RS Lvwg 2018/5/8 LVwG-2018/26/0641-1

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 08.05.2018
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

08.05.2018

Index

83 Naturschutz Umweltschutz

Norm

AWG 2002 §50 Abs4

Rechtssatz

Nach den vorstehenden Begründungserwägungen verschafft die Teilwaldberechtigung an einem verfahrensbetroffenen Grundstück nicht die Parteistellung im vereinfachten Verfahren nach dem Abfallwirtschaftsgesetz 2002, ebenso wenig im Bewilligungsverfahren nach dem Tiroler Naturschutzgesetz 2005. Nachdem die Mitanwendung des Forstgesetzes ohne die Bestimmungen über die Parteistellung zu erfolgen hat (vgl § 38 Abs 1a iVm § 50 Abs 1 AWG 2002), vermitteln auch die anzuwendenden forstrechtlichen Vorschriften keine Parteistellung für die Teilwaldberechtigten im Verfahren nach dem Abfallwirtschaftsgesetz 2002.

Schlagworte

Genehmigung einer Bodenaushubdeponie sowie eines Abfallzwischenlagers; Beschwerdeführer zu keiner Duldung verpflichtet; keine Parteistellung

Anmerkung

Mit Beschluss vom 12.07.2018, Z E 2528/2018-4, gab der Verfassungsgerichtshof dem Antrag der Beschwerde gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 08.05.2018, Z LVwG-2018/26/0641-1, aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, keine Folge.
Mit Beschluss vom 24.09.2018, E 2528/2018-7, lehnte der Verfassungsgerichtshof die Behandlung der gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 08.05.2018, Z LVwG-2018/26/0641-1, erhobenen Beschwerde ab und trat die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGTI:2018:LVwG.2018.26.0641.1

Zuletzt aktualisiert am

02.10.2018
Quelle: Landesverwaltungsgericht Tirol LVwg Tirol, https://www.lvwg-tirol.gv.at
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