausbildung zur Krankenschwester gemacht und 15 Jahre lang als Krankenschwester gearbeitet. Zudem sei sie von einem Freund finanziell unterstützt worden. Sie habe eine Tochter und einen Sohn, welche mit der Mutter der Beschwerdeführerin in Nigeria lebten.

6. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 29.03.2018 wies die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurück (Spruchpunkt I). Zugleich wurde der Beschwerdeführerin ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt, gegen die Beschwerdeführerin eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass ihre Abschiebung nach Nigeria zulässig ist (Spruchpunkt II). Es wurde ferner festgestellt, dass keine Frist für eine freiwillige Ausreise besteht (Spruchpunkt III).6. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 29.03.2018 wies die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurück (Spruchpunkt römisch eins). Zugleich wurde der Beschwerdeführerin ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt, gegen die Beschwerdeführerin eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass ihre Abschiebung nach Nigeria zulässig ist (Spruchpunkt römisch zwei). Es wurde ferner festgestellt, dass keine Frist für eine freiwillige Ausreise besteht (Spruchpunkt römisch drei).

7. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin mit Schriftsatz ihrer Rechtsvertretung vom 20.04.2018 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Darin wurde vorgebracht, dass die Zurückweisung wegen entschiedener Sache unzulässig sei, weil neue Tatsachen vorgebracht worden seien. Von den Fulani sei im ersten Asylverfahren noch nicht die Rede gewesen. Die Beweiswürdigung sei mangelhaft, die Widersprüche in den Angaben der Beschwerdeführerin seien erklärbar. Die belangte Behörde hätte berücksichtigen müssen, dass sich die Lage in Nigeria seit dem rechtskräftigen Abschluss des ersten Asylverfahrens verschlechtert habe.

8. Beschwerde und Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 03.05.2018 vorgelegt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Zur Person der Beschwerdeführerin:

Die volljährige Beschwerdeführerin ist Staatsangehörige von Nigeria. Ihre Identität steht nicht fest.

Die Beschwerdeführerin ist Angehörige der Volksgruppe der Idoma und bekennt sich zum christlichen Glauben. Sie ist nicht verheiratet und hat zwei Kinder, die sich in Nigeria befinden.

Die Beschwerdeführerin ist illegal in das Bundesgebiet eingereist und befindet sich seit (mindestens) 08.08.2014 in Österreich. Seitdem hat die Beschwerdeführerin sich nicht mehr in Nigeria befunden.

Die Beschwerdeführerin stellte am 08.08.2014 in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz, welcher vom Bundesverwaltungsgericht am 10.01.2018 rechtskräftig negativ entschieden wurde. Die Beschwerdeführerin reiste binnen der bis 24.01.2018 gewährten Frist nicht freiwillig aus. Da sie nach dem 13.02.2018 nicht mehr im Zentralen Melderegister gemeldet war, wurde ein Festnahmeauftrag gegen sie erlassen. Die Beschwerdeführerin stellte am 19.03.2018 den gegenständlichen Folgeantrag.

Die Beschwerdeführerin hat in Österreich weder Familienangehörige noch Verwandte. Sie lebt in Österreich nicht in einer Lebensgemeinschaft und führt auch sonst keine "familienähnliche" Beziehung. Sie gehört keinem Verein oder einer sonstigen Organisation an. Sie besucht eine Kirche.

Es konnte nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführerin über maßgebliche Deutschkenntnisse verfügen würde, welche für Integrationsbemühungen der Beschwerdeführerin sprechen würden und zu ihren Gunsten zu berücksichtigen wären.

Die Beschwerdeführerin ist in Österreich nicht erwerbstätig und bezieht derzeit keine Leistungen der staatlichen Grundversorgung.

1.2. Zu den Fluchtmotiven der Beschwerdeführerin:

Festgestellt wird, dass die Beschwerdeführerin in ihrem gegenständlichen zweiten Antrag auf internationalen Schutz vom 29.03.2018 keine neu entstandenen Fluchtgründe vorgebracht hat.

1.3. Zu den Feststellungen zur Lage in Nigeria:

Hinsichtlich der aktuellen Lage im Herkunftsstaat der Beschwerdeführerin sind gegenüber den im angefochtenen Bescheid vom 29.03.2018 getroffenen Feststellungen keine entscheidungsmaßgeblichen Änderungen eingetreten. Im angefochtenen Bescheid wurde das aktuelle "Länderinformationsblatt der Staatendokumentation" zu Nigeria vollständig zitiert. Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens ist auch keine Änderung bekannt geworden, sodass das Bundesverwaltungsgericht sich diesen Ausführungen vollinhaltlich anschließt und auch zu den seinen erhebt.

Im Länderbericht ergibt die geschilderte allgemeine Sicherheitslage keine konkrete gegen die Person der Beschwerdeführerin gerichtete Verfolgungsgefahr.

Im Hinblick auf Boko Haram hat sich die Sicherheitslage im Norden und Nordosten Nigerias verbessert; Anschläge der Boko Haram beschränken sich auf die Bundesstaaten Borno, Yobe und Adamawa. In Lagos gibt es keine Fälle von Tötungen durch Boko Haram. Die Terroristen sind nicht in der Lage, eine Person überall in Nigeria aufzuspüren. Wenn sich Menschen von Boko Haram bedroht fühlen, dann können sie im Land umsiedeln. Im Süden gibt es Schläfer-Zellen der Boko Haram. Trotzdem können z.B. Deserteure der Boko Haram in den Süden umsiedeln, wo sie sicher sind.

In Nigeria leben 18 Millionen Fulani, die auch Fulbe oder Peul genannt werden. 98 Prozent der Fulani sind muslimisch. Die Fulani haben seit Jahrhunderten in einem großen Bereich Westafrikas ihre Rinderherden weiden lassen, doch sind sie dem wachsenden Druck ausgesetzt sich niederzulassen. Viele von ihnen haben es auch bereits getan. Da die Umweltbedingungen sich in der Sahelzone verschlechtern, sind die Fulani-Hirten gezwungen, auf der Suche nach neuen Weidegebieten langsam Richtung Süden und Westen zu wandern. Dies führt zu Konkurrenz und somit auch zu Kämpfen zwischen den Hirten und den Bauern um die natürlichen Ressourcen.

Im zentralen Gürtel Nigerias hat sich im Schatten von Boko Haram eine Gewaltspirale entwickelt: Angriffe der muslimischen Hausa-Fulani Viehhirten und Siedler haben mutmaßlich zum Tod Tausender Christen und zur Zerstörung Hunderter Kirchen und Gemeindegebäude geführt. Den Fulani-Hirten werden für das Jahr 2016 47 Vorfälle mit 1425 Toten zugeschrieben. Viehdiebstahl, welcher für viele Jahre an Bedeutung verloren hat, ist inzwischen für Hirten, die hauptsächlich von Fulani abstammen, ein Grund für Konflikte und Angriffe geworden. Bei zwölf Vorfällen von Viehdiebstahl sind 470 Menschen getötet worden. Jene Personen, die sich vor einer Verfolgung durch nichtstaatliche Akteure fürchten, sollten in der Lage sein, Schutz bei Behörden zu suchen oder eine innerstaatliche Relokationsmöglichkeit in Anspruch zu nehmen

Die Justiz Nigerias hat ein gewisses Maß an Unabhängigkeit und Professionalität erreicht, doch bleibt sie politischem Einfluss, Korruption und einem Mangel an Ressourcen ausgesetzt. Eine systematisch diskriminierende Strafverfolgung ist nicht erkennbar, doch werden aufgrund der herrschenden Korruption tendenziell Ungebildete und Arme benachteiligt. Das Institut der Pflichtverteidigung gibt es erst in einigen Bundesstaaten. In insgesamt zwölf nördlichen Bundesstaaten wird die Scharia angewendet, Christen steht es aber frei, sich einem staatlichen Gerichtsverfahren zu unterwerfen. Der Polizei, die durch geringe Besoldung und schlechte Ausrüstung eingeschränkt ist, wird oftmals die Armee zur Seite gestellt. Insgesamt ist trotz der zweifelsohne vorhandenen Probleme im Allgemeinen davon auszugehen, dass die nigerianischen Behörden gewillt und fähig sind, Schutz vor nichtstaatlichen Akteuren zu bieten. Problematisch ist aber insbesondere, dass Gefangene häufig Folterung und Misshandlung ausgesetzt sind. Disziplinarrechtliche oder strafrechtliche Folgen hat dies kaum. Die Bedingungen in den Haftanstalten sind hart und lebensbedrohlich. Nigeria hält an der Todesstrafe fest, diese ist seit 2006 de facto ausgesetzt, wobei es in den Jahren 2013 und 2016 in Edo State aber zu einzelnen Hinrichtungen gekommen war. Die Regierung Buharis hat der Korruption den Kampf erklärt, doch mangelt es ihr an effektiven Mechanismen.

Frauen sind in der patriarchalischen und teilweise polygamen Gesellschaft Nigerias in vielen Rechts- und Lebensbereichen benachteiligt. Frauen mit Sekundär- und Tertiärbildung haben Zugang zu Arbeitsplätzen in staatlichen und öffentlichen Institutionen. Immer mehr Frauen finden auch Arbeit im expandierenden Privatsektor. Einige Frauen besetzen prominente Posten in Regierung und Justiz, insgesamt bleiben Frauen aber in politischen und wirtschaftlichen Führungspositionen nach wie vor unterrepräsentiert. In der informellen Wirtschaft haben Freuen eine bedeutende Rolle (Landwirtschaft, Nahrungsmittel, Märkt, Handel).

Generell besteht aufgrund des fehlenden Meldewesens in vielen Fällen die Möglichkeit, Verfolgung durch Umzug in einen anderen Teil des Landes auszuweichen. Dies kann aber mit gravierenden wirtschaftlichen und sozialen Problemen verbunden sein, wenn man sich an einen Ort begibt, in dem keinerlei Verwandtschaft oder Bindung zur Dorfgemeinschaft besteht. Im Allgemeinen ist eine interne Relokation auch für alleinstehende und kinderlose Frauen nicht übermäßig hart.

Besondere Probleme für abgeschobene Asylwerber nach ihrer Rückkehr nach Nigeria sind nicht bekannt. Es besteht kein spezielles Unterstützungsprogramm für allein zurückkehrende Frauen und Mütter. Organisationen, die Unterstützungsprogramme betreiben, konzentrieren sich hauptsächlich auf Opfer des Menschenhandels. Es gibt jedoch viele Frauengruppen, die die Interessen der Frauen vertreten, praktische Hilfe und Zuflucht anbieten. In Nigeria sind neben den UN-Teilorganisation 40.000 NGOs registriert, welche auch im Frauenrechtsbereich tätig sind. Die Gattinnen der 36 Provinzgouverneure sind in von ihnen finanzierten "pet projects" gerade im Frauenbildungs- und Hilfsbereich sehr aktiv und betreuen Frauenhäuser, Bildungseinrichtungen für junge Mädchen, zurückgeführte Prostituierte und minderjährige Mütter. Für unterprivilegierte Frauen bestehen in großen Städten Beschäftigungsprogramme, u.a. bei der Straßenreinigung. Diskriminierung im Arbeitsleben ist für viele Frauen Alltag. Alleinstehende Frauen begegnen dabei insbesondere im traditionell konservativen Norden besonderen Schwierigkeiten. Im liberaleren Südwesten des Landes - vor allem in den Städten - werden alleinstehende oder alleinlebende Frauen eher akzeptiert.

Eine nach Nigeria zurückkehrende Person, bei welcher keine berücksichtigungswürdigen Gründe vorliegen, wird durch eine Rückkehr nicht automatisch in eine unmenschliche Lage versetzt.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Zum Sachverhalt:

Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurden im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweise erhoben durch die Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben der Beschwerdeführerin vor dieser, in den bekämpften Bescheid und in den Beschwerdeschriftsatz, in das aktuelle "Länderinformationsblatt der Staatendokumentation" zu Nigeria sowie in Auszüge aus dem Zentralen Melderegister, dem Zentralen Fremdenregister, dem Schengener Informationssystem, dem Strafregister und dem Betreuungsinformationssystem.

Auch der Beschwerde vermag das Bundesverwaltungsgericht keine neuen Sachverhaltselemente zu entnehmen, die geeignet wären, die von der belangten Behörde getroffene Entscheidung in Frage zu stellen. Der Beschwerdeführer hat den von der belangten Behörde festgestellten Sachverhalt nicht substantiiert bestritten, sodass das Bundesverwaltungsgericht den maßgeblichen Sachverhalt als ausreichend ermittelt und somit entscheidungsreif ansieht und sich der vorgenommenen und nachvollziehbaren Beweiswürdigung vollumfänglich anschließt.

2.2. Zur Person der Beschwerdeführerin:

Da die Beschwerdeführerin den österreichischen Behörden keine identitätsbezeugenden Dokumente vorgelegt hat, steht ihre Identität nicht zweifelsfrei fest.

Die Feststellung, dass die Beschwerdeführerin illegal in das Bundesgebiet eingereist ist, stützt sich auf die Angaben der Beschwerdeführerin in ihrer Einvernahme vor der belangten Behörde (Niederschrift vom 19.03.2018) und auf die Tatsache, dass kein gültiger Einreisetitel vorgelegt wurde.

Die Feststellungen zum ersten Asylverfahren der Beschwerdeführerin stützten sich auf den diesbezüglichen Akt, insbesondere auf das dieses erste Asylverfahren abschließende Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 10.01.2018 sowie auf Auszüge aus dem Zentralen Fremdenregister und dem Zentralen Melderegister, jeweils vom 02.05.2018.

Die Feststellungen zu ihrer Herkunft, ihrer Glaubens- und Volksgruppenzugehörigkeit, ihrer Staatsangehörigkeit, ihrem Gesundheitszustand, ihrer Schullaufbahn und Ausbildung, ihren beruflichen Erfahrungen, ihrer Familie und ihren Lebensumständen gründen sich auf die diesbezüglichen glaubhaften Angaben der Beschwerdeführerin vor der belangten Behörde (Niederschrift vom 19.03.2018). Die belangte Behörde hat diese Feststellungen korrekt und nachvollziehbar gewürdigt. Aus dem Beschwerdevorbringen sind keine Zweifel an der Richtigkeit dieser Feststellungen zur Person der Beschwerdeführerin aufgekommen.

Dass die Beschwerdeführerin in Österreich über keine maßgeblichen persönlichen und familiären Beziehungen verfügt, keinem Verein oder einer sonstigen Organisation angehört, aber die Kirche besucht, ergibt sich aus den Angaben der Beschwerdeführerin anlässlich ihrer Einvernahme durch die belangte Behörde.

Die Negativfeststellung zum Vorliegen maßgeblicher Deutschkenntnisse ergibt sich daraus, dass die Beschwerdeführerin keine Bestätigungen über entsprechende Deutschprüfungen vorgelegt hat. Es wird dabei nicht verkannt, dass die Beschwerdeführerin eine Teilnahmebestätigung einer Volkshochschule über den zwischen 20.09.2016 und 04.07.2017 stattgefundenen Frauenkurs "Besser Lesen, Schreiben, Rechnen" sowie eine Teilnahmebestätigung einer NMS vom 28.11.2017 über einen seit September 2017 besuchten dreisemestrigen Lehrgang zum Nachholen des Pflichtschulabschlusses an vorgelegt hat.

Die Feststellung zur amtlichen Meldung der Beschwerdeführerin in Österreich ergibt sich aus einem Auszug aus dem Zentralen Melderegister vom 02.05.2018.

Die Feststellung über die strafgerichtliche Unbescholtenheit der Beschwerdeführerin ergibt sich aus einer Abfrage des Strafregisters der Republik Österreich vom 02.05.2018.

Dass die Beschwerdeführerin keine Leistungen der Grundversorgung bezieht und keiner Erwerbstätigkeit nachgeht, ergibt sich aus einem am 02.05.2018 abgefragten Speicherauszug aus dem Betreuungsinformationssystem.

Die Beschwerdeführerin erstattete kein substantiiertes Vorbringen hinsichtlich einer ihr drohenden Gefährdung in ihrem Herkunftsstaat im Falle ihrer Rückkehr und auch amtswegig ergaben sich keine diesbezüglichen Hinweise. Im Hinblick auf eine Rückkehr der Beschwerdeführerin hat die belangte Behörde zutreffend berücksichtigt, dass diese im arbeitsfähigen Alter ist, in Nigeria die Schule besucht hat und über umfangreiche Erfahrungen am dortigen Arbeitsmarkt verfügt, zumal sie 15 Jahre als Krankenschwester gearbeitet hat; dass sie in Nigeria über familiäre Beziehungen verfügt, weil ihre Mutter und ihre Kinder dort leben; dass es der Beschwerdeführerin infolgedessen zumutbar ist, bei ihren Lebensunterhalt einer Rückkehr aus eigener Kraft oder mithilfe der Unterstützung ihrer Angehörigen zu bestreiten und dass daher nicht davon auszugehen ist, dass die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr in eine existenzbedrohende Notlage geraten würde.

2.3. Zu den Fluchtgründen der Beschwerdeführerin:

Die Feststellung, dass die Beschwerdeführerin in ihrem Folgeantrag keine neu entstandenen Fluchtgründe vorgebracht hat, stützt sich auf den angefochtenen Bescheid und ergibt sich aus den Angaben der Beschwerdeführerin in ihrer Erstbefragung am 19.03.2018 sowie in ihrer Einvernahme durch die belangte Behörde am 19.03.2018 im Vergleich zu ihren Angaben im ersten Asylverfahren.

Der belangten Behörde kann nicht entgegengetreten werde, wenn sie feststellt, dass der von der Beschwerdeführerin vorgebrachte Sachverhalt im Vorverfahren bereits vollständig berücksichtigt wurde, sodass im gegenständlichen Verfahren nicht mehr neuerlich darüber abzusprechen war. Das Fluchtvorbringen deckt sich mit jenem des Erstverfahrens (Verfolgung durch den Lebensgefährten, welcher Mitglied von Boko Haram sei), die Beschwerdeführerin brachte im Übrigen nur Bedenken gegen die allgemeine Sicherheitslage in Nigeria vor, wobei auch diese im Erstverfahren bereits berücksichtigt worden war. Den von der belangten Behörde getroffenen Erwägungen ist daher ohne Vorbehalt beizutreten.

Wenn in der Beschwerde vorgebracht wird, die von der belangten Behörde vorgenommene Beweiswürdigung sei mangelhaft, weil die aufgezeigten Widersprüche in den Angaben der Beschwerdeführerin erklärbar seien, so ist dem entgegenzuhalten, dass aus der Beweiswürdigung der belangten Behörde zutreffend ergeht, dass die Beschwerdeführerin im Vergleich zu ihrem ersten Asylverfahren schlicht keine neuen Fluchtgründe vorgebracht hat, sondern lediglich dieselben Fluchtgründe ihres Erstverfahrens wiederholte. Soweit die Beschwerdeführerin im Zuge dieser Einvernahme auch abstrakt auf allgemeine von der Volksgruppe der Fulani ausgehende Gefahren eingegangen ist, vermag auch das Beschwerdevorbringen daraus keinen neu entstandenen Fluchtgrund zu konstruieren, zumal die Beschwerdeführerin eine sie individuell betreffende Gefahr gar nicht behauptet hat ("Es ist in meiner Heimat nicht sicher. Ich kann dort nicht leben. Ich kann nicht mehr zurück. Boko Haram und die Foulani ermorden in meiner Heimat Personen. Es ist in meiner Heimat nicht sicher. Ich kann dort nicht leben. Ich kann nicht mehr zurück. Mein Leben ist in Gefahr.").

Die allgemeine Sicherheitslage im Hinblick auf Boko Haram und die Konflikte zwischen überwiegend muslimischen nomadischen Hirten (insbesondere Fulani) und sesshaften christlichen Bauern wurden sowohl im Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 10.01.2018, mit welchem das erste Asylverfahren abgeschlossen wurde (Seite 5f), als auch im angefochtenen Bescheid (insbesondere Seite 21f) berücksichtigt.

Mit den Ausführungen im Beschwerdevorbringen gelang es der Beschwerdeführerin daher nicht, den Erwägungen der belangten Behörde im bekämpften Bescheid inhaltlich entgegenzutreten, wonach kein nach der Rechtskraft des Vorbescheides entstandener neuer Sachverhalt vorliegt.

2.4. Zum Herkunftsstaat:

Die Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat beruhen auf dem aktuellen Länderinformationsbericht der Staatendokumentation für Nigeria samt den dort publizierten Quellen und Nachweisen. Dieser Länderinformationsbericht stützt sich auf Berichte verschiedener ausländischer Behörden, etwa die allgemein anerkannten Berichte des Deutschen Auswärtigen Amtes, als auch jene von Nichtregierungsorganisationen, wie bspw. Open Doors, sowie Berichte von allgemein anerkannten unabhängigen Nachrichtenorganisationen.

Die Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat in Nigeria ergeben sich insbesondere aus den folgenden Meldungen und Berichten:

  • -Strichaufzählung
    AA - Auswärtiges Amt (21.11.2016): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Nigeria

  • -Strichaufzählung
    AA - Auswärtiges Amt (24.7.2017): Nigeria - Reise- und Sicherheitshinweise (Teilreisewarnung), http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Laenderinformationen/00-SiHi/NigeriaSicherheit.html, Zugriff 24.7.2017

  • -Strichaufzählung
    BMEIA - Außenministerium (24.7.2017): Reiseinformationen - Nigeria,
http://www.bmeia.gv.at/aussenministerium/buergerservice/reiseinformation/a-z-laender/nigeria-de.html, Zugriff 24.7.2017

  • -Strichaufzählung
    CFR - Council on Foreign Relations (2017): Nigeria Security Tracker, http://www.cfr.org/nigeria/nigeria-security-tracker/p29483, Zugriff 25.7.2017

  • -Strichaufzählung
    FH - Freedom House (2.6.2017): Freedom in the World 2017 - Nigeria, http://www.refworld.org/docid/5936a4663.html, Zugriff 8.6.2017

  • -Strichaufzählung
    IOM - International Organization for Migration (8.2013): Nigeria - Country Fact Sheet,
https://milo.bamf.de/milop/livelink.exe/fetch/2000/702450/698578/704870/698704/8628861/16296710/16800759/Nigeria_-_Country_Fact_Sheet_2013%2C_deutsch.pdf?nodeid=16801531&vernum=-2, Zugriff 8.6.2017

  • -Strichaufzählung
    ÖBA - Österreichische Botschaft Abuja (7.2014): Asylländerbericht Nigeria OSAC - Overseas Security Advisory Council (4.7.2017):
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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